Beschwerde gegen Versorgungsausgleichsbeschluss zurückgewiesen – Gleichartigkeit und Ausschluss privater Anrechte
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügte die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich mehrerer Anrechte bei einem Versorgungsträger. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Teile der Versicherungen sind als private oder nicht ausgleichsfähige Bausteine anzusehen oder fallen wegen Geringwertigkeit nach § 18 VersAusglG nicht in den Ausgleich. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Versorgungsausgleichsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anrecht, das als Kapitallebensversicherung oder sonstiges nichtbetriebliches Anrecht geführt wird und nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fällt, ist nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Nur jene Bausteine einer Vorsorgeversicherung, die der Altersversorgung dienen, sind grundsätzlich ausgleichspflichtig; Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsbausteine können aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Leistungsfall, Anspruchsvoraussetzungen) fehlen.
Der Baustein der Berufsunfähigkeitsvorsorge ist gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall während der Ehe nicht eingetreten ist und keine Bezugsberechtigung besteht.
Bei der Anwendung von § 18 VersAusglG sind gleichartige Anrechte zu saldieren; übersteigt die Differenz der Kapitalwerte nicht den in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenzwert, werden die Anrechte wegen Geringwertigkeit vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
Ein Anspruch auf abweichende Kostentragung im Beschwerdeverfahren ist nur zu verneinen, wenn der erstinstanzlichen Partei angesichts der rechtlich schwierigen Materie nicht zugemutet werden konnte, die einzelnen Bausteine und ihre rechtliche Einordnung vollständig zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 313 F 223/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. August 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Köln vom 20. Juli 2012 (313 F 223/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 20. Juli 2012 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 16. August 2012 (Bl. 71 d. A.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln (313 F 223/09) den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat das Amtsgericht die bei beiden Eheleuten bestehenden Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund jeweils zu Gunsten des anderen im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Ferner hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Q bezüglich beider Anwartschaften (Versicherungsnummern 5/67xxxx/2xxx und 5/67xxxx/6xxx) nicht stattfindet. Das Amtsgericht hat ferner beschlossen, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Q bezüglich der Anrechte mit den Versicherungsnummern 5/67xxxx/2xxx und 5/67xxxx/6xxx nicht stattfindet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Anrechte der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Q mit einem Kapitalwert von 3.281,65 € und 2.267,66 € sowie die Anrechte des Antragstellers bei dem gleichen Versorgungsträger mit einem Kapitalwert von 1.225,50 € und 3.101,28 € seien gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz Ihrer Kapitalwert betrage 1.222,53 € und überschreite somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG i.H.v. 3.024 €. Die Anrechte seien deshalb gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 20. Juli 2012 zugestellt worden. Mit ihrer am 14. August 2012 Amtsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Amtsgericht habe bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Q mit der Vers.-Nr. 5/67xxxx/6xxx einen unzutreffenden Ausgleichswert zugrundegelegt. Das Versorgungswerk der Q habe in der Auskunft vom 12. April 2012 einen Ausgleichswert i.H.v. 6.917,69 € berechnet. Die dem Antragsteller gewährten Policendarlehen i.H.v. 6.300 € bzw. 6.800 € seien nicht zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin ist weiter der Auffassung, der Antragsteller verfüge neben den beiden bisher berücksichtigten Anrechten bei dem Versorgungswerk der Q mit den Versicherungsnummern 5/67xxxx/2xxx und 5/67xxxx/6xxx über ein weiteres Anrecht mit der Versicherungsnummer 6/89xxxx/1xxxx. Es handele sich um eine Direktversicherung, die in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sei.
Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und weist darauf hin, dass das Anrecht bei dem Versorgungswerk der Q mit der Endnummer 1xxxx nicht auszugleichen sei, weil es keinen Ehezeitanteil aufweise.
Der Senat hat mehrere Auskünfte des Versorgungswerks der Q GmbH eingeholt. Insoweit wird auf die Schreiben dieses Versorgungsträgers vom 18. September 2012 (Bl. 90 d. A.), vom 5. Oktober 2012 (Bl. 95 d. A.), vom 8. Oktober 2012 (Bl. 96 ff. d. A.), 20. Dezember 2012 (Bl. 108 d. A.), 21. Februar 2013 (Bl. 114 ff. d. A.), 24. Mai 2013 (Bl. 125 ff. d. A.) und 21. Oktober 2013 (Bl. 191 d. A.) verwiesen.
Nach Auffassung des Versorgungsträgers Versorgungswerk der Q GmbH handelt es sich bei der Versicherung mit der Versicherungsnummer 5/67xxxx/6xxx um eine private Rentenversicherung. Diese habe verschiedene Bausteine, nämlich Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsvorsorge und Hinterbliebenenvorsorge. Nur der Baustein für die Altersvorsorge falle in den Versorgungsausgleich. Der Ausgleichswert betrage 3.008,24 € (Bl. 104 d. A.). Die Bausteine für die Hinterbliebenenvorsorge und die Berufsunfähigkeitsvorsorge fielen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich (Bl. 95, 114, 191 d. A.).
Die Versicherung mit der Versicherungsnummer 6/89xxxx/1xxxx sei eine Kapitallebensversicherung, die nicht als betriebliche Altersversorgung geführt worden sei und somit nicht in den Versorgungsausgleich falle (Bl. 114 d. A.).
Bezüglich der Versicherung mit der Versicherungsnummer 5/67xxxx/2xxx seien in der Ehezeit vom 1. November 1990 bis zum 31. November 2009 Beiträge i.H.v. 1.681,34 € gezahlt worden (Bl. 126, 138 d. A.).
Die Antragsgegnerin geht nunmehr selbst davon aus, dass hinsichtlich der Versicherung mit der Versicherungsnummer 5/67xxxx/6xxx der Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist (Bl. 195 d. A.). Sie meint, die Bausteine Altersvorsorge und Hinterbliebenenvorsorge seien miteinander kombiniert mit der Folge, dass der Verbund auch im Versorgungsausgleich erhalten bleibe. Der Ausschluss des Bausteins Hinterbliebenenvorsorge aus dem Versorgungsausgleich sei unbillig, weil sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Q Anrechte auf Altersvorsorge hätten.
Die Antragsgegnerin meint, bei der Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Zuge der Auskunftserteilung zum Zugewinn bezüglich seiner Anrechte aus der Rentenversicherung mit der Endnummer 6xxx fälschlicherweise angegeben habe, diese sei nicht im Zugewinn zu berücksichtigen. Er habe nicht zwischen den einzelnen Bausteinen differenziert. Ihm seien daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Bl. 196 d. A.).
II.
Die gemäß §§ 58, 217 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Hinsichtlich der Versicherung des Antragstellers mit der Versicherungsnummer 6/89xxxx/1xxxx steht nach den Auskünften des Versorgungsträgers nunmehr fest, dass es sich bei dieser Versicherung um ein auf Kapitalzahlung gerichtetes Anrecht und nicht um ein betriebliches Anrecht handelt. Das Anrecht ist kein Anrecht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, so dass es nicht in den Versorgungsausgleich fällt. Das hat die Antragsgegnerin letztlich auch eingeräumt (Bl. 184 d. A.).
2.
Bei dem Anrecht des Antragstellers mit der Versicherungsnummer 5/67xxxx/6xxx handelt es sich nach der Auskunft des Versorgungsträgers Versorgungswerk der Q GmbH ein privates Anrecht. Das hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Stellungnahme vom 3. Dezember 2013 (Bl. 195 d. A.) nunmehr eingeräumt.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Baustein Berufsunfähigkeitsvorsorge gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausscheidet, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Der Versicherungsfall ist in der Ehe nicht eingetreten und die Antragsgegnerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliditätsversorgung.
Auszugleichen ist grundsätzlich der Baustein Altersvorsorge. Der Ehezeitanteil beträgt nach den nicht mehr angegriffenen Auskünften des Versorgungsträgers Versorgungswerk der Q GmbH 6.202,55 €, der Ausgleichswert 3.101,28 €, nach Abzug der Teilungskosten 3.008,24 € (Bl. 106 d. A.).
Der Senat ist der Auffassung, dass der Baustein Hinterbliebenenversorgung nicht auszugleichen ist. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf Erman/Norpoth, 13. Aufl., § 2 VersAusglG Rz. 8, geltend macht, eine Kombination mit einem auszugleichenden Anrechtsteil, hier mit dem Baustein Altersversorgung, müsse ausreichen, um auf die kombinierte Hinterbliebenenversorgung hinzuzurechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers Versorgungswerk der Q GmbH vom 5. Oktober 2012 (Bl. 95, 155 Rück d. A.) hat der Antragsteller aus dem Baustein Hinterbliebenenvorsorge lediglich einen Anspruch auf eine Kapitalzahlung ohne Rentenwahlrecht. Daher fällt dieser Baustein nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich (vgl. Erman/Norpoth, 13. Aufl. § 2 VersAusglG Rz. 10 und 11).
3.
Das Anrecht des Antragstellers mit der Versicherungsnummer 5/67xxxx/2xxx hat auch nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten privaten Sachverständigengut achten (Bl. 183 d. A.) einen Ausgleichswert in Höhe von 1.225,50 €.
4.
Da die Anrechte der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Q GmbH mit einem Kapitalwert von 3.281,65 € und von 2.267,66 € und die Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Q GmbH mit einem Kapitalwert von 1.225,50 € und 3.008,24 € gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind, ist hinsichtlich der Geringwertigkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf ihre Differenz abzustellen. Diese beträgt 1.315,47 € ([3.281,65 € + 2.267,66 € = 5.549,31 €] - [1.225,50 € + 3.008,24 €]) und liegt damit unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG von 3.024,00 €.
Das Amtsgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Anrechte der Antragsgegnerin und des Antragstellers saldiert und vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Eine abweichende Kostenverteilung zulasten des Antragstellers ist nicht gerechtfertigt, weil von dem Antragsteller angesichts der rechtlich schwierigen Materie nicht erwartet werden konnte, bezüglich seiner Anrechte mit der Versicherungsnummer 5/67xxxx/6xxx zwischen den einzelnen Bausteinen zu differenzieren und bezüglich jedes Bausteins eine korrekte rechtliche Einordnung vorzunehmen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 12.060,00 € (60 % von 20.100,00 €)