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Oberlandesgericht Köln·25 UF 202/00·04.01.2001

Beschwerde gegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachaufklärung

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Familienverfahren)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und beantragt Prozeßkostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob das Amtsgericht seiner Pflicht zur von-Amts-wegen-Sachaufklärung (§12 FGG) nachgekommen ist. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist zurück, weil örtliche Verhältnisse und das häusliche Umfeld nicht in Augenschein genommen wurden; weitergehende Prüfungen (z.B. zu Vorwürfen über unzureichende Kleidung des Kindes) sind durchzuführen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; PKH wird bewilligt.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben und wegen unzureichender Sachaufklärung nach §12 FGG an das Familiengericht zurückverwiesen; ratenfreie PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidungen über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts obliegt dem Gericht eine umfassende Amtsermittlungspflicht; hierzu gehört grundsätzlich die Augensicht der örtlichen Verhältnisse und des häuslichen Umfelds.

2

Stellungnahmen von Jugendämtern, die ausschließlich auf Gesprächen in der Dienststelle beruhen, ersetzen nicht ohne Weiteres die notwendige örtliche Augensicht.

3

Ist die sachliche Aufklärung unzureichend und können diesbezügliche Umstände für die Entscheidung von Bedeutung sein, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

4

Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls (z.B. wiederholte Übergabe mit unzureichender Kleidung, gesundheitliche Auffälligkeiten) sind substantiiert zu prüfen und können Anlass für weitere Ermittlungen sein.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 621e ZPO§ 12 FGG§ 13a FGG§ 131 Abs. 1 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 316 F 86/00

Tenor

1. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. in K. ratenfreie Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 25. Juli 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Dabei kann dahinstehen, ob alle vom Antragsteller gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin geltend gemachten Einwendungen wirklich sachlich begründet sind. Die angefochtene Entscheidung kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) verletzt hat. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auch auf die Stellungnahmen der beteiligten Jugendämter in K. und L. gestützt. Zu Recht weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Jugendämter ihre Stellungnahmen lediglich aufgrund von Gesprächen mit den Beteiligten auf der Dienststelle abgegeben haben. Erforderlich ist jedoch grundsätzlich, dass auch die örtlichen Verhältnisse sowie das häusliche Umfeld des Kindes bzw. der Personen, denen die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, in Augenschein genommen wird, weil dies grundsätzlich ein für die Entscheidung wichtiger Umstand sein kann (vgl. Senat, Beschluss v. 6.10.1998 - 25 UF 102/98 = FamRZ 1999, 1517). Da dies nicht geschehen ist, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass im vorliegenden Fall die jeweiligen örtlichen Verhältnisse sowie das Umfeld von Bedeutung sein können (z.B. Ausstattung der jeweiligen Wohnung, eigenes Bett für M., Nähe zum Kindergarten, Vorhandensein von anderen Kindern in der Nähe der Wohnung der Antragsgegnerin), muß dies weiter aufgeklärt werden, weswegen die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Von einer eigenen Sachaufklärung hat der Senat abgesehen, schon um den Parteien keine Tatsacheninstanz zu nehmen. Im weiteren Verfahren wird zudem zu klären sein, ob der bislang von der Antragsgegnerin nicht bestrittene Vortrag des Antragstellers zutrifft, wonach sie das Kind M. im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts mehrfach mit den jeweiligen Witterungsverhältnissen nicht angepaßter Kleidung (keine Schuhe, keine Unterwäsche, keine Jacke) übergeben hat. Soweit der Vortrag des Antragstellers zutreffen sollte, M. habe zwischenzeitlich Sprachschwierigkeiten und nässe ein, mögen sich die Parteien vor Augen führen, dass eine mögliche (Mit-)Ursache hierfür die nicht endenden Streitigkeiten der Eltern untereinander sein können.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a FGG, 131 Abs. 1, 5 KostO.