Beschwerde gegen Umgangsregelung: Umgangspflegschaft bestätigt und befristet
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der dem Vater begleiteten Umgang mit seinem Sohn und die Einsetzung einer Umgangspflegschaft anordnete. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, bestätigte die Umgangspflegschaft aber befristet bis zum 31.12.2013. Es sah keine Kindeswohlgefährdung in den vorgelegten Attesten und betonte die Pflicht des betreuenden Elternteils, den Umgang zu ermöglichen.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Anordnung der Umgangspflegschaft abgewiesen; Umgangspflegschaft bestätigt und bis 31.12.2013 befristet; Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein grundsätzliches Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; der sorgeberechtigte Elternteil darf dieses Recht nicht einseitig vereiteln.
Eine Umgangspflegschaft kann nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnet werden, wenn die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird; die Anforderungen sind seit der Gesetzesänderung abgesenkt worden.
Die Vorlage ärztlicher oder psychologischer Atteste schließt eine Umgangsentscheidung nicht grundsätzlich aus; psychische Erkrankungen begründen nicht ohne weiteres eine Kindeswohlgefährdung, insbesondere wenn begleiteter Umgang angeordnet wird.
Eine Anordnung der Umgangspflegschaft ist grundsätzlich zu befristen; die Befristung dient der Kontrolle der weiteren Entwicklung und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Sorgerecht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 303 F 255/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. Juni 2012 -303 F 255/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Umgangspflegschaft bis zum 31. Dezember 2013 befristet wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus L bewilligt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L2 aus L Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. Juni 2012 - 303 F 255/11 - ist der Umgang der Antragstellers mit seinem Sohn H, geboren am 00. Mai 2005, angeordnet und für die Durchführung des Umgangs eine Umgangspflegschaft angeordnet worden. Eine Befristung der Umgangspflegschaft ist nicht erfolgt.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, die Anordnung des Umgangs entspreche dem Recht des Kindes und des Antragstellers auf Umgang miteinander. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu einer psychischen Erkrankung des Antragstellers rechtfertigte weder deren Umgangsverweigerung noch einen Umgangsausschluss. Der angeordnete Umgang in geschütztem Rahmen gefährde nicht das Kindeswohl.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin weiterhin ihr Ziel, den Umgang derzeit auszuschließen.
Der Antragsteller habe nicht, wie in einem früheren Beschluss des Gerichts vom 26. Juli 2011 angeordnet, ein ärztliches Attest über Art und Dauer seiner Erkrankung zu den Akten gereicht. Auch müsse der Umgang in begleiteter Form mit fachmännischer Überprüfung durchgeführt werden, zudem nicht in einem „Kinderland“.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft lägen nicht vor, da nicht die Antragsgegnerin den Umgang erschwert habe, sondern der Antragsteller, da er die geforderten aussagekräftigen Atteste nicht zu den Akten gereicht habe. Ein ärztliches Gutachten sei unabdingbare Voraussetzung für eine Entscheidung über den Umgang, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Die vorgelegten Atteste reichten nicht, so dass die Antragsgegnerin derzeit einem Umgang nicht zustimmen könne.
Zudem müsse die Umgangspflegschaft befristet werden. Eine unbefristete Umgangspflegschaft stelle einen massiven Eingriff in das Sorgerecht dar.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Verfahrensbeistand/Umgangspfleger hat dahin Stellung genommen, eine Gefährdung des Kindeswohls durch einen 14-tägigen begleiteten Umgang werde nicht gesehen. Auch das Jugendamt L befürwortet die vom Familiengericht erkannte Umgangsregelung.
II.
1.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Antragsteller zu Recht Umgang mit seinem Kind unter Einrichtung einer Umgangspflegschaft eingeräumt.
Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entbehrlich, weil diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unterliegt ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil hat demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen (BVerfG, FamRZ 2004, 1166 ff.). Er muss deswegen und im Interesse des Kindeswohles alles unterlassen, was das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB)( vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 822f).
Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller völlig vom Umgang mit seinem Kind auszuschließen, liegen nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor.
Die vorgelegten Atteste geben keine Anhaltspunkte dahin, dass das Wohl des Kindes durch - insbesondere begleiteten - Umgang gefährdet sein könnte.
Aus dem fachärztlichen Attest vom 7. September 2011 (Bl. 29 d. A.) ergibt sich, dass der Antragsteller seit dem 26. August 2009 bis zum 30. Juni 2011 wegen depressiver Symptomatik mit verschiedenen Antidepressiva behandelt worden ist. Eine eindeutige Prognose der Erkrankung konnte der behandelnde Arzt zwar nicht abgeben, allerdings gibt das Attest auch keine psychischen Erkrankungen wieder, die im Hinblick auf das Kindeswohl problematisch bzw. gefährdend sein könnten. Das weitere Attest der Dipl.-Psych. P vom 21. Dezember 2011 (Bl. 46 d. A.), das vom Antragsteller entsprechend der Absprache im Termin vom 14. Dezember 2011 zu den Akten gereicht worden ist, ergibt ausdrücklich, dass von dortiger Seite keine Hinweise auf eine akute Eigen- und Fremdgefährdung gesehen werden und durch die PTBS-Erkrankung des Antragstellers auch keine Beeinträchtigung des Umgangs mit seinem Sohn angenommen werde. Es besteht kein Anlass, an dem Inhalt dieses Attestes und der von der Therapeutin zu verantwortenden darin enthaltenen Aussage zu zweifeln. Der Antragsteller ist damit - anders als von der Antragsgegnerin vorgebracht - seiner Verpflichtung zur Vorlage eines aussagekräftigen Attestes nachgekommen. Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Antragsgegnerin gefordert, sieht der Senat bei dieser Situation nicht. Der Senat sieht durchaus, dass die Sorge der Antragsgegnerin als Mutter des Kindes ihre Haltung zum Umgang mit dem Antragsteller prägt. Dennoch ist ein begleiteter Umgang des Antragstellers alle 14 Tage mit H zu verantworten und im Interesse des Kindes. Die in den Attesten zum Ausdruck kommende psychische Beeinträchtigung des Antragstellers, mit der dieser sich auseinandersetzt, steht einem Umgang mit dem Kind nicht entgegen. Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen sind Erkrankungen, die durchaus häufiger auftreten und - behandelt - keine Beeinträchtigung darstellen, die bei Kontakt mit einem Kind das Kindeswohl gefährden würden. Im Übrigen ist ein begleiteter und überwachter Umgang angeordnet worden. Aus Sicht des Senats wird hierdurch eine Gefährdung des Kindes auch im Fall psychischer Auffälligkeiten des Antragstellers ausgeschlossen.
Allerdings ist ohne Zweifel zum Aufbau eines - erneuten - Kontaktes des Antragstellers zu seinem Sohn im vorliegenden Fall der Umgang zu begleiten. Die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken gegen die fachliche Qualifikation der Umgangspflegerin teilt der Senat nicht, da ihm die eingesetzte Umgangspflegerin aus einer Vielzahl von Verfahren als äußerst kompetent und sachkundig bekannt ist.
Soweit die Antragsgegnerin in einem Gespräch mit der Umgangspflegerin vom 4. April 2012 (Bl. 67 d. A.) geäußert hat, sie wolle nicht etwas (den begleiteten Umgang) beginnen lassen, was dann für H negativ ende, wenn der Umgang unbegleitet nicht funktioniere, greift dieser Einwand nicht. Es würde H, ließe man den Umgang wegen dieser - hypothetischen - Befürchtung vollständig entfallen, die Chance genommen, positiv Kontakt zu seinem Vater aufzubauen. Diese Chance wird durch den Senat größer eingeschätzt als ein Scheitern des Umgangs. Diese Einschätzung beruht u. a. auch auf dem Attest der Psychologin, die eine positive Entwicklung des Kindesvaters beschreibt.
Zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Antragstellers ist es geboten, eine Umgangspflegschaft anzuordnen.
Die vom Familiengericht angeordnete Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB. Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Anordnung der Umgangspflegschaft angenommen, da die Antragstellerin trotz Vorlage der Atteste nach wie vor dem Kindesvater den Umgang mit seinem Sohn verwehrt.
Anders als die Antragsgegnerin sieht der Senat in dieser Anordnung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Sorgerecht der Kindesmutter. Die Anordnung beruht auf § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden neuen Fassung. Danach kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft bereits anordnen, wenn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB, insbesondere die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Dass dies vorliegend der Fall ist, wurde vom Amtsgericht zutreffend angenommen und wird vom Senat ebenso gesehen. Mit der Schaffung der neuen Rechtsgrundlage des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB bezweckte der Gesetzgeber eine Absenkung der Voraussetzungen der Umgangspflegschaft, indem er die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes erforderliche hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nun nicht mehr erreicht zu sein braucht. Das Gericht hat insoweit lediglich die Rechtsposition der Eltern untereinander auszugleichen, weshalb die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht nicht vorliegen müssen (vgl. OLG Celle, FamRZ 2011, 574 ff. m.w.N.). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die elterliche Sorge und das Umgangsrecht jeweils selbstständige Rechte sind, die bei dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung wurzeln, jeweils von Art. 6 Abs. 2 GG garantiert werden und von den Eltern im Verhältnis zueinander zu respektieren sind (OLG Celle, a.a.O., m.w.N.). Die elterliche Sorge umfasst damit selbst im hier vorliegenden Fall der Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht das Recht, den Umgang des nicht betreuenden Elternteils überhaupt zu gewähren, ihn zu bestimmen oder auszugestalten. Können sich die Eltern nicht über die Ausübung des Umgangs einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl der beiderseitigen Grundrechtsposition der Eltern als auch dem Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger Rechnung trägt. Nichts anderes aber bezweckt nach Auffassung des Senats die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung und die angeordnete Umgangspflegschaft.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Umgangspflegschaft grundsätzlich zu befristen ist. Die Nichtbefristung der Umgangspflegschaft im vorliegenden Fall diente zwar erkennbar dem Zweck, die Umgangspflegschaft längstmöglich andauern zu lassen und lag damit auch im Interesse der Kindesmutter.
Der Senat hat jedoch Veranlassung gesehen, die Einrichtung der Umgangspflegschaft wie erfolgt bis zum Ende des Jahres 2013 zu begrenzen, da bis zu diesem Zeitraum absehbar sein wird, wie sich die Durchführung des Umgangs gestaltet und ob es weiterhin der Anordnung der Umgangspflegschaft bedarf.
2.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG.
III.
Der Antragsgegnerin war im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Umgangspflegschaft begrenzt worden ist, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
IV.
Dem Antragsgegner war, da er den angefochtenen Beschluss verteidigt, Verfahrenskostenhilfe ebenfalls wie erfolgt zu bewilligen.