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Oberlandesgericht Köln·25 UF 182/97·02.03.1998

Berufung zu Zugewinnausgleich: Einbeziehung und Aufteilung von Steuerrückerstattung

ZivilrechtFamilienrechtZugewinnausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Berufung gegen die Höhe des dem Antragsgegnerin zugesprochenen Zugewinnausgleichs ein. Streitpunkt war, ob eine Steuerrückerstattungsforderung 1993 zum Stichtag dem Endvermögen zuzurechnen und wie sie intern aufzuteilen ist. Der Senat wertet die Rückerstattung als rechtlich geschützte Vermögensposition (Entstehung mit Ablauf des Veranlagungszeitraums) und verteilt sie quotenmäßig nach dem Innenverhältnis, wodurch die Restforderung auf 4.753,97 DM reduziert wurde.

Ausgang: Berufung des Antragstellers teilweise stattgegeben; Restforderung der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich auf 4.753,97 DM reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Steuerrückerstattungsansprüche aus einem bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum gehören zum Endvermögen der Ehegatten zum maßgeblichen Stichtag für den Zugewinnausgleich, auch wenn Steuererklärung oder Steuerbescheid noch nicht vorliegen.

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Die Einkommenssteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG); daraus resultierende Erstattungsansprüche sind als rechtlich geschützte, wirtschaftlich bewertbare Positionen anzusehen.

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Bei gemeinsamer Veranlagung wirkt die Auszahlung einer Steuerrückerstattung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen; im Innenverhältnis ist die Erstattungsberechtigung quotenmäßig nach dem Verhältnis der für eigene Rechnung geleisteten Steuerzahlungen bzw. Lohnsteuerabzugsbeträge zu berücksichtigen.

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Erhaltene Zahlungen eines Ehegatten (z.B. Steuerrückerstattung) können im Rahmen des Zugewinnausgleichs durch Aufrechnung oder Berücksichtigung des Innenausgleichs gegen Zugewinnausgleichsforderungen des anderen Ehegatten verrechnet werden.

Relevante Normen
§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO§ 1378, 1373 f BGB§ 1376 Abs. 2 i.V.m. § 1384 BGB§ 46 Abs. 6 und 7 AO§ 38 AO§ 36 Abs. 1 EStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 316 F 115/94

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 316 F 115/94 - unter Aufrechterhaltung zu Ziff. 1., 2., 3., 5. und 6. des Urteilstenors zu Ziff. 4. des Urteilstenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 4.753,97 DM Zugewinnausgleich zuzüglich 4 % Zinsen ab 23.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 93 % und die Antragsgegnerin zu 7 %.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Antragstellers ist - soweit der Senat noch über das Rechtsmittel zu befinden hat - zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) und zu einem geringen Teil begründet, überwiegend jedoch unbegründet.

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Über das Rechtsmittel des Antragstellers hat der Senat nur noch insoweit zu entscheiden, als es um die Berechtigung einer restlichen Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 4.794,97 DM geht. Durch das insoweit von dem Antragsteller angefochtene Urteil sind der Antragsgegnerin 23.298,40 DM Zugewinnausgleich nebst Zinsen zugesprochen worden. In Höhe eines Teilbetrages von 18.503,43 DM hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zugewinnausgleich vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1998 zurückgenommen, so daß insoweit die Berufung des Antragstellers gegenstandslos geworden ist, das heißt sich nur noch auf den restlich zuerkannten Zugewinn von 4.794,97 DM beschränkt. Im übrigen hat der Antragsteller seine auch wegen des nachehelichen Unterhalts eingelegte Berufung vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen.

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Die Antragsgegnerin kann gemäß den §§ 1378, 1373 f BGB von dem Antragsteller noch einen Zugewinnausgleich in Höhe von 4.753,97 DM nebst Zinsen beanspruchen. Darüberhinaus ist ihre Forderung auf Zugewinnausgleich unbegründet.

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In dem angefochtenen Urteil ist der Zugewinn des Antragstellers mit 85.285,34 DM und derjenige der Antragsgegnerin mit 38.688,53 DM ermittelt worden. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitig geworden, ob dem Endvermögen des Antragstellers eine von dem Erstgericht noch nicht berücksichtigte Steuerrückerstattungsforderung gegenüber der Staatskasse betreffend das Steuerjahr 1993 in Höhe von 37.088,87 DM (vgl. dazu Schreiben des Steuerberaters M. H. vom 14. August 1997 im Anlagenheft zu Bl. 110 f d.A.) hinzuzurechnen ist, so daß bei entsprechender Erhöhung seines Endvermögens und demzufolge seines Zugewinns die Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin um die Hälfte dieses Betrages höher ausfallen würde. Der Antragsgegner meint, daß demgegenüber die Steuerrückerstattungsforderung nicht mehr in das Endvermögen fällt, sondern der an die Antragsgegnerin von der Finanzkasse ausgezahlte gesamte Rückerstattungsbetrag an ihn ausgekehrt werden müsse, wobei er mit diesem Gegenanspruch die Aufrechnung gegen den der Antragsgegnerin zuerkannten Zugewinnausgleichsforderung erklärt.

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Entscheidungserheblich ist, ob die Steuerrückerstattungsforderung zum maßgeblichen Stichtag für die Berechnung der Endvermögen der Parteien (§ 1376 Abs. 2 i.V.m. § 1384 BGB) - dem 14. Juli 1994 - bereits entstanden war, das heißt ob sie eine rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert darstellte, wobei es auf die Fälligkeit nicht ankommt und unsichere, zweifelhafte oder befristete Rechte ausgehend von dem maßgeblichen zu schätzen sind (vgl. dazu Johannsen/Henrich, Eherecht - Scheidung, Trennung, Folgen - Kommentar, 2. Aufl., Rn. 7 zu § 1374 sowie Rn. 3, 9 und 10 zu § 1376). Die Steuerrückerstattungsforderung betreffend das Jahr 1993 war zum Stichtag des 14. Juli 1994 bereits eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert. Das zeigt sich schon daran, daß der Steuerrückerstattungsanspruch gemäß § 46 Abs. 6 und 7 AO pfändbar entstanden ist, wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht (§ 38 AO) knüpft. Die Abgabe der Steuererklärung und Festsetzung mit Steuerbescheid sind dabei nicht erforderlich. Die Einkommenssteuer als Kalenderjahr-Steuer (§ 25 EStG) und somit auch der Erstattungsanspruch aus Überzahlung entstehen pfändbar mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. dazu Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., zu 3 829 Rn. 33 Stichwort "Steuererstattung"). Denn in § 36 Abs. 1 EStG heißt es: "Die Einkommenssteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums."

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In Abs. 4 der selben Vorschrift ist bestimmt:

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"Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag ... zu entrichten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten."

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Der Veranlagungszeitraum des Jahres 1993 war vor dem Stichtag des 14. Juli 1994 abgelaufen und ist somit - unabhängig von der Abgabe der Steuererklärung und der Bekanntgabe des Steuerbescheides - mit den daraus erwachsenen Steuererstattungsanspruch im Endvermögen zu berücksichtigen. Gleiches würde umgekehrt bei etwa aus dem Veranlagungszeitraum anfallenden Steuerschulden gelten (vgl. dazu BGH FamRZ 1991, 43 (48)). Gegenteiliges könnte sich nur ergeben, wenn derartige Verbindlichkeiten oder Ansprüche bereits durch Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung "verbraucht" wären. Das haben die Parteien hier jedoch nicht eingewendet.

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Die ins Endvermögen fallende Steuerrückerstattungsforderung gegen die Staatskasse ist - mangels anderer Anhaltspunkte - in die Zugewinnberechnung in der Höhe einzustellen, wie sie sich nach dem endgültigen Steuerbescheid mit 37.088,87 DM ergeben hat (vgl. dazu das Schreiben des Steuerberaters H. vom 14. August 1997, a.a.O.). Sie ist jedoch quotenmäßig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen, und zwar entsprechend dem im Innenverhältnis der Parteien geltenden Steuerausgleich, der die materielle Erstattungsberechtigung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt, die sich grundsätzlich nur nach dem Verhältnis der einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge richtet, überlagert. Denn die Regelung der Erstattungsberechtigung nach dem Verhältnis der Steuerzahlungen, die die Ehegatten für eigene Rechnung geleistet haben, bewirkt nur einen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen ihnen und dem Finanzamt bestehen. Es können sich daher Ansprüche aus Nachteilsausgleichung und Vorteilshabe unter den zusammen zur Einkommenssteuer veranlagten Ehegatten ergeben (vgl. dazu Liebelt, Praktische Probleme des Steuerrechts bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, NJW 1994, 609 f (611)). Im Steuerveranlagungsjahr 1993 sind bei der Antragsgegnerin zwar keine Lohnsteuern einbehalten worden. Sie hat aber durch ihre relativ geringen Einkünfte abzüglich der ihr zuzuordnenden Freibeträge durch ein Negativeinkommen zu der Steuerrückerstattung beigetragen. Bei Einkünften der Antragsgegnerin von insgesamt 6.381,00 DM verbleiben nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von 108,00 DM und zwei Kinderfreibeträgen von 2 x 4.104,00 DM Negativeinkünfte von - 1.935,00 DM (vgl. dazu das oben bereits zitierte Schreiben des Steuerberaters H. vom 14. August 1997). Damit verminderte sich das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers von 279.888,00 DM (a.a.O.) um rund 0,7 %, so daß der Klägerin im Innenverhältnis 0,7 % der Steuerrückerstattung aus dem Gesichtspunkt der Vorteilshabe zustehen. Das sind von der Steuerrückerstattung von 37.088,87 DM rund 260,00 DM. Andere Bewertungskriterien für den Innenausgleich der Steuerrückerstattung unter den Ehegatten standen dem Senat aufgrund der von den Parteien überreichten Vorkorrespondenz oder sonstigen Parteivorbringen nicht zur Verfügung.

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Unter Einbeziehung der ansonsten unstreitigen Posten der Zugewinnausgleichsberechnung, wie sie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen sind, erhöht sich der Zugewinn des Antragstellers von bisher 85.285,34 DM

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durch die anteilmäßige Steuerrücker-

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stattungsforderung aus 1993 von

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37.088,87 DM abzüglich 260,00 DM um 36.828,87 DM

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122.114,21 DM.

  1. 122.114,21 DM.
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Der Zugewinn der Antragsgegnerin erhöht

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sich von bisher 38.688,53 DM

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um die anteilige Steuerrückerstattungs-

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forderung aus 1993 in Höhe von 260,00 DM

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38.948,53 DM.

  1. 38.948,53 DM.
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Die Differenz ergibt einen Zugewinn-

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überschuß auf Seiten des Antrag-

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stellers in Höhe von 83.165,68 DM.

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Als Zugewinnausgleich steht der

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Antragsgegnerin davon die Hälfte zu: 41.582,84 DM.

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Die Antragsgegnerin, die die Steuerrückerstattung aus 1993 im Jahr 1995 in Höhe von 37.088,87 DM allein vereinnahmt hat, schuldet dem Antragsteller noch die ihm im Endvermögen zugerechneten 36.828,87 DM.

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In diesem Umfang dringt die Aufrechnung des Antragstellers gegenüber der Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin durch. Es verbleibt dann noch ein Restanspruch der Antragsgegnerin von 4.753,97 DM.

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Soweit die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf Auskehrung des ihm zustehenden Teils der Steuerrückerstattung für 1993 zunächst mit einer ihr angeblich zustehenden Forderung auf hälftigen Erlös aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung verrechnen wollte, hat sie davon Abstand genommen. Sie hat die Aufrechnung des Antragstellers gegen die Zugewinnausgleichsforderung auch bereits in Höhe von 18.503,43 DM gegen sich gelten lassen und dem durch Teilrücknahme ihres Klageantrags Rechnung getragen. Die oben errechnete Restforderung von 4.753,97 DM, die geringfügig unter dem reduzierten Klageantrag liegt, steht ihr danach noch zu.

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Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 515 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gebührenstreitwert: bis zur mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1998 51.294,40 DM (= 12 x (2.606,00 DM zuzüglich 927,00 DM abzüglich 1.200,00 DM) = 27.996,00 DM als nachehelicher Unterhalt sowie 23.298,40 DM als Zugewinnausgleich;

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ab mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 1998 4.794,97 DM (restlicher Zugewinnausgleich).