Ehescheidung: Wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Versäumnisurteil Einspruch ein. Nach Zurückversetzung des Verfahrens entschied der Senat über ihre Berufung gegen Scheidung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Berufung blieb ohne Erfolg: Die Ehe war nach mehr als zweijähriger Trennung gescheitert (§ 1565 Abs. 1 BGB). Der notarielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs war wirksam und weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch spätere Entwicklungen zu korrigieren; die Antragsgegnerin trägt die Kosten (§ 97 ZPO).
Ausgang: Einspruch führt zur Sachprüfung; die Berufung gegen Scheidung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt unbegründet, Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehe ist nach § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann; eine länger als zweijährige Trennung und ein eindeutiger Scheidungswille tragen diese Prognose.
Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam ausschließen; eine gerichtliche Inhaltskontrolle findet grundsätzlich nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise besondere Unwirksamkeitsgründe eingreifen.
Der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur unter besonderen Voraussetzungen wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) unwirksam, insbesondere wenn er Ergebnis einer einseitigen Dominanz bei ungleichen Verhandlungspositionen und einer evident einseitigen Lastenverteilung ist.
Die Schwangerschaft eines Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags, wenn hierdurch keine unzumutbare einseitige Belastung und kein Sonderopfer begründet wird.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass gemeinsame oder für den anderen erkennbare einseitige Erwartungen über tragende Umstände des Vertrags fehlgehen; die bloße spätere Veränderung der Lebensverhältnisse (z.B. weiteres Kind, längere Betreuungszeiten) genügt ohne solche Erwartungsgrundlage nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 314 F 38/00
Tenor
Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2001 - 25 UF 233/00 - bleibt aufrechterhalten. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 04.04.2001 zugestellte, vorbezeichnete Versäumnisurteil mit am 18.04.2001 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 12.04.2001 Einspruch eingelegt.
Aufgrund des zulässigen Einspruchs (§§ 542 Abs. 3, 338, 339, 340 ZPO) ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 542 Abs. 3, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand, so dass jetzt auf der Grundlage des Vorbringens beider Parteien über die Berufung der Antragsgegnerin zu entscheiden ist.
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) ist unbegründet.
Das Familiengericht hat die von den Parteien miteinander geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Beides hält der Überprüfung durch den Senat stand.
Die Ehe musste gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden, weil sie gescheitert ist. Die Parteien leben jedenfalls seit Mai 1999 und damit inzwischen länger als 2 Jahre dauernd voneinander getrennt. Der Antragsteller hat anlässlich der Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 vor dem Familiengericht, die gemäß § 613 ZPO erfolgt ist, eindeutig erklärt, er wolle auf jeden Fall geschieden werden. Ein Zurück zur Antragsgegnerin, eine Wiederaufnahme und Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebe es für ihn nicht mehr. Inzwischen habe er eine neue Partnerin, die er im Februar 1997 kennen gelernt habe. Die Antragsgegnerin hat bei gleicher Gelegenheit einräumen müssen, der Antragsteller habe ihre sämtlichen Bemühungen, die Ehe fortzusetzen, abgeblockt und sie sehe keine Ansätze, dass er anderen Sinnes werden könne. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Fortsetzung durch die Parteien nicht erwartet werden kann. In dieses Bild passt, dass die Antragsgegnerin auch im zweiten Rechtszuge nichts vorgetragen hat, was zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gerechtfertigte Veranlassung geben könnte.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam. Er beruht auf § 2 des Ehevertrages, den die Parteien am 31.05.1988 vor Notar B. in K. - URNr. .../1988 - geschlossen haben. Diese vertragliche Regelung steht in Einklang mit dem geltenden Recht, wobei die nachfolgenden Ausführungen eine fallbezogene, schon vom Familiengericht zutreffend praktizierte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1996, 1596 ff.) sind. Danach gilt: Gemäß § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB können die Ehegatten in einem Ehevertrag durch ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen, wobei selbstverständlich ist, dass dieser Vertrag auch schon vor der Eheschließung geschlossen werden kann. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach Heiratswillige nicht gezwungen sein sollen, den Versorgungsausgleich für ihre Ehe hinzunehmen. Anders ist das nur dann, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Demgegenüber hat der Antragsteller seinen Ehescheidungsantrag erst etliche Jahre nach dem Vertragsschluss gestellt. In Respektierung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit findet eine Inhaltskontrolle durch das Gericht, wie sie bei Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung nach § 1587 o Abs. 2 BGB vorgeschrieben ist, vorbehaltlich der an späterer Stelle noch auszuführenden Ausnahmen grundsätzlich nicht statt. Und die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrages hängt insbesondere auch nicht von der Vereinbarung wie auch immer gearteter Gegenleistungen ab. Schutz davor, dass der Ehevertrag aus Unerfahrenheit und/oder Gesetzesunkenntnis geschlossen wird, bietet die aus § 17 BeurkG fließende Belehrungspflicht des beurkundenden Notars, die vorliegend gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 des Vertrages, auch im Hinblick auf die in § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB statuierte Rechtsfolge, erfüllt worden ist.
Vergeblich macht die Antragsgegnerin geltend, der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2001, 343 ff.) legt zwar den Gerichten die Verpflichtung auf, den Inhalt eines Ehevertrages einer Kontrolle zu unterziehen und ggf. zu korrigieren, wenn der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Denn die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzten Ehevertragsgestaltungen und insbesondere nicht eine einseitige Lastenverteilung. Zudem gebietet auch der in Art. 6 Abs. IV GG normierte Anspruch der werdenden Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft, die ehevertraglichen Vereinbarungen in derartigen Fällen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Daran anknüpfend gilt im streitgegenständlichen Fall:
Als der Vertrag geschlossen wurde, war die Antragsgegnerin schwanger. Die Heirat erfolgte am 06.06.1988, also sechs Tage nach dem Vertragsschluss. Am 27.08.1988 wurde das ältere der beiden ehelichen Kinder der Parteien geboren. Gemäß dem Ehevertrag wurde neben dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs der vertragliche Güterstand der Gütertrennung vereinbart und es wurde wechselseitig auf jedweden nachehelichen Unterhalt verzichtet. Als die Parteien heirateten, war die Antragsgegnerin Studienrätin. Sie war, wenngleich beurlaubt, Beamtin auf Lebenszeit. Nur wenige Jahre fehlten ihr damals - genau wie heute - für den Erwerb eigener Rentenanwartschaften, die sie in absehbarer Zeit, nach dem Ende der noch erforderlichen Kindesbetreuung, für ihr Alter in ausreichendem Maße wird erwerben können. Diesbezüglich ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2001, dass ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der (die) Beamte(in) die sog. Wartezeit = Dienstzeit von mindestens 5 Jahren zurückgelegt hat. Demgegenüber zeigt der a.a.O. vom Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW dokumentierte Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin die bisherige Zurücklegung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von 2 Jahren und 1086.17 Tagen = 2.973 Jahre. Das Defizit lässt sich, wie schon gesagt, im weiteren Lebenslauf der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach problemlos beheben. Der Antragsteller hingegen war nach seinem Studium von Oktober 1986 bis Mitte März 1987 arbeitslos und fortan als Marketingberater tätig. Nichts ist ersichtlich, was darauf schließen lassen könnte, er habe in nennenswertem Maße Versorgungsanwartschaften erworben. Gemessen daran ist eine ungleiche Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin, die das Unwerturteil der Nichtigkeit der vertraglichen Regelung wegen Sittenwidrigkeit infolge des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermöchte, nicht erkennbar. Die Schwangerschaft der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses reicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht aus, selbst dann nicht, wenn, wie sie vorträgt, der Antragsteller die Heirat vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hat: Unterhaltsansprüche aus der Ehe hervorgehender - und hervorgegangener - Kinder blieben von dem notariell beurkundeten Unterhaltsverzicht unberührt und insoweit - Kindesunterhalt - ist der Antragsgegnerin im Verhältnis zum Antragsteller kein wie auch immer geartetes Sonderopfer auferlegt worden. Auch im übrigen war die finanzielle Situation der Antragsgegnerin, als die Parteien den notariellen Vertrag schlossen, jedenfalls nicht erkennbar wesentlich schlechter als die des Antragstellers. Abgesehen davon, dass sie den unentziehbaren Status einer Beamtin auf Lebenszeit erworben hatte, war sie vor der Heirat der Parteien jedenfalls bis Ende 1987 selbständig für Modeschauen tätig und hatte dadurch nicht unerhebliche Einkünfte erzielt. Mag sie auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr erwerbstätig gewesen sein, belegt doch der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1987 Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von immerhin 141.280,00 DM und eine Steuerrückerstattung von 37.264,00 DM. Auch dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über nennenswertes Vermögen verfügt hat, ist nichts ersichtlich. Soweit es im erstinstanzlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.08.2000 heißt, er "habe aufgrund des Firmen-Erbes seines Vaters erhebliches Interesse an der Gütertrennung gehabt", ist damit mangels jeglicher Substantiierung nichts anzufangen.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht aufgrund der Entwicklung der Umstände in der Zeit nach dem Vertragsschluss unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verlangen.
Vom Wegfall der Geschäftsgrundlage kann nur ausgegangen werden, wenn konkrete Vorstellungen und Erwartungen beider Vertragspartner oder solche Vorstellungen und Erwartungen einer Vertragspartei, die dem anderen Teil bekannt waren, von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Vertragsschluss aufbaut, fehlgegangen sind. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass sich die Verhältnisse dadurch geändert hätten, dass 1995 das zweite gemeinsame Kind geboren wurde, und sie - die Antragsgegnerin - deswegen auf lange Zeit nicht ins Berufsleben zurückkehren könne, reicht das nicht aus. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass beide Parteien bei Abschluss des notariellen Vertrages davon ausgegangen wären, dass aus der Ehe lediglich ein Kind hervorgehen solle bzw. werde, und/oder dass die Antragsgegnerin nach einer bestimmten Zeit ihre Berufstätigkeit wieder fortsetzen solle oder werde fortsetzen können. Ebenso fehlt es an der Darlegung von Umständen, aus denen auf eine einseitige, dem Antragsteller bekannte Erwartung der Antragsgegnerin im aufgezeigten Sinne beim Vertragsschluss geschlossen werden könnte.
Schließlich ergibt sich auch aus der Vereinbarung eines nachehelichen Unterhaltsverzichts in dem notariellen Ehevertrag nichts anderes für die Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Abgesehen davon, dass in § 4 Nr. 3 des notariellen Vertrages rechtswirksam vereinbart worden ist, dass für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einzelner Vereinbarungen des Ehevertrages die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen in demselben Ehevertrag nicht berührt sein solle, können Verlobte oder Eheleute für den Fall der Scheidung auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - Kindesbetreuung - wirksam verzichten (vgl. BGH NJW 1991, 913 ff.). Allerdings kann die Berufung eines geschiedenen Ehegatten auf einen dahingehenden Verzicht treuwidrig (§ 242 BGB) sein, solange der andere, unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist und ohne Leistung von Unterhalt auf Sozialhilfe angewiesen wäre (vgl. BGH NJW 1991, 913 ff.). Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, über die der Senat allein zu befinden hatte.
Nach alledem musste es bei der Zurückweisung der Berufung verbleiben, wobei die Antragsgegnerin gemäß § 97 ZPO die weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen hat.