Berufung: Erhöhung nachehelichen Unterhalts wegen Rentenerhöhung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels wegen gestiegener Renteneinkünfte des Beklagten. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und setzte den Unterhalt ab 01.04.1998 auf insgesamt 1.300 DM/Monat fest. Grundlage war eine Netto-Rentenerhöhung von über 10 %; in der Billigkeitsprüfung wurde der angemessene Selbstbehalt des Verpflichteten berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Unterhalt ab 01.04.1998 auf insgesamt 1.300 DM/Monat festgesetzt; Zahlungen für bestimmte Monate an das Sozialamt zu leisten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist zulässig, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Verhältnisse begründen.
Eine erhebliche Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen (hier >10 %) kann eine Anpassung des bereits rechtskräftig festgesetzten Unterhalts rechtfertigen.
Bei einer Abänderung ist nicht frei neu festzusetzen; es ist durch Auslegung die Grundlage des bisherigen Titels zu ermitteln und der Unterhalt nur im Umfang an veränderte Verhältnisse anzupassen.
Bei Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen eröffnet die Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung von Mindest- und angemessenem Selbstbehalt zu begrenzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 62 F 297/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim - 62 F 126/98 - teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, über den gemäß rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Berg-heim vom 21. Februar 1997 - 62 F 252/94 - ausgeurteilten Ehegattenunterhalt von 592,00 DM/Monat hinaus unter Abänderung des vorgenannten Urteils einen weiteren Ehegattenunterhalt von 708,00 DM/Monat (insgesamt also 1.300,00 DM/Monat) ab dem 01.04.1998, fällig bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen und zwar für die Monate April 1998 sowie November und Dezember 1998 an das Sozialamt der Gemeinde E.. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB i.H.v. 1.300,00 DM/Monat ab dem 1. April 1998 zu. Entsprechend war der Unterhaltstitel aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 21. Februar 1997 - 62 F 252/94 - gem. § 323 Abs. 1 ZPO dahin abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin über den dort ausgeurteilten Betrag von 592,00 DM/Monat hinaus ab dem 1. April 1998 weiteren nachehelichen Unterhalt von 708,00 DM/Monat zu zahlen.
Die Abänderungsklage ist zulässig. Denn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem der abzuändernden Verurteilung zugrundeliegenden Prozess sind Gründe entstanden, die eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse beinhalteten, die für die Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend waren.
Unstreitig haben sich die Renteneinkünfte des Beklagten seit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess von 2.437,77 DM/Monat auf 3.243,93 DM erhöht. Abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beträgt nunmehr die Nettowende des Beklagten 2.815,50 DM statt früher 2.122,76 DM im Monat. Damit hat sich das Gesamteinkommen des Beklagten um mehr als 10 % erhöht, so dass eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangt werden kann. Die Klägerin ist auch nicht gem. § 323 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den Grund, auf den sie ihre Abänderungsklage stützte, geltend zu machen. Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist die Klage insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin hätte bereits während des Vorprozesses den Antrag stellen können, das Einkommen des Beklagten um den durch den Versorgungsausgleich gekürzten Betrag zu erhöhen. Entscheidend ist, dass der Beklagte zunächst die verminderte Rente bezog und hiervon auch nur die Unterhaltsansprüche der Klägerin berechnet werden konnte. Ob und in welchem Umfang sich ein Antrag der Klägerin bzw. des Beklagten rentenerhöhend ausgewirkt hätte, war für die Entscheidung des Vorprozesses ohne Belangen. Denn für die Verurteilung des Beklagten durfte nur von seinem tatsächlichen Renteneinkommen ausgegangen werden. Erst wenn einem Antrag stattgegeben worden wäre und erhöhten Renten tatsächlich gezahlt worden wären, hätte die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch danach berechnen können und müssen.
Ist aber von der erhöhten Rente vorliegend grundsätzlich auszugehen, so würde der Klägerin gem. § 1572 BGB krankheitsbedingter Unterhalt i.H.v. 2.815,50 DM : 2 = 1.407,75 DM verbleiben. Damit stünden aber dem Beklagten ebenfalls lediglich 1.407,75 DM/Monat zur Deckung seines monatlichen Bedarfes zur Verfügung. Diese Summe lege oberhalb des ihn zustehenden Mindestbedarfes von 1.325,00 DM/Monat (erhöhter Mietbedarf soweit anrechenbar). Sie würde aber deutlich seinen angemessenen Bedarf von 1.800,00 DM/Monat unterschreiten. Dies erscheint jedoch unbillig.
Grundsätzlich ist der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltsverpflichteten i.S.v. § 1581 BGB, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung öffnet, mit dem Ehe angemessenen Unterhalt von 1.578 BGB gleichzusetzen. Dabei ist klar, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung wegen der abgeschwächten unterhaltsrechtlichen Verantwortlichkeit für den Regelfall eine Verweisung auf den notwendigen Sebstbehalt nicht vertretbar ist. Nur wenn der geschiedene Ehegatte ähnlich hilflos und bedürftig ist wie ein minderjähriges Kind, kommt eine Inanspruchnahme bis zu dieser Grenze in Betracht (vgl. Kalthoener/Büttner, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 50).
Vorliegend ergibt die Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 1581 BGB, dass einerseits der Klägerin ihr Mindestbedarf verbleiben muss und andererseits dem Beklagten somit ein deutlich über dem Mindestbedarf liegender Betrag verbleiben kann (1.515,50 DM/Monat). Es erscheint interessengerecht, der Klägerin ihren Mindestbedarf zuzusprechen und sie somit nicht der Sozialhilfe anheim fallen zu lassen und dem Beklagten als angemessenen Bedarf die 1.515,50 DM/Monat zu belassen, also einen Betrag der damit deutlich über dem Mindestselbstbehalt liegt. Damit wird der abgeschwächten unterhaltsrechtlichen Verantwortung des Beklagten nach Ehescheidung Rechnung getragen ohne die krankheitsbedingte Bedürftigkeit der Klägerin ausser Acht zu lassen. Dem Beklagten verbleibt dann ungefähr der gleiche Betrag wie zuletzt in Urteil aus dem Vorprozess (2.122,77 DM - 592,00 DM = 1.530,77 DM) ab 1. Juli 1996.
Schon hieraus wird deutlich, dass in dem Vorprozess keinesfalls mit Bindungswirkung festgestellt worden ist, dass zwischen den Parteien stets der Halbteilungsgrundsatz anzuwenden und der Beklagte gegebenenfalls auf seinen Mindestselbstbehalt zu verweisen ist. Bei der gegebenen Sachlage erscheint es gerade nicht billig, den angemessenen Selbstbehalt deutlich unter den Betrag herabzusenken, der ihm zuletzt in dem ihr abzuändernden Urteil verblieben war.
Auf eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO ist weder eine freie, von der bisherigen unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts, noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich, die bereits in ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur in einer Unterwahrung der Grundlagen des abzuändernden Urteils vorzu... Anpassung des Unterhaltes an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente maßgebend waren und welches Gewicht ihn dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren und der Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe der Rente ergeben (vgl. BGH FamRZ 1990, 280, 281).
Entscheidend ist danach, dass durch Auslegung die Grundlage zu ermitteln ist, die zu der damaligen Festsetzung des Unterhaltsanspruches geführt hat. Diese Auslegung ergibt, dass dem Beklagten auch nach den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin noch etwas über 1.500,00 DM/Monat verbleiben sollte. Hieran hat sich - wie oben ausgeführt - nichts geändert.
Dass dies billig ist, ergibt sich auch daraus, dass dem Beklagten damit ein angemessener Eigenbedarf verbleibt, der in etwa zwischen dem Mindestselbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt - wie ihn die Düsseldorfer Tabelle ausweist - liegt.
Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, er schulde lediglich nur Aufstockungsunterhalt und die Klägerin sei darauf zu verweisen, Arbeiten zu gehen. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens im Vorprozess vom 04.12.1995 (Bl. 89 - 113 BA 25 UF 76/97 = 62 F 252/94 AG Bergheim) dürfte feststehen, dass die Klägerin schon lange Zeit in der Vergangenheit nicht in der Lage war zu arbeiten. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht in seinem Urteil vom 21.02.1997 festgestellt, dass die Beklagte gem. § 1572 BGB nachehelichen Unterhalt verlangen kann, da von ihr nämlich vom Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB wegen Krankheit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Bl. 197 BA). Hieran hat sich nichts geändert. Das Krankheitsbild der Beklagten ist unverändert geblieben. Jedenfalls ist nichts gegenteiliges vorgetragen. Von daher ist die Klägerin als erwerbsunfähig anzusehen.
Es kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie in der Vergangenheit nicht gearbeitet hat. Dies ist während der Ehe von ihr in nennenswerten Umfang nicht verlangt worden. Auch nach der Ehe konnte sie krankheitsbedingt keine weiteren Rentenansprüche erarbeiten. Nach dem oben zitierten Gutachten handelte es sich 1995 bereits um einen 23-jährigen Krankheitsverlauf. So soll bereits im Jahre 1967 eine endogene Depression vorhanden gewesen sein, welche sich bei der Geburt der Tochter in einer Schwangerschaftspsychose manifestiert hat. Wegen des weiteren Krankheitsverlaufes wird auf das vorgenannte Gutachten verwiesen.
Unter diesen Gesichtspunkten, dem Vorprozess alle erörtert worden sind, kann sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, dass die Klägerin in der Vergangenheit nicht arbeiten gegangen sei. Dass sie hierzu nicht in der Lage war, steht mit Bindungswirkung fest.
Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, er müsse wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit seiner jetzigen Lebensgefährtin einen höheren Mietanteil als diese - nämlich 900,00 DM - tragen. Auch hier ist bereits im Vorprozess festgestellt worden, dass der Beklagte unterhaltsrechtlich gehalten sei, auf eine hälftige Beteiligung seiner Lebensgefährtin hinzuwirken (Bl. 198 BA). Auch hieran hat sich seit dem Vorprozess nichts geändert. Auch hier greift die Bindungswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO ein. Der Beklagte muss darauf hinwirken, dass seine Lebensgefährtin ihm den hälftigen Mietanteil zahlt. Wie die Lebensgefährtin des Beklagten dies bewerkstelligt, ist nicht Sache der Klägerin. Vielmehr müssen dies der Beklagte und seine Lebensgefährtin im Innenverhältnis regeln.
Damit steht fest, dass der Beklagte der Klägerin Unterhalt i.H.v. insgesamt 1.300,00 DM/Monat schuldet. Allerdings ist für die Monate April 1998 sowie November und Dezember 1998 der Unterhalt an das Sozialamt der Gemeinde E. zu zahlen, da die Klägerin für diesen Zeitraum Sozialhilfe in mindestens dieser Höhe bezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a, 515 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.