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Oberlandesgericht Köln·24 U 60/08·01.12.2008

Berufung zurückgewiesen wegen unbegründeter Fristverlängerungsersuche

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Berufung gegen ein Urteil des LG Köln einlegen; das OLG Köln weist die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück. Der Kläger hatte mehrfach um Verlängerung einer Stellungnahmefrist gebeten; vorgelegte ärztliche Atteste genügten nach §224 Abs.2 ZPO nicht, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass eine Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten unmöglich sei. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach §522 Abs.2 S.1 ZPO unverzüglich zurückzuweisen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

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Richterliche Fristen können nach §224 Abs.2 ZPO nur auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden.

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Die Vorlage ärztlicher Atteste begründet allein keine Fristverlängerung, wenn nicht konkret dargelegt wird, weshalb eine Kommunikation mit dem Prozessbevollmächtigten und damit die Erteilung der notwendigen Auskünfte unmöglich ist.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Kläger nach §97 Abs.1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO§ 224 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 83/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.1.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 83/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Berufung beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO unverzüglich zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung liegen hier vor. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.8.2008 verwiesen, dem der Kläger nicht entgegen getreten ist.

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Soweit der Kläger wiederholt um Verlängerung der im Hinweisbeschluss vom 14.8.2008 gesetzten Stellungnahmefrist nachgesucht hat, ist der Senat dem mit Beschlüssen vom 1.9.2008 und 13.10.2008 nachgekommen und hat die Stellungnahmefrist bis zum 6.11.2008 verlängert. Soweit der Kläger sodann mit Schriftsatz 30.10.2008 um eine erneute Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 30.11.2008 nachgesucht hat, weil sich sein Gesundheitszustand nach wie vor nicht gebessert habe, und er dies unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 27.10.2008 des Arztes I. A. begründet hat, wonach er, der Kläger, bis zum 14.11.2008 reise- und verhandlungsunfähig erkrankt sei, hat der Senat das Fristverlängerungsgesuch nicht mehr beschieden, indes bis zum heutigen Tag mit einer Entscheidung abgewartet.

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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2008 erneut um Fristverlängerung, nunmehr bis zum 15.1.2008, nachgesucht und dies erneut unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom "27.10.2008" begründet hat, wonach er sich indes am 14.11.2008 bei Herrn A. vorgestellt und bis zum 12.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt sowie reise- und verhandlungsunfähig sei, kommt eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht.

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Nach § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Das ist hier nicht der Fall. Aus den Anträgen des Klägers erschließt sich nicht, dass er kein Gespräch über die vom Senat erteilten Hinweise mit seinem Prozessbevollmächtigen führen kann. Zur Durchführung eines Gesprächs zwischen seinem Prozessbevollmächtigten, der seinen Sitz in M. hat, muss der Kläger weder reise- noch verhandlungsfähig sein. Andere Kommunikationsmöglichkeiten stehen dafür offen. Dass er nicht einmal in der Lage ist, überhaupt ein Rechtsgespräch mit seinem Prozessbevollmächtigten zu führen, wird weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Allein aus dem Umstand, dass er sich, wie unter dem 2.10.2008 mitgeteilt, in stationärer Behandlung wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt befunden hat, erschließt sich dies nicht. Ausweislich der beiden vorgelegten ärztlichen Atteste vom "27.10.2008" hat sich der Kläger beim behandelnden Arzt am 27.10.2008 und am 14.11.2008 vorgestellt, was erkennen lässt, dass er sich nicht mehr in stationärer Behandlung befindet. Hinzu kommt, dass in den wiederholten Fristverlängerungsanträgen nicht mitgeteilt wird, welche ergänzenden Informationen der Prozessbevollmächtigte des Klägers für eine Stellungnahme zum Hinweis des Senats benötige und dass er diese Informationen vom Kläger nur erhalten könne, wenn dieser reise- und verhandlungsfähig sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.499,41 €