Beschwerde gegen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge dem Vater gemeinsam entziehend der Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Streitpunkt war, ob Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht wesentliche Informationen vorenthielten. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet, weil keine konkreten Darlegungen vorgenommen wurden und die Entscheidung dem Kindeswohl entspricht.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der elterlichen Sorge ist zu bestätigen, wenn aus Aktenlage und Sozialerhebung hervorgeht, dass das Kind beim Sorgeberechtigten gut versorgt ist und enge emotionale Bindungen bestehen.
Eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Sorgeentscheidung ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche relevanten Tatsachen dem Gericht vorenthalten worden sein sollen und wie diese die Entscheidung geändert hätten.
Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist nicht durchsetzbar, wenn die Eltern dauerhaft die erforderliche Kooperationsbereitschaft vermissen lassen und dadurch fortwährende Konflikte das Kindeswohl gefährden.
Bei der Überprüfung familiengerichtlicher Entscheidungen ist vom Inhalt der Akten auszugehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder Verfahrensfehler dargelegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 318 F 107/99
Tenor
Die von dem Antragsgegner persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Köln - vom 4. April 2000 - 318 F 107/99 - eingelegte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat die elterliche Sorge für das im Rubrum aufgeführte Kind der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen. Das hält der Überprüfung durch den Senat stand. Der Antragsgegner rügt einzig und allein, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten das Gericht nicht hinreichend informiert. Damit ist nichts anzufangen, denn der Antragsgegner legt mit keinem Wort dar, welche Informationen dem Gericht vorenthalten worden sein sollen und weshalb sich daraus eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben soll. Deshalb kann nur vom Inhalt der Akten ausgegangen werden und gemessen daran entspricht die Entscheidung des Familiengerichts dem Wohle des Kindes, das bei der Antragstellerin lebt, von ihr gut versorgt und erzogen wird zu ihr, gute gefühlsmäßige Bindungen hat und
sie ausdrücklich für seinen Verbleib bei ihr ausgesprochen hat.
Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ist nicht möglich, weil sie sich gegenseitig mit Vorwürfen überschütten und die erforderliche Kooperationsbereitschaft in keiner Weise erkennen lassen. Deshalb wären ständige Differenzen und Streitigkeiten unausweichlich, was dem Wohle des Kindes nicht entspricht.
Nach alledem mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM.