Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·25 UF 209/95·14.03.1996

Berufung: Sozialhilfeerstattung gegen Eltern nach § 91 BSHG – Unbillige Härte verneint

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie dem volljährigen, schwerbehinderten Sohn des Beklagten geleistet hat. Strittig war, ob die Zahlung gemäß § 91 Abs.1 BSHG vom Unterhaltsanspruch des Sohnes an die Klägerin übergegangen ist und ob eine unbillige Härte (§ 91 Abs.2 BSHG) entgegensteht. Das OLG gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung, da keine unbillige Härte vorlag und die Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt erstattungsfähig waren.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 4.905,17 DM verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche des Sozialhilfeträgers auf Ersatz geleisteter Sozialhilfe treten kraft Gesetzes an die Stelle der Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers und können gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden (§ 91 Abs.1 BSHG i.V.m. §§ 1601 ff. BGB).

2

Die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen scheitert nach § 91 Abs.2 S.2 BSHG nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte; deren Prüfung richtet sich nach objektiven sozialen Maßstäben (Dauer und Höhe der Belastung, Betreuungsumfang, Einkommen, familiäre Auswirkungen).

3

Das in § 91 Abs.2 S.2 BSHG genannte Regelbeispiel (Eingliederungshilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahres) bezieht sich nur auf die gewährte Eingliederungshilfe und nicht auf daneben gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt; diese Unterscheidung ist für die Härteprüfung relevant.

4

Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Leistungswahl des Sozialhilfeträgers (d.h. dass statt Eingliederungshilfe unzulässig Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde), wenn hieraus die Verneinung des Regelbeispiels folgen soll.

5

Der bloße Begriff „betreutes Wohnen“ reicht nicht aus, um eine Einrichtung i.S. des § 27 Abs.3 BSHG zu bejahen; maßgeblich sind konkrete therapeutische Konzeption, Übernahme der Gesamtverantwortung des Einrichtungsträgers sowie begleitende Kontrolle/Beobachtung des Hilfeempfängers.

Relevante Normen
§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. §§ 1601 ff. BGB§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG§ 91 BSHG§ 11 ff BSHG§ 11 BSHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 30 F 120/95

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. August 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Le. - 30 F 120/95 - wie folgt geändert: Der Beklagte (vormaliger Beklagter zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 4.905,17 DM als Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 14. Juni 1994 bis einschließlich 22. April 1995 zu zahlen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges je zur Hälfte zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der vormaligen Beklagten zu 1.), die in der ersten Instanz entstanden sind, ganz. Der Beklagte trägt die Hälfte der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen findet keine Erstattung erstinstanzlicher außergerichtlicher Kosten der Klägerin und des Beklagten statt. Die Kosten den Berufungsrechtzuges fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg. Die mit ihr weiterverfolgte Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte zu 2.) - nachfolgend: Beklagter - ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung des eingeklagten Betrages in Höhe von 4.905,17 DM an die Klägerin verpflichtet.

3

Die Klägerin hat dem Sohn M.des Beklagten innerhalb des Zeitraumes vom 14.6.1994 - einschließlich 22.4.1995 Sozialhilfe in einer den vorgenannten Betrag bei weitem übersteigender Höhe gewährt. Der Beklagte wiederum war seinem Sohn M.innerhalb des vorgenannten Zeitraumes gemäß den angeführten bürgerlichrechtlichen Bestimmungen, demnach kraft Gesetzes unterhaltspflichtig. Diese gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind in der eingeklagten Höhe vermöge der von der Klägerin erbrachten Sozialhilfeleistungen kraft Gesetzes auf sie übergegangen, so daß sie zu deren Geltendmachung gegenüber dem Beklagten aktivlegitimiert ist.

4

Im einzelnen:

5

M.W. - ehelicher Sohn des Beklagten - ist psychisch krank. Er ist erwerbsunfähig, kann sich deshalb nicht selbst unterhalten. Deshalb ist er unbeschadet seiner Volljährigkeit gegenüber dem Beklagten, dessen Leistungsfähigkeit im hier auszuurteilenden Umfang, wie noch darzulegen sein wird, problemlos gegeben ist, kraft Gesetzes unterhaltsberechtigt. Die von der Klägerin innerhalb des Klagezeitraumes für M.aufgewendete Sozialhilfe ergibt sich aus den Anlagen zur Klageschrift, auf die verwiesen wird. Ebenso steht fest, in welchem Umfang sie den Beklagten aufgrund des gesetzlichen Anspruchsüberganges auf Zahlung belangt; insoweit wird auf die rechnerisch zutreffende, als solche unstreitige Berechnung gemäß Seite 4 der Klageschrift = Bl. 4 GA verwiesen.

6

Werden diese Beträge zu Lasten des Beklagten angesetzt, so verblieben ihm seinerzeit monatlich jedenfalls über 3.000,00 DM mit der Folge, daß sein angemessener Lebensbedarf und ebenso der angemessene Lebensbedarf seiner Ehefrau - vormalige Beklagte zu 1.) - dadurch in keiner Weise gefährdet worden ist. Demnach ist die erforderliche Leistungsfähigkeit des Beklagten als gesetzlichen Unterhaltsschuldners zu bejahen.

7

Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits ist indessen etwas anderes, nämlich die Beantwortung der Frage, ob die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin an § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG scheitert. Das ist entgegen der Meinung des Beklagten und des Erstrichters nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

8

Eine unbillige Härte i.S. des § 91 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 BSHG liegt in dieser Inanspruchnahme nicht. Eine solche unbillige Härte ist gegeben, wenn objektiv mit der Inanspruchnahme soziale Belange vernachlässigt werden müßten, was nach den jeweiligen Anschauungen der Gesellschaft zu beurteilen ist (BVerwGE 58, 212). Kriterien für das Vorliegen einer Härte sind u.a.: Dauer und Höhe der bisherigen Unterhaltsbelastung; Betreuung und Pflege des Hilfeempfängers durch den Unterhaltsverpflichteten vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit - Umfang der Selbständigkeit bzw. Abhängigkeit im lebenspraktischen Bereich; teilstationäre Unterbringung; Höhe des Einkommens; Alter des Unterhalts-berechtigten; Rentenbezug des Unterhaltspflichtigen; Höhe des Heranziehungsbetrages im Verhältnis zu einer zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens (vgl. BVerwG FEVS 42, 314; BVerwGE 58,216; OVG Lüneburg FamRZ 1994, 1431; Schellhorn, BSHG, 13. Aufl., § 91 BSHG Rn. 66 f; Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, Nr. 12 - 18, in: FamRZ 1995, 1327 f)

9

Gemessen daran liegt hier ein Fall unbilliger Härte nicht vor. Der Sohn M.ist seit 1985, also seit 10 Jahren stark behindert. Von Januar 1992 bis Mai 1994 befand er sich in der Rheinischen Landesklinik in L.. Eine Betreuung weit über das Maß der Unterhaltspflicht des Beklagten hinaus ist nicht erkennbar. Bisher ist der Beklagte auch nicht zu Ersatzleistungen herangezogen worden. Eine störende Auswirkung auf die familiären Beziehungen durch die Inanspruchnahme ist nicht ersichtlich. Das dem Beklagten und seiner Ehefrau nach Abzug des Heranziehungsbeitrags verbleibende Nettoeinkommen ist mit mindestens 3.000,- DM nicht so, daß sein und seiner Ehefrau angemessener Lebensbedarf dadurch gefährdet wäre. Der Monatsbetrag der Inanspruchnahme von 558,- DM beträgt ca. 13 % seines Nettoeinkommens und erreicht auch mit den vom Beklagten angeführten Zahlungen für seinen Sohn (GA Bl. 150 ff) nicht den Unterhaltssatz nach der Düsseldorfer Tabelle (950,- DM). Daher genügt allein die Tatsache, daß der Sohn älter als 27 Jahre ist, nicht für die Bejahung eines Härtefalles, zumal die Vollendung des 27. Lebensjahres keine absolute Altersgrenze darstellt (BVerwG NJW 1994, 67 = FamRZ 1994, 33; OVG Lüneburg FamRZ 1994, 1431).

10

Der Regelfall einer unbilligen Härte i.S des § 91 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BSHG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern zu bejahen, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe gewährt wird. Richtig ist allerdings, daß Markus, der am 30.9.1984 sein 21. Lebensjahr vollendet hatte, unstreitig innerhalb des Klagezeitraums Hilfe in besonderen Lebenslagen in der Form der Eingliederungshilfe bezogen hat, was die Klägerin im übrigen auch auf Seite 1 ihres Schriftsatzes vom 5.7.1995 (GA Bl. 79) selbst vorgetragen hat. Das Regelbeispiel wird aber nur dann und in dem Umfang erfüllt, "soweit einem Behinderten ... Eingliederungshilfe gewährt wird". Aus dem "soweit" ergibt sich, daß dieses Regelbeispiel sich nur auf die gewährte Eingliederungshilfe bezieht, nicht aber auf die - wie hier zusätzlich gewährte - Hilfe zum Lebensunterhalt (BVerwG FEVS 42, 310 = GA Bl. 134; Schellhorn, BSHG, 13. Aufl., § 91 Rn. 82). Eingliederungshilfe, die der Landschaftsverband Rheinland für den Sohn M.in Form eines Zuschusses an den Träger des betreuten Wohnens, den Sozialpsychiatrischea Zentrum Le. e.V., für die Aufrechterhaltung dieser Institution in personeller und sachlicher Hinsicht zahlt, wird von der Klägerin nicht erstattet verlangt. Gegenstand der Klage ist vielmehr allein die von der Klägerin als örtlicher Träger der Sozialhilfe gewährte "normale" Sozialhilfe, nämlich die Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 ff BSHG, wie sich u.a. auch aus dem auszugsweise der Klageschrift als Anlage beigefügten, dem Sohn M.erteilten Sozialhilfebescheid ergibt. Diese im streitgegenständlichen Zeitraum i.H.v. monatlich 1.427, 75 DM gewährte Sozialhilfe setzt sich aus drei Positionen zusammen: Regelbedarf incl. Mehrbedarf für Erwerbstätige, Wohnkosten sowie Kosten der Krankenversicherung. Vom Beklagten verlangt die Klägerin hingegen ausschließlich Ersatz der Kosten der Krankenversicherung (für die Zeit 1.8.1994-27.10.1994 und 15.11.1994-22.4.1995) und einen weiteren anteiligen Betrag von 414, 25 DM, der noch nicht einmal den Betrag des Regelsatzes der Sozialhilfe von hier 480,- DM (520,- DM abzüglich 40,- DM Stromkosten) erreicht. Die gesamten Wohnkosten werden gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht.

11

Das Vorliegen des Regelbeispiels kann auch nicht mit dem Argument bejaht werden, die Klägerin habe statt der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 ff BSHG eigentlich Hilfe in besonderen Lebenslagen gem § 27 ff BSHG gewähren müssen, so daß sich die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als eine unzulässige Leistungswahl und damit als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Zwar darf sich der Träger der Sozialhilfe nicht durch die Wahl der Art der Sozialhilfe weitergehende Erstattungs-möglichkeiten eröffnen, indem durch die gewährte Art (hier: Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 BSHG statt Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Eingliederungshilfe, § 27 Abs. 3 BSHG) die Erfüllung des Regelbeispiels des § 91 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BSHG vermieden wird. Von einer derartigen unzulässigen Rechtsausübung, für die dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

12

§ 27 Abs. 3 BSHG kommt nur zum tragen, wenn es sich bei dem Sozialpsychiatrischen Zentrum Le. e.V. um eine Einrichtung der in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Art handelt. Der Begriff "betreutes Wohnen" ist hierfür wenig aussagekräftig, weil er die verschiedensten Wohnformen umfaßt, die jedoch nicht alle die Voraussetzungen einer Einrichtung erfüllen (vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 103 BSHG Rn. 29). Welche Anforderungen an eine solche Einrichtung zu stellen sind ergibt sich jedoch aus dem Urteil des BVerwG 24.2.1994 - 5 C 42.91 - (DVBl 1994, 1298 = GA Bl. 68 ff ) zu dem inhaltsgleichen § 100 BSHG.

13

Danach ist neben einer persönlichen, sachlichen und räumlichen Bezogenheit im Hinblick auf den notwendigen (teil)stationären Charakter der Einrichtung erforderlich, daß der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Auch wenn aktive, direkte Behandlungsmaßnahmen entsprechend dem erreichten Grad an Selbständigkeit des Hilfeempfängers zurücktreten und andere, stärker auf Abruf angelegte Hilfen in den Vordergrund rücken, muß eine begleitende Kontrolle und Beobachtung des Hilfeempfängers erfolgen. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Im vorliegenden Fall kann von der Erfüllung dieser Voraussetzungen unbeschadet der anderen Voraussetzungen aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil eine begleitende Kontrolle und Beobachtung des Sohnes M.im Rahmen eines konkreten Therapiekonzeptes nicht dargelegt worden ist. Konkrete Ausführungen hierzu liegen nicht vor. Dafür genügt weder der Vortrag, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, noch die begleitende Kontrolle geschehe "u.a." durch Zuteilung finanzieller Mittel für das tägliche Leben (Seiten 8/9 des Schriftsatzes vom 12.6.1995, GA Bl. 62/63). Dies umsomehr, als nach dem von dem Beklagten selbst vorgelegten Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 17.1.1995 (GA Bl. 149) die therapeutische Behandlung des Sohnes M.durch die Institutsambulanz der Fachklinik für Psychiatrie und Neurologie in L. und damit einer anderen Institution als dem sozialpsychiatrischen Zentrum stattfindet.

14

Der Berufung mußte daher aus den genannten Gründen stattgegeben werden.

15

Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.