Verworfen: Beklagten-Eingabe zur PKH als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine als „Beschwerde hilfsweise Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren“ bezeichnete Eingabe gegen einen Landgerichtsbeschluss zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe. Das OLG Köln hat die Eingabe als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht funktionell nicht zuständig ist und die Rechtsbeschwerde zum BGH unzulässig war. Begründend setzte das Gericht auf Zuständigkeits- und Formvoraussetzungen (§§ 567, 574 ZPO) sowie die Erfordernis der BGH‑Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt.
Ausgang: Eingabe der Beklagten gegen den Landgerichtsbeschluss vom 22.08.2017 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO kommt nur gegen Entscheidungen in erster Instanz in Betracht; landgerichtliche Entscheidungen im zweiten Rechtszug sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Über eine Rechtsbeschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung entscheidet der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG; das Oberlandesgericht ist hierfür funktionell nicht zuständig.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 1 ZPO müssen erfüllt sein; fehlt die erforderliche Zulassung in der angefochtenen Entscheidung, ist die Rechtsbeschwerde nicht an den BGH vorzulegen.
Die erfolglose Erhebung eines Rechtsmittels verpflichtet zur Tragung der dadurch entstandenen Gerichtskosten; eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten kann gemäß § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein (vgl. KV GKG Ziff. 1812).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 S 249/16
Tenor
Die als „Beschwerde hilfsweise Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren“ bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 22.09.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.08.2017 - 8 S 249/16 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
1.
Der Senat hat über die in der Entscheidungsformel näher bezeichnete Eingabe der Beklagten durch Beschluss zu entscheiden. Zwar war das Schreiben der Beklagten vom 22.09.2017 offenbar in erster Linie an den Bundesgerichtshof gerichtet und ausdrücklich nur „in Kopie an das Oberlandesgericht Köln“ versandt worden. Die Beklagte hat indes auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass der Senat in der vorliegenden Sache nichts weiter veranlassen werde, sofern sie nicht bis zum 12.10.2017 Abweichendes mitteilt, mit Schreiben vom 12.10.2017 sowohl das Oberlandesgericht als auch den Bundesgerichts darum gebeten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie hat zudem gegenüber dem Senat ausdrücklich darum gebeten, ihr Rechtsmittel „unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch an den BGH weiterzuleiten, oder aber direkt PKH zu gewähren.“ Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, ihr auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtetes Begehren auch gegenüber dem Senat weiterzuverfolgen.
2.
Soweit die Beklagte eine sachliche Entscheidung des Oberlandesgerichts über ihr PKH-Gesuch begehrt, ist ihre Eingabe schon deshalb unzulässig, weil das Oberlandesgericht funktionell nicht zuständig ist. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO kommt die sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung nur dann in Betracht, wenn diese Entscheidung „im ersten Rechtszug“ ergangen ist. Entscheidungen des Landgerichts im zweiten Rechtszug (im vorliegenden Fall also im Berufungsverfahren) unterliegen dementsprechend nicht der sofortigen Beschwerde, so dass auch die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht im Berufungsverfahren nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 35/06). Hierauf hat der Senatsvorsitzende die Beklagte auch bereits mit Verfügung vom 26.09.2017 hingewiesen.
3.
Als ordentliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.08.2017 kommt danach von vornherein allein die Rechtsbeschwerde nach den §§ 574 ff. ZPO in Betracht. Für die Entscheidung über eine solche Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht das Oberlandesgericht, sondern nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig. Der Senat sieht sich allerdings nicht dazu veranlasst, die Eingabe vom 22.09.2017 entsprechend der Vorstellung der Beklagten an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof voraus, dass die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002, 1958). Dies ist hier aus unabhängig voneinander gegebenen Gründen nicht der Fall: Zum einen ist das Rechtsmittel auch als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH ZInsO 2004, 441). Zum anderen fehlt es vorliegend auch an der nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung des Rechtsmittels, die - wenn überhaupt - in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts hätte erfolgen müssen.
4.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Hiervon unberührt bleibt die gesetzlich begründete Verpflichtung der Beklagten, die durch ihre erfolglose Beschwerde verursachten Gerichtskosten zu tragen (Ziff. 1812 KV GKG).
III.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Zudem weist der Senat darauf hin, dass er über das ebenfalls unter dem 22.09.2017 angebrachte Befangenheitsgesuch gegen die Richter Dr. X, Z und Dr. H nicht zu befinden hat; zuständig ist insoweit gemäß § 45 Abs. 1 ZPO das Landgericht.