Beschwerde gegen vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Jugendamt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter rügt die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an das Jugendamt; das Amtsgericht hatte dies per einstweiliger Anordnung angeordnet. Zentrale Frage ist, ob wegen Kindeswohlgefährdung sofortiges Einschreiten geboten ist. Das OLG Köln bestätigt, dass aufgrund glaubhaft gemachter schwerer Misshandlungsvorwürfe und mangelnder Rückkehrbereitschaft des Kindes der vorläufige Entzug gerechtfertigt ist und weist die Beschwerde ab.
Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an das Jugendamt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen in Vormundschafts- und selbständigen Familiensachen sind zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für unverzügliches Einschreiten besteht und die der Anordnung zugrundeliegenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind.
Zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung eines Kindes kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und einem geeigneten Dritten, beispielsweise dem Jugendamt als Pfleger, übertragen werden.
Glaubhafte Aussagen eines Kindes können im einstweiligen Verfahren eine ausreichende Grundlage für Schutzmaßnahmen bilden, verlangen jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung ihres objektiven Wahrheitsgehalts.
Das fehlende ernsthafte Bestreben des Kindes, zum Sorgeberechtigten zurückzukehren, kann ein Indiz für die Stichhaltigkeit von Misshandlungsvorwürfen und für eine Gefährdung des Kindeswohls sein.
Sind weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet, die festgestellte Gefahr abzuwenden, rechtfertigt dies die Anordnung eines vorläufigen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch vor einer endgültigen Entscheidung nach § 1666 BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 314 F 223/99
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19. Juli 1999 - 314 F 223/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfahrensbeteiligte zu 2).
Gründe
Die gemäß §§ 19, 20 FGG zulässige einfache Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluß des Familiengerichts ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Verfahrensbeteiligte zu 1) vorläufig dem Jugendamt der Stadt K. als Pfleger übertragen.
Das Familiengericht konnte die vorläufige Anordnung treffen. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind vorläufige Anordnungen in Vormundschafts- und selbständigen Familiensachen unter der Voraussetzung zulässig, dass ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen nicht mehr genügend wahren würde und eine Entscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist. Dabei genügt es im einstweiligen Anordnungsverfahren, daß die der Anordnung zugrundeliegenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (vgl. Keidel-Kahl, FGG, 14. Aufl. 1999, § 19 Rn. 30).
Vorliegend geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, daß ausreichend glaubhaft gemacht worden ist, daß derzeit eine dringende Gefahr für das Kindeswohl infolge von körperlichen und seelischen Mißhandlungen besteht, die die getroffene Maßnahme, das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Verfahrensbeteiligten zu 1) auf den Verfahrensbeteiligten zu 3) zu übertragen, rechtfertigt.
Die Verfahrensbeteiligte zu 1) erhebt den Vorwurf, von der Mutter geschlagen zu werden. Auch soll sie von dieser im Keller eingesperrt werden. Schließlich soll ihr auch gelegentlich der Mund zugepflastert werden, um ein Schreien zu verhindern.
Die Antragstellerin zu 2) bestreitet zwar diese Vorwürfe. Sie konnte sie aber letztendlich nicht entkräften. Vielmehr erscheinen die Aussagen des Kindes bei seiner mündlichen Anhörung durchaus glaubhaft, wonach die geschilderten Mißhandlungen erfolgen. Der Senat verkennt nicht, daß es bei Aussagen von Kindern einer besonders sorgfältigen Prüfung auf deren objektiven Wahrheitsgehalt bedarf. Manches mag sich in der Vorstellungswelt der Kinder in einer anderen Wertigkeit abspielen, als dies tatsächlich der Fall ist.
Vorliegend sind aber die Vorwürfe des Kindes so gravierend, daß weniger einschneidende Maßnahmen nicht möglich erscheinen. Gerade der Umstand, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) glaubhaft bekundet hat, daß sie sich in dem Kinderheim, in dem sie nunmehr untergebracht ist, wohl fühlt, zeigt, daß ihr Wille, nach Hause zur Mutter zurückzukehren, nicht sehr stark ist. Insbesondere will sie nur nach Hause zurückkehren, wenn sie nicht mehr geschlagen wird. Der fehlende ernsthafte Wille des Kindes zur Rückkehr ist ein starkes Indiz für die Stichhaltigkeit der Vorwürfe.
Bei verständiger Würdigung dieser Aussage muß nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zur Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden, daß sich die Vorwürfe des Kindes im Kern bestätigen werden. Damit ist aber eine erhebliche Gefahr für die körperliche und seelische Entwicklung der Verfahrensbeteiligten zu 1) gegeben, der nicht anders als durch die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes begegnet werden kann.
Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin das konkrete Kontrollmöglichkeiten der Kindesmutter (Verfahrensbeteiligte zu 2)) fehlen. Demgegenüber erscheint ein nur vorläufiger Entzug des Aufenthaltsbestimmungrechtes für die Kindesmutter zumutbar. Sie sollte alles daran setzen, daß das vorliegende Verfahren - insbesondere die Einholung des Sachverständigengutachtens - zügig durchgeführt werden kann, so daß zügig abschließend über den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe der Verfahrensbeteiligten zu 1) entschieden werden kann.
Sollten sich aber die Vorwürfe des Kindes als zutreffend erweisen, wäre die getroffene Maßnahme im Rahmen des § 1666 BGB auch in der Hauptsache gerechtfertigt. Der Vorwurf der körperlichen Mißhandlung und Freiheitsentziehung ist so gravierend, daß die Verfahrensbeteiligte zu 1) jedenfalls zunächst nicht bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) bleiben könnte. Dies gilt umsomehr, als sich die Verfahrensbeteiligte zu 2) bezüglich ihrer Erziehungsmaßnahmen - vorausgesetzt, der glaubhafte Verdacht bestätigt sich - uneinsichtig gezeigt hat. Es müßte zunächst auf die Verfahrensbeteiligte zu 2) dahin eingewirkt werden, daß sie ihre Erziehungsmethoden ändert. Für sie wird möglicherweise eine psychotherapeutische Betreuung notwendig sein. Zeigt sie sich hierbei kooperativ und einsichtig in ihr Fehlverhalten, wird man nach einer gewissen Zeit ihr möglicherweise - soweit eine Gefährdung der Verfahrensbeteiligten zu 1) ausgeschlossen ist - das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder überlassen können. Dies muß aber alles im isolierten Sorgerechtsverfahren geprüft werden. Derzeit läßt die glaubhaft gemachte Gefährdung des Kindeswohles keine weniger einschneidende Maßnahme, als die vom Amtsgericht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 2.500,00 DM wegen der lediglich vorläufigen Regelung.