Prozesskostenhilfe: Beklagte bewilligt, Kläger-PKH mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhielt ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchführung ihrer Berufung und zur Abwehr der Berufung der Kläger; der PKH-Antrag der Kläger wurde zurückgewiesen. Die Kläger haben keine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Berufung (§114 ZPO). Die Beklagte ist wegen Schwangerschaft und Betreuung eines Neugeborenen krankheitsbedingt leistungsunfähig (§1603 Abs.1 BGB), weshalb kein Unterhaltsanspruch der Kläger besteht.
Ausgang: PKH der Beklagten für Durchführung und Abwehr der Berufung stattgegeben; PKH-Antrag der Kläger zur Durchführung ihrer Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag zurückzuweisen (§114 ZPO).
Prozesskostenhilfe zur Abwehr einer gegnerischen Berufung kann bewilligt werden, wenn die Abwehr der Berufung Aussicht auf Erfolg bietet (§119 Satz 2 i.V.m. §114 ZPO).
Leistungsunfähigkeit im Sinne des §1603 Abs.1 BGB liegt vor, wenn ein Elternteil krankheitsbedingt oder wegen Schwangerschaft und der Betreuung eines Kleinkindes nicht in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; in diesem Fall besteht kein Anspruch aus §§1601 ff. BGB.
Die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu sogenannten Hausmann-Fällen sind nicht ohne Weiteres auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar; einem nichtehelichen Partner steht kein gesetzlicher Anspruch zu, die Kinderbetreuung so zu übernehmen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil zur Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann.
Eine bereits bestehende Schwangerschaft und die bis zur Scheidung ausgeübte Kinderbetreuung können dazu führen, daß einem Elternteil kein Verschulden an fehlender Erwerbstätigkeit vorgeworfen werden kann; dies berücksichtigt die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 9 F 258/97
Tenor
1) Der Beklagten wird zur Abwehr der Berufung der Kläger sowie zur Durchführung der eigenen Berufung ratenfreie Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in K. gewährt. 2) Der Prozeßkostenhilfeantrag der Kläger, ihnen zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag der Kläger, ihnen zur Durchführung des Berufungsverfahrens ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil die von ihnen beabsichtigte Berufung nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Den Klägern steht für die Zeit ab Dezember 1997 kein Anspruch aus §§ 1601 ff BGB auf Zahlung von Kindesunterhalt zu. Die Beklagte ist nämlich nicht leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat nämlich ausreichend dargelegt, daß sie jedenfalls ab Dezember 1997 krankheitsbedingt nicht (mehr) in der Lage war, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen, welches es gerechtfertigt hätte, an ihre Kinder - die Kläger - Unterhalt zu zahlen. Aus den zu den Akten gereichten ärztlichen Attesten ergibt sich, daß die im Dezember 1997 bereits hochschwangere Beklagte im Hinblick auf ihre Schwangerschaft arbeitsunfähig war, so daß sie daran gehindert war, ein eigenes Einkommen zu erzielen.
Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe es versäumt, in der Zeit davor eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch schuldhaft verhindert, daß sie ab Dezember 1997 hätte Arbeitslosengeld erzielen können. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte schon im Zeitpunkt der Scheidung (September 1997) schwanger war und es ihr unter diesen Umständen kaum möglich war, eine Arbeitsstelle zu finden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung und der Übertragung des Sorgerechtes auf den gesetzlichen Vertreter der Kläger Trennungsunterhalt bezogen hatte. Dies war darin begründet, daß die Beklagte seit der Trennung von ihrem Ehemann zumindest teilweise die Kläger betreut hatte. Erst im Verlaufe der Trennung stellte sich heraus, daß die Kläger lieber beim Vater verbleiben wollten und schließlich ganz zu diesem zogen. Während der Ehe war die Beklagte mit der Erziehung und Betreuung der Kinder weitgehend betraut, während der Vater der Kläger das Familieneinkommen erwarb. Es kann somit der schwangeren Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn sie nach der Scheidung - über die ausgeübte Geringverdienertätigkeit hinaus - keine weitergehende Arbeitstätigkeit mehr aufnahm. Schließlich wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte im September 1997 noch eine Arbeitsstelle erhalten hätte, die ihr die Möglichkeit geboten hätte, für die Kläger Unterhalt zu zahlen.
Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht ab Februar 1998 eine neue Arbeitsstelle annahm. Im Februar 1998 ist ihr weiterer Sohn M., der wohl von dem jetzigen Lebenspartner der Beklagten stammt, geboren worden. Aufgrund der ihr obliegenden Verpflichtung zur Betreuung ihres Kindes M. ist nämlich die Beklagte daran gehindert, eine neue Arbeitsstelle aufzunehmen. Selbst wenn nämlich das Kind M. vom jetzigen Lebenspartner der Beklagten stammen sollte, können die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten Hausmann-Fällen angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden. Grundlage dieser Rechtsprechung ist nämlich unter andere, daß der Wiederverheiratete gegenüber seinem neuen Ehegatten ein Recht auf Erwerbstätigkeit hat (§ 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB) und daß dieser nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auf bestehende Unterhaltspflichten wie auf sonstige Belange Rücksicht zu nehmen hat. Entsprechende Rechte und Bindungen bestehen zwischen den Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft nicht. Wenn der nichteheliche Partner nicht bereit ist, die Kinderbetreuung teilweise zu übernehmen, kann ihm der aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit einem dahingehenden gesetzlichen Anspruch entgegentreten. Das einzige, was ihm bleibt, ist die Beendigung des eheähnlichen Verhältnisses. Dadurch ist für seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe aber nichts gewonnen, weil er wegen der Betreuung des Kindes aus der nichtehelichen Verbindung weiterhin an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 451 m.w.N.; mit Einschränkung: Kalthöhner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Randnummer 667).
Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß vorliegend an die Erwerbsobliegenheit der Beklagten aufgrund besonderer Umstände erhöhte Ansprüche zu stellen sind, liegen nicht vor. Die persönlich Fürsorge der Mutter für ein Kleinkind ist "objektiv lebenswichtig" für dessen Entwicklung und hindert daher die Beklagte an einer Erwerbstätigkeit (Kalthöhner/Büttner, a.a.O., Randnummer 898).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß daher die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung der Kläger zu verneinen ist, andererseits aber die Berufung der Beklagten durchaus Aussicht auf Erfolg hat. Dementsprechend war die von den Klägern begehrte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung ihrer Berufung zu versagen, während dem PKH-Antrag der Beklagten sowohl für die Durchführung ihrer eigenen Berufung (§ 114 ZPO) als auch zur Abwehr der gegnerischen Berufung (§ 119 Satz 2 ZPO) stattzugeben war.