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Oberlandesgericht Köln·25 UF 2/16·01.05.2016

Familienrecht: Anspruch auf hälftige Mietkaution nach Scheidung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedene Antragstellerin verlangt die Auszahlung der ihr zustehenden Hälfte einer nach Mietvertragsende ausgezahlten Kaution von ihrem Ex-Ehegatten. Das OLG beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Antragstellerin die Hälfte des Kautionsguthabens nebst Zinsen zuzuerkennen, ohne mündliche Verhandlung. Zur Begründung wird § 430 BGB und die unterhaltsrechtliche Betrachtung der Kautionszahlung gemäß §§ 1360, 1360a BGB herangezogen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin wird stattgegeben; Antragsgegner zur Zahlung der hälftigen Kautionsauszahlung nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 430 BGB sind bei gemeinschaftlicher Berechtigung ausgezahlte Kautionsguthaben grundsätzlich hälftig zwischen den Gesamtgläubigern zu teilen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

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Die Zahlung einer Mietkaution durch einen Ehegatten kann im Innenverhältnis als Unterhaltsleistung i.S.d. §§ 1360, 1360a BGB zu werten und damit ein hälftiger Anspruch des nicht zahlenden Ehegatten begründet sein.

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Dass die Kaution ausschließlich mit den Mitteln eines Ehegatten gezahlt wurde, schließt den hälftigen Anspruch des anderen Ehegatten nicht aus, wenn die Zahlung Ausdruck der ehelichen Arbeitsteilung und gemeinsamen Lebensführung ist.

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Eine behauptete Aufrechnung wegen von einem Ehegatten getragener Rechnungen (Telefon) scheitert, wenn dieser alleiniger Vertragspartner war und die unterbliebene Kündigung in seinem Verantwortungssbereich lag; es fehlt damit ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 3 FamFG§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 430 BGB§ 58 ff. FamFG§ 1360, 1360a BGB§ 387 ff. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 37 F 76/15

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Der Senat weist die Beteiligten ferner darauf hin, dass er beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 16.12.2015 (37 F 76/15) auf die Beschwerde der Antragstellerin dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin einen Betrag von € 1.053,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im November 2004 mieteten sie gemeinsam die eheliche Wohnung in der S-X-Str. XX in I an. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner erwerbstätig, die Antragstellerin Hausfrau. Die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution wurde alleine von dem Antragsgegner gezahlt, auf dessen Namen auch das Kautionssparbuch angelegt wurde.

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Der Antragsgegner zog zum 01.03.2011 aus der Wohnung aus, in der die Antragstellerin zunächst mit den beiden gemeinsamen Kindern verblieb. Der Telefonanschluss, der aufgrund Vertrags des Antragsgegners mit der U eingerichtet worden war, blieb zunächst bestehen. Nach gemeinsamer Kündigung der Beteiligten zog auch die Antragstellerin zum 30.07.2014 aus der Wohnung aus. Die Vermieterin rechnete die Kaution unter dem 02.12.2014 mit einem Guthaben von € 2.066,81 ab. Das auf dem Kautionssparbuch befindliche Guthaben in Höhe von € 2.107,20 wurde an den Antragsgegner ausgezahlt.

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Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Auszahlung des hälftigen Auszahlungsbetrages nebst Zinsen an sich. Der Antragsgegner hat hilfsweise die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von € 229,64 erklärt und zur Begründung angeführt, die Antragstellerin habe versäumt, den Telefonanschluss zum Auszugszeitpunkt zu kündigen mit der Folge, dass sie ihm für die betreffend die Monate Oktober 2014 bis April 2015 an die U geleisteten Rechnungsbeträge zum Ersatz verpflichtet sei.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Zahlungsantrag der Antragstellerin maßgeblich mit der Begründung zurückgewiesen, ein diesbezüglicher Anspruch bestehe nicht nach § 430 BGB, da entgegen der Hilfsregel der Vorschrift ein anderes bestimmt sei. Der Antragsgegner habe den Kautionsbetrag aus seinen Barmitteln gezahlt; unterhaltsrechtlich zugewandt habe er dabei lediglich die Stellung der Sicherheit, nicht hingegen den hälftigen Sicherungsbetrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16.12.2015 (Bl.  62 ff. d. A.) verwiesen.

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Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 05.01.2016 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

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Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Der Senat beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss auf die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung wie im dargestellten Umfang abzuändern.

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1.

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Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Auszahlung des hälftigen, von diesem in Höhe eines Betrages von € 2.107,20 erlangten Kautionsguthabens nach § 430 BGB zu. Nach dieser Vorschrift sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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Entsprechend der Vermutungsregel des § 430 BGB sind beide Beteiligte an dem nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlten Kautionsguthabens hälftig berechtigt. Im Innenverhältnis zwischen den ehemaligen Ehegatten stellt sich die Stellung der Kaution als Unterhaltsgewährung i.S.d. §§ 1360, 1360a BGB dar (vgl. OLG München, FamRZ 2013, 552). Dabei hat der Antragsgegner der Antragstellerin nach Auffassung des Senats nicht lediglich die Freistellung von der bzw. die Stellung der Sicherzeit zugewandt; er hat vielmehr einen tatsächlichen finanziellen Beitrag zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Zahlung des gesamten Kautionsbetrages geleistet.

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Eine andere Bestimmung folgt auch nicht daraus, dass die Kaution lediglich mit den finanziellen Mitteln des Antragsgegners gezahlt worden ist. Denn bei Stellung der Kaution war die Antragstellerin Hausfrau; alleine der Antragsgegner hatte Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Damit ist die Zahlung (alleine) durch ihn Ausdruck der zwischen den Beteiligten vereinbarten Aufgabenverteilung, nach denen die Abwicklung der finanziellen Verhältnisse Aufgabe des Antragsgegners war, während die Antragstellerin ihren Anteil zur gemeinsamen Lebensunterhaltung in anderer Weise erbrachte (vgl. AG Itzehoe FamRZ 1991, 441). Daraus folgt, dass ein Anspruch auf hälftige Teilhabe an der Kaution auch für den Ehegatten besteht, der diese nicht gezahlt hat (Wever, Forum Familienrecht 2015, 135 ff.).

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2.

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Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht  - teilweise – durch die von dem Antragsgegner erklärte Hilfsaufrechnung erloschen, §§ 387 ff. BGB. Ein diesbezüglicher (Ausgleichs-)Anspruch auf Erstattung der von dem Antragsgegner gezahlten Rechnungsbeträge für den Telefonanschluss der ehemals gemeinsamen Wohnung besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Unstreitig war der Antragsgegner alleiniger Vertragspartner; darüber hinaus war ihm aufgrund der gemeinsamen Kündigung der Wohnung die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.07.2014 bekannt. Sofern er dies nicht zum Anlass genommen hat, den Telefonanschluss zu kündigen, fällt dies in seinen eigenen Verantwortungsbereich.

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III.

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Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, zu diesen Hinweisen binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner mag erwägen, den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen.