Beschwerde gegen Zurückweisung gemeinsamer elterlicher Sorge (§1626a BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge für das gemeinsame Kind und legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Das OLG Köln stellte fest, dass eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nach §1626a Abs.1 Nr.1 BGB fehlt. Da die Eltern sich im August 1998 trennten, war eine solche Erklärung ab 1.7.1998 möglich; eine Frist von ca. 1½ Monaten genügte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinsame elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind nicht miteinander verheirateter Eltern setzt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung gemäß § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB voraus.
§ 1626a Abs.1 BGB ist verfassungsgemäß und anwendbar, soweit die Trennung der Eltern erst ab dem 1. Juli 1998 erfolgte; dadurch bestehen für diese Eltern die rechtlichen Möglichkeiten zur Abgabe einer gemeinsamen Erklärung.
Fehlt die erforderliche Sorgerechtserklärung, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge, sofern keine anderweitige gesetzliche Grundlage gegeben ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann nach § 13a Abs.1 Satz 2 FGG so getroffen werden, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 314 F 33/01
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juli 2003 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht Köln - vom 18. Juni 2003 - Az.: 314 F 33/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 , 621 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für das gemeinsame Kind M zurückgewiesen. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet, so dass eine Beteiligung des Antragstellers an der elterlichen Sorge betreffend das gemeinsame Kind nur unter den Voraussetzungen des § 1626 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB in Betracht kommt. Die erforderliche Sorgerechtserklärung ist von der Antragsgegnerin jedoch nicht abgegeben worden. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, 285 ff.) festgestellt hat, ist die Regelung des § 1626 a Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit eine Trennung der Kindeseltern erst ab dem 1.Juli 1998 erfolgte. Vorliegend trennten sich die Eltern im August 1998. Sie waren daher nicht gehindert, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abzugeben. Eine solche herzustellen, wäre entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Ansicht auch innerhalb einer Frist von nur ca. 1 ½ Monaten möglich gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die damals in Kraft getretene Neuregelung sich bereits seit längerem in der öffentlichen Diskussion und auch im Bewusstsein interessierter, nicht miteinander verheirateter Elternteile befand. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung allein auf die rechtliche Möglichkeit der Abgabe einer solchen gemeinsamen Erklärung ab 1.Juli 1998 abgestellt, von einer zusätzlichen Überlegungs- und Entscheidungsfrist ist das Bundesverfassungsgericht nicht ausgegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.