Anhörungsrüge gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen (§ 44 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats; diese wurde zurückgewiesen und die Kosten der Gegnerin auferlegt. Das Gericht prüfte, ob eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, verneinte dies und verwies darauf, dass sämtliche bis dahin vorgebrachten Umstände gewürdigt wurden. Nachträglich vorgebrachte Einwendungen rechtfertigen die Rüge nicht; die endgültige Sorgerechtsentscheidung soll im Hauptsacheverfahren getroffen werden.
Ausgang: Anhörungsrüge der Kindesmutter mangels darlegter Gehörsverletzung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Bloße inhaltliche Abweichungen der gerichtlichen Bewertung von der Auffassung einer Beteiligten begründen für sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Nachträglich erst nach Beschlussfassung vorgebrachte oder anders dargestellte Umstände rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme einer Gehörsverletzung.
Die endgültige Regelung des Sorgerechts sowie erneute Anhörungen der Kinder sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Eingaben ohne substantiierten, entscheidungserheblichen Vortrags begründen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht auf weitere Eingaben antwortet.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Beschluss des Senats vom 08.05.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Kindesmutter hat keinen Erfolg.
Nach § 44 FamFG ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Bei Beschlussfassung sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Umstände, insbesondere auch der umfassende Vortrag der Kindesmutter gewürdigt worden. Soweit die Kindesmutter zu ihr vor Beschlussfassung übersandten Stellungnahmen des Kindesvaters erst nach Beschlussfassung Stellung genommen und Umstände abweichend dargestellt hat, kann dies keine Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigen. Soweit der Senat eine andere Auffassung angenommen hat, als die Kindesmutter sich dies wünscht, und im Übrigen auch Umstände anders gewertet hat als die Kindesmutter, stellt auch dies keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2016, III ZA 16/16 – juris).
Welche endgültige sorgerechtliche Entscheidung zu treffen ist, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Dort wird auch eine erneute Anhörung der Kinder erfolgen.
Die Kindesmutter kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.