Berufung zurückgewiesen: Anspruch auf gezahlte Maklerprovision abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer an die Beklagte gezahlten Maklerprovision. Streitgegenstand war, ob ein Anspruch nach § 652 BGB oder aus einem atypischen Maklervertrag besteht. Das OLG bestätigt, dass die Beklagte durch Teilnahme an Verhandlungen und Vorlage von Kostenvoranschlägen vermittelte und somit Anspruch auf Provision begründet wurde. Ebenso kann ein Provisionsversprechen wirksam sein, wenn dem Versprechenden das Fehlen gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen bewusst ist.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Ein Provisionsversprechen kann auch außerhalb der Voraussetzungen des § 652 BGB (atypischer Maklervertrag) wirksam sein, wenn es nach erbrachter Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit abgegeben wird.
Vermittlungstätigkeit umfasst auch das Fördern von Verhandlungsbereitschaft und das Vorlegen von Unterlagen, wodurch eine rechtswirksame Provisionszusage begründet werden kann.
Ein wirksames Provisionsversprechen kann unabhängig von einer als Maklertätigkeit qualifizierten Leistung bestehen, wenn der Versprechende sich bewusst ist, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlen.
Die Bedingung der Verkäuferin, den Verkauf von einer zusätzlich vertraglich vereinbarten Zahlung an einen Dritten abhängig zu machen, ist nicht zu beanstanden, sofern zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch keine bindende Verkaufsverpflichtung bestand und der Umfang der Gegenleistung verhandelbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 163/92
Tenor
Die Berufung gegen das am 19. November 1992 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 163/92 - wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache selbst erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, daß der Kläger die an die Beklagte gezahlte Maklerprovision nicht zurückver-langen kann.
Der Kläger und seine Ehefrau haben sich durch Un-terzeichnung der Vereinbarung vom 07.02.1992 wirk-sam zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 14.808,60 DM verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine solche Verpflichtung auch unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen des § 652 BGB begründet werden kann (sog. atypischer Maklervertrag). Rechtlich bindend ist danach zum einen ein Provisionsversprechen, das erst nach der Erbringung einer Nachweis- oder Vermittlungs-tätigkeit durch den Makler abgegeben wird (vgl. BGH NJW 91, 490; NJW-RR 91, 686, 687). Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Eine Nachweistätigkeit hat die Beklagte allerdings zu keiner Zeit ent-falten können, weil der Kläger und seine Ehefrau unstreitig durch Befragen von Straßenpassanten in B.A. Kenntnis von der Erwerbsmöglichkeit erlangt und von den damaligen Hausbewohnern Namen und An-schrift der Verkäuferin erfahren hatten. Indessen hat die Geschäftsführerin der Beklagten an der Be-sprechung vom 07.02.1991 teilgenommen und nach ih-rem unwidersprochenen Vortrag unter Vorlage von in ihrem Besitz befindlichen Kostenvoranschlägen für die Sanierung eines dem Haus anhaftenden Feuchtig-keitsschadens darauf hingewirkt, daß die Verkäu-ferin sich zu einem weiteren Preisnachlaß bereit-fand. Für diese vermittelnde Tätigkeit konnte sie sich anschließend in rechtswirksamer Weise eine Provision versprechen lassen.
Eine Zahlungsverpflichtung des Klägers und seiner Ehefrau wäre aber selbst dann begründet worden, wenn es die beschriebene Vermittlungstätigkeit der Beklagten nicht gegeben hätte. Ein wirksames Provisionsversprechen kann nämlich nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 91, 168) auch völlig unabhängig von einer als Makler-leistung zu qualifizierenden Tätigkeit abgegeben werden, wenn dem Versprechenden das Fehlen der ge-setzlichen Anspruchsvoraussetzungen bewußt ist.
Unerheblich ist der Einwand des Klägers, er und seine Ehefrau seien zur Unterzeichnung der Verein-barung dadurch gezwungen worden, daß die Verkäufe-rin den Abschluß des Kaufvertrags hiervon abhängig gemacht habe. Da am 07.02.1990 eine bindende Ver-kaufsverpflichtung noch nicht bestand (vgl. § 313 Satz 1 BGB), stand der Umfang der Gegenleistung zur freien Verhandlung. Es ist daher rechtlich nicht zu mißbilligen, daß die Verkäuferin ihre Zustimmung zum Verkauf davon abhängig gemacht hat, daß der Kläger und seine Ehefrau zusätzlich zu dem eigentlichen Kaufpreis eine einem Dritten zugute-kommende Gegenleistung in der Gestalt der Makler-provision versprachen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 5. April 1993 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Be-schwer des Klägers: 14.808,60 DM.