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Oberlandesgericht Köln·25 UF 269/01·11.08.2002

Berichtigung des Kostenausspruchs wegen offenbaren Schreibfehlers (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt von Amts wegen einen offenbaren Schreibfehler im Kostenpart seines Urteils. Streitgegenstand war die richtige Aufteilung der Kosten des Berufungsverfahrens, die irrtümlich mit 9/20 statt 19/20 für den Beklagten wiedergegeben war. Das Gericht stellt nach § 319 ZPO den zutreffenden Tenor wieder her und ändert die quotale Kostenzuordnung entsprechend.

Ausgang: Berichtigung des Kostenausspruchs nach § 319 ZPO: Anteil des Beklagten an den Berufungskosten auf 19/20 berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler in einem Urteil oder Beschluss von Amts wegen berichtigen.

2

Ein offenbarer Schreibfehler liegt vor, wenn die im Urkundentext wiedergegebene Formulierung offensichtlich von dem Gewollten oder Verkündeten abweicht.

3

Die Berichtigung darf den tatsächlich gewollten Tenor wiederherstellen; es darf nicht willkürlich eine neue Entscheidung geschaffen werden.

4

Die Korrektur eines Kostenaufteilungsbetrags ist zulässig, wenn die vorhandene Formulierung offenkundig fehlerhaft ist und die berichtigte Fassung dem erkennbaren Willen des Gerichts entspricht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 239/01

Tenor

Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:

An Stelle von

"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."

muss es richtig heißen:

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.