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Oberlandesgericht Köln·24 U 77/23·24.04.2024

Spezialfonds: Rücknahmepreis nach Rückgabeverlangen trotz Aussetzung der Rücknahme (§ 257 KAGB)

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anlegerin verlangte nach Rückgabe ihrer Anteile an einem offenen Spezial-AIF einen höheren Rücknahmepreis als von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gezahlt. Streitpunkt war, ob wegen der späteren Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 257 KAGB ein späterer Wertermittlungsstichtag (Wiedereröffnung) maßgeblich ist. Das OLG Köln bestätigte den Rücknahmepreis nach dem in den Anlagebedingungen bestimmten Abrechnungsstichtag (folgenden Wertermittlungstag nach Eingang des Rücknahmeauftrags) und verneinte eine ergänzende Vertragsauslegung. Abgeändert wurde das Urteil nur hinsichtlich der Verzugszinsen: § 288 Abs. 2 BGB (Entgeltforderung) sei nicht anwendbar, es verbleibe bei § 288 Abs. 1 BGB.

Ausgang: Berufung überwiegend zurückgewiesen; Urteil nur hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen (5 statt 9 Prozentpunkte über Basiszins) abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird in Anlagebedingungen für Rücknahmeaufträge der Abrechnungsstichtag als der auf den Eingang des Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag bestimmt, ist dieser Stichtag grundsätzlich für die Berechnung des Rücknahmepreises maßgeblich.

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Die Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 257 KAGB wirkt als (aufschiebende) Einrede und betrifft die Durchsetzbarkeit/Fälligkeit des Rücknahmeanspruchs, nicht ohne Weiteres dessen bereits nach den Anlagebedingungen bestimmte Bewertungsgrundlage.

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Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn die Anlagebedingungen die Berechnung des Rücknahmepreises auch für den Streitfall regeln und es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

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Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 26 Abs. 3 KAGB erfordert nicht, Rücknahmeverlangen unterschiedlicher Anleger unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eingangs stets nach einem einheitlichen späteren Anteilswert (z.B. bei Wiedereröffnung) abzurechnen.

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Ein Anspruch auf Zahlung des Rücknahmepreises für Fondsanteile ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB, wenn die Zahlung nicht als Gegenleistung im synallagmatischen Austausch, sondern kraft gesetzlicher Rücknahmeverpflichtung geschuldet ist; es gilt der Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ KAGB§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 98 Abs. 1 S. 1 KAGB§ 162 KAGB§ 257 KAGB§ 280 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.05.2023 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 55/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Hauptforderung von 488.101,21 € nur Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2022 zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin war semi-professionelle Anlegerin des F.-O.-Fonds, eines Spezialfonds nach dem KAGB. Die Beklagte ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft des Fonds, der vor allem in Einzelhandelsimmobilien investiert. Nach Rückgabe der Anteile durch die Klägerin streiten die Parteien über die Höhe des Rücknahmepreises. Auf der Basis eines Rücknahmepreises von 104,87 € je Anteil hat die Beklagte die Klägerin ausgezahlt, die Klägerin fordert hingegen einen Rücknahmepreis von 121,12 € je Anteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 234 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen.

4

Durch das angefochtene, der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.05.2023 zugestellte Urteil vom selben Tage hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 488.101,21 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.498,63 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 488.101,21 € aus §§ 98 Abs. 1 S. 1, 162 KAGB in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 3 U. Allgemeinen Anlagebedingungen (U.) 2018 sowie § 10 der Besonderen Anlagebedingungen (BAB) 2018 zustehe. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2019 ein Rückgabeverlangen im Sinne von § 98 KAGB an die Beklagte gerichtet habe, sei für die Ermittlung des Rücknahmepreises sei als Abrechnungsstichtag der 01.11.2019 zugrunde zu legen gewesen. Hierbei handele es sich um den auf den Eingang des Rücknahmeersuchens folgenden Wertermittlungsstichtag, welcher gemäß § 13 Abs. 3 U. 2018 für Anteilabrufe zugrunde zu legen sei. Auch unter Berücksichtigung des § 257 KAGB gelte nichts anderes, denn die Regelungen über die Aussetzung der Rücknahme nach § 257 KAGB berührten die Bewertung der Anteile nicht. Die Bewertung zum Stichtag nach Eingang des Rücknahmeverlangens verstoße entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen Sinn und Zweck von § 257 KAGB. Dieser bestehe lediglich darin, die Fälligkeit etwaiger Ansprüche zu regeln, die Norm beeinflusse aber nicht die Bewertung der Anteile in Abhängigkeit von weiteren Entwicklungen während der Zeit der Aussetzung. Wollte man einen Wert nach Ende der Aussetzung oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme zugrunde legen, bedürfte es im Rahmen von § 257 KAGB entweder einer Prognose dieses Wertes oder der jeweiligen Anpassung des Verfahrens in Bezug auf die jeweils erforderlichen liquiden Mittel. Für beides fehlten nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm Anhaltspunkte. Die Zugrundelegung der Wertbestimmung nach § 13 Abs. 3 U. 2018 begründe auch weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung des rückgabewilligen Anlegers noch eine solche der verbliebenen Anleger. Aus der Systematik des § 257 KAGB lasse sich auch nicht begründen, dass der Anleger, der die Rücknahme der Anteile verlange, an einer künftigen positiven Wertentwicklung teilhaben müsse, er müsse während der Zeit aber auch keine Kursverluste hinnehmen. Es widerspreche auch nicht Sinn und Zweck von § 257 KAGB, wenn sich die Wertabschläge zulasten der nicht rückgabewilligen Anleger auswirkten. § 257 KAGB diene dem Schutz der verbliebenen Anleger dahingehend, dass sie eine Zurückstellung der Rücknahmeverlangen ermöglichen, um eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch „Verramschen“ von Vermögensgegenständen ebenso zu vermeiden wie die Annahme von Zahlungsunfähigkeit. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere eine Zugrundelegung des Kurswertes bei tatsächlicher Rückgabe bzw. bei Aufhebung der Aussetzung nicht, denn dieser gebiete nur eine Gleichbehandlung unter Gleichem. Eine ungleiche Preisfindung unter zwei Anlegern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihr Rücknahmebegehren geäußert haben, sei aber gerechtfertigt; die Zugrundelegung eines einheitlichen Kurswertes sei hingegen nicht gerechtfertigt. Dass es im Ergebnis zu einer möglichen Benachteiligung verbleibender Anleger komme, liege in der Natur der Sache, auf der anderen Seite hätte der rückgabewillige Anleger aber auch keinen Anspruch auf zufällige Wertsteigerungen nach der Äußerung seines Rückgabewillens. Hielte man den Kurswert bei tatsächlicher Rückgabe für maßgeblich, so würde sich die zu schaffende Liquidität je nach aktuellem oder prognostizierten künftigen Kurswert verändern. Hierfür biete § 257 KAGB keinen Ansatzpunkt. Schließlich sei aus den dargelegten Gründen sei auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten folge aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung beruhe auf §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 BGB. Zugrunde zu legen sei der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB. Bei der Klageforderung handele es sich um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, weil sie auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die seitens der Klägerin zu erbringende Rückgabe der Anteile zu verstehen sei.

5

Hiergegen richtet sich die am 21.06.2023 eingegangene Berufung der Beklagten. Der entsprechende Schriftsatz ist vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts A. versandt worden und weist die Rechtsanwälte Dr. E. und A. als Verfasser aus. Die Begründung der Berufung erfolgte - nach entsprechender Fristverlängerung - mit einem am 30.08.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, der wiederum vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts A. versandt wurde und die Rechtsanwälte Dr. E. und A. als Verfasser ausweist. Inhaltlich verfolgt die Beklagte die erstinstanzlich erstrebte Klageabweisung weiter und macht zur Begründung geltend: Die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen habe nur geendet, weil mit Ausnahme der Klägerin sämtliche Anleger ihre Anteilsrückgaben zurückgenommen hätten. Dies habe dazu geführt, dass der Spezialfonds über hinreichende liquide Mittel verfügt habe, das einzig noch fortbestehende Rücknahmebegehren der Klägerin zu bedienen. Hierbei habe die Beklagte zu Recht den Kurswert vom 31.07.2022 und nicht vom 01.11.2019 zugrunde gelegt. Zwar ergebe sich aus § 13 Abs. 3 U. 2018, dass der Abrechnungsstichtag für Rücknahmeaufträge spätestens der auf den Eingang des Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungsstichtag sei, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anteilsrückgabe nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Regelfrist von 12 Monaten erfolgte, sondern erst nach 33 Monaten. Dieser Fall sei in den Anlagebedingungen nicht geregelt, denn weder die U. 2018 noch die BAB 2018 enthielten eine Vereinbarung darüber, dass der Rücknahmepreis im Sinne des § 13 Abs. 3 U. auch bei Aussetzung der Rücknahme gemäß § 257 KAGB gelten soll. Die so begründete Regelungslücke sei auch planwidrig, weil sich ohne eine Vervollständigung keine angemessene und interessengerechte Lösung erzielen lasse. Der Verweis des Landgerichts auf § 257 KAGB überzeuge nicht, weil § 257 KAGB sich nicht mit der Wertbestimmung zurückzunehmender Anteile befasse. Der Rückgriff auf den Wertermittlungszeitpunkt vor Aussetzung der Rücknahme stehe einem Interessenausgleich diametral entgegen. § 257 KAGB erlaube, das Sondervermögen im dritten Jahr unter gesetzlich vorgeschriebener Inkaufnahme von Bewertungsabschlägen von bis zu 20% unter dem Verkehrswert zu liquidieren. Dies führe aber stets zu Wertabschlägen allein zu Lasten der verbleibenden Anleger und hätte im Extremfall zur Folge, dass die verbliebenen Anleger ihr gesamtes Anlagevermögen verlören. Dass der Gesetzgeber mit § 257 KAGB, der den Schutz der verbliebenen Anleger im Blick habe, eine solche Regelung habe schaffen wollen, erscheine ausgeschlossen. Es sei auch durchaus möglich und sachgerecht, den geltenden Rücknahmepreis im Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme zu ermitteln. Tatsächlich entspreche es sogar dem heutigen Marktstandard, dass sich der Rücknahmepreis nach dem Anteilswert in dem Zeitpunkt der Rückgabe bemesse, wenn zwischen Rückgabeerklärung und Rückgabe ein zeitlicher Unterschied bestehe. Entsprechendes sähen auch die mit der BaFin abgestimmten Muster für „Allgemeine Anlagebedingungen für ein IMMOBILIEN-SONDERVERMÖGEN“ des BVI Bundesverband Investment und J. Management e.V. („BVI-U.“) vor. Anders als das Landgericht meine, stelle die von ihm vertretene Auffassung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Weder die Anlagebedingungen noch die Satzung/der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sähen eine Vorzugsbehandlung einzelner Anleger im Verhältnis zu anderen Anlegern vor, eine solche sei daher nach § 26 Abs. 3 KAGB unzulässig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es daher auch, die U. 2018 ergänzend auszulegen. Die vom Landgericht für rechtmäßig erachtete Ungleichbehandlung wäre sogar dann unzulässig, wenn die Anlagebedingungen oder die Satzung/der Gesellschaftsvertrag der Klägerin eine solche vorsähen, denn die verbleibenden Anleger müssten stets zu 100% den nach § 257 KAGB erlaubten Wertabschlag tragen. Diese „systemische Benachteiligung verbleibender Anleger“ wäre nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Unabhängig von all dem habe das Landgericht der Klägerin auch zu Unrecht eine Verzinsung von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugesprochen; der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters stelle keine Entgeltforderung dar.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 30.05.2023 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 55/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

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Sie rügt zunächst die Zulässigkeit der Berufung; diese sei nicht in der gesetzlichen Form des § 130a ZPO eingelegt und begründet worden. Sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung wiesen keine identifizierbare verantwortende Person im Sinne des § 130a Abs. 3 ZPO aus, weil die entsprechenden Schriftsätze nicht erkennen ließen, welcher der beiden unterzeichnenden Anwälte den jeweiligen Schriftsatz verantworte. Im Übrigen fechte die Berufung das Urteil ausschließlich mit rechtlichen Erwägungen an, rüge letztlich aber nur Tatsachenfeststellungen, weil eine ergänzende Vertragsauslegung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Rechtsfrage sei, sondern eine Tatsachenfeststellung. Damit fehle es an einem „wirksamen Berufungsangriff im Sinne des § 546 ZPO“. In der Sache verteidigt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sinn und Zweck von § 257 KAGB lediglich die Fälligkeit etwaiger Ansprüche berührten und es gerade nicht geböten, auch die Wertbestimmung von weiteren Entwicklungen während der Zeit der Aussetzung abhängig zu machen. Dem Wortlaut der Norm sei vielmehr zu entnehmen, dass der Rücknahmepreis von einer Aussetzung nach § 257 KAGB unberührt bleibe. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme darüber hinaus nicht in Betracht, weil es überhaupt keine Regelungslücke gebe. Selbst wenn man eine planungswidrige Regelungslücke annehmen wollte, würde die von der Beklagten gewünschte Vertragsauslegung aber auch daran scheitern, dass diese keinesfalls dem mutmaßlichen Parteiwillen entspräche. Denn mit der von der Beklagten gewünschten Vertragsauslegung wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Es bliebe dem Gutdünken der anderen Investoren überlassen, welcher Rücknahmepreis von der Klägerin erzielt würde, da diese durch das „Gentlemen-Agreement“ das Ende des Liquiditätsengpasses herbeigeführt und damit den maßgeblichen Wertermittlungsstichtag festgelegt hätten. Könne eine etwaige - im Streitfall schon nicht vorhandene - Regelungslücke aber auf verschiedene Art und Weise geschlossen werden und bestünden keine Anhaltspunkte dafür, was die Parteien vereinbart hätten, sei eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird einerseits auf die Berufungsbegründung vom 30.08.2023 (Bl. 90 ff. d.A.) und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 28.02.2024 (Bl. 186 ff. d.A.) und 11.04.2024 (Bl. 206 f. d.A.) sowie andererseits auf die Berufungserwiderung vom 25.09.2023 (Bl. 140 ff. d.A.) und den klägerischen Schriftsatz vom 12.04.2024 (Bl. 211 ff. d.A.) - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen.

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II.

13

1.

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Die Berufung ist zulässig, sie wurde sowohl formgerecht eingereicht als auch ordnungsgemäß begründet.

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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin genügen sowohl die Berufungsschrift der Beklagten vom 21.06.2023 als auch die Berufungsbegründung vom 30.08.2023 den gesetzlichen Anforderungen der §§ 130 Nr. 6, 130a ZPO.

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Sowohl die Berufungsschrift im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO als auch die Berufungsbegründung im Sinne des § 520 ZPO sind bestimmende Schriftsätze, für die über § 519 Abs. 4 ZPO bzw. § 520 Abs. 5 ZPO die allgemeinen Vorschriften der §§ 130 ff.  ZPO gelten. Nach §§ 130a Abs. 1, 130d S. 1 ZPO müssen vorbereitende Schriftsätze eines Rechtsanwalts als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden; ein solches elektronisches Dokument muss gemäß § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Diesen Anforderungen genügen die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Beklagten. Zwar sind sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie sind jedoch auf einem sicheren Übermittlungsweg, nämlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA, § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) eingereicht und einfach signiert worden.

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Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Hierfür ist es nicht erforderlich, das Dokument handschriftlich zu signieren und einzuscannen; vielmehr genügt insoweit die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes (vgl. BAG, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BGH NJW 2022, 3512 Rn. 10; BGH, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; MünchKomm/Fritsche, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 130a Rn. 14). Dabei müssen allerdings die das Dokument einfach signierende Person und der beA-Inhaber identisch sein. Denn die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt (vgl. BAG, NJW 2020, 3476 Rn.15 f.; BGH, NJW 2022, 3512 Rn. 11; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 130a Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf Rechtsanwalt A. aber offensichtlich erfüllt. Dieser ist Inhaber des beA-Postfachs, über welches die Berufungsschrift und -begründung an das Berufungsgericht übermittelt wurden, und mit der Wiedergabe seines Namens am Ende des jeweiligen Schriftsatzes hat er sich auch für das übermittelte Dokument verantwortlich gezeigt. Irrelevant ist, dass Berufungsschrift und -begründung zusätzlich den Namen von Rechtsanwalt Dr. I. E. angeben. Die Funktion in einer Unterschrift besteht grundsätzlich darin, den Urheber einer schriftlichen Prozesshandlung zu identifizieren und dessen unbedingten und verantwortlichen Einreichungswillen zu dokumentieren. Im Interesse der Rechtssicherheit soll verhindert werden, dass sich der Erklärende von einer Prozesshandlung distanziert oder dass über versehentlich eingereichte Entwürfe entschieden wird (BGH, BeckRS 2005, 6902 m.w.Nachw.). Dieses Interesse ist vorliegend aber ersichtlich gewahrt und wird insbesondere nicht durch die Namensangabe eines zweiten Rechtsanwaltes gefährdet. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf Entscheidungen des BAG (NJW 2020, 3476), des OLG Karlsruhe (NJW 2021, 3733) und des OLG Hamm (NJW-RR 2022, 1423) Bezug nimmt, unterscheiden sich die zugrundeliegenden Sachverhalte von dem vorliegenden insoweit maßgeblich, als dort mangels Namensangabe gerade keine Personen, die sich für den eingereichten Schriftsatz verantwortlich zeigten, identifiziert werden konnten. Vorliegend ist aber bei verständiger Würdigung unzweifelhaft, dass jedenfalls Rechtswalt A. die Verantwortung für die eingereichten Schriftsätze übernehmen wollte.

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b) Entgegen den von der Klägerin geäußerten Bedenken erfüllt die Berufungsbegründung auch die Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO.

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Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO sind behauptete Rechtsfehler darzulegen und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO umschreibt die Anforderungen an die Berufungsgründe, mit denen der Berufungskläger Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung wecken und auf eine weitergehende oder abweichende Feststellung durch das Berufungsgericht hinwirken will (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Auflage 2024, § 520, Rn. 34). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt (BGH, NJW-RR 2003, 1580, Rn. 10). Diese Voraussetzungen werden mit der Berufungsbegründung ohne Weiteres erfüllt. Die Beklagte hat damit konkret eingewandt, dass das Landgericht die Erforderlichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung übersehen habe, und diese zu einem ihr günstigen Ausgang des Rechtsstreits geführt hätte. Zudem habe das Gericht rechtswidrig angenommen, bei der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin handle es sich um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Diese Ausführungen werden den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Berufungsbegründung gerecht. Ob sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überzeugen, ist für die Zulässigkeit Berufung unerheblich. Weder Schlüssigkeit noch eine Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, NJW-RR 2003, 1580).

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Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.1997 (VI ZR 250/96 = NJW 1998, 1219, 1220) meint, es fehle es an einem „wirksamen Berufungsangriff im Sinne des § 546 ZPO“, weil die ergänzende Vertragsauslegung in den Bereich der tatrichterlichen Feststellung gehöre, erschließt sich die Bedeutung dieses Einwandes schon im Ansatz nicht. Die Klägerin verkennt offenbar, dass die von ihr zitierte Regelung originär dem Revisionsrecht entstammt und die Berufung nach der tatsächlich maßgeblichen Regelung des § 513 ZPO sowohl auf eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO als auch auf unrichtige Tatsachenfeststellungen gestützt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne jeden Belang, ob und in welchem Ausmaß die ergänzende Vertragsauslegung dem Tatrichter vorbehalten ist; „Tatrichter“ in diesem Sinne ist auch das Berufungsgericht.

21

2.

22

Die Berufung ist aber in der Sache nur wegen eines Teils der ausgeurteilten Zinsen begründet.

23

a) Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 488.101,21 € zu zahlen. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 der U. 2018.

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aa) Die Klägerin hat an dem von der Beklagten als Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegten F.-O.-Fonds insgesamt 30.037 Anteile erworben. Dabei haben die Parteien die von der Beklagten gestellten Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen jeweils in der seit dem 01.07.2018 geltenden Fassung vereinbart. Nach § 12 Abs. 2 der U. 2018 können die Anleger von der Gesellschaft - nach den Anlagerichtlinien entsprechend § 255 Abs. 4 S. 1 KAGB unter Berücksichtigung einer Rückgabefrist von 12 Monaten - jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen, sofern weder die Besonderen Anlagebedingungen noch die vereinbarten Anlagerichtlinien eine abweichende Regelung vorsehen. Ferner ist in § 13 Abs. 3 U. 2018 geregelt, dass der Abrechnungsstichtag für Rücknahmeaufträge spätestens der auf den Eingang des Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag ist, wobei nach § 10 BAB 2018 die Errechnung des Rücknahmepreises monatlich erfolgt.

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Es ist unstreitig, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2019 (Anlage K7, Bl. 50 LGA) die unwiderrufliche Rückgabe aller gezeichneten Anteile zum 01.11.2019 erklärt hat. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. Zur Berechnung des Rückgabepreises ist nach dem vorzitieren § 13 Abs. 3 U. 2018 der auf den Eingang des Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag maßgeblich; dies ist der 01.11.2019. Schließlich ist unstreitig, dass der auf den danach maßgeblichen den Abrechnungsstichtag 01.11.2019 ermittelte Wert den tatsächlich an die Klägerin ausgezahlten Betrag um die Klageforderung von 488.101,21 € übersteigt.

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bb) Die von der Beklagten in der Folgezeit erklärte Aussetzung der Anteilsrückname ändert an dieser Bewertung im Ergebnis nichts. Nach § 12 Abs. 4 U. bleibt der Kapitalverwaltungsgesellschaft allerdings vorbehalten, die Rücknahme der Anteile unter den Voraussetzungen des § 257 KAGB aus Liquiditätsgründen zum Schutze der Anleger befristet zu verweigern und auszusetzen. Hiervon hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.07.2020 (Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 51 LGA) Gebrauch gemacht. Dies hatte indes nur zur Folge, dass die Klägerin zunächst nicht mehr die Rückgabe ihrer Anteile zum 01.11.2020 beanspruchen konnte, lässt aber entgegen der Auffassung der Beklagten die Berechnung des nach Wiederöffnung des Fonds zu zahlenden Rücknahmepreises unberührt.

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(1) § 257 KAGB begründet nach der in der Kommentarliteratur vorherrschenden Auffassung ein Leistungsverweigerungsrecht in Form einer aufschiebenden Einrede (Kloyer/Kobabe in Assmann/Wallach/Zetzsche, KAGB, 2. Auflage 2022, § 257, Rn. 6; Schultz-Süchting in Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 3. Aufl. 2023, § 257 Rn. 22; Weitnauer/Boxberger/Anders/Kautenburger-Behr, KAGB, 3. Auflage 2021 § 257 Rn. 26). Unter den - hier in § 12 Abs. 4 U. übernommenen - Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 KAGB ruht damit die Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die vom Anleger zurückgegebenen Anteile zum jeweiligen Rücknahmepreis zurückzunehmen.

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Das zentrale Recht der Anleger eines Immobilien-Sondervermögens bzw. eines offenen Spezial-AIF mit dem Investitionsschwerpunkt Immobilien besteht darin, dass er die von ihm gehaltenen Anteile - nach näherer Maßgabe der Anlagebedingungen - gegen Zahlung des Rücknahmepreises an die Kapitalverwaltungsgesellschaft zurückgeben kann. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist im Rückgabefall verpflichtet, die vom Anleger zurückgegeben Anteile zum jeweiligen Rücknahmepreis, der dem Anteilswert ggf. abzüglich eines Rücknahmeabschlags entspricht, zurückzunehmen. Der Anleger kann mit der Rückgabe der Anteile seine Beteiligung am Sondervermögen unkompliziert beenden (Meyer, Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht, 1. Aufl. 2022, Kap. 12 Rn. 164). Das grundsätzlich für den Anleger vorteilhafte Rückgaberecht steht jedoch in einem Spannungsverhältnis dazu, dass für ein Immobilien-Sondervermögen bzw. für einen offenen Spezial-AIF mit dem Investitionsschwerpunkt Immobilien überwiegend in illiquide Vermögensgegenstände, namentlich in Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, investiert wird. Entscheiden sich viele Anleger zum gleichen Zeitpunkt dazu, ihre Anteile am Sondervermögen zurückzugeben, kann die Situation eintreten, dass die für das Sondervermögen gehaltenen Liquiditätsanlagen (Bankguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile) nicht ausreichen, um alle Rückgabeverlangen zu erfüllen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens sicherzustellen. Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, hat der Gesetzgeber in § 257 KAGB für derartige Fälle für die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Möglichkeit geschaffen, zum Schutz des Sondervermögens und der übrigen Anleger vorübergehend die Rücknahme der Anteile auszusetzen (Meyer, Handbuch Immobilienwirtschaftsrecht, a.a.O Rn. 169). Das Recht, ein Investment in Immobilien, die sich in der Regel nicht kurzfristig verkaufen lassen, kurzfristig zurückgeben zu können, wird daher begrenzt, wenn so viele Anleger ihre Anteile zurückgeben, dass die Liquiditätsreserve des Sondervermögens aufgebraucht wird (Emde/Dornseifer/Dreibus/Schultz-Süchting, a.a.O., § 257 Rn. 1). Hiermit korrespondiert - und auch das steht zwischen den Parteien außer Streit - die Verpflichtung der Kapitalanlageverwaltungsgesellschaft, den Wegfall der Voraussetzungen des § 257 Abs. 1 KAGB zu beachten. Sie darf die Aussetzung dann nicht mehr aufrechterhalten, sondern muss den Fonds wieder öffnen und die Rückgabeverlangen bedienen (Emde/Dornseifer/Dreibus/Schultz-Süchting, a.a.O., § 257 Rn. 21).

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(2) § 257 KAGB enthält indes - ebenso wie auch die von der Beklagten formulierten Anlagebedingungen - keine gesonderte Regelung dazu, ob und ggf. in welcher Weise in diesem Fall der Rückkaufspreis zu berechnen ist.

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(a) Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 257 KAGB entgegen der Auffassung der Kammer nicht, dass der Rücknahmepreis vor einer Entscheidung über die Aussetzung verbindlich feststehen müsse, da dessen Bestimmbarkeit für die Verfahrensschritte nach § 257 KAGB vorausgesetzt werde. Zwar setzen § 257 KAGB und die gleichlautende Regelung in den U. der Beklagten die Kenntnis vom „Rücknahmepreis“ voraus, um ermitteln zu können, ob das Bankgutachten und der Erlös der angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen bzw. nicht sogleich zur Verfügung stehen. Insoweit ist die Kenntnis von dem im Regelfall zu zahlenden Rücknahmepreis jedoch lediglich ein notwendiger Zwischenschritt, um die Notwendigkeit der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 257 KAGB feststellen zu können. Die Norm sagt allerdings nichts darüber aus, ob der Rücknahmepreis nach erfolgter Aussetzung und Verweigerung von Rücknahmen, wie er im Falle einer ordentlichen Rücknahme gezahlt worden wäre, auch nach der erfolgten - unter Umständen Jahre andauernden - Aussetzung zu zahlen ist.

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Auch ist es für die vorliegende Fragestellung ohne maßgebliche Bedeutung, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Hinblick auf das benötigte Kapital zur Rücknahme der Fondsanteile eine Prognoseentscheidung treffen muss. Wenn ein Fonds geschlossen wird, muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft grundsätzlich in der Lage sein zu beurteilen, wie viele Anleger nach Wiedereröffnung ihre Anteile zurückgeben wollen, d.h. wieviel Liquiditätsabfluss zu besorgen ist (Emde/Dornseifer/Dreibus/Schultz-Süchting, a.a.O., § 257 Rn. 21 f.). Dieses Problem stellt sich also nicht nur in der vorliegenden Fallkonstellation.

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(3) Nach alldem treffen weder § 257 KAGB noch die von der Beklagten formulierten Anlagebedingungen gesonderte Regelungen dazu, wie nach dem Ende der Aussetzung der Rücknahme die Wertermittlung zu erfolgen hat.

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(a) Insoweit spricht das Fehlen einer Sonderregelung zunächst dafür, dass auch es bei der allgemeinen Reglung in § 13 Abs. 3 U. 2018 sein Bewenden haben soll, wonach Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag ist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das maßgebliche Rückgabeverlangen der Klägerin aus dem Oktober 2019 - und damit aus einer Zeit, als der Spezialfonds noch nicht geschlossen war - stammt. Es gab also bereits einen in der Höhe geklärten Rückzahlungsanspruch der Klägerin, der seine Durchsetzbarkeit zum 01.11.2020 erst dadurch verloren hat, dass die Beklagte zwischenzeitlich im Juli 2020 die Aussetzung nach § 257 KAGB erklärt hat. Dann spricht aber alles dafür, dass dieser Anspruch nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der Höhe so aufgelebt ist, wie er zuvor bestand.

34

(b) Auch die Ausführungen der Beklagten zur ergänzenden Vertragsauslegung ändern an dieser Bewertung nichts. Eine solche ergänzende Auslegung könnte nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn die maßgeblichen Anlagebedingungen für den vorliegenden Fall eine ausfüllungsbedürfte Regelungslücke enthielten. Dies indes nicht der Fall, weil § 13 Abs. 3 U. 2018 ja - wie aufgezeigt - die Berechnung des Rücknahmepreises regelt. Auch spricht es gegen das Vorliegen einer Regelungslücke, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme in systematischer Nähe zu § 13 U. 2018, nämlich in § 12 Abs. 4 U. 2018, ausführlich angesprochen wird. Wenn die allgemeine Vorschrift des § 13 Abs. 3 U. 2018 für diesen Fall nicht hätte gelten sollen, hätte es mehr als nahe gelegen, ihn ausdrücklich von der Geltung auszunehmen. Es geht der Beklagten also tatsächlich nicht in erster Linie um Lückenfüllung, sondern darum, durch eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 3 U. überhaupt „eine Lücke zu reißen“ - die dann wiederum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Hierzu besteht indes auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten kein Anlass.

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(c) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 257 KAGB nicht für eine Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 13 Abs. 3 KAGB.

36

Im Ansatz zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass § 257 Abs. 2 - 4 KAGB es der Kapitalverwaltungsgesellschaft ermöglicht, die erforderliche Liquidität durch Veräußerung von Grundstücken unter Wert zu verschaffen. Auch kann unterstellt werden, dass eine gerechte Verteilung der Risiken auf alle Anleger in diesem Falle nur dadurch sichergestellt werden kann, dass auch die Rückgabewilligen an dem Risiko der notwendigen Verkäufe unter dem angenommenen Marktwert beteiligt werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang durchaus zu Recht darauf hin, dass bei der von der Klägerin vertretenen Auslegung von § 257 KAGB allein die verbliebenen Investoren die Folgen der Verkäufe unter dem Marktwert zu tragen hätten und dies im Extremfall sogar dazu führen könnte, dass verbliebene Anleger ihr gesamtes Anlagevermögen verlieren, um die rückgabewilligen Anleger in voller Höhe auszuzahlen. Allerdings könnte einem solchen Ergebnis auch ohne Verschiebung des vertraglich vereinbarten Wertermittlungsstichtages begegnet werden - z.B. dadurch, alle vertragskonform berechneten Rücknahmepreise anteilig um die „Notverkaufsquote“ gekürzt werden. Bei Notverkäufen von 20% unter Wert müsste sich die Klägerin dann z.B. gefallen lassen, dass der nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 U. 2018 ermittelte Rücknahmewert entsprechend gekürzt wird.

37

Unabhängig davon überzeugt die Argumentation der Beklagten aber vor allem deshalb nicht, weil die von ihr in Bezug genommene Situation gar nicht eingetreten ist. Tatsächlich ist kein Grundstück - und schon gar nicht unter Wert - verkauft worden. Auch wenn das Rückgabeverlangen der Klägerin zu dem eingetretenen Liquiditätsmangel und damit zu der Aussetzung der Anteilsrücknahmen beigetragen haben mag, hat sich in der Verringerung des Anteilswertes zwischen dem Bewertungsstichtag 01.11.2019 und der der Wiedereröffnung des Fonds im Juli 2022 nicht das spezifische Risiko des § 257 (Wertverlust durch „Verramschen von Fondsgrundstücken“) manifestiert; der Verweis der Beklagten auf die Gleichbehandlung und Solidarität der Anteilsinhaber ist deshalb rein theoretisch. Das, was sich tatsächlich verwirklicht hat, ist ein allgemeiner, durch die Marktlage bedingter Wertverlust der Fondsgrundstücke - von der allgemeinen Wertentwicklung ist die Klägerin aber nach § 13 Abs. 3 U. 2018 - im Guten wie im Bösen - seit dem Rückgabeverlangen ohnehin abgekoppelt.

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(4) Nur am Rande sei angemerkt, dass die Auffassung der Beklagten durchaus Potential für Manipulationen bietet. Zwar sehen weder die Anlagerichtlinien noch das Gesetz (vgl. § 255 Abs. 4 KAGB) einen Widerruf der Rückgabeerklärungen vor; Gleichwohl wird insoweit - offensichtlich auch von der Beklagten selbst - die Auffassung vertreten, dass es der Kapitalverwaltungsgesellschaft ungeachtet des Gesetzeswortlauts möglich sei, die Aufhebung einer Rückgabeerklärung mit dem Anleger zu vereinbaren, wenn dadurch bei absehbaren Liquiditätsengpässen dem Sondervermögen Liquidität erhalten bleibe (Emde/Dornseifer/Dreibus/Schultz-Süchting, a.a.O., § 255 Rn. 20). Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten wäre es den weiteren Anlegern aber durch die Wahl des Zeitpunktes des Widerrufs der Rücknahme möglich gewesen, Einfluss auf den der Klägerin zustehenden Rücknahmepreis zu nehmen.

39

3.

40

Der Anspruch auf Ersatz von Zinsen und auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung aus den §§ 286, 288, 291 BGB.

41

Das landgerichtliche Urteil war in diesem Zusammenhang allerdings insoweit abzuändern, als der Klägerin dort Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt worden sind. Ein höherer Verzugszins als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) steht der Klägerin nicht zu; § 288 Abs. 2 BGB findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Vorschrift gilt ausschließlich für „Entgeltforderungen“, eine solche liegt hier in Bezug auf die Zahlung der Beklagten indes nicht vor. Eine Legaldefinition des Begriffs „Entgeltforderung“ existiert nicht. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen ist erforderlich, dass die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder erst noch zu erbringende Leistung gerichtet ist (BGH, NJW 2010, 1872, Rn. 23). Welche Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist anhand des Parteiwillens unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BGH, a.a.O. Rn. 29). Typische Fälle für Entgeltforderungen sind Ansprüche auf den Kaufpreis, den Werklohn oder die Miete sowie Leasingraten. Auch die Entlohnung aus Dienst- und Arbeitsverträgen ist Entgelt im Sinne der Vorschrift. Bei Darlehen ist der Anspruch auf Zinszahlung eine Entgeltforderung, nicht aber der Auszahlungs- oder der Rückzahlungsanspruch für die Valuta (BeckOGK/Dornis, BGB, Stand 01.10.2022, § 286 Rn. 201 f.). Demgegenüber werden nicht als Entgeltforderungen eingeordnet Ansprüche aus einem Vertragsstrafenversprechen, auf Erstattung von Abmahnkosten, aus § 765 BGB und der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters (vgl. BGH, NJW 2010, 1872 Rn. 24). Gegenseitige Verträge zeichnen sich damit insbesondere dadurch aus, dass die Leistung der einen Seite für die Leistung des anderen erfolgt („Do ut des“ - „Ich gebe damit du gibst“). Vorliegend stehen die Rückgabe der Fondsanteile und die Zahlung der Beklagten für diese Rückgabe aber nicht in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Beklagte leistet die Zahlung an die Klägerin nicht, damit die Klägerin ihre Fondsanteile zurückgibt. Sie erbringt die Leistung vielmehr nur, weil sie zur Rücknahme der Anteile von Gesetzes wegen verpflichtet ist.

42

III.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

45

Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der vorliegende Fall betrifft lediglich die Auslegung der Anlagerichtlinien der Beklagten in einem besonders gelagerten im Einzelfall.

46

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 500.000,00 € festgesetzt.