Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Beschleunigungsbeschwerde im Familienrecht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschleunigungsbeschwerde gegen die Nichtabänderung einer einstweiligen Umgangsregelung. Das OLG Köln wies den VKH-Antrag zurück, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht habe nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§155 FamFG) verstoßen; die Abänderung einstweiliger Anordnungen ist nach §54 FamFG zu beurteilen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschleunigungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG vorliegt.
Die Abänderung einer einstweiligen Anordnung richtet sich materiell und verfahrensrechtlich nach § 54 FamFG und nicht nach § 166 FamFG.
Wird eine Entscheidung von Amts wegen erlassen, ist das Verfahren über die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ebenfalls von Amts wegen nach § 54 FamFG zu betreiben.
Nach § 24 FamFG hat das Gericht, wenn es einer Anregung zur Einleitung eines von Amts wegen betriebenen Verfahrens nicht folgt, den Anregenden hierüber zu unterrichten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Heinsberg, 30 F 42/22
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.08.2022 für eine beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Beschleunigungsbeschwerde betreffend den Antrag des Antragstellers vom 10.06.2022 auf Prüfung und Abänderung der per einstweiliger Anordnung gemäß § 1666 BGB getroffenen Umgangsregelung vom 26.04.2022 – hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verstoßen.
Es hat dem Antragsteller auf seine Schriftsätze vom 10.06.2022 (Bl. 1099 d.A.) und vom 17.06.2022 (Bl. 1285 d.A.) mit Verfügung vom 04.07.2022 (Bl. 1483 d.A.) unter Hinweis auf den Beschluss vom 25.05.2022 (Bl. 1429 d.A.) mitgeteilt, dass kein Fall des § 54 FamFG vorliege.
Mit Beschluss vom 25.05.2022 hatte es den ersten Antrag des Antragstellers vom 29.04.2022 (Bl. 212 ff. d.A.) auf Prüfung und Abänderung der Umgangsregelung mit der zutreffenden Begründung verworfen, dass im laufenden Beschwerdeverfahren eine Abänderung der einstweiligen Anordnung durch das Ausgangsgericht gemäß § 54 Abs. 4 FamFG nicht zulässig sei.
Die Abänderung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nicht nach § 166 Abs. 1 FamFG, sondern verfahrens- und materiellrechtlich nach § 54 FamFG (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 166 FamFG, Rn. 9). Ist die Entscheidung von Amts wegen ergangen, so wird auch das Verfahren nach § 54 FamFG von Amts wegen betrieben (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 54 FamFG, Rn. 2).
Gemäß § 24 FamFG können Beteiligte die Einleitung eines von Amts wegen betriebenen Verfahrens anregen. Folgt das Gericht der Anregung nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten.
Durch die Mitteilung vom 04.07.2022 hat das Amtsgericht seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG genügt.