Berufung: Änderung des Zugewinnausgleichs nach teilweiser Klagerücknahme (§ 269 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Berufung gegen ein erstinstanzliches Verbundurteil ein, das ihn zur Zahlung von Zugewinnausgleich verurteilte. Die Antragsgegnerin nahm einen Teil ihrer Klage in der Berufungsinstanz zurück; der Antragsteller stimmte zu. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO und erklärte die Verurteilung für den zurückgenommenen Betrag wirkungslos; die restliche Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Berufung des Antragstellers teilweise stattgegeben: Verurteilung für den zurückgenommenen Zugewinnausgleichsanteil für wirkungslos erklärt, übrige Klage abgewiesen; Kosten des Berufungszugs der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt in der Berufungsinstanz eine zulässige, wirksame teilweise Klagerücknahme, ist das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Rücknahme nach § 269 Abs. 3 ZPO zu ändern und die zuvor getroffene Verurteilung für diesen Umfang für wirkungslos zu erklären.
Ist durch die teilweise Klagerücknahme der zweite Rechtszug endgültig erledigt, kann das Oberlandesgericht die Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung treffen.
Die Möglichkeit der teilweisen Klagerücknahme schließt auch dann eine Beschlussentscheidung nicht aus, wenn nur ein Teil des Klageantrags zurückgenommen wird, sofern kein restlicher streitiger Prozeßstoff verbleibt.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt von einer teilweisen Klagerücknahme grundsätzlich unberührt; die Kostenverteilung im Berufungszug kann nach den Grundsätzen, namentlich unter Berücksichtigung des § 93a ZPO, neu geregelt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 314 F 54/95
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 29. September 1997 verkündete Ehescheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 314 F 54/95 - unter Aufrechterhaltung der Ziffern 1., 2., 4. und 5. des Tenors zu Ziffer 3. a) und b) wie folgt geändert: Ziffer 3. a): Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 80.527,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Eintritt der Rechtskraft des Verbundurteils zu zahlen. In Höhe eines weiteren Betrages von 2.182,25 DM nebst darauf entfallender Zinsen ist die Klage von der Antragsgegnerin mit Zustimmung des Antragstellers zurück-genommen worden. Insoweit wird auf Antrag des Antragstellers seine Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin gemäß Ziffer 3. a) des Tenors des erstinstanzlichen Urteils in der ursprünglichen Fassung für wirkungslos erklärt. Ziffer 3. b): Im übrigen wird die auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage der Antragsgegnerin abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Gründe
Durch das erstinstanzliche, im Tenor genannte Verbundurteil hat das Familiengericht Köln die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden und den Antragsteller unter anderem dazu verurteilt, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in
Höhe von 82.709,76 DM nebst 4 % Zinsen seit der Rechtskraft des Verbundurteils zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zugewinnausgleichsverlangens hat es die Klage der Antragsgegnerin abgewiesen.
Der Antragsteller hat gegen dieses ihm am 06.10.1997 zugestellte Urteil am 06.11.1997 bei dem Oberlandesgericht Köln Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 19.12.1997 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 02.12.1997 antragsgemäß bis 06.01.1998 verlängert worden war.
Das Ziel der Berufung des Antragstellers war von vornherein allein darauf gerichtet, die Antragsgegnerin unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit ihrer Zugewinnausgleichsforderung wegen eines weiteren Betrages von 2.182,25 DM nebst darauf entfallender Zinsen abzuweisen.
In eben diesem Umfange hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15.01.1998 ihre auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage zurückgenommen. Der Antragsteller hat dieser teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 02.02.1998 zugestimmt und die in § 269 ZPO normierten Anträge gestellt.
Aufgrund der zulässigen, an sich statthaften sowie frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) war das erstinstanzliche Verbundurteil auf Antrag des Antragstellers im Umfange der rechtswirksamen teilweisen Klagerücknahme, die die Antragsgegnerin im zweiten Rechtzuge erklärt hat, entsprechend abzuändern und für wirkungslos zu erklären, und waren der Antragsgegnerin auf weiteren Antrag des Antragstellers die Kosten des Berufungsrechtszuges aufzuerlegen. Das alles ergibt sich aus § 269 Abs. 3 ZPO. Dabei konnte der Senat diese Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO durch Beschluß ohne das Erfordernis vorheriger münd-
licher Verhandlung treffen. Die Tatsache, daß nur eine teilweise Klagerücknahme erfolgt ist, steht dem nicht entgegen, denn die Berufung des Antragstellers war von Anfang an auf denjenigen Teil der Zugewinnausgleichsforderung beschränkt, deretwegen die Antragsgegnerin ihre Klage zurückgenommen hat, so daß dem Senat von Anfang an nichts angefallen bzw. nichts übrig geblieben ist, worüber jetzt noch zu entscheiden wäre, in welchem Falle freilich eine Entscheidung durch Urteil unvermeidbar gewesen wäre. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht also darin, daß die teilweise Klagerücknahme den gesamten zweiten Rechtzug abschließend erfaßt hat, worin zugleich der grundliegende Unterschied zu denjenigen Fällen besteht, wo die teilweise Klagerücknahme einen - streitiger Endentscheidung bedürftigen - Rest des Prozeßstoffes übrig läßt.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird von der teilweisen Klagerücknahme nicht berührt, weil insoweit der Rechtsgedanke des § 93 a ZPO vorgeht, demzufolge die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben sind. Dem trägt auch das Petitum des Antragstellers als Berufungsführers Rechnung, indem er den Kostenantrag auf die Kostenentscheidung bezüglich des zweiten Rechtszuges beschränkt hat.