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Oberlandesgericht Köln·25 UF 73/07·10.09.2007

Wiedereinsetzung abgewiesen; Berufung als unzulässig verworfen wegen versäumter Begründungsfrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung, nachdem die Berufungsbegründung verspätet am 26.6.2007 einging. Das OLG Köln verwies die Berufung als unzulässig zurück, da die zweimonatige Begründungsfrist nach §520 Abs.2 ZPO versäumt wurde. Wiedereinsetzung nach §233 ZPO wurde abgelehnt, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Kläger gemäß §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. Die Nutzung eines Kurierdienstes, der keine fristwahrende Zustellung zusichert, rechtfertigt kein Entschulden.

Ausgang: Wiedereinsetzung zurückgewiesen; Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs.1 i.V.m. § 520 Abs.2 ZPO, wenn die Schriftstücke nicht fristgerecht eingehen.

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Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO sind nicht erfüllt, wenn die Partei die Versäumung der Frist dem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

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Nach § 85 Abs.2 ZPO trifft die Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten; ein Entschulden ist dann ausgeschlossen, wenn dieser keine hinreichend sorgsame Übermittlungsweise gewählt hat.

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Auf die Verlässlichkeit eines privaten Beförderungsdienstes kann sich eine Partei nur dann berufen, wenn dieser vertraglich eine fristwahrende Zustellung gewährleistet oder seine Organisationsstruktur regelmäßige fristgerechte Beförderung erwarten lässt; fehlt eine solche Zusicherung, muss die Partei am Fristablauf selbst den tatsächlichen Zugang überprüfen oder alternative Übermittlungswege wählen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 ZPO§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 318 F 55/05

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das am 03. April 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Köln (318 F 55/05) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Gegen das ihm am 24. April 2007 zugestellte Urteil legte der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2007, eingegangen am 11. Mai 2007, rechtzeitig Berufung ein. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten hat dieser eine auf den 21. Juni 2007 datierte Berufungsbegründungsschrift durch eine Angestellte am 22. Juni 2007 vor 12:00 Uhr in das Gerichtsfach des Oberlandesgerichts Köln bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln einlegen lassen. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim Oberlandesgericht am 26. Juni 2007 ein.

4

II.

5

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist (§ 520 Abs. 2 ZPO). Nach Urteilszustellung am 24. April 2007 endete die Berufungsbegründungsfrist am 25. Juni 2007 (Montag). Die Berufungsbegründungsschrift ist beim Oberlandesgericht jedoch erst am 26. Juni 2007 eingegangen.

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III.

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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Die einmonatige Frist gemäß § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ist gewahrt. Durch das am 26. Juni 2007 erfolgte Telefonat des Vorsitzenden ist der Klägervertreter auf die Verfristung der Berufungsbegründung hingewiesen worden; sein Wiedereinsetzungsgesuch ist am 28. Juni 2007 eingegangen.

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Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die am 25. Juni 2007 ablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Kläger muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

9

Grundsätzlich kann sich ein Absender zwar auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gibt. Dann muss er den Eingang bei Gericht nicht überwachen. Für die Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes gelten diese Grundsätze entsprechend, wenn die Beförderung mit der der Deutschen Post vergleichbar ist. Die Partei braucht bei verzögerter Übermittlung in der Regel nicht darzulegen, dass dessen Organisationsstruktur eine zeitgerechte Beförderung erwarten ließ, weil sie sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entzieht (BVerfG NJW 1999, 3701; NJW-RR 2002, 1005; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 233 Rn. 23, Stichwort: Postverkehr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Struktur der Postverteilung des Kölner Anwaltverein Kurierdienstes unterscheidet sich wesentlich von der der Deutschen Bundespost. Denn hier wurde der Kunde, mithin der Prozessbevollmächtigte des Klägers, in §§ 1 i. V. m. 3 Nr. 2 des Vertrages mit der Kölner Anwaltsverein Kurierdienstes GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein der Anwalt für den rechtzeitigen (fristwahrenden) Eingang von Fristsachen bei den Gerichten/Behörden verantwortlich ist und keine Gewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost bei den jeweiligen Gerichten/Behörden durch Einlegung eines der für das jeweilige Gericht bestimmten Faches bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln übernommen werden könne. Die Zusicherung der Beförderung und Ablieferung des Schriftstücks beim Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist wird – anders als bei der Deutschen Bundespost, die eine Beförderung innerhalb bestimmter Laufzeiten zusichert - durch den hier beauftragten Postdienst ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung wird noch unterstrichen durch ein Warnhinweisschild über dem für das Oberlandesgericht Köln bestimmten Fach mit dem Aufdruck "keine Fristsachen einlegen". Wenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegründungsschriftsatz in das für das Oberlandesgericht Köln vorgesehene Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln einwirft, konnte er nicht darauf vertrauen, dass dieser Schriftsatz fristgerecht beim Oberlandesgericht Köln eingeht. Unter diesen Umständen hätte es ihm oblegen, sich zumindest am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle von dem tatsächlich erfolgten Eingang des Schriftsatzes zu überzeugen.

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Der Kläger hätte ferner die Möglichkeit gehabt, zur Fristwahrung den Schriftsatz per Fax an das Oberlandesgericht Köln zu senden oder direkt bei der Postannahmestelle des Oberlandesgerichts Köln oder bei der Geschäftsstelle des 25. Senats abzugeben.

11

IV.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97. Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.960,00 € (1.560,00 € Rückstand,

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14.400,00 € laufend).