Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·24 U 74/07·28.01.2008

Berufung abgewiesen: Provisionsanspruch erfordert Ursächlichkeit der Nachweisleistung

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Provision für die angebliche Vermittlung eines Hauptvertrags; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Streitpunkt ist, ob die vom Makler erbrachte Nachweisleistung ursächlich für den Vertragsschluss war und ob ein zeitlicher Abstand eine Vermutung begründet. Das OLG bestätigt, dass die Verhandlungen zwischenzeitlich zerschlagen waren und der Vertragsabschluss erst nach neu aufgenommenen Verhandlungen und geänderten Umständen erfolgte; deshalb fehlt die notwendige Kausalität. Die Beweislast für eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs liegt beim Auftraggeber; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt, Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Provisionsanspruch nach § 652 BGB setzt voraus, dass die vom Makler nachgewiesene Partei ursächlich zum Abschluss des Hauptvertrags geführt hat.

2

Ein Ursachenzusammenhang zwischen Nachweisleistung und Hauptvertrag ist unterbrochen, wenn die Verhandlungen zunächst scheitern und später aufgrund geänderter Umstände unabhängig von der Maklertätigkeit wieder aufgenommen werden.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs trifft den Auftraggeber des Maklers.

4

Eine aus dem Zeitabstand zwischen Nachweis und Vertragsschluss gezogene Vermutung der Ursächlichkeit ist widerleglich; abweichende Parteivereinbarungen können die Beurteilung beeinflussen.

Relevante Normen
§ 652 BGB§ 314 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 90 O 166/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. März 2007 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 166/06 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 9. November 2007 Bezug. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 4. Dezember 2007 rechtfertigen im Ergebnis keine für diese günstigere Beurteilung.

4

Wie im Beschluss vom 9. November 2007 im Einzelnen dargelegt ist, setzt die geltend gemachte Provisionsforderung die Kausalität einer von der Klägerin erbrachten Nachweisleistung für den Abschluss des Hauptvertrags voraus. Diese Rechtsansicht greift die Klägerin in ihrer Stellungnahme auch nicht an. Sie wendet sich vielmehr  gegen die Annahme, die für das Erfolgshonorar notwendige Ursächlichkeit des Nachweises stehe nicht fest, und gegen die vom Senat in diesem Zusammenhang geäußerte Rechtsansicht zur Beweislastverteilung.

5

Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für die Vermutungswirkung eines „angemessenen“ Zeitabstands zwischen Nachweistätigkeit und Vertragsschluss gezogene Höchstgrenze von einem Jahr (BGH NJW 2006, 3062) ausnahmslos und ohne Rücksicht auf Parteivereinbarungen gilt, kommt es letztlich nicht an. Daher bedarf auch keiner Klärung, ob die unter Ziffer VII. der Vereinbarung vom 28./30. September 2004 getroffene Fälligkeitsabrede eine Auslegung dahin zulässt, dass nach dem Willen der Parteien die – widerlegliche - Kausalitätsvermutung auch bei einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr gelten soll. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin die Vermutung der Ursächlichkeit besteht, bleibt die Berufung erfolglos.

6

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. November 2007 nicht nur den Standpunkt eingenommen, die notwendige Kausalität, die von der Klägerin bewiesen werden müsse, stehe nicht fest, sondern weitergehend darauf hingewiesen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit der Klägerin und den schließlich zustande gekommenen Hauptgeschäften auch aus einem anderen Grund nicht angenommen werden kann. Wie dargelegt, ist der Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn sich die Verhandlungen zunächst zerschlagen und der Kunde sowie der nachgewiesene potentielle Vertragspartner später aufgrund geänderter Umstände unabhängig von der Tätigkeit des Maklers neue Verhandlungen aufnehmen (Palandt/Sprau, BGB, 67.Aufl., § 652 Rn.50; Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, § 652 Rn.177; Wirth in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 652 Rn.68). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.

7

Das Landgericht hat – auch darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. November 2006 hingewiesen – mit bindender Wirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, dass Dr. I in seiner Funktion als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der S Beteiligungsgesellschaft mbH auf Verlangen der Banken im Frühjahr 2006 erneut Kontakt zu C hergestellt und dass sich dieses Unternehmen, nachdem es mittlerweile mit den Firmen C2 und D weitere Investoren gefunden hatte, nunmehr in der Lage gesehen hat, gemeinsam mit anderen Investoren die Beklagte zu übernehmen. Das angefochtene Urteil enthält die weitere – bindende – Feststellung, die Tatsache, dass C sich schließlich doch zu einem Engagement entschlossen habe, beruhe allein auf den im Frühjahr 2006 auf Initiative des Dr. I neu aufgenommenen Gesprächen, insbesondere auf dem Umstand, dass weitere Investoren hätten gefunden werden können, die es auch C ermöglicht hätten, gemeinsam mit den Firmen C2 und D die Beklagte zu übernehmen. Dass „im Frühjahr 2006“ der „’N-Prozess’ auf Verlangen der Banken wieder aufgenommen“ worden sei, hat im Übrigen die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen. In seinem Hinweisbeschluss hat der Senat daher den Schluss gezogen, dass durch das Scheitern der Beteiligung eines bestimmten Co-Investors im Frühjahr 2005 die Grundlage für die Investitionsbereitschaft der C Ltd. entfallen war und erst die erfolgreiche Suche nach anderen Mitinvestoren im Jahr 2006 der C Ltd., letztlich ihre Entscheidung über den Aktienkauf ermöglicht hat. Daran hält der Senat fest.

8

Zwar behauptet die Klägerin in ihrer Stellungnahme – erstmals - , die C Ltd. habe „niemals eine in irgendeiner Form nach außen kommunizierte Absage erteilt“, nachdem sie bisher, nämlich in ihrer Replik vom 10. September 2007 auf die Berufungserwiderung, lediglich eine Absage von C gegenüber den Kreditgebern bestritten hatte. Ob der neue Tatsachenvortrag der Klägerin noch Berücksichtigung finden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Fest steht jedenfalls, dass nach dem Ausfall des von der C Ltd. ursprünglich gefundenen Mitinvestors im April 2005 keine weiteren Vertragsverhandlungen zwischen C und der Beklagten stattgefunden haben und erst im Frühjahr 2006 die Gespräche durch Dr. I als Geschäftsführer der S BeteiligungsGmbH wieder aufgenommen worden sind. Demzufolge hatten sich die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Fa. C zunächst zerschlagen.

9

Der Grundsatz, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs den Auftraggeber des Maklers trifft (Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl., Rn.589), führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie den unstreitigen Tatsachen folgt, dass die Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und der C Ltd. im April 2005 gescheitert waren und im darauffolgenden Jahr aufgrund geänderter Umstände wieder aufgenommen worden sind. Selbst wenn die Fa. C, wie die Klägerin behauptet, auch nach dem Ausstieg ihres potentiellen Partners im April 2005 weiterhin Kontakt zur Klägerin gehalten und dieser gegenüber ihr grundsätzliches Interesse an einer Investition in die Beklagte bekundet hat, liegt eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachweisleistung und Hauptvertrag vor.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

11

Berufungsstreitwert: 2.815.459,20 €