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Oberlandesgericht Köln·25 UF 223/99·20.01.2000

Beschwerde gegen Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater legte Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter ein; gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln wies die Beschwerde und den PKH-Antrag des Vaters zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es begründet dies mit mangelnder Kooperationsfähigkeit der Eltern und dem Kindeswohl, das die Alleinsorge der Mutter am besten sichere.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag des Vaters abgelehnt, der Mutter PKH zur Beschwerdeabwehr bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB erfolgt, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht und die Beibehaltung gemeinsamer Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit nicht zum Kindeswohl führt.

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Die Neuregelung durch das Kindschaftsreformgesetz setzt keinen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge; im Einzelfall ist die objektive Kooperationsfähigkeit und die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern zu prüfen.

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Die Alleinsorge eines Elternteils hindert nicht grundsätzlich die vertrauensvolle Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil; entscheidend sind die konkreten Auswirkungen elterlicher Auseinandersetzungen auf das Kindeswohl.

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zusammen mit der elterlichen Sorge einheitlich übertragen werden, wenn dies für eine sinnvolle Entwicklung des Kindes erforderlich ist.

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Prozesskostenhilfe ist im Beschwerdeverfahren zu versagen, wenn nach § 114 ZPO die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt; zur Abwehr einer Beschwerde ist PKH hingegen nach § 119 ZPO zu gewähren.

Relevante Normen
§ 621 e ZPO§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB§ Kindschaftsreformgesetz§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 114 ZPO§ 119 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 314 F 296/99

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren des Antragstellers ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren R. S. in K. beigeordnet. 2. Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers vom 22.10.1999 (Bl. 93 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11.10.1999 - 314 F 296/99 - (Bl. 71 - 73 GA) wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen werden kann, hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Beschluss die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien J. M. übertragen.

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Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auf Antrag eines Elternteils diesem die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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Diese Voraussetzungen liegen zugunsten der Antragsgegnerin vor. Im vorliegenden Sorgerechtsverfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) wechselseitige Sorgerechtsanträge gestellt. Nur einem dieser Anträge konnte entsprochen werden. Nach den sich auch den Akten ergebenden Sach- und Streitstand konnte es keinesfalls bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben.

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Mit der Neuregelung der Übertragung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz hat der Gesetzgeber bewusst keinen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge festlegen wollen. Er ging hierbei davon aus, dass es zwar für das Wohl der Kinder am besten sei, wenn die Eltern sich auch nach Trennung und/oder Scheidung einvernehmlich um die Kinder kümmern, dass ist aber keine gesicherten Grundlagen dafür gebe, mit welchem rechtlichen Regelungsinstrument ein solchen Einvernehmen erzielt oder auch nur gefördert werden könne (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drucks. 13/4899, 63). Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Das Wohl von Kindern, deren Eltern sich getrennt haben, hängt in aller erster Linie davon ab, dass sie in der Gefühl aufwachsen, weiter zwei verlässliche, sich liebende Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte bringen. Ob eine solche Entwicklung stattfindet, hängt von der Einsicht der Eltern hierin und ihrer Fähigkeit, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, ab. Dies kann aber durch Sorgerechtsregelungen kaum beeinflusst werden: Weder hindert die Alleinsorge eines Elternteils per se die vertrauensvolle Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil, noch gewährleistet die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge als solche die Fordauer einer stabilen Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen. Jeweils im Einzelfall ist zu untersuchen, ob die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elterteil oder die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Unter den obigen Grundsätzen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge schon grundsätzlich dem Wohl des Kindes besser dient. Entscheidend für die Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge ist auch nach neuem Recht die objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft beider Elternteile (vgl. Kammergericht MDR 2000, 162).

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Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz der mit der Trennung erfahrungsgemäß verbundenen Enttäuschungen und Belastungen setzt voraus, dass eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Wenn die Eltern dagegen bei Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge über die Kinder betreffenden Angelegenheiten nachhaltig streiten, führt dies zwangsläufig zu weiteren Belastungen des Kindes, die dessen Wohl abträglich sind. In diesem Fall entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn nur einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird.

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Im vorliegenden Falle zeigen bereits die Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen, die sich gegenseitig der Erziehungsfähigkeit absprechen, dass ein einvernehmliches Zusammenwirken nicht möglich ist. Von daher war darauf abzustellen, wem das alleinige Sorgerecht zu übertragen war. Hier hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen unter Berücksichtigung der Äußerungen des Jugendamts nicht angreifbar entschieden, dass es dem Kindeswohl am besten entspräche, wenn die Kindesmutter (Antragsgegnerin) die elterliche Sorge übertragen erhielte. Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die überzeugende Argumentation des Familiengerichtes nicht zu erschüttern. Dies gilt um so mehr, als der Bericht der Kindergärtnerin T. M. vom 17.12.1999 (Bl. 124 GA) bestätigt, dass sich die Unterbringung des Kindes J. in die Kindertagesstätte Sankt K. sehr positiv auf die Entwicklung des Kindes ausgewirkt hat. Gerade dies war ein intensives Anliegen der Antragsgegnerin, welches keine uneinbeschränkte Zustimmung des Antragstellers gefunden hatte.

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Auch die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. med C. Sch.-B. vom 17.12.1999 (Bl. 125 GA) belegte eindeutig, dass sich die Sprechentwicklungsverzögerung bei Julian deutlich verbessert habe, seit dieser bei seiner Mutter (Antragsgegnerin) lebe und den Kindergarten besuche. Als Vergleichszeitpunkt wurde hierzu der Erstkontakt am 09.08.1999 gewählt. Die Fachärztin führt in ihrer ärztlichen Stellungnahme weiter aus, dass es auch Kinderpsychiatrischer Sicht zumindest in nächster Zeit sinnvoll erscheine, den Sohn bei der Mutter zu belassen.

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Steht aber aufgrund des Verlaufes des vorliegenden Verfahrens bereits fest, dass bei den Parteien weder eine objektive Kooperationsfähigkeit noch eine subjektive Kooperationsbereitschaft gegeben ist, so konnte aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation das Sorgerecht nur der Kindesmutter (Antragsgegnerin) übertragen werden.

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Aus den gleichen Gesichtspunkten musste auch der Hilfsantrag des Antragstellers, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückgewiesen werden. Auch diesbezüglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Für eine Sinnvolle Entwicklung des Kindes Julian ist es erforderlich, das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht in einer Hand liegen. Hierfür erscheint die Antragsgegnerin jedenfalls ebenso geeignet wie der Antragsteller. Unter den oben aufgezeigten entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten spricht demnach bei gleicher Erziehungsfähigkeit der streitenden Elternteile alles dafür, dass umfassende alleinige Sorgerecht bei der Kindesmutter zu belassen.

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Gerade im Interesse seines Sohne sollte der Antragsgegner sich dem Rat der Fachleute nicht verschließen und die Entscheidung akzeptieren. Entscheidend für das Wohl des Kindes ist es, dass es möglichst nicht in die Auseinandersetzungen der Eltern hineingezogen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

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Aus dem oben gesagten folgt, dass der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zu versagen war.

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Andererseits war der Antragsgegnerin gemäß § 119 ZPO zur Abwehr der gegnerischen Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.