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Oberlandesgericht Köln·25 UF 227/02·16.12.2002

Beschwerde gegen Ausweitung des Umgangs abgewiesen – Kindeswohl entscheidet

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten eine Ausweitung des Umgangs des Antragsgegners mit seinen Kindern (u.a. Beginn bereits freitags 17:45 Uhr und erweiterte Ferienkontakte). Das OLG Köln änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bestehende Umgangskontakte hinreichend sind und ein erzwungener Umgang nur als ultima ratio zulässig ist, wenn er dem Kindeswohl dient und anderweitig nicht herstellbar ist.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Ausweitung des Umgangs stattgegeben; Antrag auf erweiterte Umgangszeiten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Recht des Kindes auf Umgang gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist ein Pflichtrecht, das notfalls auch gegen den Willen des Elternteils durchgesetzt werden kann.

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Ein gerichtliches Umgangsgebot ist nur als ultima ratio zulässig und darf nur angeordnet werden, wenn der für das Wohl des Kindes erforderliche Umgang ohne richterliches Gebot überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt.

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Bei der Entscheidung über Umgangsregelungen ist das Kindeswohl leitend; zu prüfen ist insbesondere, ob ein erzwungener Kontakt dem Kind schadet oder nützt.

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Bestehende, über ein Mindestmaß hinausgehende Umgangskontakte können dazu führen, dass eine weitere Ausweitung oder zwangsweise Durchsetzung nicht erforderlich und deshalb abzulehnen ist.

Relevante Normen
§ 621e ZPO§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1697a BGB§ 13 a Abs. 1 FGG

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 14.10.2002 – 10 F 273/02 – dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller zum Umgangsrecht vom 20.06.2002 abgewiesen wird.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. gewährt.

Rubrum

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Oberlandesgericht Köln

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B E S C H L U S S

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In der Familiensache

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hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X., den Richter am Oberlandesgericht U. und die Richterin am Oberlandesgericht F. am 17. Dezember 2002

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b e s c h l o s s e n:

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1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 14.10.2002 – 10 F 273/02 – dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller zum Umgangsrecht vom 20.06.2002 abgewiesen wird.

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Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. gewährt.

Gründe

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Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da sich der angefochtene Beschluss nicht mit dem Wohl der Antragsteller vereinbaren lässt.

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Zu Recht geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass das in § 1684 Abs. 1 BGB geregelte Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil ein Recht ist, das den Charakter eines Pflichtrechts hat und unter Umständen auch gegen den Willen des auf Umgang in Anspruch genommenen Elternteils durchgesetzt werden kann. Dabei ist jedoch – wie in allen Fällen der Regelung des Sorge- und des Umgangsrechts (§ 1697 a BGB) – das Wohl des betroffenen Kindes in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und zu fragen, ob die jeweils beantragte Regelung diesem Wohl dient oder ob sie ihm schadet. Insoweit ist in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere zu beachten, dass ein durch Zwang herbeigeführter Kontakt vom Grundsatz her als problematisch erscheinen kann, weil fraglich ist, ob der zum Umgang gezwungene Elternteil dem Kind mit der wünschenswerten inneren Freiheit begegnen und dem Kind dabei die Zuwendung und Zuneigung entgegenbringen kann, die den Umgang erst zu einem Gewinn für das Kind machen können. Von daher erscheint es geboten, dem sich weigernden Elternteil den Umgang mit dem Kind nur dann zu gebieten, wenn der für das Wohl des Kindes erforderliche Umgang nicht auf andere Weise herzustellen ist. Das grundsätzlich zur Verfügung stehende Mittel des Zwanges ist daher als „ultima ratio“ zu sehen und nur dann anzuwenden, wenn der Umgang des Kindes mit dem Elternteil zum Wohl des Kindes erforderlich ist und er ohne das gerichtliche Gebot überhaupt nicht oder nur in einem völlig unzureichenden Maß erfolgt. Nur dann kann nach der Überzeugung des Senats das Wagnis für das Kindeswohl, das in einem erzwungenen Umgang des Kindes mit dem Elternteil, der dem Kind möglicherweise ablehnend gegenüber steht, in Kauf genommen werden.

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Ein Fall, wie er zuvor beschrieben worden ist, liegt hier nicht vor. Mag es auch wünschenswert erscheinen, dass der Antragsgegner seine Kontakte zu den Antragstellern, seinen erstehelichen Kindern, ausdehnt, und mag auch zutreffen, dass die Begründung für seine insoweit ablehnende Haltung nicht ohne weiteres als stichhaltig erscheint, so ist doch festzuhalten, dass es zwischen den Parteien Umgang in einem Umfang gibt, der über ein denkbares Mindestmaß weit hinausgeht. So ist der Antragsgegner bereit, die Kinder alle zwei Wochen von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich zu nehmen, und nach dem beiderseitigen Sachvortrag vermittelt sich der Eindruck, dass die so beschriebenen Besuchswochenenden – abgesehen von Ausnahmen, die zu den in solchen Sachen leider immer wieder zu beobachtenden Umzuträglichkeiten führen, die die Parteien aber gehalten sind, in einer gewissen Gelassenheit selbst zu regeln – im wesentlichen eingehalten werden. Davon ausgehend kann aber nicht angenommen werden, zum Wohl der Kinder sei ein Druck auf den Antragsgegner erforderlich, damit er die Antragsteller bereits ab Freitag um 17.45 Uhr zu sich nimmt.

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Gleiches gilt für die Kontakte der Kinder mit ihrem Vater an den hohen Feiertagen und in den Ferien. Insoweit vermittelt sich auch nach dem Sachvortrag der Antragsteller nicht die Erkenntnis, der Antragsgegner stehe Begegnungen mit ihnen an diesen Tagen und auch mehrtägigen Aufenthalten bei ihm in den Ferien völlig ablehnend gegenüber. So hat der Antragsgegner die Antragsteller in den Sommerferien 2001 unstreitig einige Tage bei sich gehabt. Soweit ein solcher Aufenthalt in den diesjährigen Sommerferien nicht zustande gekommen ist, dürfte dies nicht zuletzt unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens unterblieben sein. Der Senat geht davon aus und erwartet dies auch von dem Antragsgegner, dass er sich in den kommenden Ferien, und zwar nicht nur in den jeweiligen Sommerferien, nach Möglichkeit den Antragstellern zuwenden wird, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass von ihm nicht verlangt wird, mit den Antragstellern zu verreisen, wenn dies aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus darf von dem Antragsgegner auch in Anbetracht der nicht überaus großen Entfernung der Wohnorte der Parteien voneinander auch erwartet werden, dass er jedenfalls Teile der hohen Feiertage mit seinen Kindern aus erster Ehe verbringt, dies auch dann, wenn die gesamte Einstellung des Antragsgegners zu Kontakten mit den Antragstellern noch nicht dergestalt ist, dass Umgangsgebote in Betracht kommen.

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Soweit schließlich zum Ausdruck gekommen ist, eine Ausweitung der Besuchskontakte zwischen den Parteien liege auch im Interesse der Mutter der Antragsteller (vgl. Bericht des Jugendamtes vom 16.07.2002; Bl. 2 der Beschwerdeerwiderung vom 09.12.2002), führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn vorliegend hat allein das Kindeswohl im Mittelpunkt der Überlegungen zu stehen, das aber eine Regelung des Umgangs gegen den Willen des Antragsgegners nicht gebietet. Interessen der Mutter der Antragsteller ist ggfls. auf anderem Wege, und sei es durch einen gewissen Umfang an Fremdbetreuung der Antragsteller, zu genügen. Keinesfalls können diese Interessen aber dazu führen, ein Risiko für das Wohl der Kinder, das in einer erzwungenen Ausweitung der Besuchskontakte liegen kann, in Kauf zu nehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.

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Beschwerdewert: 3.000,00 €.