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Oberlandesgericht Köln·25 UF 186/97·23.04.1998

Umgangspflegschaft bei vereiteltem Umgang: zeitweises Aufenthaltsbestimmungsrecht für Jugendamt

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrte die Abänderung der Sorgerechtsregelung, weil die Mutter seit Jahren den Umgang des Kindes mit ihm verhindere. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang die elterliche Sorge zur Sicherung des Umgangs nach § 1696 BGB zu ändern ist. Das OLG änderte den Beschluss teilweise und ordnete zur Durchsetzung der Besuchsregelung eine Umgangspflegschaft an; hierfür wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht zeitweise auf das Jugendamt übertragen. Eine vollständige Übertragung/Entziehung der elterlichen Sorge lehnte das Gericht als zu einschneidend und nicht kindeswohldienlich ab.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Umgangspflegschaft angeordnet und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Umgangszwecke auf Jugendamt übertragen; weitergehende Sorgerechtsänderung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB setzt einen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Grund voraus; eine bloße erneute Überprüfung ohne geänderte Umstände ist ausgeschlossen.

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Das Kindeswohl ist alleiniger Maßstab der Abänderungsentscheidung; weder Elterninteressen noch der geäußerte Kindeswunsch tragen die Änderung für sich genommen, wenn sie dem objektiven Kindeswohl widersprechen.

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Verletzt der sorgeberechtigte Elternteil in beachtlichem Ausmaß seine Umgangsrechtsloyalität und vereitelt dauerhaft den Umgang, kann dies eine Einschränkung der elterlichen Sorge zur Sicherung des Umgangs rechtfertigen.

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Ist eine vollständige Entziehung der elterlichen Sorge nicht kindeswohldienlich, kommen weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht, insbesondere die Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Durchsetzung einer Umgangsregelung.

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Zur effektiven Durchführung einer Umgangspflegschaft kann für die Umgangszeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Umgangspfleger übertragen werden, wenn andernfalls die Umgangsdurchführung vereitelt würde.

Relevante Normen
§ 621 Nr. 2 ZPO; § 621 e ZPO§ 1696 Abs. 1 BGB§ 1666 BGB§ 1671 BGB§ 1672 BGB§ 1634 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 62 F 28/97

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 30.06.1997 - 62 F 28/97 - teilweise abgeändert. Zum Zwecke der Besuchsregelung zwischen dem Beteiligten zu 1. und seinem Sohn B. F., geb. am 28.06.1989, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt P. zum Umgangspfleger bestellt. Für die Zwecke der Besuchsregelung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind B. F. auf das Jugendamt der Stadt P. als Umgangspfleger übertragen. Im übrigen wird die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. von einem Beschwerdewert in Höhe von 2.500,00 DM. Im übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt. Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

Gründe

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Die gem. §§ 621 Nr. 2, 621 e ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Sorgerecht der Beteiligten zu 2. bezüglich des Kindes B. F. ist im Rahmen der getroffenen Umgangspflegschaft zum Zwecke der Durchsetzung einer Besuchsregelung des Beteiligten zu 1. einzuschränken.

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I.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. waren verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Sohn B. hervorgegangen. Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 10.10.1995 - 50 F 37/94 - wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen. Darüber hinaus wurde der Umgang des Vaters mit B. geregelt. Auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. trafen die Beteiligten zu 1. und 2. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem Oberlandesgericht Köln am 22.08.1996 eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangsrechtes des Beteiligten zu 2. mit B.. Nach dieser Vereinbarung sollten die ersten Kontakte ab Januar 1997 am jeden zweiten Wochenende des Monats in der Zeit von Freitag 14.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr stattfinden, und zwar im Rahmen einer vom Jugendamt P. vermittelten Betreuung in Anwesenheit einer dritten Person. Kurz vor dem ersten Umgangskontakt am Freitag, dem 10.01.1997, sagte die Beteiligte zu 1. dieses Treffen mit der Begründung ab, B. wolle den Vater nicht sehen. Sie werde den Jungen nicht gegen seinen Willen diesem zuführen. Zu Kontakten zwischen dem Beteiligten zu 1. und seinem Sohn kam es daher nicht. Der letzte Besuchskontakt fand am 07.05.1994 statt.

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Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, die Beteiligte zu 2. versuche mit allen Mitteln, einen Umgang zwischen ihm und seinem Sohn B. zu verhindern. Hierdurch werde das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt. In beiden gerichtlichen Sachverständigengutachten sei übereinstimmend festgestellt worden, daß B. eine starke emotionale Beziehung zu ihm gehabt habe, die jedoch durch die ablehende Haltung der Kindesmutter überlagert worden sei. Aus Gründen des Kindeswohles sei es dringend erforderlich, Umgangskontakte zwischen ihm und B. herzustellen und diesen weiter in seiner seelischen Entwicklung zu stören und zu behindern.

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In erster Instanz hat der Beteiligte zu 1. insbesondere beantragt,

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die elterliche Sorge für den gemeinsamen minderjährigen, am 28.06.1989 geborenen Sohn B. in Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Kerpen vom 10.10.1995 - 50 F 730/94 - auf ihn zu übertragen.

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Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

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diesen Antrag zurückweisen.

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Sie hat im wesentlichen vorgetragen, B. wolle keinen Kontakt zum Beteiligten zu 1. aufnehmen. Diesem Kindeswunsch sei zu entsprechen.

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Der Beteiligte zu 1. hat im Berufungsbeschwerdeverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

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Er beantragt,

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den angefochtenen Beschluß abzuändern und

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1.

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die elterliche Sorge für den am 28. Juni 1989 geborenen Sohn B. auf ihn zu übertragen in Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts Kerpen im Urteil vom 10. Oktober 1995 - 5 F 37/94 - ,

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2.

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hilfsweise die elterliche Sorge über das oben genannte Kind bis auf weiteres auf eine geeignete Amtsperson, beispielsweise das Jugendamt der Stadt P., zu übertragen und dieses anzuweisen, die Vereinbarung der Parteien vom 22.08.1996 vor dem Oberlandesgericht Köln - 14 UF 192/95 - ggfls. auch zwangsweise gegen die Beteiligte zu 2. durchzusetzen, wobei die Beteiligte zu 2. schon jetzt verpflichtet wird, das Kind B. an diese Amtsperson herauszugeben, wenn dieses es wünscht,

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3.

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weiter hilfsweise der vorgenannten Amtsperson jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Kindes B. zu übertragen und sie anzuweisen, Umgangskontakte entsprechend der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht Köln - 14 UF 192/95 - ggfls. auch gewaltsam zu ermöglichen und der Beteiligten zu 2. schon jetzt aufzugeben, das Kind an diese Amtsperson herauszugeben, wenn diese es wünscht.

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Die Beteiligte zu 2. beantragt,

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die Berufungsbeschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt weiter vor, daß es dem Beteiligten zu 1. in erster Linie nicht auf das Kindeswohl ankomme. Ansonsten würde er den Wunsch seines Sohnes respektieren, ihn nicht sehen zu wollen. Sein Verhalten sei nur mit Rachegedanken gegen sie , die Beteiligte zu 2. erklärbar.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

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Der nach § 1696 Abs. 1 BGB statthafte Antrag des Beteiligten zu 1. auf Änderung der Sorgrechtsregelung hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

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Entsprechend war die Sorgerechtsregelung des Amtsgerichts Kerpen vom 10. Oktober 1995 - 50 F 37/94 - abzuändern, damit das Umgangsrecht des Beteiligten zu 1. gewahrt werden kann.

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Nach § 1696 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht während der Dauer der elterlichen Sorge seine Anordnungen jederzeit ändern, wenn es dies im Interesse des Kindes für angezeigt hält. Dabei setzt eine Änderung einen triftigen Grund voraus, der die mit einer Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegt. Dabei sind im Rahmen weniger einschneidender Maßnahmen als dem Sorgerechtsentzug auch Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den sorgeberechtigten Elternteil nicht ausgeschlossen. Sinn des § 1696 ist nicht die nochmalige Überprüfung einer Sorgerechtsregelung nach Ausschöpfung des Rechtsweges. Es soll keine Wiederaufrollung des Sorgerechtsrechtsstreites ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich sein. Die maßgebenden Umstände müssen sich geändert haben oder nachträglich bekannt geworden sein. Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Kindeswohl, so daß die Änderung weder mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils noch ausschließlich mit einem entsprechenden Wunsch des Kindes begründet werden kann. In jedem Fall ist zu prüfen , inwieweit psychologische Beeinträchtigungen als Folge der Herausgabe des Kindes aus dem bisherigen Lebenskreis zu befürchten sind. Die Änderungen der Sorgerechtsregelung ist nur bei triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen gerechtfertigt (vgl. Palandt-Diederichs, 57. Aufl., § 1696 Rdnr. 4 - 6). Dabei kann auch ein Verstoß gegen die Umgangsrechtsloyalität zu einer Änderung bzw. Einschränkung der früheren Sorgerechtsregelung führen. Dabei ist aber zu beachten, daß ein solcher Verstoß ein beachtliches Ausmaß erreicht haben muß, ehe das Familiengericht eingreift. Wenn der personensorgeberechtigte Elternteil diese Verhaltensnorm ständig mißachtet und damit gegen das Wohl des Kindes verstößt, liegen aber grundsätzlich genügend Anhaltspunkte vor, um nach §§ 1671, 1672 BGB die vormals getroffene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen.

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Solche triftigen Gründe sind vorliegend gegeben. Der Sohn B. ist mittlerweise 8 Jahre. Seit 4 Jahren versteht es die Mutter, das Kind vom Vater fernzuhalten. Gerade bei verständiger Würdigung auch der eingeholten familienpsychologischen Gutachten muß nach Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden, daß gerade der ständige Einfluß der Beteiligten zu 2. dazu geführt hat, daß sich das Kind B. völlig seinem Vate verweigert. Hierbei hat die Antragsgegnerin nicht davor zurückgeschreckt, den Vater von B. - Beteiligten zu 1) - mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs zu belasten, was sich im Verlaufe des Ursprungsverfahren als völlig haltlos herausgestellt hat. Dennoch hat dies nicht zu einer Versachlichung beigetragen. Vielmehr zeigt der Gang des Verfahrens 50 F 37/94 AG Kerpen = 14 UF 192/95 OLG Köln recht eindringlich, daß die Kindesmutter (Beteiligte zu 2.) nicht versucht hat, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß sich das Verhältnis zwischen Kind und Vater entspannt. Auch die Anhörung vor dem Senat im Termin am 20. März 1998 hat ergeben, daß die Beteiligte zu 2. eine positive Einflußnahme auf den Sohn B. in bezug auf dessen Besuchswilligkeit beim Beteiligten zu 1. nicht ernstlich versucht hat. Soweit sie nach Rückfrage des Vorsitzenden gegenüber dem Senat geäußert hat, sie habe ihrem Sohn diesbezüglich gut zugeredet, konnte sich der Senat von der Ernsthaftigkeit solchen Zuredens nicht überzeugen. Vielmehr konnte die Beteiligte zu 2. auf intensives Nachfragen des Senates keine konkreten, über bloße Lippenbekenntnisse hinausgehende, Maßnahmen darstellen, die eine ernsthafte positive Einflußnahme auf den Sohn B. ergaben. Diese Überzeugung des Senates wurde voll durch die gutachtliche mündliche Stellungnahme der Sachverständigen H.r im Termin vom 20. März 1998 gestützt. Die Sachverständige kannte sowohl die Beteiligte wie auch den Sohn B. aus früheren Kontakten zwecks gutachterlicher Stellungnahme. Aus dieser Kenntnis heraus und dem Verhalten der Beteiligten zu 2. im Termin vom 20. März 1998 legte sie in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats überzeugend dar, daß ein ernsthafter Wille der Beteiligten zu 2. an einer Kontaktaufnahme zwischen Vater (Beteiligter zu 1) und Sohn gewollt ist.

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Unter diesen Gesichtspunkten kann es nur als vorgeschoben angesehen werden, wenn die Kindesmutter sich darauf beruft, daß der nunmehr achtjährige B. nicht mit dem Vater zusammensein will. Statt einer Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegenzuwirken, hat es die Beteiligte zu 2. - möglicherweise unterbewußt - verstanden, diese Entfremdung weiter voranzutreiben. Daß sie letzteres gegen das objektive Kindeswohl nicht tut, sondern sich immer wieder auf den freien Willen ihres Kindes beruft, wird nur dadurch verständlich, daß die tiefgreifende Abneigung zwischen ihr und ihrem ehemaligen Ehemann es verhindert, sich vernünftigen Gründen zugänglich zu machen.

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Entsprechende Feststellungen hat auch die Sachverständige Frau Dipl.-Psychologin Frau Dr. St. in ihrem Gutachten vom 17.05.1996 in dem beigezogenen Verfahren 50 F 37/94 AG Kerpen = 14 UF 192/95 OLG Köln getroffen.

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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Gutachtens verwiesen (vgl. Bl. 177 - 251 BA , 14 UF 192/95 OLG Köln).

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Gemäß diesem Gutachten wird zunächst eindeutig wiederlegt, daß der Beteiligte zu 1. sich sexuell an seinem Sohn vergangen haben könnte. Gleichwohl hält die Beteiligte zu 2. - wie ihre Anhörung im Termin am 20. März 1998 ergeben hat - an diesem vagen Verdacht fest. Dies mag auch ein Grund dafür sein, daß sie ernsthaft gar nicht einen Kontakt zwischen ihrem Sohn und dem Beteiligten zu 1. will.

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Die Sachverständige Frau Dr. St. hat auch im einzelnen dargelegt, wie wichtig es für die Entwicklung des Kindes B. ist, daß er zu beiden leiblichen Eltern Kontakt hält. Überzeugend hat sie ausgeführt, daß Kinder getrennt lebender Eltern diese Trennung am besten bewältigen, wenn sie zu beiden Elternteilen einen angstfreien (vor Liebesentzug des sorgebrechtigten Elternteils) Kontakt haben können. Eltern seien nicht austauschbar wie Partner und es führe nach allen Erfahrungen zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung und der Partnerschaftfähigkeit, wenn ein Mensch von seinen Wurzeln abgeschnitten werde. So hätten beide Elternteile auf diesem Sektor aufgrund ihrer Biografie ihre Schwierigkeiten und bei B. sei deutlich erkennbar, daß er sich allein gelassen , emotional unterversorgt fühle. Das alles spräche für Besuche B.s beim Vater, ebenso wie B.s erschließbarer Wunsch. Er könne seine Wünsche jedoch nicht vertreten und passe sich den Verboten seiner Mutter an. Für Besuche spreche letztlich das hohe Aggressionspotential , das bei B. zu erkennen sei und auf Unzufriedenheit seiner Situation hinweise. Die Gefahr sei groß, daß mit zunehmenden Alter und abnehmender Abhängigkeit von seinen Bezugspersonen diese Aggressionen gegenüber den Personen zur Ladung kämen, die ihn in diese Person gebracht hätten oder gegen diese Gesellschaft allgemein gerichtet würden. Auch diesen Erkenntnissen hat sich die Beteiligte zu 2. verschlossen.

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Vielmehr verweigert sie weiterhin eine aktive Mitwirkung daran, daß eine vernünftige Besuchsregelung zustande kommt. Dies kann nur damit erklärt werden, daß die Beteiligte zu 2. aufgrund ihrer tiefen Abneidung gegen den Beteiligten zu 1. in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Soweit es die Person ihres ehemaligen Ehemannes betrifft, ist die Beteiligte zu 1. an vernünftigen, am Kindeswohl ausgerichteten Verhaltensweisen nicht fähig.

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Auch diese Feststellungen hat zur Überzeugung des Senates die Anhörung der Sachverständigen H.r im Termin am 20.03.1998 vor dem Senat ergeben. Die Sachverständige Frau Dipl.- Psychologin H., die das Kind B. ebenfalls bereits früher psychologisch begutachtet hat, hat für den Senat überzeugend dargelegt, daß die Beteiligte zu 2. "in ihrem Haß auf den geschiedenen Ehemann" sicherlich nicht mit einem solchen Umgang einverstanden sei, die Beteiligte zu 2. sperre sich mit allen Kräften gegen den Umgang ihres Kindes mit seinem Vater (Beteiligter zu 1.). Dadurch, daß die Beteiligte zu 2. den Umgang des Kindes mit seinem Vater unterbinde, werde B. sehr viel genommen. Dieses Verhalten sei sicherlich nicht förderlich, sondern schädlich für die Entwicklung des Jungen. Abgesehen davon könne aber davon ausgegangen werden, daß die Beteiligte zu 2. alles zum Wohles ihres Kindes tue. Von daher sei eine völlige Aberkennung des Sorgerechtes nicht im Interesse des Kindes. Vielmehr müsse versucht werden, den von der Beteiligten zu 1. ausgelösten inneren Widerstand des Sohnes B. zu überwinden, um ihn wieder an den Beteiligten zu 2. emotional heranzuführen. Dabei müsse alles unterlassen werden, um die Mutter in eine Opferrolle hineinzubringen. Damit würde nämlich der Widerstand des Kindes B. gegen seinen Vater (Beteiligter zu 1.) nur noch verstärkt. Zwangsmaßnahmen seien davon weitestgehend abzulehnen.

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Die Sachverständige hat sodann weiter überzeugend ausgeführt, daß es die Beteiligte zu 2. gut verstehe, sich gegenüber Sohn B. so darzustellen als wenn es lediglich der Beteiligte zu 2. wäre, der den Familienfrieden störe. Von daher sei es auch durchaus nachvollziehbar, daß der Sohn B. als typisches "Muttergeschenk" dahin reagiere, daß er den Vater ablehne. Der Junge tue das, was seine Mutter von ihm erwarte. Die Beteiligte zu 2. reagiere immer sehr stark, wenn jemand es vage nicht auf ihrer Seite zu stehen. Entsprechend verhielte sich B.. Sodann hat die Sachverständige die Überzeugung geäußert, daß die Beteiligte zu 2. durch aus in der Lage wäre, B. verbal und psychisch so zu beeinflussen, daß er seinen Widerstand gegen Kontakte mit seinem Vater aufgebe. Daß sie dies nicht tue, könne nur mit der bereits zuvor festgestellten Abneigung gegen ihren ehemaligen Ehemann erklärt werden. Denn andererseits könne festgestellt werden, daß die Beteiligte zu 2. ihrem Sohn gegenüber nie jemals irgend etwas wirklich Böses tun würde.

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Hieraus ergibt sich, daß sich die Beteiligte zu 2. trotz der bestehenden Zuneigung zu ihrem Sohn und dem Willen, diesen zu fordern, in bezug auf die Besuchskontakte zum Vater aus psychologischen Gründen nicht in der Lage ist, entsprechend dem Kindeswohl zu handeln. Aus objektiver Sicht unternimmt sie vielmehr alles, dieses Umgangsrecht, welches für die Entwicklung des Sohnes B.s von entscheidender Bedeutung ist, zu vereiteln ist. Gem. § 1696 Abs. 1 BGB war es daher erforderlich, entsprechend dem Kindeswohl die elterliche Sorge teilweise dahin zu ändern, daß eine Umgangspflegschaft eingerichtet wird. Dies erscheint eine zweckgerechte Lösung. Auseinandersetzungen über die Umgangsbefugnis nach § 1634 BGB beschäftigen zunehmend die Gerichte. Entscheidend für eine zweckgerechte Lösung erscheint auch insoweit das Kindeswohl, d h. wie den Belangen des Kindes am besten Rechnung getragen werden kann, ohne andererseits das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteiles zu wahren. Wie oben ausgeführt, ist das Kindeswohl hier erheblich beeinträchtigt, wenn das Umgangsrecht des Vaters völlig ausgeschlossen wird. Andererseits hat die Anhörung der Sachverständigen Frau Dipl.-Psychologin H. für den Senat überzeugend ergeben, daß eine vollständige Entziehung des Sorgerechtes nicht im Interesse des Kindeswohles liegt. B. ist in die Familie der Mutter voll integriert. Er fühlt sich dort wohl. Die Beteiligte zu 2. tut - bis auf die hier streitgegenständliche Umgangsregelung - alles, um ihr Kind zu fördern. Es muß versucht werden, eine B. möglichst beeinträchtigende Lösung zu finden. Insofern erscheint es gerechtfertigt, eine Maßnahmen des § 1671 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1696 BGB zu ergreifen. Hiernach ist eine starkere Aufspaltung des Sorgerechts als gem. § 1671 Abs. 4 BGB möglich. Sachgerecht ist die tenorierte Umgangspflegschaft mit zeitlichem Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers. Dadurch wird die Durchsetzung des Umgangsrechts gewährleistet, da insoweit die das Umgangsrecht hintertreibende Kindesmutter ausgeschaltet wäre.

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Da alle anderen vom Beteiligten zu 1. beantragten Änderungen der Sorgerechtsregelung - wie oben ausgeführt - nicht im Interesse des Kindes B. stehen, waren diese als zu einschneidend und mit dem Sinn von § 1696 BGB nicht vereinbar abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Satz 1, 2 FGG, 94 Abs. 3 KostO.

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Beschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 As. 2, 3 KostO).