Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·25 UF 128/00·11.05.2000

Beschwerde gegen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtete Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge dem Vater gemeinsam entziehend der Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Streitpunkt war, ob Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht wesentliche Informationen vorenthielten. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet, weil keine konkreten Darlegungen vorgenommen wurden und die Entscheidung dem Kindeswohl entspricht.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der elterlichen Sorge ist zu bestätigen, wenn aus Aktenlage und Sozialerhebung hervorgeht, dass das Kind beim Sorgeberechtigten gut versorgt ist und enge emotionale Bindungen bestehen.

2

Eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Sorgeentscheidung ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche relevanten Tatsachen dem Gericht vorenthalten worden sein sollen und wie diese die Entscheidung geändert hätten.

3

Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist nicht durchsetzbar, wenn die Eltern dauerhaft die erforderliche Kooperationsbereitschaft vermissen lassen und dadurch fortwährende Konflikte das Kindeswohl gefährden.

4

Bei der Überprüfung familiengerichtlicher Entscheidungen ist vom Inhalt der Akten auszugehen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder Verfahrensfehler dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 621e Abs. 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 519 Abs. 1 ZPO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 318 F 107/99

Tenor

Die von dem Antragsgegner persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Köln - vom 4. April 2000 - 318 F 107/99 - eingelegte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Familiengericht hat die elterliche Sorge für das im Rubrum aufgeführte Kind der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen. Das hält der Überprüfung durch den Senat stand. Der Antragsgegner rügt einzig und allein, seine Verfahrensbevollmächtigten hätten das Gericht nicht hinreichend informiert. Damit ist nichts anzufangen, denn der Antragsgegner legt mit keinem Wort dar, welche Informationen dem Gericht vorenthalten worden sein sollen und weshalb sich daraus eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben soll. Deshalb kann nur vom Inhalt der Akten ausgegangen werden und gemessen daran entspricht die Entscheidung des Familiengerichts dem Wohle des Kindes, das bei der Antragstellerin lebt, von ihr gut versorgt und erzogen wird zu ihr, gute gefühlsmäßige Bindungen hat und

4

sie ausdrücklich für seinen Verbleib bei ihr ausgesprochen hat.

5

Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ist nicht möglich, weil sie sich gegenseitig mit Vorwürfen überschütten und die erforderliche Kooperationsbereitschaft in keiner Weise erkennen lassen. Deshalb wären ständige Differenzen und Streitigkeiten unausweichlich, was dem Wohle des Kindes nicht entspricht.

6

Nach alledem mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

8

Beschwerdewert: 5.000,-- DM.