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Oberlandesgericht Köln·24 W 1/18·07.01.2018

Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 ZPO und Zurückverweisung zur Abhilfeprüfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtabhilfe eines Landgerichts gegen seine sofortige Beschwerde; das OLG Köln hob den Nichtabhilfebeschluss auf. Zentrales Problem war, dass der Einzelrichter die angekündigte weitere Begründung nicht abwartete und die Beschwerdegründe nicht inhaltlich darlegte. Das Vorgehen verletze das rechtliche Gehör; die Sache wird zur ordnungsgemäßen Prüfung zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht hat bei einer sofortigen Beschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO die Pflicht, die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und eine begründete Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung zu treffen.

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Eine Nichtabhilfeentscheidung ist eine echte Sachentscheidung, die einschließlich der tragenden Gründe in den Gerichtsakten niedergelegt und den Beteiligten bekannt gegeben werden muss.

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Wird dem Beschwerdeführer die Begründung angekündigt, ist diese abzuwarten, es sei denn, das Abwarten würde zu einer unangemessenen Verzögerung führen; "unverzüglich" in § 572 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ZPO betrifft die Übersendung an das Beschwerdegericht und nicht ein sofortiges Entscheiden über die Abhilfe.

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Verstößt das erstinstanzliche Gericht gegen die Darlegungs- und Abwartenpflichten bei der Nichtabhilfe, verletzt es das rechtliche Gehör und das Beschwerdegericht kann die Sache zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz zurückverweisen.

Relevante Normen
§ 572 Abs. 1 ZPO§ 572 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19 O 255/17

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.12.2017 - 19 O 255/17 - wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Frage, ob der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 13.12.2017 abgeholfen wird, an das Landgerichts Bonn zurückgegeben.

Gründe

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Aus § 572 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Befugnis und die damit korrespondierende Pflicht des erkennenden Gerichts, bei einer sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und diese Abänderung gegebenenfalls vorzunehmen. Die Entscheidung über die Nichtabhilfe stellt eine echte Sachentscheidung dar, welche deshalb - einschließlich ihrer tragenden Gründe - in den Gerichtsakten Ausdruck finden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden muss. Das Gericht hat die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt. Hat der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt, ist diese abzuwarten (OLG Koblenz FamRZ 2008, 288; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 572 ZPO, Rdn. 8). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Grundsätze verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zudem wird durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht Rechnung getragen. Das Beschwerdegericht kann deshalb in einem solchen Fall das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfeprüfung an die Ausgangsinstanz zurückgeben (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, MDR 2009, 1409; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 ZPO, Rdn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 572 Rdn. 10).

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Von dieser Möglichkeit macht der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch. Die Nichtabhilfeentscheidung vom 19.12.2017 enthält lediglich die formelhafte Begründung, „die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss (griffen) nicht durch“. Sie ist mithin schon deshalb unzureichend, weil sie eine inhaltliche Befassung mit dem im Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2017 enthaltenen Vorbringen zur Leistungsfähigkeit der Beklagten vermissen lässt. Vor allem aber wäre aus den dargelegten Gründen die im Schriftsatz vom 13.12.2017 „binnen Wochenfrist“ angekündigte weitere Beschwerdebegründung abzuwarten gewesen. Die abweichende Verfahrensweise des landgerichtlichen Einzelrichters hat zur Folge, dass er das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zur Kenntnis nehmen - und dementsprechend auch nicht würdigen - konnte.

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Ein solches Vorgehen findet entgegen der im Beschluss vom 19.12.2017 zum Ausdruck gebrachten Auffassung auch keine Stütze in § 572 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ZPO. Dies gilt bereits deshalb, weil der dort verwendete Begriff „unverzüglich“ nicht „sofort“ bedeutet und sich zudem nicht auf die Abhilfeentscheidung selbst, sondern auf die anschließende Vorlage an das Beschwerdegericht bezieht (vgl. etwa Thomas/Putzo/ Reichold, a.a.O., § 572 Rdn. 9). Unabhängig davon hätte ein Zuwarten bis zum Eingang der kurzfristig für den 20.12.2017(einen Tag nach Beschlussfassung über die Nichtabhilfe) angekündigten - und an diesem Tage auch eingegangenen - weiteren Beschwerdebegründung erkennbar nicht zu einer unangemessenen Verzögerung geführt. Dies wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass die vom Kläger angekündigte weitere Begründung im Schriftsatz vom 20.12.2012 tatsächlich noch vor Übersendung der Akte an das Beschwerdegericht beim Landgericht eingegangen ist.