Beschwerde in Familiensache: Antragsgegner zur Zahlung von €1.053,60 nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Beschwerde nach §§58 ff. FamFG gegen eine erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat gab der Beschwerde statt und verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von €1.053,60 sowie Verzugszinsen seit dem 17.04.2015. Entscheidungsbegründend waren die vorgelegten Steuerbescheide, die Einstufung der Antragstellerin als nicht hauptverdienend und das Fehlen eines substantiierten Ausgleichsanspruchs des Antragsgegners. Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin wurde stattgegeben; Antragsgegner zur Zahlung von €1.053,60 nebst Zinsen verurteilt, Kosten zu Lasten des Antragsgegners.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist zulässig und kann zur Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind vorgelegte Steuerbescheide und konkret dargestellte Angaben zur Erwerbstätigkeit maßgeblich; aus geringen selbständigen Einkünften folgt nicht die Stellung als Hauptverdiener.
Eine Hilfsaufrechnung ist nur begründet, wenn der Aufrechnungsgegner einen durchsetzbaren Gegenanspruch substantiiert darlegt.
Verzugszinsen können nach § 286 BGB verlangt werden, wenn die Forderung fällig ist und der Schuldner in Verzug geraten ist.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 37 F 76/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 16.12.2015 (37 F 76/15) abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin € 1.053,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 02.05.2016. Das Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 10.05.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit der Antragsgegner gegen eine Zahlungsverpflichtung einwendet, die Antragstellerin sei bei Anmietung der Wohnung in Vollzeit erwerbstätig gewesen, hat diese erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, sie sei bei Anmietung und Kautionsleistung als Hausfrau tätig gewesen. Im Übrigen hat die Antragstellerin ausweislich der von dieser für die Jahre 2005 bis 2007 vorgelegten Steuerbescheide lediglich jährliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rund € 2.000,- erzielt, wohingegen der Antragsgegner über wesentlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügte, mithin der Hauptverdiener war.
Hinsichtlich der erklärten Hilfsaufrechnung ist ein (Ausgleichs-)Anspruch weiterhin nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum dem Antragsgegner unbekannt gewesen sein soll, dass der Telefon-Vertrag nicht gekündigt war. Denn Vertragspartner war ausschließlich der Antragsgegner, der auch von dem bevorstehenden Auszug Kenntnis hatte.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Wert für das Beschwerdeverfahren: € 1.053,60 + 229,64 €