Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·25 U 10/95·18.04.1996

Zeichennutzungsvertrag: Schweigen auf Abrechnungsschreiben als Genehmigung

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Auskunft über im 4. Quartal 1993 abgesetzte, mit einem Zeichen versehene Verpackungen zur Abrechnung nach neuer Beitragsstaffel. Das OLG wies die Klage ab, weil der Schriftwechsel vom 23./28.03.1994 und das spätere Verhalten der Klägerin als Zustimmung zu einer abschließenden pauschalierten Abrechnung zu verstehen seien. Einen Vorbehalt der Klägerin für eine spätere Endabrechnung enthielt ihr Schreiben nicht; ein rechtzeitig erklärter Widerspruch wurde nicht bewiesen. Mangels verbleibenden Zahlungsanspruchs bestehe auch kein Auskunftsanspruch.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil abgeändert und die Auskunftsklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen; nicht erkennbare innere Vorbehalte des Erklärenden bleiben unbeachtlich.

2

Bietet eine Partei in einem laufenden Vertragsverhältnis eine pauschalierte Abrechnung ohne Vorbehalt einer späteren Endabrechnung an, kann die Annahme dieses Angebots zu einer abschließenden Erledigung des Abrechnungszeitraums führen.

3

Stillschweigen kann im Handelsverkehr ausnahmsweise als Zustimmung bzw. Genehmigung zu werten sein, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch erforderlich gewesen wäre und der Erklärungsempfänger durch nachfolgendes Verhalten die Erledigung bestätigt.

4

Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Abrechnung setzt voraus, dass dem Anspruchsteller noch ein durchsetzbarer materieller Anspruch zusteht, für dessen Bezifferung er auf die Auskunft angewiesen ist.

5

Kann eine behauptete abweichende Abrede (z.B. „nur vorläufige“ Pauschalabrechnung) nicht bewiesen werden (non liquet), bleibt es bei der objektiv aus dem Schriftwechsel und dem Verhalten ableitbaren Rechtslage.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12 0 2/95

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 0 2/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

3

Im Jahre 1992 schlossen die Parteien einen Zeichennut-zungsvertrag für das Zeichen " ... ... ". Hierdurch verpflichtete die Beklagte sich unter anderem, einen nach der zu dem Zeichennutzungsvertrag gehörenden Bei-tragsstaffel zu berechnenden "Finanzierungsbeitrag" zu zahlen und der Klägerin über die Stückzahl ihrer, der Beklagten abgesetzten Verkaufsverpackungen in bestimm-ter Weise Auskunft zu erteilen. Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 1. Januar 1994. Gleichzeitig bot sie der Beklagten den Abschluß eines Anschlußvertrages - zu geänderten Bedingungen - an. Dieses Angebot nahm die Beklagte jedoch zunächst nicht an. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 führte die Klägerin zur Berechnung der von ihren Vertragspartnern zu leistenden Zahlungen eine von der bisherigen Regelung abweichende material- und gewichtsbezogene Beitragsstaffel ein. Hiermit erklärte die Beklagte sich einverstanden, desgleichen mit der Anwendung einer "Ergänzung vom 8. September 1993 zum Zeichennutzungsvertrag", in deren Ziffer 3. unter anderem vorgesehen ist, daß die Klägerin für die Ab-rechnungszeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1994 unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, zu den vertraglich festgelegten Zahlungsterminen jeweils Abschlagszahlungen mit einem Zuschlag von 80 % des für den Monat Juni 1993 oder des für das zweite Quartal 1993 angefallenen Finanzierungsbeitrages zu erheben.

4

Über die von der Beklagten für das vierte Quartal 1993 zu leistende Zahlung kam es Anfang 1994 zu einem Tele-fongespräch zwischen dem vom Landgericht vernommenen Zeugen Z. , einem Handlungsbevollmächtigten der Be-klagten, und dem ebenfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen B. , einem Mitarbeiter der Klägerin. Der Inhalt dieses Telefongespräches ist unter den Parteien strei-tig. Mit Schreiben vom 23. März 1994 teilte die Kläge-rin der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 21. Februar 1994 mit, wie die vertragliche Bezie-hung der Parteien sich in der Vergangenheit aus ihrer - der Klägerin - Sicht entwickelt habe; sie führte aus, daß alle rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sei-en, daß die Beklagte ihre Verpackungen rückwirkend auf der Basis der seit dem 1. Oktober 1993 geltenden Preis-liste um- oder anmelde und entsprechend abrechne. In diesem Schreiben heißt es dann weiter:

7

"Wir müssen Sie daher bitten, uns eine kor-rigierte Jahresabrechnung unter o.g. Abrech-nungsmodalitäten für das vierte Quartal bald-möglichst zuzuschicken... Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Jahresabschlußmel-dung unter Berücksichtigung einer korrigier-ten vierten Quartalsmeldung auf der gewicht- und materialbezogenen Gebührenstaffel einzu-reichen, können wir uns damit einverstanden erklären, daß sich der zu überweisende Betrag an der zweiten Quartalsmeldung 1993 orien-tiert, wobei der in diesem Zeitraum angefal-lene Finanzierungsbeitrag mit einem Zuschlag von 80 % zu versehen ist. Wir sehen der kor-rigierten Jahresabrechnung baldmöglichst ent-gegen."

8

Mit Schreiben vom 28. März 1994 erwiderte die Beklagte unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben, sie könne der Klägerin nach Prüfung der Unterlagen mittei-len, daß sie ihrem Schreiben zustimme, sie habe ihr Angebot angenommen und das vierte Quartal 1993 laut den Vorgaben der Klägerin (mit 80 % Zuschlag zweites Quartal 1993) abgerechnet, sie hoffe, daß hiermit 1993 für beide Seiten erledigt sei, und bitte, den sich nach dieser Abrechnung für sie ergebenden Guthabenbetrag von 5.108,62 DM zu überweisen. Einige Zeit später, nämlich am 28. April 1994, forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die in den Monaten Januar bis März 1994 abgesetzten Verkaufsverpackungen zu melden. Unter dem 10. Mai 1994 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie die Umsetzung eines neuen Zeichennutzungsvertrages für das Jahr 1995 beabsichtige, weshalb sie den beste-henden Zeichennutzungsvertrag zum 31. Dezember 1994 kündige. Weder in diesem noch in jenem Schreiben wurde eine etwa noch für das vierte Quartal 1993 ausstehende Abrechnung erwähnt. Mit Schreiben vom 9. August 1994 schließlich erklärte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 5. November 1993 und 13. April 1994, daß sie den Antrag auf Zeichennutzung unter bestimmten, im einzelnen beschriebenen Vorbehal-ten annehme. Am Ende dieses Schreibens führte die Klä-gerin folgendes aus:

11

"Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie dar-auf hinweisen, daß die für das vierte Quartal 1993 fällige Quartalsmeldung gegenwärtig noch immer aussteht und von Ihnen auch noch kei-ne entsprechende Lizenz-Entgeltzahlung an uns geleistet wurde. Wir behalten uns aus Gründen der Rechtsklarheit die Geltendmachung unserer vertraglichen Ansprüche auf Übersendung der ordnungsgemäßen Quartalsmeldung bzw. auf Zah-lung des zu beanspruchenden Lizenz-Entgeltes vor."

12

Unter dem 5. September 1994 endlich erteilte die Be-klagte der Klägerin eine Aufstellung über Istzahl-Mel-dungen und Zahlungen bis zum 31. August 1994. Hierbei brachte sie von der Summe der von ihr zu zahlenden Ent-gelte unter anderem unter der Bezeichnung "Guthabenbe-trag per 31. Dezember 1993" den in ihrem Schreiben vom 28. März 1994 erwähnten Betrag von 5.108,62 DM in Ab-zug. Über den zugunsten der Klägerin verbleibenden Be-trag übersandte die Beklagte ihr einen Scheck, der auch eingelöst wurde, ohne daß die Klägerin nach dem unbe-stritten gebliebenen Vortrag der Beklagten der Abrech-nung widersprochen hätte.

13

Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Telefongespräch Anfang 1994 habe der Zeuge B. den Zeugen Z. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die pauschalierte Abrechnung für das vierte Quartal 1993 nur vorläufigen Charakter haben und nicht endgültig sein könne, und nach dem Eingang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 1994 habe der Zeuge B. in einem Telefonge-spräch mit dem Zeugen Z. der Auffassung, daß das vierte Quartal 1993 nunmehr endgültig abgerechnet sei, widersprochen. Die Beklagte sei, so hat die Klägerin geltend gemacht, daher noch zur Abrechnung des vierten Quartals 1993 nach der geltenden Beitragsstaffel und zur Vorbereitung dieser Abrechnung zu einer entspre-chenden Auskunftserteilung verpflichtet.

14

Die Klägerin hat beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, ihr über die im vierten Quartal 1993 mit dem Warenzeichen "... ... " versehenen abgesetzten Ver-kaufsverpackungen gemäß der material- und ge-wichtsbezogenen Beitragsstaffel Auskunft zu erteilen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie hat vorgebracht, bei dem Telefongespräch der Zeugen B. und Z. sei klargestellt worden, daß die pauschalierte Abrechnung für das vierte Quartal 1993 nicht nur vorläufigen, sondern endgültigen Charakter habe, daß sie, die Beklagte, also nicht mehr verpflich-tet sei, für dieses Quartal noch nach der material- und gewichtsbezogenen Beitragsstaffel abzurechnen, in diesem Sinne sei denn auch das Schreiben der Klägerin vom 23. März 1994 zu verstehen. Ihrem Schreiben vom 28. März 1994 sei, so hat sie behauptet, entgegen der Darstellung der Klägerin nicht widersprochen worden.

23

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und Z. .

24

Alsdann hat es der Klage mit Urteil vom 29. Juni 1995, auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, statt-gegeben.

25

Gegen dieses ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-tigten am 4. Juli 1995 zugestellte Urteil hat die Be-klagte am 4. August 1995 Berufung eingelegt, welche sie nach Maßgabe der Ausführungen in ihrer am 4. Oktober 1995 beim Senat eingegangenen Berufungsbegründung be-gründet hat.

26

Die Beklagte beantragt,

29

unter Abänderung des angefochtenen Urteiles die Klage abzuweisen.

30

Die Klägerin beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der Akte.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

37

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin die von dieser begehrte Auskunft über die im vierten Quar-tal 1993 mit dem Warenzeichen "... ... " verse-henen abgesetzten Verkaufsverpackungen zu erteilen.

38

Es trifft allerdings zu, daß der Zeichennutzungsvertrag vom 10. April 1992/26. Juni 1992 in Verbindung mit der ergänzenden Vereinbarung über die Anwendung einer neuen Preisliste für die Zeit ab 1. Oktober 1993 eine Auskunftspflicht der Beklagten, wie sie von der Kläge-rin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht wird, begründet hat. Denn nach Ziffer 4. b) des Zeichennut-zungsvertrages hat die Beklagte sich unter anderem ver-pflichtet, der Klägerin jeweils innerhalb von drei Mo-naten nach Ablauf des Abrechnungsjahres die tatsächlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abge-setzte Stückzahl der betreffenden Verkaufsverpackungen mitzuteilen; nach der ergänzenden Vereinbarung über die Anwendung einer neuen Preisliste für die Zeit ab 1. Ok-tober 1993 ist diese Auskunft der von dem genannten Zeitpunkt an geltenden material- und gewichtsbezogenen Beitragsstaffel anzupassen. Dieses Vertragsverhältnis bestand bis zum Ende des hier streitbefangenen vierten Quartals 1993, wurde der Vertrag doch von der Klägerin zum Ablauf dieses Zeitraums, nämlich zum 31. Dezember 1993 gekündigt.

39

Nicht mit Erfolg vermag die Beklagte sich darauf zu be-rufen, der vorbeschriebene Vertragsinhalt sei in einem Telefongespräch der Zeugen B. und Z. überein-stimmend dahingehend abgeändert worden, daß das vierte Quartal 1993 endgültig und nicht nur vorübergehend pauschaliert abgerechnet werden solle, nämlich auf der Basis der Zahlen für das zweite Quartal 1993 zuzüglich 80 %. Die Richtigkeit dieses ihres von der Klägerin bestrittenen Vortrages hätte, wie das Landgericht zu-treffend ausgeführt hat, die Beklagte beweisen müssen, zum einen deshalb, weil es sich um eine für sie gün-stige Tatsache handelt, und zum anderen, weil sie die Änderung eines zuvor unstreitig mit einem bestimmten Inhalt, unter anderem mit der vereinbarten Auskunfts-pflicht der Beklagten, geschlossenen Vertrages behaup-tet hat. Den ihr so obliegenden Beweis aber hat die Beklagte nicht führen können. Auch das hat das Land-gericht zutreffend dargelegt, den diesbezüglichen Aus-führungen des angefochtenen Urteils schließt der Senat sich an.

40

Dennoch vermag die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nicht durchzudringen. Ihr Klageerfolg scheitert an dem Schriftwechsel der Parteien vom 23./28. März 1994 und ihrem, der Klägerin, eigenen nachfolgenden Verhalten.

41

In ihrem Schreiben vom 23. März 1994 führt die Klägerin zunächst aus, alle rechtlichen Voraussetzungen dafür seien erfüllt, daß die Beklagte ihre Verpackungen rückwirkend auf der Basis der ab Oktober 1993 gültigen material- und gewichtsbezogenen Preisliste um- bzw. anmelde und entsprechend abrechne, unter Beifügung der notwendigen Formulare bitte sie um die Vorlage einer korrigierten Jahresabrechnung für das vierte Quartal 1993. Dann aber fährt sie fort, daß sie sich, falls die Beklagte "nicht in der Lage" sei, "die Jahresabschluß-meldung unter Berücksichtigung einer korrigierten vier-ten Quartalsmeldung auf der gewichts- und materialbe-zogenen Gebührenstaffel einzureichen, ... damit einver-standen erklären" könne, "daß sich der zu überweisende Betrag an der zweiten Quartalsmeldung 1993" orientiere, "wobei der in diesem Zeitraum angefallene Finanzie-rungsbeitrag mit einem Zuschlag von 80 % zu versehen" sei. Von einer irgendwie nur vorläufigen Regelung ist keine Rede. Die Klägerin erklärt nicht etwa, daß der sich nach den Zahlen des zweiten Quartals 1993 und ei-nem Zuschlag von 80 % ergebende Betrag nur ein Vorschuß oder eine Anzahlung sein solle, sie erwähnt auch nicht, daß sie nach einer Abrechnung auf dieser Basis noch ei-ne weitere Abrechnung erwarte, vielleicht gar innerhalb einer bestimmten Frist. Das Schreiben enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin, falls die Beklag-te ihren Vorschlag bezüglich des vierten Quartals 1993 annehme, sich das Recht oder die Möglichkeit vorbehal-ten wolle, noch eine weitere Abrechnung zu fordern. Es mag sein, daß es anläßlich der Abfassung und Versendung des in Rede stehenden Schreibens bei der Klägerin die Vorstellung gegeben hat, die Abrechnung auf der Basis der Zahlen des zweiten Quartals 1993 habe nur vorläufigen Charakter, sie solle eine Abrechnung nach dem Inhalt des Zeichennutzungsvertrages bzw. der ergän-zenden Vereinbarung nicht ersetzen. Hierfür spricht die - auch vom Landgericht schon angesprochene - Bekundung des Zeugen B. , es möge im Nachhinein gesehen richtig sein, daß man das Gewollte noch deutlicher habe for-mulieren können. Wie dem auch sei, eine vom Text des Schreibens etwa abweichende Vorstellung der Klägerin hat keinen wie auch immer gearteten Ausdruck gefunden. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, ist aber grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger, das ist hier die Beklagte, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver-kehrssitte verstehen muß (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 3206; 1992, 1446; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Die Beklagte hat, wie dargelegt, etwaige mentale Vorbe-halte der Klägerin nicht erkennen können. Für sie läßt der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 23. März 1994 keinen Zweifel offen: Einerseits besteht die Klä-gerin auf einer Abrechnung für das vierte Quartal 1993 nach der geltenden Preisliste, andererseits aber stellt die Klägerin es der Beklagten anheim, nach den Zahlen des zweiten Quartals 1993 mit einem Zuschlag von 80 % abzurechnen, falls sie, die Beklagte, nicht in der Lage ist, die Jahresabschlußmeldung unter Berücksichtigung einer korrigierten vierten Quartalsmeldung gemäß der gewichts- und materialbezogenen Beitragsstaffel einzu-reichen. Ist es also möglich, eine derartige Meldung einzureichen, dann hat die Beklagte regulär nach der gewichts- und materialbezogenen Beitragsstaffel abzu-rechnen, ist das nicht möglich, dann hat sie das Recht, pauschaliert nach den Zahlen des zweiten Quartals abzu-rechnen.

42

Die Klägerin vermag nicht mit Erfolg geltend zu machen, ihr Schreiben vom 23. März 1994 sei vor dem Hinter-grund des vorangegangenen Telefongesprächs zwischen den Zeugen B. und Z. zu verstehen, in dessen Verlauf ihr Mitarbeiter, der Zeuge B. , klargestellt habe, daß die pauschalierte Abrechnung nur vorläufigen Charakter haben könne. Denn die Richtigkeit dieser ihrer Darstellung hat die Klägerin ebensowenig beweisen können wie umgekehrt die Beklagte die Richtigkeit ihrer Behauptung, in dem fraglichen Telefongespräch sei es zu einer Einigung auf eine endgültige Zahlung gekommen. Auch hier gilt, daß die Beweisaufnahme durch das Land-gericht zu einem non liquet geführt hat. Insoweit kann der Senat nur die zutreffenden Ausführungen des Landge-richts wiederholen: "Die Zeugen Z. und B. haben diagonal entgegengesetzte Aussagen gemacht hinsichtlich der Frage, was sie vor dem Schriftwechsel miteinander besprochen haben. Welcher der Zeugen eine objektiv un-richtige Aussage gemacht hat, läßt sich ... nicht fest-stellen."

43

Auch der Hinweis des Landgerichts auf die "Ergänzung von 8. September 1993" hilft der Klägerin nicht weiter. Diese "Ergänzung" sieht freilich unter "3. Sicherung der Gebührenumstellung" Abschlagszahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1994 auf der Basis der für einen früheren Abrechnungszeitraum geltenden Zahlen vor. Wie jedoch schon das Landgericht zutreffend bemerkt hat, ist diese "Ergänzung" erst durch eine entsprechende Erklärung der Klägerin im August 1994 Gegenstand der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden, also lange nach dem Schriftwechsel vom 23./28. März 1994. Außerdem, und das ist entscheidend, läßt das Schreiben der Klägerin vom 23. März 1993 kei-nerlei Bezugnahme auf die erwähnte "Ergänzung" erken-nen. Im Gegenteil: Die dort vorgesehenen Abschlagszah-lungen sollen zu den vertraglich festgelegten Zahlungs-terminen geleistet werden. Diese sind unter 6. c) und d) des Zeichennutzungsvertrages geregelt; daß hiernach Ende März 1994 Zahlungen für das vierte Quartal 1993 zu leisten seien, läßt sich nicht feststellen. Außerdem ist das Recht der Klägerin, eine Abschlagszahlung zu fordern, nach der erwähnten "Ergänzung" nur gegeben, "sofern die Zeichennehmerin ihren Melde- und Abrech-nungspflichten nicht frist- oder ordnungsgemäß nach-kommt". Das aber wirft die Klägerin der Beklagten im Schreiben vom 23. März 1994 gar nicht vor.

44

Unter diesen Umständen ist es leicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28. März 1994 erklärt hat, sie nehme das Angebot der Klägerin an, rechne das vierte Quartal 1993 auf der Basis der Zahlen für das zweite Quartel 1993 zuzüglich 80 % ab und hoffe, daß das Jahr 1993 damit für beide Seiten erledigt sei. In ihrem Schreiben vom 23. März 1994 hat die Klägerin der Beklagten in der Tat ein Angebot unterbreitet, nämlich auf pauschalierte Abrechnung des vierten Quartals 1993 auf der Basis der Zahlen des zweiten Quartals 1993 zuzüglich 80 %, sofern es der Be-klagten nicht möglich sei, eine Abrechnung nach Maßgabe der seinerzeit geltenden Gebührenstaffel einzureichen. Angesichts dieser Erklärung im Schreiben vom 23. März 1994 ist dem Schreiben der Beklagten, und zwar auch aus der Sicht der Empfängerin, also der Klägerin, unschwer zu entnehmen, daß die Beklagte die von der Klägerin be-schriebene Voraussetzung für eine pauschalierte Abrech-nung als gegeben betrachtet und dementsprechend nach dem vorangegangenen Angebot der Klägerin, nämlich pau-schaliert, abrechnet. Dieser Sinngehalt des Schreibens der Beklagten liegt umso näher, als die Zeugen B. und Z. in ihrem vorangegangenen Telefongespräch gerade auch über Abrechnungsprobleme der Beklagten im Zusam-menhang mit dem Einsatz ihrer EDV-Anlage gesprochen haben. Dies haben die beiden Zeugen vor dem Landgericht übereinstimmend bekundet.

45

Daß die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 28. März 1994 alsbald entgegengetreten sei, insbeson-dere der diesem Schreiben, wie schon erwähnt, zugrun-deliegenden Vorstellung, eine Abrechnung nach der Bei-tragsstaffel sei der Beklagten nicht möglich, läßt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat ihre diesbezügliche Behauptung nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge B. hat sie zwar bestätigt, der Zeuge Z. hingegen hat ausgesagt, einen derartigen Widerspruch habe es nicht gegeben. Seine Bekundung, in der Folgezeit sei ausschließlich über die Fortsetzung und die Ausgestal-tung des Vertragsverhältnisses gesprochen worden, steht durchaus im Einklang mit der Tatsache, daß die Klägerin den Zeichennutzungsvertrag zum 31. Dezember 1993 gekün-digt hatte und in der Zeit danach zunächst noch kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde. Auch hier hat die Beweisaufnahme durch das Landgericht allenfalls zu ei-nem non liquet geführt, keineswegs aber zu einer Bestä-tigung des Vortrages der Klägerin.

46

Unter den obwaltenden Umständen aber hätte die Klä-gerin, um eine abweichende Auffassung und mangelndes Einverständnis darzutun, dem Schreiben der Beklagten vom 28. März 1994, insbesondere der darin enthaltenen Erklärung, das Jahr 1993 werde nunmehr endgültig als abgerechnet betrachtet, alsbald entgegentreten müssen. Ihr nachfolgendes Verhalten hat rechtliche Wirkung entfaltet zu ihren Ungunsten und zu Gunsten der Beklag-ten. "Gewiß ist in aller Regel Stillschweigen auf ein Vertragsangebot im Handelsverkehr nicht als Zustimmung zu werten. Es muß aber dann als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Wi-derspruch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die Parteien schon vorher in Geschäftsverbindung standen, wenn zwischen ihnen ein bis dahin noch nicht aufgelö-ster Vertrag vorlag..." (BGHZ 1, 353 (355); zur Bedeu-tung des Schweigens im Rechtsverkehr vgl. ausführlich z.B. Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Bd.: Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 5 Nr. 2; zur dogmatischen Einordnung des Schweigens im Rechtsverkehr vgl. dort insbesondere § 5 Nr. 2 e; Hanau AcP 165, 220 ff.; MünchKomm-Kramer, 2. Aufl., Rdz. 23 ff. vor § 116; Staudinger-Dilcher, 12. Aufl., Rdz. 41 ff. vor §§ 116 bis 144). Genau so aber liegen die Dinge hier. Zwischen den Parteien bestand seit längerem eine Geschäftsver-bindung. Der Zeichennutzungsvertrag war zwar von der Klägerin zum 31. Dezember 1993 gekündigt worden und ein neuer Vertrag kam erst im Laufe des Jahres 1994 wieder zustande, die Geschäftsverbindung der Parteien aber dauerte ununterbrochen fort. Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Erklärung, auf die hin geschwiegen wurde, um ein Vertragsangebot oder um eine Erklärung handelt, wie die Beklagte sie in ihrem Schreiben vom 28. März 1994 abgegeben hat. Entscheidend ist, daß nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Erklärungsempfängers, hier der Klägerin, erforderlich gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Widerspruch auch dann notwendig gewesen wäre, wenn die Klägerin nach dem Empfang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 1994 überhaupt nicht mehr reagiert, der Beklagten gegenüber keinerlei Äußerung mehr abgegeben hätte, also von einem bloßen Nichtstun der Klägerin auszugehen wäre. Diese Frage kann unbeantwortet blei-ben, weil die Klägerin im Gegenteil nach dem Empfang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 1994 nicht nur geschwiegen hat, sondern ihrerseits weiter tätig geworden ist. So hat sie einen Monat nach dem Schreiben der Beklagten vom 28. März 1994, nämlich unter dem 28. April 1994 bei der Beklagten die Mitteilung über die abgesetzten Verkaufsverpackungen angemahnt, aber nicht etwa für das vierte Quartal 1993, sondern für die Monate Januar bis März 1994. Hätte die Beklagte auf einer Abrechnung gemäß der geltenden Beitragsstaffel für das vierte Quartal 1993 bestehen wollen, so hätte nichts näher gelegen, nicht nur auch, sondern sogar zunächst die entsprechenden Angaben für diesen Zeitraum zu verlangen. Das aber ist nicht geschehen. Schon al-lein deshalb muß die Klägerin sich redlicherweise ent-gegenhalten lassen, die Erklärung der Beklagten in ih-rem Schreiben vom 28. März 1994, das Geschäftsjahr 1993 werde nunmehr als abgerechnet betrachtet, stillschwei-gend genehmigt zu haben. Denn "auch eine empfangsbe-dürftige Willenserklärung, wie es die Genehmigung ist, kann stillschweigend abgegeben werden" (RGZ 145, 94). Desweiteren hat die Klägerin der Beklagten unter dem 10. Mai 1994 mitgeteilt, daß sie den - zu dieser Zeit übrigens gar nicht bestehenden - Zeichennutzungsvertrag zum 31. Dezember 1994 kündige. Auch in diesem Schreiben ist von einer etwa noch ausstehenden Abrechnung für das vierte Quartal 1993 keine Rede. In ihrem Schreiben vom 9. August 1994 schließlich hat die Klägerin dann frei-lich im Zusammenhang mit Ausführungen zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses daran erinnert, daß für das vierte Quartal 1993 noch keine Meldungen abgegeben und auch noch kein Lizenz-Entgelt gezahlt worden sei. Schon im Hinblick auf die beiden vorangegangenen, vorstehend angesprochenen Schreiben der Klägerin erscheint es zweifelhaft, ob ihrem Schreiben vom 9. August 1994 im hiesigen Zusammenhang noch eine rechtliche Bedeutung zukommen kann. Dies ist aber auf jeden Fall deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte wenige Wochen danach, nämlich am 9. September 1994, eine Abrechnung über Istzahl-Meldungen und Zahlungen bis zum 31. August 1994 erstellt, in die sie ihre Abrechnung das in ihrem Schreiben vom 28. März 1994 errechnete Guthaben eingestellt, der Klägerin einen Scheck über den unter Berücksichtigung dieses Guthabens sich ergebenden Betrag übersandt und die Klägerin die Abrechnung und den Scheck der Beklagten anstandslos akzeptiert hat. Hierdurch hat die Klägerin nicht nur aus der Sicht der Beklagten, sondern für jeden unbefangenen Betrachter vollends klar gemacht, daß das vierte Quartal 1993 nun-mehr erledigt sei. Sie hätte schlechterdings nicht ohne jeden Widerspruch und anstandslos eine Gutschrift zug-unsten der Beklagten für das vierte Quartal 1993 akzep-tieren können, wenn sie umgekehrt noch eigene Ansprüche bezüglich dieses Zeitraumes gehabt hätte oder sich sol-che Ansprüche hätte vorbehalten wollen. Schließlich ist hier noch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin offen-kundig selbst der Auffassung ist oder gewesen ist, sie müsse dem Schreiben der Beklagten vom 28. März 1994, so dessen Inhalt nicht gelten solle, widersprechen, hat sie doch vorgetragen - wenn auch nicht bewiesen -, ihr Mitarbeiter B. habe dies kurz nach dem Eingang des erwähnten Schreibens telefonisch getan. Was aber sollte die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter zu einem solchen Telefonat veranlaßt haben, wenn nicht die Vorstellung, dem Schreiben der Beklagten vom 28. März 1994 wider-sprechend entgegentreten zu müssen?

47

Nach alledem steht der Klägerin gegen die Beklagte für das vierte Quartal 1993 kein Zahlungsanspruch mehr zu. Das aber bedeutet, daß die Beklagte auch nicht verpflichtet ist, eine diesbezügliche Auskunft zu er-teilen. Denn ein derartiger Auskunftsanspruch bestünde nur, wenn die Klägerin auf die verlangten Angaben angewiesen wäre, um eine Abrechnung einerseits auf der Basis der ihr mitgeteilten Verkaufszahlen und anderer-seits nach der geltenden Beitragsstaffel zu erstellen. Das aber ist, da, wie ausgeführt, das vierte Quartal 1993 unter den Parteien abschließend abgerechnet worden ist, nicht der Fall.

48

Nach alledem kann der Berufung der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Klage ist abzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Aus-spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

50

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren und Be-schwer der Klägerin: 100.000,-- DM.