Aufhebung der Prozesskosten gegeneinander bei Erledigung der Ehesache durch Tod (§ 93a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln entschied nach Erledigung der Ehesache durch den Tod eines Beteiligten über die Kosten. Zentrale Frage war die Anwendung der spezialrechtlichen Regelung des § 93a ZPO gegenüber den allgemeinen Kostenvorschriften. Das Gericht hob die Kosten der ersten und zweiten Instanz gegeneinander auf und verneinte eine abweichende Billigkeitsverteilung, da kein teilweises Unterliegen in Folgesachen vorlag.
Ausgang: Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben, nachdem sich die Ehesache durch Tod des Beteiligten erledigt hat.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich die Ehesache durch den Tod eines Beteiligten, ist nach §§ 91a, 93a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden; für Scheidungsverfahren verdrängt § 93a ZPO die allgemeinen Kostenvorschriften und führt grundsätzlich zur Aufhebung der Kosten gegeneinander.
Die Kostenentscheidung in Scheidungsverfahren bemisst sich nicht nach einer summarischen numerischen Prüfung der Erfolgsaussichten; § 93a ZPO sieht eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vor.
Eine abweichende Billigkeitsverteilung nach § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn ein Ehegatte in den in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Folgesachen ganz oder teilweise unterlegen ist.
Die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel ist nur anzuordnen, soweit § 97 Abs. 3 ZPO dies zwingend vorsieht; ansonsten bleibt die durch § 93a ZPO bestimmte Aufhebung der Kosten maßgeblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 31 F 5/97
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben, nachdem sich die Ehesache durch den Tod des ursprünglichen Antragstellers in der Hauptsache erledigt hat.
Gründe
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben. Durch den Tod des ursprünglichen Beklagten hat sich die Ehesache in der Hauptsache erledigt (vergl. BGH FamRZ 1983, 683; 1986, 253, 254). Gem. §§ 91 a, 93 a ZPO war daher nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Dabei enthält für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen § 93 a ZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip - eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf kostenmäßigem Gebiet vorsieht. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs. 3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten erfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in Rechtsmittelverfahren (vergl. BGH a.a.O.). Danach ist zwar für die Kostenentscheidung § 91 a ZPO insoweit anwendbar, als diese Vorschrift grundsätzlich die Rechtsfolge ausspricht, daß über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites zu entscheiden ist. Die Grundlagen der Kostenentscheidung folgen aber nicht aus § 91 a ZPO, sondern aus der Spezialnorm des § 93 a ZPO. Demnach ist für die vorliegende Kostenentscheidung gerade nicht auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einer numarischen Prüfung mitzuberücksichtigen. Vielmehr sind grundsätzlich die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache ist nach Auffassung des Senates auch keine Billigkeitsentscheidung nach § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO zugunsten des Antragstellers geboten. Danach kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach S. 1 (Aufhebung der Kosten gegeneinander) im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichnenden Art ganz oder teilweise unterlegen ist. Ein solches (Teil-) Unterliegen liegt derzeit aber gerade noch nicht vor. Andererseits soll aber - wie oben ausgeführt - gerade nicht aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eine Billigkeitsentscheidung getroffen werden (vgl. BGH a.a.O.). Von daher muss es vorliegend bei der grundsätzlichen Regelung des § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Folge verbleiben, dass die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben waren.
Berufungsstreitwert:
1.
bis zur Erledigung der Hauptsache durch den Tod des ursprünglichen Antragstellers am 5. Oktober 1998 (wie bereits am 8. September 1998 festgesetzt, Bl. 183 GA): 38.954,00 DM
2.
danach: das bis zum Erledigungsereignis angefallene Kostenvolumen erster und zweiter Instanz.