Beschwerde: Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach §2 VAÜG angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beschwerte sich gegen einen Beschluss des Familiengerichts über Rentenanwartschaftsübertragungen im Versorgungsausgleich. Streitpunkt war, ob nach dem VAÜG wegen angleichungsdynamischer Anwartschaften die Aussetzung des Verfahrens zwingend ist. Das OLG hob den Beschluss auf, verwies die Sache zurück und wies das Familiengericht an, das Verfahren bis zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auszusetzen. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Beschluss aufgehoben und Verfahren zur Aussetzung an das Familiengericht zurückverwiesen; übriges Rechtsmittel zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse und hat ein Ehegatte während der Ehe ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht erworben, ist der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG grundsätzlich auszusetzen, sofern die Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG nicht vorliegen.
Das Familiengericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen auszusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des VAÜG dies verlangen; eine Durchführung ohne Prüfung dieser Voraussetzungen ist unzulässig.
Ist ein Versorgungsausgleichsverfahren nicht entscheidungsreif, hat die höhere Instanz den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Verfahrensschritte (insbesondere die Aussetzung) vornimmt.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens können gemäß § 8 GKG entfallen; die Entscheidung über außergerichtliche Kosten kann der Vorinstanz zur abschließenden Entscheidung übertragen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 271/91
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. September 1993 - 30 F 271/91 - aufgehoben. Das Familiengericht wird angewiesen, das Versorgungsausgleichsverfahren auszusetzen und erst wieder aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortsetzung dieses Verfahrens erfüllt sein werden. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, die den Parteien und den weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) und zu 2) im Beschwerdeverfahren entstanden sind, wird dem Familiengericht übertragen.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat die von den Parteien am 28.06.1974 miteinander geschlossene Ehe aufgrund des der Antragsgegnerin am 18.10.1991 zugestellten Scheidungsantrages des Antragstellers durch Urteil vom 02.06.1993 geschieden. Die den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich betreffende Scheidungsfolgesache ist auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.06.1993 auf der Grundlage des § 628 ZPO abgetrennt worden.
Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB - 01.06.1974 bis 30.09.1991 - haben beide Parteien Rentenanrechte i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben, und zwar der Antragsteller gegenüber der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 2) solche in monatlicher Höhe von 653,75 und die Antragsgegnerin gegenüber der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) solche in monatlicher Höhe von 17,93 DM. Daran anknüpfend, hat das Familiengericht zugunsten der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 08.09.1993 Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 317,91 (653,75 - 17,93 = 635,82: 2) im Wege des Renten-splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen.
Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 22.09.1993 zugestellten Beschluß mit am 22.10.1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
Er rügt, das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, daß die Antragsgegnerin gemäß der von der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) am 21.07.1993 erteilten Auskunft nicht nur die im angefochtenen Beschluß berücksichtigten Anwartschaften, sondern zusätzlich eine angleichungsdynamische Anwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben habe, deren Ehezeitanteil 329,57 DM monatlich betrage. Insgesamt habe sie also während der Ehezeit Rentenanrechte in Höhe von 347,50 DM erworben. Folglich sei der Versorgungsausgleich so durchzuführen, daß zu ihren Gunsten Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 153,13 DM (653,75 - 347,50 = 306,25: 2) zu übertragen seien.
II.
Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde hat in sachlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weil der Senat entgegen dem Beschwerdeziel nicht in der Sache selbst abschließend entscheiden kann, vielmehr das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückverweisen mußte.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Familiengericht hätte das die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffende Verfahren von Amts wegen aussetzen müssen. Zur Nachholung dieses Erfordernisses war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der verfahrensfehlerhaft ergangen ist, an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Notwendigkeit der Aussetzung des Ver-sorgungsausgleichsverfahrens ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz, VAÜG). Danach ist die Aussetzung in allen Fällen zwingend geboten, wo die Ehezeit vor der Herstel-lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geendet hat und ein Ehegatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht erworben hat, wenn nicht - dann kann der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG durchgeführt werden - nur angleichungs-dynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs-dynamischen Anrechten auch die werthöheren nicht-angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.
Von beiden Ehegatten hat aber allein die Antragsgegnerin - unter anderem - ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht (in monatlicher Höhe von 329,57 DM) erworben, während das auf der Seite des Antragstellers gemäß den Darlegungen der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 2) in ihrer Zuschrift vom 03.01.1994 - Bl. 134 - nicht der Fall ist. Gleichzeitig ist die Antragsgegnerin der Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre. Beide Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG liegen also nicht vor - es muß ausgesetzt werden.
Das Familiengericht wird das Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VAÜG spätestens nach fünf Jahren von Amts wegen wiederaufzunehmen haben, wenn nicht die Einkommensangleichung vorher vollzogen worden ist und ein Antrag auf Aufnahme des Verfahrens gestellt wird; § 2 Abs. 3 Satz 1 VAÜG.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 8 GKG nicht zu erheben. Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, daß das Familiengericht, wenn die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme und Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfüllt sein werden, auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens befinden wird.
Beschwerdewert: 1.977,36 DM gemäß § 17 a GKG (317,91 DM - 153,13 = 164,78 x 12)