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Oberlandesgericht Köln·25 U 15/14·22.05.2016

Berufung zurückgewiesen: Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatz für Inventar

ZivilrechtSchadensersatzrechtDarlegungs- und BeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen ein Urteil und forderte Schadensersatz für die Beseitigung von Inventar nach Inbesitznahme durch den Beklagten. Streitpunkt war, ob fehlende Zwangsvollstreckung und angebliche Beweisvereitelung Darlegungs- und Beweiserleichterungen rechtfertigen. Der Senat wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, weil der substantielle Vortrag zu Umfang und Zustand des Inventars fehlte; bloße Fotos und Kostenvoranschläge genügten nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen mangels Aussicht auf Erfolg (unzureichender Vortrag zu Umfang und Zustand des Inventars)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die unterlassene Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens rechtfertigt nicht ohne Weiteres Darlegungs- oder Beweiserleichterungen oder eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast wegen Beweisvereitelung.

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Der Anspruchsteller muss trotz Verlust des unmittelbaren Besitzes substantiiert und schlüssig Umfang und Zustand des behaupteten Inventars darlegen; pauschale Angaben oder frühere Fotodokumentationen sind hierfür regelmäßig unzureichend.

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Bei Ersatzansprüchen wegen Schadensbeseitigung sind konkrete Nachweise über tatsächlich angefallene Kosten erforderlich; ein bloßer Kostenvoranschlag genügt nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 37 O 268/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2014 – 37 O 268/10 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist, soweit nicht ohnehin bereits Teilrechtskraft eingetreten ist, ebenso wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

3

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihr keine Aussicht auf Erfolg zukommt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016 Bezug. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16.03.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:

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a)

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Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Umstand, dass der Beklagte kein (ordnungsgemäßes) Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt hat, nicht geeignet ist, die Annahme von Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin bis hin zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast aufgrund Beweisvereitelung zu rechtfertigen. Insbesondere liegt in der Art und Weise der Inbesitznahme schon keine Beweisvereitelung zu Lasten der Klägerin. Denn der Beklagte hat der Klägerin nicht – grundsätzlich – unmöglich gemacht, substantiiert zum Bestand und Zustand des von ihr behaupteten Inventars vorzutragen. Die Klägerin war bis zur Inbesitznahme des Hauses dessen (unmittelbare) Besitzerin. Ihr wird damit nichts Unmögliches abverlangt, wenn ihr auferlegt wird, zunächst – schlüssig und substantiiert – zu Umfang und Zustand des behaupteten Inventars vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Eine bereits Jahre zuvor erstellte Fotodokumentation ist hierzu ersichtlich nicht geeignet, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, insbesondere nachdem Gegenstände im Zuge einer Pfändung aus dem Haus entfernt worden sind. Mangels hinreichend konkreten (Sach-)Vortrags kam und kommt auch keine Vernehmung der benannten Zeugen in Betracht, unbeschadet dessen, dass die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, wann bzw. aus welchen Gründen die benannten Zeugen das konkrete, im Übrigen durch Pfändung reduzierte Inventar wahrgenommen haben sollen. Auch hierauf hat der Senat bereits hingewiesen.

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Auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des KG Berlin vom 14.07.2011 (12 U 149/10)  verfängt nicht. Das Kammergericht hat insofern ausgeführt, der Vermieter, der die ihm gegenüber dem Mieter obliegende Obhutspflicht verletzte, habe zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen. Voraussetzung ist aber auch nach der Entscheidung des Kammergerichts, dass der Mieter den geltend gemachten Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hat („soweit dessen Angaben plausibel sind“). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

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b)

8

Hinsichtlich des Tisches Nr. 69 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Angaben der Klägerin widersprüchlich und damit einem Beweis nicht zugänglich sind. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 nicht ein.

9

c)

10

Auch hinsichtlich des € 500,- - Scheins geht die Klägerin nicht auf den Hinweis ein, dass aus einem (behaupteten) Vorhandensein am 17.11.2009 nicht festgestellt werden kann, dass sich der Schein auch noch am 16.12.2009 im Haus befand.

11

d)

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Den geltend gemachten Betrag von € 15.116,57 begehrt die Klägerin als Schadensersatz für eine Schadensbeseitigung, nicht etwa für eine Wertminderung, mit der Folge, dass die Vorlage eines bloßen Kostenvoranschlags nicht genügt.

13

II.

14

Da der Senat bei den hier zur Entscheidung stehenden Fragen weder auf klärungsbedürftige und höchstrichterlich nicht hinreichend geklärte abstrakte Rechtsätze zurückgegriffen hat noch von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist und es auch nicht der Rechtsfortbildung bedarf, sondern - auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast - von ausschlaggebender Bedeutung allein die zu würdigenden Umstände des Einzelfalls sind, stehen auch § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht entgegen.

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III.

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Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 97 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis € 600.000,-