Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung bei Umgangsausschluss und Kinderanhörung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Köln über den Ausschluss des Umgangsrechts ein. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, da die Entscheidungsgründe unzureichend waren. Insbesondere fehlten nachvollziehbare Darlegungen zur Kindesanhörung und zur Nichtanhörung eines Kindes sowie eine Abwägung der Gründe. Das Familiengericht soll ggf. ein Sachverständigengutachten einholen.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, der den Ausschluss des Umgangsrechts anordnet, muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen der Umgang ausgeschlossen und in welcher Dauer dies gerechtfertigt ist.
Die Bezugnahme auf Stellungnahmen des Jugendamtes ersetzt nicht die eigenständige und nachvollziehbare Begründung des Gerichts; das Gericht hat darzulegen, warum es der Einschätzung des Jugendamtes folgt und entgegenstehende Argumente zurückweist.
Ergebnis einer Kindesanhörung ist in der Entscheidungsgründe zu behandeln; wurden Kinder angehört, sind die Ergebnisse zu protokollieren und den Parteien zugänglich zu machen, damit diese sich mit der Entscheidung auseinandersetzen können.
Von der Anhörung eines Kindes darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen absehen (§ 50b Abs.3 FGG); Alter allein genügt nicht, es ist eine Abwägung der Belastungen gegen den Nutzen der Anhörung vorzunehmen; bei Bedarf ist ein Sachverständigengutachten nach § 1684 Abs.4 BGB in Erwägung zu ziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 318 F 147/98
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.08.2000 wird der am 06.06.2000 verkündete Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln 318 F 147/98 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr.2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Familiengericht Köln.
Der angefochtene Beschluß leidet unter einem Verfahrensmangel, der die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren erheblich beeinträchtigt. In Anbetracht der Beschwerdefähigkeit der Entscheidung hätte das Familiengericht im Einzelnen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchen Gründen es zu einem Ausschluß des Umgangsrechts und zu dessen Dauer gelangt ist. Es reicht nicht aus, dass das Familiengericht auf die ausführlichen Stellungnahmen der Jugendämter Bezug nimmt. Selbst wenn es der Einschätzung des Jugendamtes gefolgt ist, so hätte es im Einzelnen der Darlegung bedurft, warum es diesen Ausführungen und nicht den hiergegen gerichteten Argumentationen des Antragstellers gefolgt ist. Nur dann wäre es dem Antragssteller als Beschwerdeführer möglich gewesen, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, die Erfolgsaussicht seines angestrebten Rechtsmittels einzuschätzen und auf dieser Basis vor dem Beschwerdegericht zu argumentieren.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Ergebnisses der Kindesanhörung. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2000 sind die Kinder A. und G. in Abwesenheit der Parteien und wohl auch deren Verfahrensbevollmächtigten persönlich durch das Familiengericht angehört worden, ohne dass das Ergebnis dieser Anhörung protokolliert und den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist. Spätestens im Rahmen des angefochtenen Beschlusses hätte das Familiengericht zum Ergebnis der Anhörung Stellung nehmen müssen, da - auch wenn die weiteren Ausführung des Beschlusses dies nicht ausdrücklich ausführen - die Anhörung der Kinder im Zweifel von erheblichem Einfluss auf die Entscheidung des Familiengerichts gewesen sein dürfte.
Ferner hätte es einer nachvollziehbare Begründung für die unterbliebene Anhörung des Kindes A. bedurft. Allein das Alter des am ... 1995 geborenen Kindes vermag dies noch nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG darf das Gericht von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Diese sind in dem angefochtenen Beschluß nicht dargelegt. Auch die Bezugnahme auf die "eindeutigen Stellungnahmen des Jugendamtes" erfüllt nicht die Begründungspflicht. An dieser Stelle hätte es einer Abwägung der möglicherweise mit der Anhörung für das Kind einhergehenden Belastungen gegenüber den sich für die Entscheidungsfindung ergebenden Vorteilen einer Anhörung auch dieses Kindes bedurft. Dies ist nicht geschehen.
Bei einer erneuten Befassung mit der Sache wird das Familiengericht zu erwägen haben, ob es nicht zur Feststellung der Voraussetzung eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 BGB der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Ein solches wird auch von dem beteiligten Jugendamt der Stadt H. in seinem Gutachten vom 23.08.2000 angeregt. Möglicherweise trägt eine behutsame Heranführung der Kinder an den Vater zur Beruhigung der familiären Situation bei, so dass auch die Unterbringung der Kinder in einem Kinderheim mittelfristig überdacht werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 KostO in Verbindung mit § 13 a FGG.
Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 DM.