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Oberlandesgericht Köln·25 U 13/95·18.04.1996

Einstweilige Leistungsverfügung auf Herausgabe einer Luftfahrzeug‑Lebenslaufakte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mieterin und Halterin eines Luftfahrzeugs verlangte im Eilverfahren die Herausgabe der beim früheren Mieter befindlichen Lebenslaufakte (Betriebsaufzeichnungen) und wandte sich gegen ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht. Das OLG bestätigte die auf Herausgabe gerichtete einstweilige Verfügung, obwohl sie Erfüllungscharakter hat, weil die Halterin die Akte nach § 15 LuftBO jederzeit für Behördenkontrollen und zur Flugsicherheit benötigt. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB scheide wegen der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Aufzeichnungen aus. Die bereits erfolgte Herausgabe im Wege der Vollstreckung erledigte den Rechtsstreit nicht, solange der Anspruch weiter bestritten wird.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Lebenslaufakte bestätigt, Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung (Leistungsverfügung) ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige und jederzeitige tatsächliche Verfügbarkeit der Sache unabweisbar angewiesen ist.

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Der Halter eines Luftfahrzeugs kann die Herausgabe der nach § 15 LuftBO zu führenden Betriebsaufzeichnungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen, wenn ohne deren ständige Verfügbarkeit behördliche Vorlagepflichten und Flugsicherheitsbelange nicht zuverlässig erfüllt werden können.

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Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn es dem Wesen und Zweck der geschuldeten Leistung widerspricht, insbesondere bei Unterlagen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung jederzeit verfügbar sein müssen.

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Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher als Sequester führt nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und macht ein Rechtsmittel nicht unzulässig, solange der Verpflichtete den Anspruch weiterhin bestreitet.

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Der Eigentümer kann einen Dritten zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB im Wege gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigen, wenn der Dritte ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Rechtsverfolgung hat.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ ZPO §§ 935, 940, 883§ LUFTBO § 15§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 883 ZPO

Leitsatz

Auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung

ZPO §§ 935, 940, 883; LuftBO § 15 1. Die Herausgabe der sogen. Lebenslaufakte eines Luftfahrzeugs kann trotz des Erfüllungscharakters im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden. 2. Gegen den Anspruch auf Herausgabe der sogen. Lebenlaufakte kann wegen der im allgemeinen Interesse liegenden Bestimmung der Führung derartiger Aufzeichnungen kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. 3. Die Herausgabe der Lebenslaufakte an den Gerichtsvollzieher als Sequester in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung führt weder zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache noch zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn der Antragsgegner weiterhin den Herausgabeanspruch des Antragstellers bestreitet.

Tatbestand

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Die M. G. von K. und J. E. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nachfolgend: GbR - hatte das in ihrem Eigentum stehende Flugzeug Typ King Air B 200 mit dem amtlichen Kennzeichen an die Verfügungsbeklagte - nachfolgend: Beklagte - vermietet. Dieses Mietverhältnis ist beendet. Die Vertragsparteien haben vor dem Landgericht Bonn aus dem beendeten Mietverhältnis im Wege der Klage und der Widerklage wechselseitig Forderungen gegeneinander geltend gemacht. Der erste Rechtszug ist abgeschlossen. Jener Prozeß schwebt inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Senat.

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Nach Beendigung des eingangs genannten Vertrages vermietete die GbR das Flugzeug an die Verfügungsklägerin - nachfolgend: Klägerin -. Zu dem Flugzeug gehören Betriebsaufzeichnungen in Form einer sog. Lebenslaufakte - nachfolgend: L-Akte -, die sich auch nach der Beendigung des eingangs genannten Mietvertrages im unmittelbaren Besitz der Beklagten befanden, und deren Herausgabe sie wegen ihrer angeblichen Forderungen aus dem beendeten Mietvertrag gegen die GbR verweigert, indem sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Nachdem die GbR die Klägerin zur Geltendmachung ihres Eigentumsherausgabeanspruchs aus § 985 BGB ermächtigt und ihr ihren Herausgabeanspruch aus § 556 I BGB abgetreten hatte, forderte die Klägerin die Beklagte wiederholt zur Herausgabe der L-Akte an sie auf. In ihrem Schreiben vom 10.08.1995 wies sie die Beklagte darauf hin, daß am 30.08.1995 eine Überprüfung durch das Luftfahrt - Bundesamt - nachfolgend: LBA - anstehe, bei der die LAkte benötigt werde. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14.08.1995, daß sie die L-Akte bis zur restlosen Klärung ihrer Forderungen einbehalten werde. Mit weiterem Schreiben vom 25.08.1995 bekräftigte sie ihr Zurückbehaltungsrecht und stellte der Klägerin die Beibringung einer Bankbürgschaft über einen Betrag von 219.916,21 DM anheim, für welchen Fall sie - gemeinsam mit ihrem späteren anwaltlichen Vertreter im ersten Rechtszug des vorliegenden Verfahrens - überlegen werde, ob die LAkte alsdann der Klägerin Zug um Zug ausgefolgert werden könne. Ebenfalls am 25.08.1995 - Eingang bei Gericht - hat die Klägerin um den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung nachgesucht, Inhalts derer der Beklagten die Herausgabe der L-Akte an sie aufgegeben werden sollte. Bei dieser Akte, so hat sie ausgeführt, handele es sich um die gemäß § 15 der Betriebsordnung für Luftfahrgerät (LuftBO) vom 04.03.1970 (BGBl 1970, 262) gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen, in denen die gesamte Geschichte - Lebenslauf - des Flugzeugs - u.a. Originalunterlagen über jeden Check, jeden Werkstattaufenthalt, jede Veränderung am Flugzeug, Motor-, Schalt-, Elektronikpläne pp. - dokumentiert werde. Gemäß § 15 Abs. 1 LuftBO könne die zuständige Behörde jederzeit, also keineswegs nur aus dem konkreten Anlaß des Prüftermins vom 30.08.1995, Einblick in diese Aufzeichnungen verlangen. Verstöße gegen die damit korrespondierende Verpflichtung zur jederzeitigen Vorlage gegenüber der Behörde würden nach § 57 Nr. 1 e LBO i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 Luftverkehrsgesetz (LVG) als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet. Ganz abgesehen davon sei sie - Klägerin - auch aus Gründen der Flugsicherheit unerläßlich auf die jederzeitige Präsenz der L-Akte angewiesen.

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Das Landgericht Bonn hat die einstweilige Verfügung mit Beschluß vom 28.08.1995 antragsgemäß erlassen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn hat der Klägerin mit Beschluß vom 08.09.1995 aufgegeben, innerhalb zweier Wochen Klage zur Hauptsache zu erheben. Das ist in der Folge geschehen.

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Nach von der Beklagten eingelegtem Widerspruch hat die Klägerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 28.08.1995 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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das Gesuch der Klägerin um Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses vom 28.08.1995 zurückzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, ein Verfügungsgrund bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin im Besitz des Bordbuches sei, was ausreiche; die Betriebsaufzeichnungen könnten gemäß § 15 Abs. 3 LuftBO in Form des Bordbuches geführt werden. Abgesehen davon sei sie - Beklagte - jederzeit bereit, der Klägerin Aufzeichnungen aus der L-Akte zur Verfügung zu stellen, wenn und soweit sich deren Präsenz für die Klägerin als notwendig erweisen werde. Ein durchsetzbarer Verfügungsanspruch, so er denn bestehe, scheitere an ihrem sachlich gerechtfertigten Zurückbehaltungsrecht. Schließlich gehe es nicht an, die Hauptsache, wie es gemäß dem Beschluß vom 28.08.1995 geschehen sei, vermittels einstweiliger Verfügung vorwegzunehmen.

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Durch am 05.10.1995 verkündetes Urteil, dessen Inhalt hiermit in Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 28.08.1995 unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuchs der Klägerin mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beklagten die Herausgabe der Betriebsaufzeichnungen an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester aufgegeben worden ist.

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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 12.10.1995 zugestellte Urteil ist am 10.11.1995 bei dem Oberlandesgericht eingelegt und am 29.11.1995 begründet worden. Die Berufung der Beklagten gegen das ihr am 16.10.1995 zugestellte Urteil ist am 16.11.1995 bei dem Oberlandesgericht eingelegt und am 18.01.1996 nach entsprechender, am 14.12.1995 bis eben zu diesem Tage gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 28.08.1995 - 12 O 159/95 - zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 28.08.1995 den Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Jedenfalls im zweiten Rechtszuge ist unstreitig geworden, daß das Bordbuch zu dem Flugzeug die nach § 15 Abs. 2 LuftBo vorgeschriebenen Betriebsaufzeichnungen nicht enthält. Am 28.08.1995 erfolgte auf Veranlassung der Klägerin die Herausgabevollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil durch den zuständigen Obergerichtsvollzieher K. in M.. Seit dem 05.09.1995 befindet sich die Klägerin in unmittelbarem Besitz der L-Akte. Im Verfahren 12 O 181/95 hat das LBA auf Veranlassung des Landgerichts Bonn am 04.01.1996 eine amtliche Auskunft erteilt, die wie folgt lautet:

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Gemäß § 15 Abs. 1 LuftBO ist der Halter eines Luftfahrzeuges verpflichtet, Betriebsaufzeichnungen zu führen.

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Sinn dieser Forderung ist, daß der Halter - d.h. derjenige, der das Flugzeug betreibt - für die fortdauernde Lufttüchtigkeit verantwortlich ist. Dieser Verantwortung kann er nur nachkommen, wenn er u.a. die Betriebszeiten des Luftfahrzeuges mit den maximal zulässigen Betriebszeiten vergleichen kann, wofür es notwendig ist, daß er über die Betriebsaufzeichnungen verfügt.

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Es ist unwahrscheinlich, daß bei einem Flugzeug mit amtlichem Kennzeichen D-I.. die Betriebsaufzeichnungen in einem Bordbuch erschöpfend wiedergegeben werden können. Hier gibt es neben Flugzeug, Triebwerken ggf. Propeller noch weitere Ausrüstungs- und Zubehörteile, deren Laufzeiten zu beachten sind (siehe § 15 Abs. 3 LuftBO).

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Die Aufzeichnung über diese Laufzeiten werden in diesen Fällen, da sie zu umfangreich für eine Führung im Bordbuch sind, parallel zum Bordbuch in der technischen Akte (,Lebenslaufakte") geführt.

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Die Pflicht des Halters eines Luftfahrzeuges, den Luftfahrtbehörden Einsicht in die so geführten Betriebsaufzeichnungen zu gewähren, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 LuftBO.

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Gemäß § 57 Nr. 1 e handelt ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG, wer als Halter von Luftfahrtgerät diese Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt bzw. den zuständigen Stellen auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich aller Anlagen, vornehmlich auch der gesamten zum Zwecke der Glaubhaftmachung überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg, während die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten unbegründet ist. Auf die Berufung der Klägerin war unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Beklagten die einstweilige Verfügung gemäß dem Beschluß des Landgerichts Bonn vom 28.08.1995 zu bestätigen. Das auf den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt dieses Beschlusses gerichtete Gesuch der Klägerin ist zulässig und begründet.

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Vorab ist anzumerken, daß die Klägerin mit ihrem Gesuch nicht das den Verfahren einstweiliger Verfügung generell wesensimmanente Ziel vorläufigen Rechtsschutzes in Gestalt einstweiliger Anspruchssicherung oder Zustandsregelung, sondern mit dem auf Herausgabe der L-Akte an sie gerichteten Antrag eine gerichtliche Entscheidung verlangt, die letztlich das bewirken soll, worauf jedenfalls grundsätzlich nur im regulären Klageverfahren im Prozeß zur Hauptsache angetragen werden kann. Gleichwohl ist unter bestimmten Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz auch in der von der Klägerin erstrebten Form möglich, wobei die Terminologie zur Bezeichnung dieser speziellen Art einstweiliger Verfügung uneinheitlich ist: teilweise wird sie als Leistungsverfügung (vergl. Jauernig ZZP 79, 223), teilweise als auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung (vergl. u.a. Baur, Studien zum einstweiligen Rechtsschutz, 32) bezeichnet. Ihre diese Art der einstweiligen Verfügung kennzeichnende, atypische Besonderheit besteht darin, daß der Antragsteller/Verfügungskläger mittels der einstweiligen Verfügung ein Rechtsgut/Vermögensgut erstrebt, das er bislang nicht innegehabt hat (so zutreffend Leipold, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, 113). Genau so liegt es auch hier: die Klägerin will erreichen, daß sie den unmittelbaren Besitz an der und damit die jederzeitige Verfügungsmacht über die L-Akte erlangt, Zugriffslagen also, die sie vor dem vorliegenden Verfahren nicht besaß. Der Umstand, daß sie inzwischen die L-Akte besitzt, ändert daran nichts: diese einzig und allein aufgrund der Wegnahme durch den zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gemäß § 883 Abs. 1 ZPO bewirkte Veränderung des tatsächlichen Zustandes vor dem rechtskräftigen Abschluß des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens ist ebenso keine Erfüllung wie Zahlungen oder sonstige Leistungen, die der verurteilte Beklagte zur Abwendung der Vollstreckung aufgrund vorläufig vollstreckbaren Titels erbringt. Das alles beeinflußt ferner weder den Fortbestand der Zulässigkeit eingelegter Rechtsmittel noch muß der Empfänger derartiger ,Leistungen" auf Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache antragen. Entscheidend ist allein, ob die Partei, die im ersten Rechtszuge verurteilt worden ist, weiterhin den Anspruch des Gegners im Rechtsmittelverfahren leugnet, wie es auch hier der Fall ist. Alsdann nimmt der Rechtsstreit seinen von derartigen Veränderungen unberührten Fortgang (vgl. RGZ 130, 394 ff; BGH WM 1965, 1022; BGHZ 86, 270; BGH MDR 1976, 1005; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 708 Rz 5 b).

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Es liegt auf der Hand, daß eine derart weitreichende einstweilige Verfügung wie die hier einschlägige Leistungsverfügung oder einstweilige Verfügung mit Befriedigungstendenz nur unter besonders einengende Voraussetzungen ergehen kann. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des hier einschlägigen Verlangens der Herausgabe einer Sache vornehmlich dann vor, wenn der Antragsteller (Kläger) aus von ihm darzulegenden und hinreichend glaubhaft zu machenden Gründen unabweisbar auf ihre sofortige und jederzeitige Verfügbarkeit im Sinne tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit angewiesen ist, wie beispielsweise bei Arbeitspapieren oder Arbeitsgeräten (vergl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., vor § 935 RZ 45; MK-ZPO-Heinze, § 935 Rz 21 am Ende; Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 940 Rz 8 Stichwort ,Herausgabe und Besitzschutz"; Peterek DB 1968, 176). Genau so liegt es auch hier. Die Klägerin hat substantiiert dargetan und hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie als derzeitige Mieterin des Flugzeugs und damit als dessen Halterin i.S.d. § 15 Abs. 1 LuftBO auf jederzeitiges Verlangen der zuständigen Behörden zur jeweiligen Vorlage der L-Akte verpflichtet ist, was sich unmittelbar aus § 15 Abs. 1 LuftBO ergibt. Und nur die L-Akte, nicht aber das Bordbuch, enthält die gemäß § 15 Abs. 2 LuftBO erforderlichen, in dieser Vorschrift im einzelnen aufgeführten Aufzeichnungen. Gemäß § 57 Nr. 1 e LuftBo i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 10 LVG begeht die Klägerin bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen § 15 LuftBO eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet wird. Lassen schon diese Ausführungen keinen vernünftigen Zweifel daran, daß sie unabweisbar auf die jederzeitige Präsenz der L-Akte angewiesen ist, wird das durch die am 04.01.1996 vom LBA erteilte amtliche Auskunft, deren Inhalt im Tatbestand wiedergegeben worden ist, nur bestätigt. Aber nicht nur die erheblichen Nachteile, denen die Klägerin nach alledem ohne jederzeitige Verfügbarkeit der L-Akte ausgesetzt ist, sondern ebenso die von ihr als Halterin des Flugzeuges uneingeschränkt zu wahrenden gesamten Belange der Flugsicherheit erfordern den Erlaß der von ihr erstrebten einstweiligen Verfügung. Nur so kann die unbedingt erforderliche schnelle Hilfe vermittels gerichtlichen Rechtsschutzes geschaffen werden. Aus alledem ergibt sich auch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe dem in den Diensten der Klägerin stehenden Piloten Marx zugesagt, sie werde die L-Akte für behördliche Überprüfungen oder bei sonstigen gebotenen Anlässen zur Verfügung stellen, ist das aus mehreren Gründen unbeachtlich. Darauf muß die Klägerin sich schon deshalb nicht verweisen lassen, weil das weder bei plötzlichen, unangemeldeten behördlichen Kontrollen, die nie auszuschließen sind, noch in Notfällen, wo es um augenblickliche Auffindung und Behebung des Störfaktors geht, wobei die in der L-Akte vorhandenen Aufzeichnungen von unverzichtbarer Bedeutung sind, eine praktikable Lösung sein könnte. Ferner ist keineswegs auszuschließen, daß die Beklagte bei entsprechenden Anforderungen der L-Akte deren Herausgabe mit der Begründung verweigern würde, ihres Erachtens bestehe dazu keine hinreichend dargelegte und glaubhaft gemachte Notwendigkeit. Gegen den Verfügungsgrund läßt sich ferner nicht ins Feld führen, wie die Beklagte dies tut, daß der Prüfungstermin nicht am 30.08.1995 stattgefunden habe. Zunächst einmal hat die Klägerin durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens vom 25.07.1995 hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Behörde ihr den Prüfungstermin 30.08.1995 angekündigt hatte. Damit ergab sich für sie die Notwendigkeit, alle das Flugzeug betreffenden Unterlagen, vornehmlich die L-Akte, bereitzuhalten. Desweiteren hat die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung des Herrn Scheithauer hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Termin vom 30.08.1995 tatsächlich stattgefunden hat und der Prüfer sich lediglich damit einverstanden erklärt hat, daß die LAkte bei einem späteren Prüftermin vorgelegt werde - ein behördliches Entgegenkommen, mit dem gewiß nicht von vornherein gerechnet werden konnte und dessen Wiederholung alles andere als wahrscheinlich ist. Die Klägerin muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, die L-Akte im Bedarfsfalle jeweils vom Gerichtsvollzieher als Sequester anzufordern. Ausweislich der Auskunft des LBA vom 04.01.1996 muß die Klägerin alle erforderlichen Betriebsaufzeichnungen in der L-Akte vornehmen, was ohne deren ständige Präsenz nicht funktionieren kann. Abgesehen davon ist dieser vom Landgericht gewählte Lösungsweg auch deshalb nicht praktikabel, weil der zuständige Gerichtsvollzieher wöchentlich nur zwei Stunden Sprechstunde hat, womit die Gefahr, ihn im Bedarfsfalle nicht sogleich anzutreffen, gleichsam vorprogrammiert ist.

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Der erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich zum einen aus § 985 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer einer Sache deren Herausgabe vom unmittelbaren Besitzer verlangen, sofern dieser nicht gemäß § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist. Nun ist die Klägerin zwar nicht Eigentümerin der herausverlangten L-Akte. Und der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann nach nahezu einhelliger, vom Senat geteilter Meinung nicht ohne die Übertragung des Eigentums an der herausverlangten Sache, also nicht isoliert abgetreten werden (vergl. PlanckBrodmann, BGB, 4. Aufl., § 985 Anm. 3; Staudinger-Gursky, BGB, 12. Aufl., § 985 Rz 3; BGB-RGKR-Pikart, BGB, 12. Aufl., § 985 Rz 4; Soergel-Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985 Rz 2; Enneccerus-Wolf, Sachenrecht, 10. Aufl., § 84 VI 3; Westermann, Sachenrecht, Bd. I. 6. Aufl., § 30 I 3; BaurStürner, Sachenrecht, 16. Aufl., § 11 C I 3 a; Müller, Sachenrecht, Rz 426; wohl auch Schwab, Sachenrecht, 21. Aufl., § 44 IV). Wohl aber kann der Eigentümer einen Dritten zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB in eigenem Namen ermächtigen (vergl. BGH WM 1964, 427; BGH NJW-RR 1986, 158; Staudinger-Gursky a.a.O., § 985 Rz 23; Soergel-Mühl a.a.O., § 985 Rz 2). Das ist geschehen, indem die GbR als Eigentümerin der L-Akte die Klägerin entsprechend ermächtigt hat. Insoweit macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend, was als gewillkürte Prozeßstandschaft eine verfahrensrechtlich zulässige Rechtsverfolgung ist, weil die beiden dafür erforderlichen Voraussetzungen, die Ermächtigung zur Prozeßführung durch den Träger des materiellen Rechts und das eigene schützwürdige Interesse des Prozeßstandschafters an der Prozeßführung (vergl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 84, 4 = NJW 1980, 2461; NJW 1985, 1826; Rosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 46 III 1) erfüllt sind. Das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Prozeßführung ergibt sich daraus, daß niemand anders als sie, wie vorstehend ausgeführt wurde, die Pflichten aus § 15 LuftBO erfüllen und die Sicherheit des Flugbetriebes, wozu auch die jederzeitige Präsenz der L-Akte gehört, verantworten muß. Die Beklagte ist unmittelbare Besitzerin der herausverlangten Sache. Ein Besitzrecht aus § 986 BGB steht ihr an der L-Akte nicht zu, nachdem der Mietvertrag zwischen ihr und der GbR beendet ist. Zum anderen ergibt sich der Herausgabeanspruch und damit der Verfügungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus den §§ 556 Abs. 1, 398 BGB.

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Die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf ihre materiellrechtlichen Wirkungen erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechtes greift nicht durch. Für das nach Lage des Falles allein in Betracht kommende Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB ist kein Raum, wenn es dem Wesen und dem Zweck der Verpflichtung zuwiderläuft, die der Schuldner zu erfüllen hat (vergl. Staudinger-Selb, BGB, 12. Aufl., § 273 Rz 27). So verhält es sich beispielsweise, wenn es um Urkunden geht, die für den Gläubiger von besonderer Bedeutung sind, so bei einem Paß vermöge seiner öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung, dem Inhaber sofort und stets zur Verfügung zu stehen, wobei das Paßgesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Nichtbeisichführen dieses Dokumentes als eine Ordnungswidrigkeit ahndet (vergl. LG Baden-Baden NJW 1978, 1750; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 273 Rz 36; ErmanKuckuk, BGB, 9. Aufl., § 273 Rz 22). So auch bei einem Führerschein, der den Inhaber dazu befähigen soll, sich jederzeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis auszuweisen, wobei auch dort das Nichtbeisichführen als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vergl. LG Limburg NJW-RR 1990, 1080; PalandtHeinrichs, BGB, 55. Aufl., § 273 Rz 15). Genau so verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin muß die L-Akte jederzeit verfügbar haben und läuft Gefahr, mit Bußgeld belegt zu werden, wenn sie diese Verpflichtung, deren jederzeitige Erfüllung aber auch aus Gründen der Flugsicherheit unverzichtbar ist, mißachtet.

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Nach alledem war der Berufung der Klägerin stattzugeben, während die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden mußte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

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