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Oberlandesgericht Köln·25 UF 191/20·30.03.2021

Anhörungsrüge zurückgewiesen: Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17.12.2020 mit dem Vorwurf, ihm sei keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung zu Berichten der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts und dem Schriftsatz der Kindesmutter gegeben worden. Das OLG Köln weist die Rüge zurück, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt wurde. Wiederholtes Vorbringen oder bloße Meinungsverschiedenheit mit der Würdigung genügt nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 81 FamFG).

Ausgang: Anhörungsrüge des Kindesvaters gegen den Beschluss vom 17.12.2020 zurückgewiesen; Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG ist nur begründet, wenn die behauptete Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise dargelegt wird.

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Wenn gerügt wird, es sei nicht ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, muss der Rügeführer konkret darlegen, wie er sich geäußert hätte und inwiefern dieses ergänzende Vorbringen die Entscheidung beeinflusst hätte (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG).

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Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente oder pauschale Rügen, dass das Gericht Gesichtspunkte 'verkannt' habe, begründen keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.

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Eine bloße Nichtzustimmung mit der rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung des Gerichts ist kein Grund für die Zulässigkeit oder Begrenzung einer Anhörungsrüge.

5

Die Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; bei gleicher Vertretung entstehen keine weiteren wertabhängigen Gebühren (§ 19 Abs.1 S.2 Nr.5 RVG).

Relevante Normen
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG§ 44 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 18 F 139/20

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 (25 UF 191/20) wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

I.

2

Die gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG statthafte und innerhalb der Frist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Anspruch des Kindesvaters auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

3

1.

4

Dies gilt zunächst für die ausdrücklich erhobene Rüge, dass der am 17. Dezember 2020 erlassene Beschluss dem Kindesvater keine Gelegenheit gelassen hat, sich zu den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 16. Dezember 2020 zugegangenen Berichten der Verfahrensbeiständin vom 26. November 2020 und des Jugendamts vom 2. Dezember 2020 und dem erst nach Erlass des Beschlusses zugegangenen Schriftsatz der Kindesmutter vom 14. Dezember 2020 zu äußern.

5

§ 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG macht die Fortsetzung des Verfahrens trotz unanfechtbarer Entscheidung davon abhängig, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung bei Gewährung rechtlichen Gehörs anders getroffen worden wäre. Besteht die gerügte Gehörsverletzung nicht im Übergehen tatsächlich gehaltenen Vorbringens, sondern darin, dass nicht ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, so muss der Rügeführer mitteilen, wie er sich geäußert hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, das infolge der Gehörsverletzung nicht erfolgten Vorbringen also nachholen, um damit die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG darzulegen (Bartels/Elzer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 FamFG, Rn. 25).

6

Nach diesem Maßstab legt der Kindesvater die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung nicht dar. Die der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Gehörsverletzung dienenden Ausführungen in Abschnitt III der Anhörungsrüge gehen auf den Jugendamtsbericht vom 2. Dezember und den Schriftsatz der Kindesmutter vom 14. Dezember 2020 nicht ein. Aus dem Bericht der Verfahrensbeiständin greifen sie das dort gezeichnete positive Bild der geschwisterlichen Gemeinschaft auf und treten dem Hinweis auf negative Auswirkungen einer Ungleichbehandlung und die Gefahr der Entstehung einer Geschwisterrivalität entgegen. Die Verfahrensbeiständin habe verkannt, dass mit der vom Kindesvater vorgeschlagenen Umgangsregelung eine Ungleichbehandlung nicht einhergehe. Ein gestaffelter Umgangskontakt widerspreche dem Kindeswohl nicht, was die Verfahrensbeiständin auch selbst so gesehen habe, als sie noch vorgeschlagen habe, dies bis Weihnachten 2020 auszuprobieren.

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Aus diesen Ausführungen ergibt sich keine Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzung. Der Bericht der Verfahrensbeiständin vom 26. November 2020 enthält in den insoweit angesprochenen Punkten kein neues Vorbringen. Vielmehr ist die Verfahrensbeiständin bei ihrer zuletzt vor dem Amtsgericht geäußerten Einschätzung geblieben, der der Kindesvater bereits in der Beschwerdebegründung und dort ebenfalls unter Hinweis auf den früheren Vorschlag der Verfahrensbeiständin (Anlage BF1) entgegengetreten war. Dementsprechend hat sich der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 unter Ziffer I. 2. a) mit den Gegenargumenten des Kindesvaters auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Wiederholung derselben Argumente in einer Stellungnahme zum Bericht vom 26. November 2020 zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Entsprechendes gilt für das Argument, dass mit der in der Beschwerdebegründung  vorgeschlagenen Regelung, die wöchentlichen Umgang mit nur einem der drei Kinder vorsieht, keine Ungleichbehandlung einhergehe.

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Soweit sich die Anhörungsrüge darüber hinaus ausführlich ihrerseits mit dem Beschluss vom 17. Dezember 2020 auseinandersetzt, handelt es sich naturgemäß nicht um Ausführungen, die der Kindesvater bereits vor Erlass dieses Beschlusses im Rahmen des gebotenen rechtlichen Gehörs zu den Erklärungen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamtes und der Kindesmutter vorgebracht hätte.

9

2.

10

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, soweit die Anhörungsrüge beanstandet, dass der Senat in seinem Beschluss verschiedene Gesichtspunkte "verkannt" bzw. "nicht berücksichtigt" habe. Soweit damit überhaupt selbständige Gehörsverletzungen durch Übergehen tatsächlich gehaltenen Vorbringens gerügt werden sollen, sind diese Rügen unbegründet.

11

Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Beschluss vom 17. Dezember 2020, dass der Senat das insoweit angesprochene Vorbringen zutreffend erfasst und berücksichtigt hat:

12

a)

13

Der Senat hat das Erfordernis einer Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen von Eltern und Kindern nicht verkannt, sondern durch Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts und eigene Ausführungen unter Ziffer I. 2. c) ausdrücklich hervorgehoben.

14

b)

15

Der Senat hat auch nicht verkannt, dass der Kindesvater durch seinen Regelungsvorschlag keine Stigmatisierung der Kinder beabsichtigt oder den Kindern eine Sonderrolle zukommen lassen möchte. Die Ausführungen unter Ziffer I. 2. a) des Beschlusses vom 17. Dezember 2020 beziehen sich nicht auf die Absichten des Kindesvaters, sondern auf die möglichen Auswirkungen getrennter Umgangszeiten. Dabei hat sich der Senat auch damit beschäftigt, dass der Kindesvaters auch eine gemeinsame Umgangszeit (14-tätig sonntags von 10 Uhr bis 18 Uhr) vorsieht (Ziffer I. 2. c).

16

c)

17

Der Senat hat den von den Kindern geäußerten Wunsch nach Einzelkontakten berücksichtigt (Ziffer I. 2. b) des Beschlusses vom 17. Dezember 2020).

18

d)

19

Die eingeschränkte Belastbarkeit des Kindesvaters hat Eingang in den Beschluss gefunden. Die Ausführungen unter Ziffer I. 2. c) beschäftigen sich damit, wie dieser Gesichtspunkt gegenüber den Belangen des Kindeswohls und den Interessen der Kindesmutter zu gewichten ist. In diesem Zusammenhang hat auch der Senat die Maßgeblichkeit des Kindeswohls hervorgehoben.

20

e)

21

Darauf, dass der Senat unter Berücksichtigung des zutreffend erfassten Vorbringens des Kindesvater zu einer Beurteilung des Kindeswohls und der berechtigten Elterninteressen gelangt ist, die der Kindesvater für falsch hält, kann eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG nicht gestützt werden.

22

II.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Eine gesonderte Wertfestsetzung ist entbehrlich, da im Anhörungsrügeverfahren bei Vertretung der Parteien durch dieselben Verfahrensbevollmächtigten wie im Beschwerdeverfahren keine weiteren wertabhängigen Gebühren entstehen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG).