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Oberlandesgericht Köln·24 W 54/84·25.04.1985

§ 51a GmbHG im Konzern: Einsicht, Kopierrecht, keine Übersendung von Fotokopien

ZivilrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein GmbH-Gesellschafter (34 %) verlangte nach § 51a GmbHG Auskunft und Unterlagen, teils zu einer 100%-Tochter mit Organschaft. Das OLG Köln verneinte einen Anspruch auf Aushändigung/Übersendung von Fotokopien, gab aber Einsicht in den Geschäftsräumen und ein Recht zur Anfertigung eigener Kopien. Im Konzern können Vorgänge der Tochter Angelegenheiten der Mutter sein, wenn sie für diese objektiv bedeutsam sind; bei Tantiemerückstellungen nur hinsichtlich Eckdaten bzw. der Bezüge der Mutter-Geschäftsführer. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg; weitergehende Anträge wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich: keine Kopien-Übersendung, aber Einsicht und Kopierrecht; Auskunft teils beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 51a GmbHG vermittelt keinen Anspruch des Gesellschafters auf Aushändigung oder Übersendung fotokopierter Geschäftsunterlagen; das Informationsrecht ist grundsätzlich als Auskunft und Einsichtnahme in den Geschäftsräumen ausgestaltet.

2

Bei der Einsichtnahme nach § 51a GmbHG ist dem Gesellschafter grundsätzlich zu gestatten, sich Notizen zu machen und auf eigene Kosten Fotokopien der eingesehenen Unterlagen anzufertigen; ein Anspruch auf Unterstützung durch Personal der Gesellschaft besteht dabei nicht.

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Das Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG erstreckt sich auf alle Bücher und Schriften, über die die Gesellschaft tatsächlich verfügt, auch wenn die Unterlagen ursprünglich für ein verbundenes Unternehmen erstellt wurden.

4

In einem GmbH-Konzern können Angelegenheiten einer Tochtergesellschaft zugleich Angelegenheiten der Muttergesellschaft sein, wenn sie für die Muttergesellschaft nach Bedeutung und Auswirkungen objektiv wichtig sind; der Umfang ist einzelfallbezogen zu bestimmen.

5

Bei Gewinnabführung/Organschaft können Informationen zu Tantiemerückstellungen der Tochter für die Mutter als „Eckdaten“ auskunftspflichtig sein; die individualisierte Offenlegung von Tantiemen einzelner Mitarbeiter der Tochter ist hingegen regelmäßig deren personalpolitische Angelegenheit.

Relevante Normen
§ 51a GmbH-Gesetz§ 51b GmbH-Gesetz§ 132 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz§ 263 ff. ZPO§ 93 ZPO§ 51 a Abs. 2 GmbH-Gesetz

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 0 139/84

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 3.Dezember 1984 ver­kündete Beschluß der 11. Kammer für Han­delssachen des Landgerichts Köln - 91 0 139/84 - unter, Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab­geändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihren Geschäftsräumen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, die über die Erträge der L aus deren Finanzmitteln des Jahres 1983 Auskunft gibt. Sie hat dem Antragsteller auf dessen Verlangen zu gestatten, daß er diese Unterlage fotokopiert.

2) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Auskunft über die Tantiemerückstellungen in dem Jahresabschluß 1983 der L zu erteilen, jedoch nur in folgendem Umfang: Die Antragsgegnerin hat die Beträge zu nennen, die insgesamt für die Geschäftsführer und die insgesamt für die übrigen Mitarbeiter ausgewiesen sind.

Sie hat darüberhinaus im einzelnen anzugeben, welche Beträge für die Geschäftsführer Dr. H und S in diesen Rückstellungen als Tantieme enthalten sind.

3) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Auskunft über die festen monatlichen Bezüge zu geben, die derzeit an die Geschäftsführer Dr. H und S zahlbar sind.

4) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in ihren Geschäftsräumen Einsicht zu gewähren in die Tantiemeberechnung für die Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 1983, die im Anschluß an die Gesellschafterversammlung vom 14. Juni 1984 von Herrn Dr. J unterzeichnet worden ist. Sie hat dem Antragsteller ferner zu gestatten, daß er bei dieser Gelegenheit die Berechnung fotokopiert.

5) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu gestatten, in ihren Geschäftsräumen das Unternehmenskonzept und die derzeitige Finanz­planung in der zuletzt fortgeschriebenen Fassung einzusehen. Sie hat dem Antragsteller ferner zu gestatten, daß er bei dieser Gele­genheit die genannten Unterlagen fotokopiert.

6) Die weitergehenden Anträge werden zurückge­wiesen.

7)Von den Kosten des Verfahrens haben der Antrag­steller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Gründe

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A.

3

Der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer GmbH. Er hält Geschäftsanteile im Nennwert von 5.120.000,--DM - 34 % des Stammkapitals. Die Antragsgegnerin ist die H der S, zu der 18 weitere Gesellschaften im In- - und Ausland zählen. An 7 dieser Gesellschaften ist die Antragsgegnerin mit 100 % beteiligt. An 3 weiteren dieser Gesellschaften ist die L (zukünftig: L), an der ihrerseits wieder die Antragsgegnerin mit 100 % beteiligt ist zu 100 % beteiligt.

4

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Tochter L am 13. Dezember 1972 einen Organschaftsvertrag geschlossen. Danach ist die L verpflichtet, an die Antragsgegnerin vor Feststellung der eigenen Bilanz ihren Gesamtgewinn abzuführen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, einen bei der L entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Aus einem erzielten Jahresüberschuß kann die L Zuführungen in offene Reserven vornehmen, sofern die Antragsgegnerin zustimmt (§ 1 des Organschaftsvertrages). Nach § 4 des Vertrages ist die Antragsgegnerin berechtigt, der L Einzelanweisungen zur Durchführung bestimmter Arten von Geschäften oder einzelner Geschäfte zu geben. Um die Durchführung dieser Weisungen sicher zu stellen, hat nach § 5 zwischen mindestens einem Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin und der L Personenidentität zu bestehen. Tatsächlich sind die beiden Geschäftsführer der Antragsgegnerin zugleich Geschäftsführer der L die Geschäftsführung der L besteht aus insgesamt 5 Personen.

5

Der Antragsteller begehrt mit seinen auf § 51 a GmbH--Gesetz gestützen Anträgen von der Antragsgegnerin Auskünfte, die Aushändigung von fotokopierten Geschäftsunterlagen, hilfs­weise die Einsichtnahme in bestimmte Geschäftsunterlagen. Diese Begehren betreffen zum Teil (jedenfalls auch) Angele­genheiten der L. Der Streit der Parteien geht darum, inwieweit es sich dabei zugleich um Angelegenheiten auch der Antragsgegnerin als Muttergesellschaft handelt.

6

Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren in vollem Umfang stattgegeben. Mit der - zugelassenen - sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel der Antragszurückweisung weiter.

7

Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die von ihnen überreichten Unterlagen und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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B.

9

Die von der Antragsgegnerin form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 51b GmbH-Gesetz in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz statthaft.

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Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit der Antragsteller mit seinen Hauptanträgen zu 1, 4 + 5 die Aushändigung von fotokopierten Geschäftsunterlagen verlangte, war sein Antrag zurückzuweisen. Mit den übrigen Anträgen - insbe­sondere auch mit den im Beschwerdeverfahren formulierten Hilfsanträgen - hat der Antragsteller aber überwiegend Erfolg. Im einzelnen ist zu den Anträgen folgendes auszuführen:

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1)a) Mit seinem Hauptantrag zu 1) begehrt der Antragsteller, ihm eine Fotokopie der Geschäftsunterlage auszuhändigen, die über die Erträge der L aus deren Finanzmitteln des Jahres 1983 Auskunft gibt. Die L verfügte im Jahre 1983 über erhebliche liquide Mittel. Der Antragsteller will in Erfahrung bringen, auf welche Weise und mit welchem Erfolg das verfügbare Geld angelegt worden ist: Er glaubt, das cash - Management sei nicht so erfolgreich wie möglich gewesen.

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Der Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 51 a GmbH-Gesetz kann der Gesellschafter von der Geschäftsführung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Schriften nehmen. Die Vorschrift gewährt dem Gesellschafter aber keinen Anspruch darauf, daß die Ge­schäftsführung Teile der Bücher und Schriften für ihn fotokopiert und die Fotokopien übersendet.

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Wenn ein Gesellschafter Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangt hat, kann die Geschäftsführung die gestellten Fragen damit beantworten, daß sie dem Ge­sellschafter Fotokopien der einschlägigen Unterlagen über­reicht. Dem Auskunftsbegehren des Gesellschafters wird so mitunter besser Genüge getan als durch eine zusammen­fassende Wiedergabe dessen, was das Geschäftspapier im einzelnen enthält. Aus dem Umstand, daß die Geschäftsführung die Wahl hat, begehrte Auskünfte durch Fotokopien von Unterlagen zu erteilen, folgt aber nicht, daß umgekehrt der Gesellschafter auf die Übersendung der Fotokopien einen Anspruch hat.

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Wenn der Gesellschafter in den Geschäftsräumen der Gesellschaft gemäß § 51 a GmbH-Gesetz Einsicht in deren Bücher und Schriften nimmt, ist ihm Gelegenheit zur Anfertigung von Fotokopien zu geben (vgl. Karsten Schmidt in Scholz, GmbH-Gesetz, § 51 a, 14). Zu diesem Recht des Gesellschafters, sich Fotokopien anzufertigen, wird der Senat weiter unten noch zu sprechen kommen. Es handelt sich dabei aber um ein Recht zu fotokopieren und nicht um einen Anspruch, sich Fotokopien übersenden zu lassen. Dieser Unterschied ist wesentlich. § 51 a GmbH-Gesetz gewährt einen Anspruch, die Bücher und Schriften der Gesellschaft in deren Geschäftsräumen einzusehen. Als A dieses Rechtes kann die Anfertigung von Fotokopiengestattet werden. Die Vorschrift kann aber nicht dahin umgedeutet werden, daß der Gesellschafter die Übersendung von Fotokopien der Bücher und Schriften verlangen kann. Nehmen die Gesellschafter in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Einsicht in die dortigen Bücher und Schriften, so stehen dem anzuerkennende Interessen der Geschäftsführer im allgemeinen nicht entgegen. Die Gesellschafter können auf diese Weise ihr Informationsbedürfnis befriedigen, ohne daß es die Geschäftsführung zeitlich, personell und finanziell belastet. Hat dagegen der Gesellschafter einen Anspruch auf Aushändigung von fotokopierten Geschäftsunter­lagen, so kann der Aufwand der Geschäftsführung erheblich sein, wenn mehrere Gesellschafter dieses Recht intensiv geltend machen.

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Würde dem Gesellschafter der vom Antragsteller begehrte Fotokopieübersendungsanspruch eingeräumt, so wäre auch eine unnütze Ansammlung vervielfältigter Akten der Gesellschaft im Besitz der einzelnen Gesellschafter die Folge. Vor der Einsichtnahme in die Bücher vermag der Gesellschafter im allgemeinen nicht abzuschätzen, welche Unterlagen für ihn von gesteigertem Interesse sind. Da er ohne vorherige Einsichtnahme kein eigenes Urteil darüber hat, welche Teile der vorhandenen Schriften für ihn belanglos sind, wird er regelmäßig die Übersendung der gesamten fotokopierten Akte verlangen. Er wird dies umso eher tun können, als es auf seiner Seite - anders als bei der Geschäftsführung - mit keiner Mühe verbunden ist. Das Informationsrecht des Gesellschafters könnte in einem derartigen Fall leicht mißbraucht werden. Ein Fotokopieübersendungsrecht findet daher nicht nur im Wortlaut des §51 a GmbH-Gesetz keine Stütze; ein derartiges Recht kann auch aus dem Sinn der Regelung nicht abgeleitet werden. Es wäre auch nicht wünschenswert.

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b) Mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfs­antrag begehrt der Antragsteller, daß ihm die Einsicht­nahme in die oben unter a) näher beschriebene Unterlage gestattet werde. Dieser Antrag ist begründet:

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aa) Der Hilfsantrag ist wirksam gestellt. Um den Streit der Parteien beizulegen, ist es sachdienlich, daß im vorliegenden Verfahren auch über das hilfsweise gestellte Begehren entschieden wird. Eine derartige Entscheidung ist möglich, ohne daß neuer Streitstoff tatsächlicher oder rechtlicher Art in das Verfahren eingeführt wird.

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Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus den Besonderheiten des Auskunfts­verfahrens gemäß den §§ 51 a) und b) GmbH-Gesetz. Die Antragsgegnerin meint, jedes einzelne Auskunftsbegehren müsse zunächst vorprozessual gegenüber der Geschäftsführung gestellt und von dieser abgelehnt worden sein, bevor der Gesellschafter den Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 51 b) GmbH-Gesetz stellen könne. Insbesondere sei es der Geschäftsführung nicht zuzumuten, jedes - im gestellten Umfang unbegründete - Auskunftsbegehren darauf zu überprüfen, ob es jedenfalls in Teilen oder als "Minus" berechtigt sei.

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Ob aus diesen Überlegungen Bedenken gegen eine unveränderte Übernahme der §§ 263 ff. ZPO in das Auskunftsverfahren nach dem GmbH-Gesetz herzuleiten sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Ein gegenüber dem zunächst allein gestellten Hauptantrag eingeschränkter Hilfsantrag ist jedenfalls dann verfahrensrechtlich zulässig, wenn die Geschäftsführung auf das gestellte Hilfsbegehren bereits vorprozessual eingegangen ist, oder wenn die grundlegenden Erwägungen, mit denen die Geschäftsführung das gestellte Hauptbegehren abgewiesen hat, ebenso auch zur Zurück­weisung des Hilfsbegehrens führen müßten. Es wäre eine sinnlose Förmelei, in einem derartigen Fall den auskunfts­suchenden Gesellschafter darauf zu verweisen, er müsse sich zunächst außerprozessual die mit Gewissheit ab­sehbare - Ablehnung bei der Geschäftsführung einholen. Ob Besonderheiten zu gelten haben, wenn die Geschäftsführer nach § 51 a Abs. 2 GmbH-Gesetz Auskunft oder Einsicht verweigern möchten und deshalb eines Beschlusses der Gesellschafter bedürfen, kann hier gleichfalls offenbleiben; auf die Vorschrift des § 51 a Abs. 2 GmbH-Gesetz wird hier die Verweigerung der Auskunft oder Einsichtnahme nicht gestützt.

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Nach den genannten Grundsätzen bestehen gegen den Hilfs­antrag zu 1) keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Mit der Frage, ob der Antragsteller in die Unterlage über die Erträge der L aus den Finanzmitteln des Jahres 1983 Einsicht nehmen könnte, hat sich die Geschäftsführung der Antragsgegnerin vorprozessual bereits befaßt. Sie hat nämlich am 17. Juli 1984 dem Antragsteller diese Einsichtnahme ausdrücklich angeboten und dieses Angebot im Schreiben vom 19. Juli 1984 wiederholt. Das Angebot ist seinerzeit von dem Antragsteller nicht angenommen worden,' weil er zunächst auf der Übersendung einer Fotokopie be­stand. Die Antragsgegnerin hätte daher den in der münd­lichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Antragstellers mit der entsprechenden Kostenfolge gemäß § 93 ZPO anerkennen können. Stattdessen hat die Antragsgegnerin - und damit die Geschäftsführer als ihre Vertreter - das frühere Angebot nicht mehr aufrecht erhalten und sich in ihren schriftsätzlichen Äußerungen nach der mündlichen Verhandlung darauf gestützt, die Unterlage über die Erträge aus den Finanzmitteln sei von der L aufbereitet worden. Daher habe der Antragsteller kein Recht auf Einsichtnahme. Es gibt keinen verfahrensrechtlichen Sinn, den Antragsteller darauf zu verweisen, er müsse sich diese jetzige Auffassung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin außerhalb des Verfahrens zunächst noch einmal bestätigen lassen, um dann das Begehren prozessual verfolgen zu können.

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bb) Die Berechtigung des Hilfsbegehrens, Einsicht in die Unter­lage zu nehmen, folgt unmittelbar aus § 51 a GmbH-Gesetz. Danach hat die Gesellschaft Einsicht in ihre Bücher und Schriften zu gestatten. Dabei handelt es sich um alle Unterlegen, über die die Gesellschaft verfügt.

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Hier muß davon ausgegangen werden, daß Bestandteil der bei der Antragsgegnerin geführten Akten auch die Geschäfts­unterlage ist, die über die Erträge der L aus deren Finanzmitteln des Jahres 1983 Auskunft gibt. In ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 19. Juli 1984 hat die An­tragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, die Unterlage stehe in ihrem Hause zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Antragsgegnerin behauptet selbst nicht, daß sie seither die Unterlage aus ihren Schriften wieder entfernt habe.

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Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der Antrags­gegnerin nicht darauf an, daß die fragliche Unterlage möglicherweise für die L erstellt worden ist. Entscheidend ist allein, daß sie jetzt Bestandteil der bei der Antrags­gegnerin geführten "Bücher und Schriften" ist. Darin darf der Antragsteller Einsicht nehmen.

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c) Mit seinem Hilfsantrag zu 1) verlangt der Antragsteller weiterhin, daß ihm auf sein Verlangen gestattet werde, im Zuge der Einsichtnahme die oben bezeichnete Unterlage auch zu fotokopieren. Auch insoweit ist sein Antrag be­gründet:

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aa) Der Hilfsantrag ist auch mit diesem Teil verfahrensrechtlich. zulässig. Die Antragsgegnerin vertritt den grundsätzlichen Standpunkt, daß ein Gesellschafter kein Recht habe, allgemein die von ihm eingesehenen Unterlagen zu fotoko­pieren. Allenfalls dürfe er einmal zwei oder drei Seiten besonders wichtiger Schriftstücke vervielfältigen. Sie hat diesen Standpunkt auch in ihren Schriftsätzen nach der mündlichen Verhandlung, nachdem der Hilfsantrag gestellt war, aufrecht erhalten und bekräftigt. Es wäre daher wieder eine bloße Förmelei, den Antragsteller darauf zu verweisen, er müsse dieses Auskunftsbegehren zunächst noch einmal außerhalb des Verfahrens an die Geschäfts­führer richten.

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bb) Der Senat teilt die auch im Schrifttum vertretene Auf­fassung, daß sich der Gesellschafter bei der Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Notizen und Fotokopien anfertigen darf. Das Einsichtsrecht dient dazu, daß sich der Gesellschafter zuverlässig über seine Ge­sellschaft ins Bild setzen kann. Eine sinnvolle Ausübung des Einsichtsrechtes ist oft ohne Anfertigung von Notizen nicht denkbar. Muß danach dem Gesellschafter die Anfer­tigung handschriftlicher Notizen gestattet sein, so muß er auch die Möglichkeit haben, stattdessen bereitstehende Fotokopiergeräte zu benutzen.

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Nach Auffassung der Antragsgegnerin besteht ein Recht des Gesellschafters, sich Notizen und Fotokopien anzufer­tigen, nur in Ausnahmefällen, wenn die entsprechenden Passagen aus den Schriften der Gesellschaft von ganz be­sonderer Wichtigkeit für den Gesellschafter sind oder aber derart komplexe Informationen enthalten, daß sie die Auf­fassungsgabe und Gedächtnisleistung überfordern. Dem ist zuzugeben, daß das gerechtfertigte Informationsbedürfnis des Gesellschafters in aller Regel nicht erfordert, die Bücher und Schriften der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit zu fotokopieren, um sich auf diese Weise zu Hause gleich­sam eine doppelte Buchführung aufbauen zu können. Es wäre indessen kein praktikabler Weg, das Recht des Gesell­schafters, sich Fotokopien von den eingesehenen Schriften anzufertigen, auf die besonders wichtigen oder besonders komplizierten Gegenstände von vornherein zu beschränken. Könnten sich Gesellschafter und Gesellschaft über das Ausmaß des Fotokopierrechts nicht einigen, müßten notfalls die Gerichte darüber entscheiden, welche Seiten der bei der Gesellschaft geführten Akten im einzelnen fotokopiert werden dürften oder nicht. Ein derartiges Ergebnis hält der Senat für unerträglich.

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Der Gesellschafter hat daher grundsätzlich das Recht, sich nach seinen Vorstellungen Notizen und Fotokopien der eingesehenen Bücher und Schriften anfertigen zu lassen. Der Gefahr eines Mißbrauchs wird schon dadurch vorgebeugt, daß er bei der Anfertigung von Notizen und Fotokopien nicht die Hilfe der Geschäftsführung beanspruchen kann. Ebensowenig, wie er verlangen kann, daß ihm Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Anfertigung von Notizen helfen, kann er erwarten, daß sie ihm bei der Anfertigung von Fotokopien zur Verfügung stehen. Auch die Kostenlast trifft den Gesellschafter.

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Darüberhinaus gilt die Vorschrift des § 51 a Abs. 2 GmbH-Gesetz auch für das Fotokopierrecht. Die Geschäfts­führer dürfen daher unter den dort genannten Voraus­setzungen dem Gesellschafter die Anfertigung von Fotoko­pien verweigern. Dabei mag auch eine übermäßige, mit dem objektiven Informationsbedürfnis eines Gesellschafters nicht mehr vereinbare Vielzahl von Kopiervorgängen die Vermutung rechtfertigen, daß der Gesellschafter die so verschaffte doppelte Aktenführung zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und der Gesellschaft Nachteil zufügen wird. Das bedarf hier keiner Entscheidung. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller sein Einsichts­recht mißbrauchen wird, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht einiges dafür, daß es sinnvoll ist,die Unterlage über die Erträge aus den Finanzmitteln des Jahres 1983 zu fotokopieren, da sie eine Vielzahl von Finanzdaten enthalten dürfte.

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cc) Die hier dargelegte Auffassung des Senats weicht nicht von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der "H" - Entscheidung BGHZ 85, 293 ab. Dort hat der Bundesgerichtshof einem Aufsichtsratsmitglied in einer GmbH das Recht abgesprochen, zum Studium des Abschluß­prüfungsberichtes in den Räumen des Unternehmers einen Sachverständigen mitzubringen. Dadurch könne nicht nur die Vertraulichkeit leiden, sondern es bestehe die Ge­fahr, daß die vom Aufsichtsrat in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen zu stark nach außen verlagert würden (a.a.O. Seite 296). In dem dort entschiedenen Fall kam hinzu, daß der Aufsichtsrat zuvor beschlossen hatte, die Abschlußprüfungsberichte seinen Mitgliedern nicht auszuhändigen, sondern nur zur Einsichtnahme für sie auszulegen. Mit der hier zu entscheidenden Frage, ob sich ein Gesellschafter im Zuge der Einsichtnahme nach 51 a GmbH-Gesetz Fotokopien anfertigen - und diese dann auch mit nach Hause nehmen kann - hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts zu tun.

31

Der Hilfsantrag zu 1 ist daher insgesamt begründet.

32

2) Mit dem Antrag zu - der Antrag zu 2 wird aus Darstellungsgründen im Anschluß behandelt - begehrt der Antragsteller Auskunft über die festen monatlichen Bezüge, die derzeit an die Geschäftsführer zahlbar sind. Dieser Antrag ist begründet.

33

a) Die Frage, welches Gehalt die Geschäftsführer einer Gesellschaft erhalten, ist eine "Angelegenheit" der Ge­sellschaft (vgl. zu § 112 Abs. 1 Aktiengesetz 1937 OLG Koblenz, DB 1967, 1844). Im Aktienrecht ist allerdings streitig, ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung aufgeschlüsselt über die Bezüge der einzelnen Vorstands­mitglieder oder nur über die Gehaltssummen insgesamt besteht. Die Frage ist im BGHZ 36, 121 ff. ausdrücklich offengelassen worden. Im Aktienrecht bestehen, wie auch das OLG Koblenz a.a.O. im einzelnen ausgeführt hat, Be­denken gegen eine aufgeschlüsselte Mitteilung der Vor­standsgehälter, weil die Auskunft in der Hauptversammlung zu erteilen ist. Da bei einer aufgeschlüsselten Mitteilung das Gehalt des einzelnen Vorstandsmitglieds auf diese Weise der Öffentlichkeit bekannt wird, stellt sich die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des einzelnen Vorstandsmitgliedes das Auskunftsrecht des Aktionärs einzuschränken ist. Diese Problematik stellt sich im vorliegenden Fall in­dessen nicht. Hier macht der Antragsteller als Gesellschafter einen Individualanspruch auf Erteilung der Aus­kunft an sich geltend. Aus dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis heraus ist er zur Verschwiegenheit ver­pflichtet. Bedenken aus dem Persönlichkeitsrecht der einzelnen Geschäftsführer gegen eine Bekanntgabe der an sie auszuzahlenden Gehälter bestehen daher nicht.

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b) Etwas anderes gilt hier auch nicht deswegen, weil der Antragsteller zunächst in der Gesellschafterversammlung vom 14. Juni 1984 offenbar eine Auskunft "an alle Ge­sellschafter" erbeten hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller wiederholt, daß ihm seiner Meinung nach ein Anspruch auf Auskunftserteilung an die Adresse aller Gesellschafter zustehe. Darauf kommt es aber hier nicht an. Der Antragsteller hat nach der Gesellschafterversammlung im vorprozessualen Schrift­verkehr ebenso wie im vorliegenden Verfahren Auskunft allein an sich verlangt. Dem hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Auf diese individuelle Auskunftserteilung hat der Antragsteller aber einen Anspruch.

35

c)   Der Auskunftsanspruch ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht "erledigt". Der Antragsteller hat in der Gesellschafterversammlung bereits die Vermutung geäußert, daß sich die Bezüge der beiden Geschäftsführer in einer bestimmten Größenordnung bewegen könnten. Diese Vermutungen hat die Antragsgegnerin im Laufe des Ver­fahrens als zutreffend bezeichnet. Der Antragsteller hat aber Anspruch auf Bekanntgabe der genauen Geschäfts­führergehälter; er muß es nicht bei der Kenntnis von Größenordnungen, bei denen auf sechsstellige Zahlen abgerundet wird, bewenden lassen.

36

d) Die Antragsgegnerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, die Frage der festen Bezüge der beiden Geschäftsführer sei keine Angelegenheit der Antragsgegnerin, sondern eine Angelegenheit der L. Sie beruft sich darauf, daß die beiden Geschäftsführer der Antragsgegnerin, die zugleich auch Geschäftsführer der L sind, unstreitig ein Gehalt nur seitens der L beziehen. Das macht die Frage nach ihren Bezügen aber nicht zu einer Angelegen­heit allein der L. Die Geschäftsführer der Antrags‑gegnerin üben ihre Funktion aus, für die Muttergesell­schaft die gesamte Unternehmensgruppe zu leiten. Dazu sind sie aufgrund eines Anstellungsvertrages mit der An­tragsgegnerin verpflichtet. Andererseits steht ihnen für diese Leistung auch ein Entgelt zu. Wenn aus praktischen oder steuerrechtlichen Gründen die Regelung so getroffen ist, daß die Gehaltszahlungen an die Geschäftsführer nur bei der L verbucht werden, so kommt dem für die hier zu entscheidende Frage keine rechtliche Bedeutung zu.

37

Es ändert nichts daran, daß der Antragsteller hier nach den Bezügen seiner Geschäftsführer fragt. Das alles gilt hier umso mehr, als die LCS nach § 1 des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Organschaftsvertrages ihren gesamten Gewinn vor Feststellung ihrer eigenen Bi­lanz an die Antragsgegnerin abzuführen hat. Es kann von daher keinen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob zunächst die L das gesamte Geschäftsführergehalt zahlt und den auf diese Weise verminderten Gewinn an die An­tragsgegnerin abführt, oder ob vor Zahlung der Geschäfts­führerbezüge ein höherer Gewinn abgeführt wird, der sich alsdann erst bei der Antragsgegnerin durch die auszu­zahlenden Bezüge wieder vermindert.

38

Der Antrag zu 3) ist infolgedessen begründet.

39

3) Mit dem Antrag zu 2) erstrebt der Antragsteller Auskunft über die Tantiemerückstellungen in dem Jahresabschluß 1983 der L, insbesondere für welche Personen welche Beträge als Tantieme in diesen Rückstellungen enthalten sind. Dieses Auskunftsbegehren ist teilweise begründet:

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a)     Der Antragsteller kann Auskunft darüber verlangen, welche Beträge als Tantieme in den Rückstellungen für die beiden Geschäftsführer der Antragsgegnerin enthalten sind. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die von der Ertragslage abhängigen Bezüge ebenso wie auf die festen Bezüge der Geschäftsführer. Das Auskunftsverlangen wird auch nicht dadurch berührt, daß die Geschäftsführer der Antragsgegnerin wiederum die Tantiemen von der L beziehen. Das oben unter 2) ausgeführte gilt hier entsprechend.

41

b)      Der Antragsteller kann darüberhinaus Auskunft verlangen über die Summe der Beträge, die insgesamt für die übrigen Geschäftsführer der L sowie über die Summe der Bezüge, die insgesamt für die übrigen Mitarbeiter der L als Tantieme in den Rückstellungen enthalten ist. Hin­gegen erstreckt sich sein Auskunftsanspruch nicht darauf, auch zu erfahren, für welche dieser Personen welche Einzelbeträge als Tantieme ausgewiesen sind. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:

42

aa) Die Frage nach den Tantiemerückstellungen in dem Jahres­abschluß 1983 der L betrifft - soweit es nicht um die Geschäftsführer der Antragsgegnerin geht - in erster Linie Angelegenheiten der L. Damit stellt sich die Frage, inwieweit in einem GmbH-Konzern das Auskunftsrecht eines Gesellschafters der Muttergesellschaft im Zusammen­hang mit Angelegenheiten von Tochtergesellschaften reicht. Das GmbH-Gesetz enthält dazu keine ausdrückliche Regelung. § 51 a GmbH-Gesetz ist im Zuge der Novelierung des Gesetzes im Jahre 1980 eingefügt worden. Der Re­gierungsentwurf hatte in Abs. 2 Satz 1 des § 51 a den ausdrücklichen Hinweis enthalten, daß die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen zu den Angelegenheiten der Ge­sellschaft im Sinne des Absatzes 1 gehörten. Diese Be­stimmung ist vom Rechtsausschuß des deutschen Bundestages als überflüssig gestrichen worden (Ausschußbericht Seite 75, Drucksache 8/3908 des deutschen Bundestages). Im Schrifttum ist streitig, inwieweit sich das Informa­tionsrecht des Gesellschafters über die Beziehungen seiner Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen hinaus auch auf Vorgänge bei dem verbundenen Unternehmen er­strecken kann (vgl. Robert Fischer, GmbH-Gesetz, § 51 a. 2; Karsten Schmidt in Scholz, GmbH-Gesetz, § 51 a, 9 sowie Anhang § 51, 21 ff., 33; von Bitter, MP, 1981, 825,827; Grunewald, ZHR, 211, 233).

43

bb) Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, aus der Entstehungsgeschichte des § 51 a GmbH-Gesetz folge, daß sich das Auskunftsrecht eines Gesellschafters der Mutter­gesellschaft im GmbH-Konzern nur auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem Tochterunternehmen erstrecke. Das Auskunftsrecht könne daher nicht weiter reichen als das eines Aktionärs gemäß § 131 Aktiengesetz. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Indem der im Regierungsentwurf vorgesehene § 51 Abs. 2 Satz 1 als überflüssig gestrichen worden ist, hat der Gesetzgeber den Umfang der Informationsrechte im GmbH-Konzern dem Begriff "Angelegenheiten der Gesell­schaft" und seiner Auslegung durch die Rechtsprechung überlassen. Es können daher auch Angelegenheiten bei einem verbundenen Unternehmen Angelegenheiten der Ober­gesellschaft sein, wenn sie in ihrer Bedeutung und in ihren Auswirkungen auch für die Muttergesellschaft von objektiver Wichtigkeit sind. Angesichts dessen muß je­weils im Einzelfall untersucht werden, wieweit das Informationsrecht reicht.

44

cc) Angesichts der vollständigen Gewinnabführungspflicht der L an die Antragsgegnerin vor Aufstellung der eigenen Bilanz ist die Frage, inwieweit die bei der L erwirtschafteten Erträge als Tantieme an die dortigen Mitarbeite ausgezahlt und infolgedessen aus dem an die Antragsgegnerin abzuführenden Gewinn herausgenommen werden, im Kern auch eine "Angelegenheit" der Antragsgegnerin selbst. Das gilt aber nur insoweit, als es die Eckdaten der Tantieme­rückstellungen betrifft. Dazu zählt der Senat die Summe der Bezüge, die an die Geschäftsführer und die Summe der Bezüge, die an die übrigen Mitarbeiter auszuzahlen sind. Dagegen sind weitere Einzelheiten nicht mehr "Angelegen­heiten" auch der Antragsgegnerin selbst. An welche Mitarbeiter die L im einzelnen eine Tantieme vergibt und wie hoch die Tantiemenbezüge der einzelnen Mitarbeiter sind, ist eine personalpolitische Entscheidung der L und nur deren Angelegenheit.

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dd) Danach war dem mit dem Antrag zu 2) verfolgten Auskunfts­begehren des Antragstellers nur teilweise stattzugeben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war der Senat an einer entsprechenden teilweisen Verurteilung der An­tragsgegnerin nicht gehindert. Soweit der Senat dem Aus­kunftsbegehren stattgegeben hat, war er in dem umfassend gestellten Antrag als Minus enthalten. Es wäre auch wieder eine sinnentleerte Förmelei gewesen, den Antragsteller zunächst darauf zu verweisen, außerhalb des Verfahrens eine Stellungnahme der Antragsgegnerin einzuholen, ob sie dem Auskunftsbegehren in dem jetzt zuerkannten Umfang entsprechen wolle. Die Antragsgegnerin steht seit der Gesellschafterversammlung vom 14. Juni 1984 vorprozessual und im Verfahren auf dem grundsätzlichen Standpunkt, daß sie über Angelegenheiten der L keine Auskunft zu geben brauche und es sich dabei nie um Angelegenheiten handeln könne, die im Sinne des § 51 a GmbH-Gesetz auch sie selbst betreffen. Das muß sich der Antragsteller nicht außerhalb des gegenwärtigen Verfahrens bei der Antragsgegnerin ein weiteres Mal bestätigen lassen.

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4 a) Mit den Hauptanträgen zu 4) und 5) verlangt der Antragsteller die Aushändigung von Kopien bestimmter Geschäftsunterlagen. Diese Anträge sind unbegründet, weil ein Anspruch auf Über­sendung oder Aushändigung von Fotokopien nach § 51 a GmbH-Gesetz nicht besteht. Das hat der Senat oben unter 1) bereits ausgeführt.

47

b) Mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsan­trägen zu 4) und 5) verlangt der Antragsteller, Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen zu können. Dabei handelt es sich einmal um die Tantiemeberechnung für die Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 1983 (Antrag zu 4)) und zum anderen um das Unternehmenskonzept und die derzeitige Finanzplanung in der zuletzt fortgeschriebenen Fassung (Antrag zu 5).

48

Der Antragsteller hat nach § 51 a GmbH-Gesetz einen Anspruch, diese "Schriften" der Antragsgegnerin einzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß beide Unterlagen im Auftrag der L erstellt worden sind und sich die Originale dieser Unterlagen möglicherweise bei der L befinden. Zu den "Bücher und Schriften" einer Gesellschaft gehören auch die bei der Ge­sellschaft befindlichen Abschriften von Dokumenten; es verschlägt nichts, wenn das Original nicht im Besitz der Gesellschaft ist.

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Die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lassen es als möglich erscheinen, daß in den Büchern und Schriften der Antragsgegnerin selbst sich nicht einmal Abschriften der genannten Unterlagen befinden. Das kann angesichts der hier vorliegenden Besonderheiten offen bleiben. Grundsätzlich gewährt § 51 a GmbH-Gesetz allerdings nur ein Recht, in die Bücher und Schriften der eigenen Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Ein Einsichtsrecht bei der Tochtergesellschaft hat der Gesellschafter der Muttergesellschaft nicht. Hier liegen aber folgende Besonderheiten vor:

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Die Antragsgegnerin und die L haben einen gemeinsamen Sitz. Die Antragsgegnerin verfügt als Holdinggesellschaft über keine nennenswerten eigenen personellen und räumlichen Mittel; sie bedient sich insoweit der Kapazitäten der L Angesichts dessen, daß die Geschäftsführer der Antragsgegnerin zugleich Geschäftsführer der L sind, stößt diese Handhabe auf keine praktischen Schwierigkeiten. Es mag daher dazu kommen, daß die L über Unterlagen verfügt, die bei einer weniger engen Vernüpfung zwischen den beiden Ge­sellschaften jedenfalls auch bei der Antragsgegnerin vor­handen sein müßten, wenn diese ihre Führungsaufgaben inner­halb der Unternehmensgruppe sinnvoll wahrnehmen möchte. Fallen diese Voraussetzungen zusammen, so haben die Geschäftsführer der Muttergesellschaft dafür zu sorgen, daß ein ihr angehörender Gesellschafter in den Räumen seiner Gesellschaf Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann, wenn sie ihm den Zutritt zu den Räumen der Tochtergesellschaft nicht ge­statten wollen. Diese Möglichkeit können die Geschäftsführer dem Gesellschafter auch ohne weiteres verschaffen: Weder praktische noch rechtliche Schwierigkeiten stehen dem im Wege.

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Im Streitfall handelt es sich bei den Unterlagen, die der Antragsteller nach seinen Anträgen zu 4) und 5) einsehen möchte, um solche Unterlagen, über die die Antragsgegnerin unbedingt verfügen muß, sofern sie ihren Leitungsaufgaben innerhalb der Unternehmensgruppe ordnungsgemäß nachkommen will. Die Tantiemeberechnung (Antrag zu 4) zieht sämtliche Betriebsergebnisse aller 18 Gesellschaften der S in ihre Rechnung ein. Das zeigt deutlich, daß es sich um eine Unterlage handelt, über welche die Antrags­gegnerin verfügen muß. Nur sie hat nämlich als Ober­gesellschaft 18 Tochtergesellschaften. Die L in deren Namen und Auftrag formal die Tantiemenberechnung erstellt ist, hat innerhalb der S selbst wiederum nur 10 Tochtergesellschaften. Mit den übrigen Gesellschaften der S ist sie nur insoweit verbunden, als sie mit der Antragsgegnerin eine gemeinsame Obergesellschaft haben. In dem Unternehmenskonzept und der Finanzplanung (Antrag zu 5)wird schließlich die langfristige Unter­nehmens- und Finanzpolitik der S festgeschrieben. Dieses Konzept wird in Abständen von mehreren Jahren jeweils fortgeschrieben und herausgegeben. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, daß es sich dabei um eine Unterlage handelt, über die die Antragsgegnerin ver­fügen muß, wenn sie ihre Leitungsaufgaben wahrnehmen will.

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Nach allem steht dem Antragsteller auch insoweit das gel­tend gemachte Einsichtsrecht zu.

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c) Mit seinen Hilfsanträgen zu 4) und 5) begehrt der Antrag­steller, daß ihm im Zuge der Einsichtnahme die Anfertigung von Fotokopien gestattet wird. Auch dieses Begehren ist begründet. Auf die Ausführungen oben unter 1) wird verwiesen

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6) Der Senat konnte wie ausgesprochen in der Sache selbst entscheiden, ohne sie nach § 28 Abs. 2 FGG, § 51 b GmbH-Gesetz und §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 3 Satz 5 Aktienge­setz dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen zu müssen.

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Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nämlich nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es ist nicht ersichtlich, daß andere Oberlandesgerichte oder der Bundesgerichtshof zu der Frage, inwieweit das Auskunftsrecht des Gesellschafters in einem GmbH-Konzern reicht, bereits Entscheidungen getroffen haben. Die von der Antragsgegnerin für die Anwendung des § 28 Abs. 2 FGG angeführten Entscheidungen betreffen jeweils andere Fallgestaltungen. Zu der Entscheidung BGHZ 85, 293 hat der Senat bereits oben unter 1) Stellung genommen. Die Entscheidungen des OLG Koblenz in DB 1967, 1844 und des OLG Bremen in AG 1981, 229 betreffen Fragen des Auskunftsrechts in einer Aktiengesellschaft. Das Aktienrecht enthält differenzierte Regelungen zum Aus­kunftsrecht, die von § 51 a GmbH-Gesetz abweichen und auch nicht entsprechend angewendet werden können. Schließlich hatte sich das OLG Karlsruhe in BB 84.2016 mit der Frage zu befassen, ob der Gesellschafter einer Besitzgesellschaft des bürgerlichen Rechts - die ihrerseits Gesellschafterin einer GmbH ist ‑ unmittelbar Einsicht in die Bücher der GmbH nehmen kann.

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Das hat das OLG verneint, weil der Gesellschafter der Besitzgesellschaft nicht selbst Gesellschafter der GmbH sei. Um eine derartige Frage geht es im vorliegenden Fall nicht.

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Nach allem war auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der angefochtene Beschluß teilweise abzuändern; teilweise war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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Bei der Kostenentscheidung hat der Senat nach billigem Ermessen den jeweiligen Verfahrenserfolg der Parteien berücksichtigt (§ 132 Abs. 5 Satz 7 Aktiengesetz in Ver­bindung mit § 51 b GmbH-Gesetz).

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Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 20.000,-- DM festgesetzt. Angesichts der Bedeutung, den die Parteien erkennbar dem Verfahren beide beigemessen haben, sah es der Senat für geboten an, den Regelstreitwert von 10.000,-- DM (§ 132 Abs. 5 Satz 6 Aktiengesetz in Verbindung mit § 51 b GmbH-Gesetz) zu verdoppeln.