Pfändung von Taschengeldansprüchen: Klage mangels Darlegung der Familienverhältnisse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm als Pfändungsgläubigerin den Ehemann ihrer Schuldnerin aus angeblich gepfändetem Taschengeldanspruch in Anspruch. Das OLG verneinte einen durchsetzbaren Anspruch, weil die Klägerin das Bestehen und die Höhe eines Taschengeldanspruchs aus dem bereinigten Familieneinkommen nicht substantiiert dargelegt und bewiesen hatte. Zudem scheiterte der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen unklarer Teilbetragszuordnung wirkungslos war und es an Kausalität eines etwaigen Auskunftsverstoßes für Prozesskosten fehlte. Auf die Berufung wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil abgeändert und Klage (einschließlich Hilfsantrag) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Prozessgericht ist im Drittschuldnerprozess an die vom Vollstreckungsgericht bejahte Zulässigkeit/Billigkeit der Pfändung gebunden, solange der Pfändungsbeschluss Bestand hat; zu prüfen bleibt jedoch das Bestehen und die Höhe der gepfändeten Forderung als Frage des materiellen Rechts.
Ein Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten nach §§ 1360, 1360a BGB besteht nur, soweit das bereinigte Familieneinkommen nach Sicherung des notwendigen Familienunterhalts einen finanziellen Spielraum für persönliche Bedürfnisse eröffnet.
Wer als Pfändungsgläubiger einen Taschengeldanspruch einzieht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere bereinigtes Einkommen, Unterhaltslasten und Belastungen); fehlende Einblicke rechtfertigen keine Beweiserleichterung zu Lasten des Drittschuldners.
Ein Schadensersatzanspruch des Pfändungsgläubigers nach § 840 Abs. 2 ZPO setzt einen wirksamen Pfändungsbeschluss voraus; bei Teilvollstreckung muss der Pfändungsbeschluss den Umfang des Pfandrechts durch eindeutige Zuordnung des Teilbetrags zu den titulierten Forderungsbestandteilen erkennen lassen.
Prozesskosten sind nur ersatzfähig, wenn sie kausal auf einer unterlassenen oder unrichtigen Drittschuldnerauskunft beruhen; fehlt es an Kausalität, insbesondere weil der Gläubiger den Rechtsstreit auch bei rechtzeitiger Auskunft fortgeführt hätte, scheidet § 840 Abs. 2 ZPO aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 450/02
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin erwirkte gegen die Ehefrau des Beklagten am 12.10.2000 ein Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 462/95 -, wonach diese verurteilt wurde, an die Klägerin 10.423, 78 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 7.11.1995 zu zahlen. Auf die Berufung der Ehefrau des Beklagten wurde dieses Urteil durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.6.2001 - 22 U 260/00 - hinsichtlich der Zinsen abgeändert und im übrigen die Berufung der Ehefrau des Beklagten zurückgewiesen. Vor und nach dem Urteil des Oberlandesgerichts betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Beklagten in verschiedener Weise. Durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.6.2001 - 21 O 462/95 - wurden bis dahin angefallene Kosten auf 3.142, 86 DM festgesetzt. Am 31.10.2001 gab die Ehefrau des Beklagten auf Antrag der Klägerin die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO ab. Darin befindet sich eine Angabe, wonach das Nettoeinkommen des Beklagten 4.500 DM betrage. Als unterhaltsberechtigtes Kind wurde der Sohn C., geb. xx.x.19xx angegeben. Die Klägerin erwirkte sodann unter dem 7.12.2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wipperfürth - 5 M 5590/01, durch den wegen eines Teilbetrages von 5.000 DM sowie der Kosten dieser Maßnahme der angebliche Anspruch der Ehefrau des Beklagten auf Zahlung von Taschengeld gegen diesen gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten als Drittschuldner durch den zuständigen Gerichtsvollzieher am 13.12.2001 durch Niederlegung zugestellt, wobei die Klägerin ein Auskunftsverlangen gem. § 840 ZPO stellte.
Der Beklagte erteilte auch nach weiterer Aufforderung weder die geforderte Drittschuldnerauskunft, noch leistete er Zahlungen. Die Klägerin hat sodann die vorliegende Klage erhoben, mit der sie als Pfändungspfandgläubigerin den angeblichen Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten gegen diesen geltend macht. Sie hat hierzu behauptet, der Beklagte verfüge über ein Nettoeinkommen von 4.500 DM, unterhaltsberechtigte Kinder seien nicht vorhanden. Den Anspruch errechnet sie mit 3/7 aus 4.500 DM = 1.928, 57 DM, hiervon 7 % als Taschengeld = 315 DM.
Der Beklagte hat sich erstinstanzlich zu dem Klagevorbringen schriftlich nicht geäußert, sondern in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2002 u.a. geltend gemacht, er führe aus der ehemaligen Selbständigkeit seiner Ehefrau mehr als 1.500 EUR pro Monat an Schulden zurück. Das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth hat den Beklagten durch Urteil vom 12.12.2002 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1.610, 57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 1.5.2002 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen, ferner künftig für die Dauer der Ehe mit der streitverkündeten Ehefrau monatlich 161,06 EUR, beginnend mit dem 1.10.2002, bis zur völligen Abdeckung des Betrages von 2.623,13 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit dem 7.11.1995 an die Klägerin zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese ebenfalls rechtzeitig begründet. Er behauptet u.a., ein Taschengeldanspruch scheide angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie aus und verweist insoweit auf ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.380 EUR, von dem aber erhebliche Schulden beglichen würden, und legt dazu diverse Belege vor.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 12.12.2002 - 10 F 450/02 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihr sämtlichen Schaden für den aus der Nichterfüllung der ihm obliegenden Auskunftsverpflichtung zu ersetzen hat.
- die Berufung zurückzuweisen,
- hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihr sämtlichen Schaden für den aus der Nichterfüllung der ihm obliegenden Auskunftsverpflichtung zu ersetzen hat.
Sie bestreitet die Angaben des Beklagten zu seinem Einkommen sowie den Belastungen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz hat sie Ausführungen zu den Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Frage des § 367 BGB gemacht; einen Beweisantritt enthält dieser Schriftsatz nicht.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
1. Der Senat ist mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass gem. §§ 1360, 1360a BGB einem Ehegatten gegen den anderen grundsätzlich ein Anspruch darauf zusteht, in gewissem Umfang einen Geldbetrag zur freien Verfügung für persönlichen Zwecke zu erhalten, soweit dies mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie in Einklang steht und der Betrag nicht aus eigenem Einkommen erwirtschaftet werden kann (Taschengeldanspruch - vgl. dazu im Einzelnen BGH NJW 1998, 1553 = InVo 1998, 226; vgl. auch BT-Drcks. 15/403; s. auch die Übersicht bei Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. Rn. 1015 f, der selbst jedoch eine andere Auffassung vertritt). Im Rahmen des vorliegenden Rechtstreits stellt sich für den Senat allerdings nicht die in Rechtsprechung und Schrifttum nicht unbestrittene Frage, ob ein Taschengeldanspruch eines Ehegatten überhaupt der Pfändung unterliegt (vgl. dazu Stöber a.a.O. Rn 1015e ff. m.w.N.) und ob das Vollstreckungsgericht die Frage der Billigkeit der Pfändung geprüft und zutreffend bejaht hat. Dies deshalb, weil es sich dabei um prozessuale Einwendungen handelt, die im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen sind. Das Prozessgericht ist im Rahmen des Drittschuldnerprozesses (Einziehungsverfahren) an den diese Voraussetzungen bejahenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts gebunden, solange dieser Bestand hat (vgl. BGH NJW 1998, 1553 = InVo 1998, 226; Stöber, a.a.O. Rn 663, 752, 1015g). Von daher ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, dass im Vollstreckungsverfahren weder die Klägerin über die schlichte Wiedergabe ihrer Ansicht hinaus die Voraussetzungen der Billigkeit der Pfändung auch nur ansatzweise dargelegt noch das Vollstreckungsgericht hierzu irgendwelche Ausführungen gemacht hat, obwohl dies auch im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre (vgl. zur Frage der Billigkeit u.a. OLG Nürnberg InVo 1998, 226; OLG Schleswig InVo 2002, 189; Brandenburg.OLG InVo 2002, 469; Stöber a.a.O. Rn. 1031b m.w.N.).
Der Prüfung durch den Senat im Einziehungsverfahren obliegt allerdings die Frage, ob der gepfändete Anspruch überhaupt und in welcher Höhe er besteht (BGH a.a.O.). Denn zum einen ist nur der angebliche Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden, und zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe der gepfändete Anspruch besteht um eine solche des materiellen Rechts. Die Prüfung des Vollstreckungsgerichts erstreckt sich daher nicht auf die Frage des Bestehens und der Höhe der gepfändeten Forderung; soweit eine solche Prüfung gleichwohl erfolgt ist, bindet sie das Prozessgericht nicht (so zutreffend Stöber a.a.O. Rn. 1031e). Von daher kann dahinstehen, ob die Angabe des Vollstreckungsgerichts zur angeblichen Höhe des Einkommens des Drittschuldners (Beklagten) sowie zur Berechnungsweise des Taschengeldanspruchs zutreffend oder überflüssig war.
Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Senat nach der letzten mündlichen Verhandlung darstellt, besteht ein Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten gegen diesen nicht. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen des Anspruchs ist die Klägerin (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 617; Palandt/Brudermüller a.a.O. § 1360a BGB Rn. 4; Stöber a.a.O. Rn 1031a). Die Klägerin kann als Pfändungspfandgläubigerin insofern nicht schlechter, aber auch nicht besser dastehen, als wenn ihre Schuldnerin ihren Anspruch selber geltend machen würde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin keine genauen Einblicke in die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Eheleute habe. Denn die Klägerin hat über § 836 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, von ihrer Schuldnerin Auskunft über die gepfändete Forderung zu erhalten und hat zudem ihr gegenüber einen Anspruch darauf, dass die über die Forderung bestehenden Urkunden an sie herausgegeben werden. Dieser Anspruch besteht ggfs. neben dem Anspruch der Klägerin auf Abgabe der sogen. Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO (so zutreffend OLG Naumburg sowie LG Leipzig InVo 2000, 391; LG Stuttgart InVo 2002, 514. Der a.A. des LG Münster InVo 2002, 342 kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Auffassung von einem einklagbaren Auskunftsanspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Schuldner ausgeht; ein solcher besteht aber gerade nicht - seit BGH NJW 1984, 1901 allgemeine Meinung, vgl. Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl. § 840 Rn 8 m.w.N.). Das Nichtausschöpfen einer solchen Informationsmöglichkeit kann nicht zu Lasten des Drittschuldners gehen.
Soweit ein Taschengeldanspruch eines Ehegatten gegen den anderen bejaht wird, soll dieser der Befriedigung kleinerer und persönlicher Bedürfnisse des Ehegatten dienen (vgl. BGH NJW 1998, 1553 = InVo 1998, 226; OLG Hamm FamRZ 1989, 617). Dazu ist aber nur Raum, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute dies zulassen. Kann aufgrund des Einkommens und Vermögens der Eheleute allein oder in Verbindung mit ihren sonstigen Ausgaben nur der notwendige Familienunterhalt sichergestellt werden, scheidet ein Taschengeldanspruch aus (vgl. BGH NJW 1998, 1553 = InVo 1998, 226; OLG Hamm a.a.O.; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. § 1360a BGB Rn. 4; Stöber a.a.O. Rn. 1015e). Der Taschengeldanspruch setzt daher dem Grunde und der Höhe nach voraus, dass das um die bisherigen Ausgaben bereinigte Familieneinkommen so hoch ist, dass noch ein finanzieller Spielraum für ein Taschengeld bleibt. Wer einen Taschengeldanspruch geltend macht, muss diese anspruchbegründenden Tatsachen darlegen und ggfs. auch beweisen.
Das, was die Klägerin zur wirtschaftlichen Situation der Eheleute vorgetragen hat, genügt diesen Anforderungen nicht ansatzweise. So hat die Klägerin ein Nettoeinkommen des Beklagten von 4.500 DM behauptet und sich hierzu auf das Vermögensverzeichnis berufen, das ihre Schuldnerin abgegeben hat. Richtig ist insoweit, dass die Ehefrau des Beklagten in ihrem Vermögensverzeichnis auf die Frage "Bezieht Ihr Ehegatte eigenes Einkommen?" das Feld "ja" angekreuzt und hinzugefügt hat "4500 DM netto" [der Senat geht dabei davon aus, dass das mit anderem Schreibwerkzeug und offensichtlich von einer anderen Person hinzugefügte Wort "netto" von der Schuldnerin als eigene Erklärung gebilligt worden ist]. Wenn auf dieser Grundlage ein Taschengeldanspruch eingeklagt wird, so geschieht dies offensichtlich ins Blaue hinein. Denn maßgebend für das Bestehen eines Taschengeldanspruchs ist nicht das Nettoeinkommen des anderen Ehegatten (die Ehefrau selbst ist einkommenslos), sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Der Klägerin war aufgrund der Angaben in dem Vermögensverzeichnis auch klar, dass das angegebene Nettoeinkommen des Beklagten keinesfalls mit dem bereinigten Nettoeinkommen identisch sein konnte. Denn die Schuldnerin ist u.a. zusammen mit dem Beklagten Miteigentümerin zu 1/2 an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, auf dem Belastungen in erheblicher Höhe liegen. Da die Schuldnerin ihren Angaben nach einkommenslos ist, blieb allenfalls ihr Ehemann als zur Zahlung Fähiger übrig. Selbst nach Vorlage von Kopien der Darlehensverträge und Belastungsanzeigen hat die Klägerin dies lediglich bestritten, ohne jedoch ihrer Substanziierungspflicht Genüge zu tun. Die Erhebung der Klage ins Blaue hinein ergibt sich zudem daraus, dass die Klägerin allein aufgrund des Alters des gemeinsamen Sohnes der Schuldnerin und des Beklagten vorträgt, dieser habe keinen Unterhaltsanspruch. Die Klägerin übersieht dabei, dass im deutschen Recht ein Unterhaltsanspruch nicht auf die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt ist. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gehaltsmitteilung bezieht er für seinen Sohn Kindergeld, wobei ein Wegfall des Kindergeldes mit 8/2003 angegeben ist. Angesichts dieser Tatsache kann keinesfalls ohne weiteres davon ausgegangen werden, dem Sohn stehe kein Unterhaltsanspruch mehr zu. Es hätte - wie dargelegt - der Klägerin oblegen, hierzu weitere Ausführungen zu machen.
Zusammenfassend kann daher mangels entsprechender Darlegung seitens der Klägerin nicht vom Bestehen eines Taschengeldanspruchs der Ehefrau des Beklagten ausgegangen werden. Von daher bedarf es an dieser Stelle keines Eingehens mehr auf die Frage, ob die Klägerin infolge des Überweisungsbeschlusses überhaupt berechtigt ist, einen etwaigen Taschengeldanspruch der Ehefrau des Beklagten geltend zu machen (siehe dazu unter Ziff.2 a). Denn nach richtiger, vom Senat geteilter Auffassung führt ein Überweisungsbeschluss zur Einziehung nicht zu einer Prozessstandschaft des Pfändungspfandrechtsgläubigers, sondern zu einer Spaltung des materiellen Rechts auf den Pfändungsgläubiger sowie den Schuldner, so dass auch ersterer eine materielle Verfügungsgewalt erlangt, aus der sich sodann die Prozessführungsbefugnis von selbst ergibt. Fällt die Wirkung der Überweisung weg oder hat sie nie bestanden, führt dies daher nicht zu einer Unzulässigkeit der Klage, sondern zu ihrer Unbegründetheit (BGHZ 102, 296 f; Zöller/Vollkommer a.a.O. vor § 50 Rn. 30; Musielak/Becker, a.a.O. § 835 ZPO Rn. 19, jew. m.w.N.).
Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass selbst bei Unterstellung eines bereinigten Nettoeinkommens von 4.500 DM sich kein pfändbarer Taschengeldanspruch in der geltend gemachten Höhe von 315 DM monatlich ergeben würde. Ein Taschengeldanspruch ist nur nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar. Der Taschengeldanspruch errechnet sich üblicher Weise aus einem Prozentsatz von 5 % - 7 % des bereinigten Nettoeinkommens, wobei hier nichts dafür spricht, über den allgemein üblichen Betrag von 5 % hinauszugehen. Er ist nach zutreffender Ansicht Teil des - mit 3/7 aus dem bereinigten Einkommen ermittelten fiktiven - Unterhaltsanspruchs des Ehegatten (vgl. OLG Stuttgart InVo 2002, 36; OLG Hamm InVo 2002, 191), wobei dieser Unterhaltsanspruch die jeweilige Pfändungsfreigrenze überschreiten muss, um überhaupt pfändbar zu sein (OLG Stuttgart a.a.O.). Soweit die jeweilige Pfändungsfreigrenze überschritten wird, handelt es sich dabei um Mehreinkommen i.S. von § 850c Abs. 2 ZPO, so dass dieser Teil lediglich in Höhe von 7/10 pfändbar ist. Demnach wären für Dezember 2001 allenfalls 157, 50 DM (5 % aus 4.500 = 225 DM, davon 7/10) pfändbar gewesen, ab Januar 2002 jedoch nur noch 76,76 DM [39,24 EUR], weil die Pfändungsfreigrenze seitdem bei 930 EUR liegt.
2. Auch der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
Allerdings gewährt § 840 Abs. 2 ZPO dem Pfändungsgläubiger einen Schadensersatzanspruch, wenn und soweit der Drittschuldner seiner Auskunftsverpflichtung nicht, nicht zutreffend oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist und hieraus dem Pfändungsgläubiger ein Schaden entstanden ist. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin vorliegend jedoch aus zweierlei Gründen nicht zu.
a) Zum einen setzt der Anspruch gem. § 840 Abs. 2 ZPO einen wirksamen Pfändungsbeschluss voraus; diese Voraussetzung ist im Einziehungsverfahren vom Prozessgericht zu prüfen (vgl. Stöber a.a.O. Rn. 663). Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist wirkungslos. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass auf Seite 2 des Pfändungsbeschlusses die Höhe der dort von der Gläubigerin (Klägerin) geltend gemachten Forderungen mit 5.130, 40 DM angegeben wird, während der Betrag auf Seite 3 sodann mit 5.110, 40 DM beziffert wird. Insoweit könnte man die niedrigere Forderung zu Grunde legen. Der Klägerin ist auch zuzugeben, dass hier keine Differenz zwischen Forderungsbetrag in Zahlen und dem in Buchstaben besteht, wie es in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1977, 676 der Fall war. Die Klägerin verkennt jedoch, dass Pfandrechte - und damit auch Pfändungspfandrechte - akzessorisch sind und damit im Hinblick auf den Umfang des Pfandrechts klar sein muss, wegen welcher Forderung in welche Forderung vollstreckt wird. Daran fehlt es vorliegend.
Dabei kann offen bleiben, ob bei der Auslegung eines Pfändungsbeschlusses die Vorschrift des § 367 BGB überhaupt zur Anwendung kommen kann. Soweit die Klägerin darauf hinweist, schon bei Mugdan in den Materialien zum BGB sei die Anwendbarkeit des § 367 BGB in der Zwangsvollstreckung bejaht worden, verkennt sie das Problem. Es geht vorliegend nicht darum, in welcher Weise Leistungen des Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf diverse Forderungen der Klägerin zu verrechnen sind. Der Beklagte hat bislang keinerlei Leistungen erbracht. Das Problem liegt vielmehr darin, dass die Klägerin im Pfändungsantrag als Vollstreckungstitel das Versäumnisurteil des LG Köln vom 11.5.2000, das daraufhin ergangene Urteil des OLG Köln vom 12.6.2001 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.9.2001 angegeben hat und die Forderungen hieraus im Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt in einer Gesamthöhe von 17.839, 98 DM bestanden, die Klägerin jedoch die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages in Höhe von 5.000 DM nebst der Kosten des Pfändungsbeschlusses ausgebracht hat. Der Gesamtbetrag von 17.839, 98 DM setzt sich aus der Hauptforderung von 10.423, 78 DM, festgesetzten und damit verzinslichen Kosten von 3.142, 86 DM, unverzinslichen Kosten von 1.793, 58 DM, Zinsen aus den Kosten von 47, 49 DM sowie Zinsen aus der Hauptforderung von 2.432, 27 DM zusammen. Aus dem Pfändungsbeschluss lässt sich in keiner Weise entnehmen, woraus sich dieser Betrag von 5.000 DM zusammensetzt. Dies ist jedoch erforderlich, damit der Umfang der Pfändung auch für nachrangige Pfändungsgläubiger und außenstehende Dritte klar und eindeutig ist. Gerade in der Zwangsvollstreckung gilt das Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit besonders. Ansonsten wäre es der Klägerin z.B. möglich, bei späteren begründeten Einwendungen gegen die von der Klägerin in der Forderungsaufstellung angeführten, aber noch nicht festgesetzten Kosten zu erklären, diese seien in dem Teilbetrag von 5.000 DM gar nicht enthalten gewesen, um so die ausgebrachte Pfändung durch Forderungsauswechselung vor einer (teilweisen) Abänderung zu bewahren und sich damit vor nachrangigen Pfändungsgläubigern einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
Eine unmittelbare Anwendung des § 367 BGB, wonach Leistungen des Schuldners erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung anzurechnen sind, scheitert an seinem Regelungsgehalt, weil es vorliegend nicht um Leistungen des Schuldners geht. Der Senat hat auch Bedenken, der Vorschrift eine allgemeine Auslegungsregelung in dem Sinne zu entnehmen, dass diese auch bei der Frage Anwendung finden soll, welche von mehreren in einem Pfändungsbeschluss aufgeführten Forderungen ein Gläubiger geltend machen will. Insoweit dürften vielmehr die Grundsätze Anwendung finden, die von der Rechtsprechung für Fälle einer Teilklage herausgearbeitet worden sind. Soweit bei einer Teilklage sich nicht klären lässt, wie sich der klageweise geltend gemachte Teilbetrag aus der höheren Summe der aufgeführten Gesamtforderungen (nicht lediglich Forderungsposten) zusammensetzt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. Im Rahmen dieser Problematik ist, soweit ersichtlich, die Anwendung des § 367 BGB bislang nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden.
Letztlich bedarf die Frage aber keiner generellen Beantwortung, weil im vorliegenden Fall auch die Anwendung des § 367 BGB nicht weiterführen würde. Die seinerzeitigen Gesamtkosten lagen unter dem Betrag von 5.000 DM. Zinsen waren sowohl aus den festgesetzten Kosten als auch aus der titulierten Hauptforderung angefallen, ohne dass klar war, welche dieser Zinsen geltend gemacht werden sollten. Dies war umso notwendiger, als den beiden Zinsforderungen selbständige Vollstreckungstitel zugrunde lagen, nämlich das Urteil einerseits und der Kostenfestsetzungsbeschluss andererseits. Spätestens an dieser Stelle muss eine Auslegung in entsprechender Anwendung des § 367 BGB scheitern, weil berechtigte Zweifel übrig bleiben, welche dieser Zinsen die Klägerin zur Auffüllung des Betrags auf 5.000 DM geltend machen wollte. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB muss jedenfalls deshalb ausscheiden, weil für außenstehende Dritte die notwendige eindeutige Auslegung anhand des Titels - wie hier - nicht zweifelsfrei möglich sein wird. Wie wenig eine Auslegung entsprechend § 367 BGB den Gläubigerwillen zutreffend wiedergeben kann, zeigt zudem der vorliegende Fall: Auf die Problematik angesprochen, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, "selbstverständlich" sei mit den 5.000 DM ein Teil der Hauptforderung geltend gemacht worden. In dem nachgereichten Schriftsatz war davon dann allerdings nicht mehr die Rede, sondern nur noch von § 367 BGB.
b) Davon abgesehen kommt eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht, soweit der eingetretene Schaden auf der nicht oder nicht rechtzeitigen oder nicht zutreffenden Auskunft des Beklagten als Drittschuldner beruht. Als Schaden der Klägerin kämen hier an sich die Kosten des gegen den Beklagen unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits in Betracht.
Allerdings hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf die schlechte wirtschaftliche Situation der Familie hingewiesen und damit erklärt, dass er die geltend gemachte Forderung nicht anerkenne und nicht zur Zahlung bereit sei. Zu einer weitergehenden Erklärung war der Beklagte als Drittschuldner gem. § 840 ZPO nicht verpflichtet, insbesondere nicht zur Vorlage von Belegen (vgl. Zöller/Stöber a.a.O. § 840 Rn. 5 m.w.N.). Für die nach der Auskunftserteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung 1. Instanz entstandenen Prozesskosten ist das vorherige Verhalten des Beklagten daher nicht mehr kausal. Aus der Tatsache, dass die Klägerin auch nach der Auskunftserteilung durch den Beklagten den Prozess fortgesetzt hat, ergibt sich aber zugleich, dass auch die bis dahin von ihr aufgewendeten Prozesskosten keineswegs unnütz aufgewendet worden waren (vgl. auch Zöller/Stöber a.a.O. § 840 ZPO Rn. 13). Denn aus dem Verhalten der Klägerin ergibt sich, dass sie auch einer gleichlautenden, aber rechtzeitigen Auskunft des Beklagten keinen Glauben geschenkt und ihren vermeintlichen Anspruch gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hätte. Dies wird insbesondere bestätigt durch ihre Prozessführung in der 2. Instanz: Obwohl der Beklagte seine bisherige Auskunft vertieft und sogar Belege über sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit sowie Belastungen vorgelegt hatte, bestritt die Klägerin dies und beharrte darauf, dass dies alles unzutreffend sei - ohne allerdings ihrerseits Beweis für die klagebegründenden Tatsachen anzutreten. Selbst an der angeblich fehlenden Unterhaltsberechtigung des Kindes wurde festgehalten, obwohl - wie dargelegt - für dieses Kindergeld gezahlt wird.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.