Berichtigung des Kostenausspruchs wegen offenbaren Schreibfehlers (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt von Amts wegen einen offenbaren Schreibfehler im Kostenpart seines Urteils. Streitgegenstand war die richtige Aufteilung der Kosten des Berufungsverfahrens, die irrtümlich mit 9/20 statt 19/20 für den Beklagten wiedergegeben war. Das Gericht stellt nach § 319 ZPO den zutreffenden Tenor wieder her und ändert die quotale Kostenzuordnung entsprechend.
Ausgang: Berichtigung des Kostenausspruchs nach § 319 ZPO: Anteil des Beklagten an den Berufungskosten auf 19/20 berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler in einem Urteil oder Beschluss von Amts wegen berichtigen.
Ein offenbarer Schreibfehler liegt vor, wenn die im Urkundentext wiedergegebene Formulierung offensichtlich von dem Gewollten oder Verkündeten abweicht.
Die Berichtigung darf den tatsächlich gewollten Tenor wiederherstellen; es darf nicht willkürlich eine neue Entscheidung geschaffen werden.
Die Korrektur eines Kostenaufteilungsbetrags ist zulässig, wenn die vorhandene Formulierung offenkundig fehlerhaft ist und die berichtigte Fassung dem erkennbaren Willen des Gerichts entspricht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 239/01
Tenor
Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
An Stelle von
"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."
muss es richtig heißen:
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.