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Oberlandesgericht Köln·25 UF 102/98·25.05.1998

Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis Beschwerdeentscheidung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht (elterliche Sorge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die minderjährigen Kinder bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück, weil die Beschwerde noch nicht begründet war und daher weder Erfolgsaussichten noch die Erforderlichkeit einer vorläufigen Maßnahme feststellbar waren. Zudem müssten der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Amtsermittlungen eingeräumt werden.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Beschwerdeentscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zu erlassen, wenn derzeit aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung vorliegen.

2

Ist das zugrundeliegende Rechtsmittel noch nicht substantiiert begründet, können die Erfolgsaussichten und damit die Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung nicht beurteilt werden.

3

Vor Erlass einer einstweiligen Maßnahme ist der entgegenstehenden Partei grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und - sofern für die Entscheidungsfindung erforderlich - Amtsermittlungen durchzuführen.

4

Eine bereits in erster Instanz getroffene Sorgerechtsentscheidung darf durch eine einstweilige Anordnung nicht ohne erkennbaren sachlich gerechtfertigten Grund vorläufig aufgehoben werden.

5

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten als Kosten der Hauptsache.

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 9 F 37/97

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, erklärt zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth, vom 18. Mai 1998, gerichtet auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, Inhalts dessen bis zur Entscheidung über das vorliegende Beschwerdeverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden vorgenannten Kinder vorläufig auf den An-tragsteller übertragen werden soll, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die verfahrensbeteiligten Eltern leben dauernd voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist die Entscheidung über die elterliche Sorge für die beiden vorgenannten, minderjährigen, aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder für die Zeit des Getrenntlebens streitig.

3

Das Familiengericht Wipperfürth hat mit Beschluß vom 31.03.1998 die elterliche Sorge über die beiden Kinder für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern auf die Antragsgegnerin übertragen.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt, die noch nicht begründet worden ist.

5

Im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt er bis zur Entscheidung über das Beschwerdeverfahren die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder auf ihm.

6

Dieser Antrag mußte zurückgewiesen werden, weil für seine positive Bescheidung aus tatsächlich und rechtlichen Gründen z.Zt. gleichermaßen keine Raum ist.

7

Solange die Beschwerde noch nicht begründet worden ist, läßt sich überhaupt nicht absehen, ob das Rechtsmittel zu einem sachlichen Erfolge führen wird. Im übrigen wird der Antragsgegnerin, wenn die Beschwerde begründet werden sollte, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein. Gegebenenfalls werden dann weitere Amtsermittlungen durchzuführen sein. Das alles kann gegenwärtig überhaupt noch nicht überblickt werden. Eine einstweilige Anordnung kann unter diesen Umständen begreiflicherweise nicht zugunsten des Antragstellers erlassen werden, würde sie jedoch gleichermaßen das im ersten Rechtszug gewonnene Ergebnis auf den Kopf stellen, ohne daß z.Zt. feststeht, ob dazu sachlich gerechtfertigte Veranlassung besteht.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Kosten des Verfahrens bei einstweiligen Anordnung als Kosten der Hauptsache gelten.

9

Gegenstandswert des Anordnungsverfahrens: 1.000,00 DM