Kapitalanlageberatung: Keine Pflicht zur Auswertung von Brancheninfos; Prospektübergabe nicht widerlegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Verlusten aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Schadensersatz vom Anlageberater und hilfsweise Rückabwicklung nach HWiG. Nach Zurückverweisung durch den BGH verneinte das OLG eine Pflichtverletzung, weil eine rechtzeitige Prospektübergabe und ausreichende Risikoaufklärung nicht widerlegt seien und keine Hinweispflicht auf nicht allgemein etablierte Presse-/Branchendienste bestehe. Auch eine Verharmlosung von Risiken und eine Pflicht zur erneuten Beratung kurz vor Zeichnung seien nicht feststellbar. Der erstmals in der Berufung erhobene Haustürwiderruf scheiterte mangels schlüssig dargelegter Kausalität der Haustürsituation für den erst Jahre späteren Vertragsschluss.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder Beratungsfehler noch Haustürwiderruf schlüssig bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag verpflichtet den Berater zu anleger- und objektgerechter, zutreffender, verständlicher und vollständiger Aufklärung über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände, insbesondere Risiken.
Wer Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung; dies gilt auch für die Behauptung, ein (risikoaufklärender) Emissionsprospekt sei nicht übergeben worden.
Eine Aufklärungspflicht über kritische Presseberichte besteht nicht, wenn die Berichterstattung nicht allgemein in der Wirtschaftspresse etabliert ist und keine über den Prospektinhalt hinausgehenden zusätzlichen Sachinformationen enthält.
Eine Pflicht des Anlageberaters, sämtliche Brancheninformationsdienste oder sonstige kritische Veröffentlichungen (etwa im Internet) auszuwerten und hierauf ungeprüft hinzuweisen, besteht nicht; positive Kenntnis kann hingegen eine Berücksichtigungspflicht auslösen, sofern zusätzliche Sachinformationen vorliegen.
Bei einer früher ordnungsgemäß erteilten Beratung unter Prospektübergabe ist eine erneute Aufklärung vor späterer Zeichnung nur bei ausdrücklichem Beratungswunsch oder besonderen Umständen geschuldet; andernfalls obliegt es dem Anleger, Ergänzungsbedarf und Prospektanforderung zu äußern.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 278/05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.
Der Senat hat mit Urteil vom 30.10.2007 der Berufung der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 36.927,10 € nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2005 verurteilt wurde. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Beklagten zu, weil dieser als Kapitalanlageberater die Klägerin und deren – inzwischen verstorbenen - Ehemann nicht über negative Presseberichte in Bezug auf die sodann gezeichnete Anlage aufgeklärt habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren bis zum Erlass des Urteils des Senats vom 30.10.2007 und wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5.3.2009, III ZR 302/07, das Senatsurteil vom 30.10.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt, ein Beratungsfehler liege entgegen der im Senatsurteil vertretenen Auffassung nicht darin, dass der Beklagte nicht über einen negativen Artikel in der „V.“ betreffend den Dreiländerfonds aufgeklärt habe. Der diesbezügliche Prospekt betreffend den hier streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds „J.“ kläre hinreichend über Chancen und Risiken der Anlage auf; einer kritischen Presseberichterstattung, die keine relevanten zusätzlichen Sachinformationen enthalte, komme vor diesem Hintergrund keine wesentliche Bedeutung zu, so dass über sie auch nicht aufgeklärt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.3.2009 Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihr Vorbringen nach Abschluss des Revisionsverfahrens wie folgt ergänzt:
Wie sich aus einem mit ihrem verstorbenen Ehemann abgefassten gemeinschaftlichen Testament ergebe, sei sie dessen Alleinerbin und daher zur Geltendmachung auch der ursprünglich diesem zustehenden Ansprüche berechtigt. Der Beklagte habe u.a. auch die Zeitschriften „X.“, die „O.“, die „C.“ und „U.“ auswerten müssen, weil diese die entscheidende Quelle für die Beurteilung des sog. „grauen Kapitalmarktes“ darstellten. Im Übrigen sei, wie auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes hervorgehe, die Übersendung des Prospektes am 30.1.2000 nicht mehr rechtzeitig vor der Zeichnung erfolgt, so dass hierin eine hinreichende Risikoaufklärung nicht gesehen werden könne. Eine solche habe auch nicht am 12.11.1996 stattgefunden; bei diesem – als solchem unstreitigen – Treffen habe der Beklagte weder über die Risiken der Anlage aufgeklärt noch den Anlageprospekt übergeben, hier sei es vielmehr allein um den Abschluss eines Bausparvertrages gegangen (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten und Parteivernehmung der Klägerin). Als 1998/1999 eine Versicherungssumme von 176.000 DM ausgezahlt worden sei, sei es der Klägerin und ihrem Ehemann wesentlich um eine Anlage zum Zwecke der Altersvorsorge gegangen und sie hätten noch die Worte des Beklagten im Ohr gehabt, wonach es sich um eine todsichere Anlage mit Steuerersparnis und Verzinsung von 7% handele. Daraufhin sei es zum Abschluss des Kaufvertrages vom 17.5.1999 gekommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.000,00 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.000,00 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abtretung ihrer Rechte am geschlossenen Immobilienfonds J., aufgelegt von B. K..
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sein Vorbringen nach Abschluss des Revisionsverfahrens wie folgt ergänzt:
Die von der Klägerin angeführten Publikationen in den Zeitschriften „X.“, „O.“, „C.“ und „U.“ habe er nicht kennen müssen und auch nicht gekannt. Der Prospekt sei am 12.11.1996 ausgehändigt worden; an diesem Tag habe auch eine ausführliche mündliche Beratung über Chancen und Risiken der Anlage stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt am 12.11.1996 ein Beratungsgespräch über die streitgegenständliche Anlage stattgefunden hat, und ob bei dieser Gelegenheit auch der Emissionsprospekt übergeben wurde, durch Vernehmung des Beklagten als Partei. Die Klägerin wurde im Anschluss an die Vernehmung des Beklagten als Partei gem. § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2009 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Klägerin steht weder der geltend gemachte Schadensersatzanspruch (dazu zu 1. und 2.) noch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 17.5.1999 (dazu zu 3.) zu.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung zu, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die ihn aufgrund eines mit der Klägerin und deren – inzwischen verstorbenem - Ehemann abgeschlossenen Beratungsvertrages treffenden Pflichten verletzt hätte.
a.
Zwischen der Klägerin und deren Ehemann, den Eheleuten Q., einerseits und dem Beklagten andererseits ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 30.10.2007, UA S.5-7, verwiesen.
b.
Gegenüber dem von ihm betreuten Kapitalanleger hat der Berater besonders weitgehende Pflichten. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114); die Beratung muss vor allem anleger- und objektgerecht sein (BGH NJW 1993, 2433; NJW 2006, 2041). Dem Anleger ist für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, weshalb er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden muss (BGH NJW-RR 2006, 178). Dass der Beklagte diesen Anforderungen an den Anlageberater nicht gerecht geworden wäre, lässt sich nicht feststellen; weder kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann nicht, wie vom Beklagten behauptet, am 12.11.1996 den Prospekt übergeben hat (dazu aa.), noch lässt sich feststellen, dass die Beratung im Übrigen fehlerhaft war (dazu bb.).
aa.
Die Klägerin hat die Behauptung des Beklagten nicht zu widerlegen vermocht, wonach ihr der Prospekt betreffend den hier streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds „J.“ am 12.11.1996 überlassen wurde.
Bei Anlagemodellen in der Form geschlossener Immobilienfonds ist der Emissionsprospekt oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage der Anlageentscheidung (BGH NJW 2004, 1732); der Beitrittsinteressent ist daher im Regelfall darauf angewiesen, sich anhand des Prospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren (BGH NJW 1995, 130). Angesichts der Fülle von Informationen, die bei einer Kapitalanlage in einem geschlossenen Immobilienfonds von Bedeutung sind, etwa Lage, Größe und Ausstattung des Objektes, Kosten der Errichtung, bestehende und geplante Mietverhältnisse, Mietgarantien, kalkulierte Renditen, handelnde Personen und deren eventuelle Verflechtungen und dergleichen, lassen sich diese mündlich in einem Verkaufsgespräch nicht sachgerecht vermitteln; vielmehr bedarf es einer geordneten Zusammenstellung in Form eines schriftlichen Prospekts (OLG Hamm, OLGR 2003, 238). Diese Erwägungen gelten auch für die vorliegende „Dreiländer-Beteiligung“, die umfangreiche Investitionen zum Gegenstand hat und in wesentlichem Maße Elemente geschlossener Immobilienfonds enthält.
Die Behauptung des Beklagten, wonach der Prospekt betreffend den hier streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds „J.“ der Klägerin und deren Ehemann am 12.11.1996 überlassen wurde, hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht. Der Beklagte hat bei seiner Parteivernehmung entsprechend seinem Sachvortrag ausdrücklich bekundet, den Prospekt am 12.11.1996 übergeben zu haben. Dem hat die Klägerin zwar im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat im Termin vom 29.10.2009 widersprochen. Der Senat vermag jedoch nicht die hinreichend sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass die Darstellung der Klägerin und nicht diejenige des Beklagten zutrifft. Einen von der Klägerin angenommenen Widerspruch der Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung zu früherem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Beklagte hat zunächst in seinem Schriftsatz vom 28.7.2005, S.11, (GA Bl.36) darauf verwiesen, dass der Klägerin der Prospekt bei Übertragung der Fondsanteile bekannt gewesen sei, ohne den Zeitpunkt der Übergabe näher einzugrenzen. Schon im Schriftsatz vom 15.5.2006, S.5-7, (GA Bl. 99 – 101) wurde sodann aber eine Übergabe des Prospektes bei einem weiteren Gesprächstermin im Anschluss an den Gesprächstermin vom 26.10.1996 dargelegt, was auch dem zuletzt erfolgten, lediglich noch weiter konkretisierten Vortrag des Beklagten entspricht. Die Angaben des Beklagten sind daher hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der behaupteten Prospektübergabe ohne weiteres stimmig. Andere Umstände, die wesentlich gegen die Richtigkeit dieser Darstellung des Beklagten sprechen, sind nicht ersichtlich. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Beklagten spricht insbesondere nicht, wie die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat geltend gemacht hat, dass der Anlagebetrag 1996 noch gar nicht zur Verfügung gestanden habe und eine Auszahlung der bereits beantragten Versicherungssumme überdies noch unsicher gewesen sei; auch der Beklagte hat davon gesprochen, dass es insoweit bei den Gesprächen 1996 um einen Betrag gegangen sei, der noch nicht unmittelbar zur Verfügung stehe. Dass gegebenenfalls auch die vom Beklagten genannte Summe von 100.000 DM noch nicht festgestanden haben mag, begründet ebenfalls keine Zweifel an den Angaben des Beklagten im Übrigen, denn dies lässt sich ohne weiteres dadurch erklären, dass – nicht ausschließbar – die Klägerin und ihr Ehemann einen solchen Betrag tatsächlich genannt haben, sei es beispielhaft, sei es, weil sie einen Betrag in dieser Höhe erwarteten oder erhofften. Die Angaben der in erster Instanz vernommenen Zeugin T. sind insoweit unergiebig. Diese war bei dem Gespräch am 12.11.1996, in dessen Verlauf der Prospekt übergeben worden sein soll, unstreitig überhaupt nicht anwesend und konnte sich zudem auch nicht mehr erinnern, ob in ihrem Beisein ein Prospekt übergeben wurde. Soweit sie bekundet hat, dass der Prospekt während des Gespräches vom 26.10.1996, an dem sie teilgenommen hat, jedenfalls vorgelegen habe und hieraus auch zitiert worden sei, spricht dies eher für als gegen die Darstellung des Beklagten. Die Klägerin hat ihren eigenen Vortrag zu Gesprächen mit dem Beklagten korrigieren und, nachdem noch in der Berufungsbegründung, S.4, (GA Bl.225) ausdrücklich behauptet wurde, es habe nur zwei Gespräche gegeben, einräumen müssen, dass es auch noch ein drittes Gespräch, nämlich eben jenes vom 12.11.1996, gegeben hat. Vor diesem Hintergrund bestand für eine Vernehmung der Klägerin als Partei keine Veranlassung. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung der Klägerin gem. §§ 447, 448 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Weder hat der Beklagte einer Vernehmung der Klägerin als Partei zugestimmt noch spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 1999, 363) für die Darstellung der Klägerin. Trotz der Beweisnot der Klägerin konnte daher von einer Parteivernehmung abgesehen werden, weil beide von den Parteien geschilderten, einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten grundsätzlich möglich erscheinen (BGH FamRZ 2006, 1020). Die allgemein anerkannten Grundsätze der Waffengleichheit bei einem Vier-Augen-Gespräch (dazu vgl. insbes. BVerfG NJW 2001, 2531) sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil keiner der Parteien ein Zeuge zur Verfügung steht. Ob diese Grundsätze darüber hinaus auch auf eine Fallgestaltung wie sie hier vorliegt übertragen werden können, in der ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat und deshalb kein Zeuge, auch kein “gegnerischer” Zeuge, zugegen ist, wie das Bundesarbeitsgericht meint (vgl. BAG, NJW 2007, 2427), kann im Ergebnis dahinstehen. Denn den Erfordernissen des Art.6 Abs.1 EMRK und des Art. 103 Abs.1 GG ist auch durch die vor dem Senat erfolgte Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO Genüge getan (BGH NJW-RR 2006, 61; ebenso BAG NJW 2007, 2427; NJW 2009, 1019).
Dieses Ergebnis geht zu Lasten der für Beratungsfehler des Beklagten und damit auch für eine unterlassene Übergabe des Prospektes darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Denn wer eine andere Person wegen Verletzung einer Auskunfts- oder Beratungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, hat die behauptete Pflichtverletzung zu beweisen (BGH NJW 1995, 2842 f.). Da die Aushändigung des Anlageprospekts im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten ist, trägt der Zeichner der Vermögensanlage die Beweislast auch für die Behauptung, einen – Risikohinweise enthaltenden – Anlageprospekt erhalten zu haben (BGH NJW-RR 2006, 1345).
bb.
Ist danach von einer rechtzeitig vor Zeichnung erfolgten Prospektübergabe auszugehen, so lässt sich eine fehlerhafte Anlageberatung auch im Übrigen nicht feststellen.
(1)
Dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht darin liegt, dass er die Eheleute Q. nicht auf negative Presseberichte über den Dreiländer-Fonds aufmerksam gemacht hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Rechtsstreit. Danach besteht eine Pflicht zur Information über kritische Presseberichte nicht, soweit diese sich noch nicht allgemein in der Wirtschaftspresse durchgesetzt haben und keine über den Prospektinhalt hinausgehenden zusätzlichen Sachinformationen enthalten. Letzteres hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit für den kritischen Bericht in der Zeitschrift „V.“ ausdrücklich festgestellt.
Hinsichtlich der von der Klägerin weiter angeführten Berichte in den Zeitschriften „X.“, „O.“, „C.“ und „U.“ fehlt es schon an einer Pflicht des Beklagten, diese überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Hierbei handelt es sich nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Die Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformationsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger unabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anlagemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen, würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern und einer damit einhergehenden weitgehenden Verlagerung des Anlegerrisikos auf den Berater führen. Eine solche Verpflichtung würde zudem bei Brancheninformationsdiensten nicht Halt machen können, sondern müsste sich auch auf andere kritische Veröffentlichungen etwa im Internet erstrecken. Allein die Unkenntnis von Berichten in einem Brancheninformationsdienst, den der Berater nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar (BGHZ 178, 149).
Hat der Berater allerdings positive Kenntnis von solchen Berichten, so hat er sie bei seiner Beratung zu berücksichtigen, wobei indes eine vereinzelt gebliebene Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, nicht ohne weiteres zu einer Hinweispflicht führt, sondern eine solche davon abhängt, ob der Bericht über die im Prospekt schon dargestellten Risiken hinausgehende, zusätzliche Sachinformationen enthält (BGHZ 178, 149). Hier lässt sich jedoch weder feststellen, dass der Beklagte entgegen seinen eigenen Angaben positive Kenntnis von diesen Berichten gehabt hätte, noch, dass die angesprochenen Berichte über die im Prospekt schon dargestellten Risiken hinausgehende, zusätzliche Sachinformationen enthalten hätten. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat positive Kenntnis des Beklagten von diesen Berichten schon nicht dargetan. Aus ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 4.5.2009, wonach Anlageberater sich mit den Argumenten solcher Brancheninformationsdienste auseinander setzen mussten, um in Verkaufsgesprächen nicht ihre Glaubwürdigkeit zu verlieren, folgt nicht, dass auch der Beklagte insoweit positive Kenntnis von den Berichten besaß.
(2)
Dass die anhand des Prospektes erfolgte Aufklärung inhaltlich unzureichend oder fehlerhaft war, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Prospekt muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH NJW 2005, 1787); wesentliche Risiken dürfen im Prospekt nicht „versteckt“ und müssen ausdrücklich offengelegt werden (BGH NJW-RR 2006, 109). Erfüllt ein Prospekt über die Kapitalanlage diese Voraussetzungen, so kann es im Einzelfall genügen, wenn dem Anlageinteressenten anstatt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs der Prospekt überreicht wird (BGH NJW 2005, 1787). Der umfängliche Prospekt über die „Dreiländer-Beteiligung“ enthält, wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil im vorliegenden Verfahren betont hat, eine in diesem Sinne ausreichende Darstellung der Risiken der Anlage; dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf die ergänzenden Ausführungen im Senatsurteil vom 30.10.2007 an. Ob darüber hinaus zu verlangen ist, dass der Berater darüber hinaus auch die bereits im übergebenen Prospekt zutreffend dargestellten Risiken ergänzend mündlich erläutert, da der Kunde des Anlageberaters sowohl die persönliche Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten kann, weil er selbst nicht in der Lage ist, Beurteilungsunterlagen und damit auch den Emissionsprospekt richtig einzuordnen, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat auch die Behauptung des Beklagten, die Anlage mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken anhand des Prospektes mündlich erläutert zu haben, nicht widerlegt; dies gilt auch für die Frage der mangelnden Fungibilität der Anlage. Der Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 28.7.2005, S.9, (GA Bl.33 f.) mündliche Ausführungen zur Anlage behauptet und mit Schriftsatz vom 15.5.2006, S.5-7, (GA Bl.99-101) ausführliche Informationsgespräche geschildert. Der nach dem oben zur Prospektübergabe Ausgeführten der Klägerin obliegende Beweis, dass in diesem Rahmen nicht auf die Risiken der Anlage hingewiesen wurde, ist nicht geführt. Der Beklagte hat insoweit im Rahmen seiner Parteivernehmung bekundet, im Einzelnen auf die auch aus dem Prospekt ersichtlichen Risiken der Anlage hingewiesen zu haben; soweit er dabei die Frage der Fungibilität nicht ausdrücklich angesprochen hat, ist sein Sachvortrag dadurch schon nicht widerlegt und enthält im Übrigen auch der ebenfalls zur Aufklärung geeignete Emissionsprospekt insoweit ausreichende Hinweise. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt hat, eine Beratung auch über die Risiken habe nicht stattgefunden, steht dies in Widerspruch zu den gegenteiligen Angaben des Beklagten. Nach dem oben Ausgeführten bestand auch insoweit keine Veranlassung für eine Parteivernehmung der Klägerin.
(3)
Dass der Beklagte entgegen der Darstellung im Prospekt Risiken verharmlost, insbesondere die Anlage als „todsichere Sache“ dargestellt hätte, steht ebenfalls nicht fest. Der Beklagte hat eine solche Behauptung im Rahmen seiner Parteivernehmung ausdrücklich in Abrede gestellt. Das Gegenteil ist weder durch die Anhörung der Klägerin noch durch die erstinstanzlich erfolgte Vernehmung der Zeugin T., die hierzu nichts Erhebliches bekunden konnte, erwiesen. Den Angaben der Klägerin vermag der Senat keine größere Glaubhaftigkeit beizumessen als den Angaben des Beklagten; persönlich sind dem Senat weder die Klägerin noch der Beklagte unglaubwürdig erschienen. Weiteren Beweis hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht angetreten.
(4)
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Beratungsfehler auch nicht darin gesehen werden, dass die Beratung nicht (nochmals) zeitnah zur Zeichnung der Anlage erfolgt ist. Sofern der Beklagte die Eheleute Q. schon zu einem früheren Zeitpunkt, mag dieser auch mehrere Jahre zurückliegen, ordnungsgemäß unter Übergabe des Prospekts über den Anlagenfonds beraten hatte, war er zu einem späteren Zeitpunkt zu einer erneuten Aufklärung nur dann verpflichtet, wenn dies einem ausdrücklichen Wunsch der Interessenten entsprach oder durch besondere Umstände veranlasst war. War den Eheleuten Q. bereits eine vollständige Aufklärung zuteil geworden, so lag es an ihnen, den etwaigen Bedarf an einer ergänzenden Beratung gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck zu bringen. Das gilt um so mehr, wenn sie, wie der Beklagte vorträgt, im Jahre 1999 an diesen mit der Absicht herangetreten sind, eine Beteiligung an dem Dreiländerfonds zu erwerben. Ebenso oblag es den Eheleuten, ein weiteres Exemplar des Emissionsprospekts vom Beklagten zu erfragen, sofern sie nicht mehr im Besitz eines ihnen zu früherer Zeit ausgehändigten Prospekts waren.
(5)
Soweit die Klägerin weiter darauf verwiesen hat, ein Beratungsfehler liege auch darin begründet, dass sie nicht über den von dem Hauptmieter des Freizeit- und Erlebniszentrums in K., der G. TD. AG, am 26. November 1999 gestellten Insolvenzantrag informiert worden sei, lässt sich auch insoweit eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellen. Ungeachtet der Frage, ob der Schaden insoweit nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages am 17.5.1999 eingetreten war, hat die Klägerin die Darstellung des Beklagten, wonach dieser mit Schreiben vom 30.1.2000 – und damit vor dem aus Sicht der Klägerin für den endgültigen Schadenseintritt maßgeblichen Notartermin – ausdrücklich auf die Insolvenz der G. AG hingewiesen habe, indem er das Schreiben der KC, in dem auf den Insolvenzantrag hingewiesen wurde, übersandt habe, nicht widerlegt. Auch dies geht zu Lasten der für eine Pflichtverletzung des Beklagten darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.
(6)
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung Bezug nimmt auf eine angeblich eklatant falsche, vom Beklagten in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlageberatung erstellte „Wirtschaftsanalyse“, ergibt sich aus diesbezüglichen Pflichtverletzungen des Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht. Die Klägerin selbst behauptet, diese „Wirtschaftsanalyse“ nie gesehen zu haben; sie kann daher aus Sicht der Klägerin für die getroffene Anlageentscheidung nicht kausal geworden sein. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Anlage angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes in keinem Fall hätte empfehlen dürfen. Hierfür kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der Beklagte auch über die Risiken der Anlage sachgerecht aufgeklärt hat; wie oben bereits näher ausgeführt, lässt sich nicht feststellen, dass er dies nicht getan hat.
2.
Aus dem oben zu 1. Ausgeführten ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin auch die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. §§ 823 Abs.2 BGB, 263 StGB oder gem. § 826 BGB nicht bewiesen hat.
3.
Auch mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag kann die Klage keinen Erfolg haben.
a.
Die Klägerin hat mit dem mit Schriftsatz vom 8.8.2007 angekündigten, auf einen Widerruf des Kaufvertrages vom 17.5.1999 nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes gestützten Hilfsantrag einen neuen Streitgegenstand eingeführt und ihre Klage erweitert. Diese Klageerweiterung ist gem. § 533 ZPO zulässig, denn sie ist sachdienlich und die Entscheidung kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung des Senats ohnehin zugrunde zu legen sind. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ergibt sich daraus, dass mit der Entscheidung auch über den Hilfsantrag der Streit der Parteien umfassend erledigt werden kann; die die Entscheidung über den Hilfsantrag tragenden Tatsachen sind unstreitig und daher ohnehin der Verhandlung und Entscheidung des Senats zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 437).
b.
Auch der Hilfsantrag erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat, worauf bereits der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.9.2007 hingewiesen hat, schon das Vorliegen einer für den Vertragsschluss zumindest mitursächlichen Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG nicht schlüssig dargelegt. Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien haben allerdings am 26.10.1996 und am 12.11.1996 jeweils Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden, bei denen eine Haustürsituation gegeben war, nämlich am 26.10.1996 in der Wohnung der Zeugin T. und am 12.11.1996 in der Wohnung der Klägerin. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass hierauf auch der erst im Mai 1999 erfolgte Vertragsabschluss beruht. Zwar wird insoweit ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand kann jedoch die Indizwirkung für die Kausalität entfallen und der Kunde muss eine gleichwohl bestehende Kausalität der Haustürsituation für den Vertragsschluss nachweisen, wobei es genügt, dass der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH NJW 2003, 1390). Hier spricht der ganz erhebliche zeitliche Abstand aus Sicht des Senats entscheidend gegen die Kausalität der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss; Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders gewesen sein könnte, hat die insoweit für die Kausalität der Haustürsituation darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan. Dass auch die Unterzeichnung des Kaufvertrages am 17.5.1999 in einer Haustürsituation stattfand, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.
Berufungsstreitwert: bis 40.000,00 €