Berufung: Zugewinnausgleich – Aufhebung des Versäumnisurteils und Neufestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil im Zugewinnausgleich ein; die Berufung wurde teilweise zurückgenommen. Das OLG Köln hob den Versäumnisbeschluss insoweit auf und änderte das Urteil zugunsten der Antragsgegnerin: Zahlungsverurteilung auf 6.878,15 DM, der weitergehende Antrag wurde abgewiesen. Bei der Berechnung berücksichtigte das Gericht den Stichtag der rechtskräftigen Ehescheidung und zog Verbindlichkeiten, insbesondere rückständigen Unterhalt, ab.
Ausgang: Berufung des Antragstellers insoweit stattgegeben; Zugewinnausgleich auf 6.878,15 DM festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Zugewinnausgleichs richtet sich nach § 1378 Abs. 2 BGB und ist auf das Vermögen begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.
Bei der Ermittlung des Vermögenswerts zum maßgeblichen Stichtag sind bestehende Verbindlichkeiten, insbesondere rückständige Unterhaltsansprüche und rechtskräftige Unterhaltsurteile, als abzuziehende Posten zu berücksichtigen.
Eine Übertragung der Rechtsfolge des § 1375 Abs. 2 BGB auf § 1378 Abs. 2 BGB ist unzulässig; § 1378 Abs. 2 BGB enthält keine Regelung, wonach das Nichtbefriedigtsein von Unterhaltsansprüchen zugunsten des Schuldners außer Betracht bleibt.
Bei der Bewertung von Lebensversicherungen ist auf den Rückkaufswert (unter Berücksichtigung von Bonus, Schlußgewinn und bestehenden Policendarlehen) abzustellen; vom Versicherer vorgelegene Berechnungen begründen in der Regel ohne weitere Zweifel den Wertansatz.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 92/94
Tenor
Soweit das Berufungsverfahren den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch betrifft (Ziff. 2 des am 25. Februar 1997 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen), wird das am 11. November 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senates auf den Einspruch des Antragstellers hin aufgehoben.
In Bezug auf den Zugewinnausgleich wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 25. Februar 1997 auf die Berufung des Antragstellers hin, die im übrigen zurückgewiesen wird, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 6.878,15 DM zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten wer-den gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.
Die Kosten seiner Säumnis trägt der Antragsteller allein.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Antragstellers gegen das am 11. November 1997 verkündete Versäumnisurteil des Senates ist, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. März 1998 festgestellt worden ist, zulässig.
Soweit das Berufungsverfahren den von der Antragsgegnerin geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruch betrifft, ist über den Einspruch des Antragstellers durch rechtskräftiges Teilurteil des Senates vom 24. April 1998 bereits entschieden worden. Der Senat hat dahin erkannt, daß das am 11. November 1997 verkündete Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten bleibe.
Soweit das Berufungsverfahren hingegen den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch betrifft, ist gemäß dem Beschluß des Senates vom 24. April 1998 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden. In dieser hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 4. Juni 1998 erklärt, er nehme die gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Berufung zurück, soweit er dazu verurteilt worden sei, an die Antragsgegnerin 6.654,95 DM zu zahlen; die Antragsgegnerin hat der teilweisen Berufungsrücknahme zugestimmt.
Dementsprechend hat der Senat jetzt nur noch darüber zu befinden, ob die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs Bestand haben kann, soweit sie den Betrag von 6.654,95 DM übersteigt.
Das ist nicht der Fall. Soweit der Antragsteller seine Berufung aufrechterhalten hat, ist das Rechtsmittel begründet.
Dabei ist allerdings zunächst festzuhalten, daß die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines Zugewinnausgleiches an die Antragsgegnerin grundsätzlich zu Recht ergangen ist. Auch der Höhe nach ist die angefochtene Entscheidung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. Juni 1997 dargelegt, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
Des ungeachtet hat sich inzwischen jedoch herausgestellt, daß der Berufung ein Teilerfolg, nämlich in dem Umfang, in welchem der Antragsteller sie aufrechterhalten hat, nicht versagt bleiben kann, und zwar im Hinblick auf § 1378 Abs. 2 BGB. Hiernach wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Im vorliegenden Fall ist der Güterstand beendet worden durch die rechtskräftige Ehescheidung. Maßgebender Stichtag ist danach der 24. Juni 1997, an diesem Tage ist das angefochtene Verbundurteil, soweit es die Ehescheidung selbst zum Gegenstand hat, rechtskräftig geworden.
Bei der Entscheidung über den Wert des Vermögens des Antragstellers zu dem genannten Stichtag, insbesondere über die Höhe der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten, ist nicht zuletzt von Bedeutung, daß hier auch die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes nach dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 17. November 1994 - 5 F 103/94 - als Verbindlichkeit zu beachten ist. Hierbei verbleibt es auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, mit welchen sie dem Vorstehenden entgegengetreten ist. Soweit sie einwendet, es könne dem Antragsteller nicht zugute kommen, daß er ihre Unterhaltsansprüche bis heute nicht befriedigt habe, oder er habe Schulden nur im Hinblick auf ihre Zugewinnausgleichsforderung gemacht, laufen ihre Ausführungen im Ergebnis darauf hinaus, einen Rechtsgedanken, wie er etwa in § 1375 Abs. 2 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, auf § 1378 Abs. 2 BGB zu übertragen. Das aber geht nicht an. Eine Regelung wie etwa § 1375 Abs. 2 BGB enthält § 1378 Abs. 2 BGB eben gerade nicht. Auch die weitere Überlegung, der Antragsteller habe die Unterhaltsrenten aus seinem laufenden Einkommen zahlen können, er habe sein Vermögen also nicht anzugreifen brauchen und es daher durch Unterhaltsleistungen nicht gemindert, führen die Antragsgegnerin nicht weiter. Wofür der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auch immer verwandt haben mag, Unterhaltszahlung hat er jedenfalls nicht geleistet. Wäre das geschehen, dann wäre sein Vermögen letztlich, wie im Beschluß des Senates vom 24. April 1998 dargelegt, entsprechend gemindert worden.
Im übrigen errechnet sich der Wert des Vermögens des Antragstellers zum 24. Juni 1997 wie folgt:
Aktiva
Guthaben bei der D. Bank AG 1.674,79 DM
desgleichen 1.803,19 DM
Diese beiden Positionen hat der Antragsteller durch Vorlage eines Schreibens der D. Bank AG, Filiale R., vom 14. Mai 1998 dargetan.
Lebensversicherung Nr. 1/18.744.952-5 14.984,60 DM
Lebensversicherung Nr. 1/15519786/7 7.107,80 DM.
Diese Beträge entsprechen den Schreiben der Volksfürsorge Versicherungsgruppe vom 17. Juni 1998, welche der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Juni 1998 in Ablichtung zur Akte gereicht hat. Es handelt sich hierbei um die Rückkaufswerte unter Berücksichtigung von Bonus, Schlußgewinn und Zinsgutschrift und der Verbindlichkeit des Antragstellers aus Policendarlehen. Die so berechneten Rückkaufswerte geben den tatsächlichen Wert der Lebensversicherung und zum Stichtag wieder, wobei es auf den Wert dieser Versicherungen an dem in der Zukunft liegenden Fälligkeitstermin nicht ankommt. An der Richtigkeit der Berechnungen des Versicherungsunternehmens zu zweifeln, besteht keine Veranlassung.
Summe der Aktiva 25.570,38 DM.
Passiva
Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt
5.317,43 DM.
- 5.317,43 DM.
Diesen Betrag hat die Stadt W. in ihrem Schreiben vom 3. Juni 1998, welches der Antragsteller zu den Akten gereicht hat, beziffert.
Rückständige Unterhaltsforderung der
Antragsgegnerin 9.284,76 DM.
Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin nicht bestritten.
Verbindlichkeit gegenüber der D.
Bank AG 4.090,04 DM.
Die D. Bank AG hat diesen Betrag in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 14. Mai 1998 mitgeteilt.
Summe der Passiva 18.692,23 DM
verbleibendes Vermögen 6.878,15 DM.
In Höhe dieses Betrages steht der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 a Abs. 1, 344 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.