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Oberlandesgericht Köln·25 UF 34/01·02.04.2001

Sofortige Beschwerde gegen Unterhaltsfestsetzung zurückgewiesen: Erfüllungseinwand, Kindergeld

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leverkusen ein und verwies auf Quittungen über geleistete Unterhaltszahlungen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Ein erfolgreicher Erfüllungseinwand in der Beschwerde erfordert zugleich die Erklärung und Verpflichtung zur künftigen Leistung sowie Angaben über bereits geleistete Zahlungen (§§652, 648 ZPO). Die Eintragung '1/2 des jeweils gültigen Kindergeldsatzes' ist als bestimmbar ausreichend.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsgegner

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO ist auf die in § 648 Abs.1 ZPO genannten Einwendungen, die Zulässigkeit nach § 648 Abs.2 ZPO und die Rüge der Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung beschränkt.

2

Ein Erfüllungseinwand in der sofortigen Beschwerde ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer zugleich erklärt, inwieweit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich insoweit verpflichtet sowie Angaben zum Umfang bereits geleisteter Zahlungen macht und sich verpflichtet, etwaige Rückstände zu begleichen (§§ 652 Abs.2, 648 Abs.2 S.2 ZPO).

3

Die Anrechnung hälftiger kindbezogener Leistungen kann durch die Angabe '1/2 des jeweils gültigen Kindergeldsatzes' hinreichend bestimmt werden; eine numerische Bezifferung ist nicht zwingend, sofern die Höhe ohne weiteres bestimmbar ist.

4

Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde sind nach § 97 Abs.1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 652 ZPO§ 652 Abs. 2 ZPO§ 648 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 17 Abs. 1 und 4 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 32 FH 3/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 25. August 2000 - 32 FH 3/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

Die gemäß §§ 11 Abs.1 RPflG, 652 ZPO an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.

3

Mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 ZPO können nur die in § 648 Abs.1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, § 652 Abs.2 ZPO. Hier macht der Antragsgegner zum einen mit seiner Beschwerde unter Vorlage von Quittungen geltend, dass nicht erkennbar sei, inwieweit von ihm regelmäßig monatlich erbrachte Unterhaltszahlungen in Höhe von 300,00 DM berücksichtigt seien. Obgleich der Antragsteller daraufhin erwidert, dass bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder aufgrund entsprechender Angaben der Kindesmutter keinerlei Unterhaltszahlungen berücksichtigt worden seien, bleibt der Rechtsmittelangriff erfolglos. Den Erfüllungseinwand kann der Antragsgegner mit der Beschwerde nämlich erfolgreich nur erheben, wenn er zugleich erklärt, wie weit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist, und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Weiter muss er zugleich erklären, wieweit er gezahlt hat, und sich zugleich verpflichten, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen (§§ 652 Abs.2, 648 Abs.2 S.2 ZPO). Diesen Anforderungen (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 652 Rdnr. 11) genügt die Beschwerde des Antragsgegners nicht.

4

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsgegner außerdem, dass die von der Unterhaltszahlung abzuziehenden hälftigen Kindergeldbeträge in dem angefochtenen Beschluss nicht beziffert, sondern nur der Höhe als abzugsfähig angegeben worden seien. Unter der Rubrik "Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich (...) um anteilige kindbezogene Leistungen:" findet sich in dem besagten Beschluss zu jedem der beiden Kinder der Eintrag: "1/2 des jeweils gültigen Kindergeldsatzes". Dieser Eintrag genügt den Anforderungen. Der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes oder der vergleichbaren kindbezogenen Leistung ist nämlich entweder zu beziffern ( Regierungsentwurf des KindUG, BTDrucks 13/7338 S 43) oder so zu bezeichnen, dass er - wie hier - ohne weiteres bestimmt werden kann ( vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 649 Rdnr.4 m.w.N.).

5

Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat nach § 97 Abs.1 ZPO der Antragsgegner zu tragen.

6

Beschwerdewert: 9.152,00 DM,

10

das sind gemäß § 17 Abs.1 und 4 GKG:

11

Rückstand Unterhalt für D. Februar bis Juni 2000

  1. Rückstand Unterhalt für D. Februar bis Juni 2000
16

296 DM x 5 = 1.480,00 DM zuzüglich

17

laufender Unterhalt für D. ab Juli 2000

  1. laufender Unterhalt für D. ab Juli 2000
22

296 DM x 12 = 3.552,00 DM

23

Rückstand Unterhalt für B. Februar bis Juni 2000

  1. Rückstand Unterhalt für B. Februar bis Juni 2000
28

220 DM x 5 = 1.100,00 DM

29

laufender Unterhalt für B. ab Juli 2000

  1. laufender Unterhalt für B. ab Juli 2000
34

220 DM x 7 und 296 x 5 = 3.020 DM.