Beschwerde eines nicht sorgeberechtigten Vaters gegen Sorgerechtsentscheid verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss, der Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnte. Zentrale Frage war die Beschwerdeberechtigung des Vaters. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Vater kein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht geltend machen konnte. Die Entscheidung beruft sich auf §§ 20, 57 FGG und die Rechtsprechung des BGH/BVerfG.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG gilt ausdrücklich nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren.
Nach § 20 Abs. 1 FGG setzt die allgemeine Beschwerdeberechtigung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht voraus; ein bloßes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt nicht.
Einem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater steht kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss zu, der Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnt, wenn er die elterliche Sorge nie tatsächlich ausgeübt hat.
Die verfassungsrechtlich gebotene auslegende Berücksichtigung tatsächlicher Sorgeübernahme (BVerfG) greift nur, wenn der Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge tatsächlich wahrgenommen hat; fehlt diese tatsächliche Sorgeübernahme, findet die Auslegung keine Anwendung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 48/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9. Januar 2009 - 313 F 48/08 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €
Gründe
Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller ist nicht beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG gilt gem. §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG ausdrücklich nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren (BGH FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).
Eine Beschwerdeberechtigung des Antragsstellers ergibt sich auch nicht aus § 20 FGG. Dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater steht kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Familiengerichts zu (BGH FamRZ 2009, 220). Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (BGH FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).
Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist (BGH FamRZ 2009, 220).
Der Antragsteller kann sich zur Begründung seiner Beschwerdeberechtigung auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.2008 – 1BvR 2275/08 – FamRZ 2008, 2185ff berufen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG es gebiete, die Vorschrift des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird. Wenn ein nach § 1626a BGB nichtsorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, sei es daher nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen. Dieser Fall ist mit dem vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall nicht vergleichbar, da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die elterliche Sorge für K. T. tatsächlich wahrgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG
Streitwert: 3.000 €