OLG Köln: Keine Prospekthaftung einer Anwaltskanzlei bei Goldanlage-Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer Anwaltskanzlei Schadensersatz wegen fehlerhafter Informationen im Zusammenhang mit einer Goldanlage und legte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil ein. Streitpunkt war insbesondere eine Prospekthaftung (auch als „Garantenhaftung“), eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sowie aus § 826 BGB. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Kanzlei weder als „Hintermann“/Prospektveranlasserin einstand noch ihr zurechenbare Prospektaussagen vorlagen; zudem ließ sich ein gezielter Vertriebseinsatz eines anwaltlichen Schreibens nicht beweisen. Auch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und vertragliche Schutzwirkungen scheiterten mangels hinreichenden Nachweises der Voraussetzungen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wurde zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Prospekthaftung im engeren Sinne setzt bei „Hintermännern“ eine Schlüsselposition mit beherrschendem Einfluss auf Initiierung und Ausgestaltung des Anlagemodells voraus.
Die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach dem VermAnlG richtet sich grundsätzlich gegen Prospektveranlasser; Rechtsanwälte, die lediglich einzelne Prospektteile zuliefern, gehören ohne eigenes wirtschaftliches Emissionsinteresse regelmäßig nicht dazu.
Ein berufsmäßiger Sachkenner (Prospektgarant) haftet nur für die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen; eine bloße Namensnennung oder die Beschreibung klar abgegrenzter Beratungsaufgaben begründet für sich genommen keine Gewähr für die wirtschaftliche Tragfähigkeit oder sonstige nicht zugewiesene Prüfbereiche.
Mehrere getrennte Schriftstücke können nur bei gezieltem gemeinsamen Vertrieb zur Anlegergewinnung und hinreichender inhaltlicher Verknüpfung einen einheitlichen Prospekt bilden; der Nachweis dieser Vertriebsverwendung obliegt dem Anspruchsteller.
Eine Haftung aus § 826 BGB im Bereich der Expertenhaftung erfordert den Nachweis leichtfertig-gewissenlosen, vorsätzlich irreführenden Verhaltens sowie, dass Anleger mit den Äußerungen in entscheidungserheblicher Weise in Berührung kamen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 134/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.02.2017, 21 O 134/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Dabei kann wegen der rechtlichen Würdigung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Soweit der Senat in Abweichung von der dort dargelegten Bewertung einen Prospekthafthaftungsanspruch wegen der Verwendung des Schreibens vom 17.10.2011 sowie eine deliktische Haftung der Beklagten als schlüssig dargelegt angesehen hat, hat sich der von der Klägerin behauptete Sachverhalt in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Im Einzelnen gilt:
1.
Die Beklagte ist der Klägerin nicht nach den Grundsätzen der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Maßgeblich für die Haftung des Hintermanns ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts; er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (vgl. BGH NJW 2010, 1279 f. Rn. 13; BGH NJW 2012, 758, 759 Rn. 12). Dass die beklagte Kanzlei oder Rechtsanwalt Dr. A persönlich in diesem Sinne als „Hintermänner“ die Tätigkeit der B-Stiftung (mit-)beherrscht haben, wird von der Klägerin schon nicht dargelegt; eine solche Annahme stünde aber auch in deutlichem Widerspruch zum Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme.
Da danach weder die Beklagte selbst noch Rechtsanwalt Dr. A als „Hintermänner“ der B-Stiftung anzusehen sind, scheidet zugleich auch eine Haftung der Beklagten aus einer spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung, insbesondere aus § 20 VermAnlG, aus. Insoweit kommen nämlich als Anspruchsgegner lediglich die sogenannten Prospektveranlasser in Betracht, zu denen indes Dritte, wie etwa Wirtschafts- oder Abschlussprüfer, Steuerberater sowie Rechtsanwälte, die unrichtige Abschnitte für den Prospekt liefern, grundsätzlich nicht zählen, sofern sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission haben (Müller, WpPG, 2. Online-Aufl. 2017, § 21 Rn. 18; Groß, Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2016, § 21 WpPG Rn. 35). Ein solches eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten an der Emission selbst hat die Klägerin indes nicht dargelegt; das nur mittelbare Interesse der Beklagten, für ihre anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aktivitäten der B-Stiftung eine Vergütung zu erhalten, reicht hierfür nicht aus.
b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen über die genannten Fälle hinaus allerdings auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Der Vertrauenstatbestand muss sich dabei aber aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist, zudem ist die Haftung auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt. Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen abgeben, Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben und Steuerberater (zusammenfassend BGH NJW 2012, 758, 759 Rn. 19 f.). Auch unter diesem Gesichtspunkt haftet die Beklagte jedoch im Ergebnis nicht.
aa) Ebenso wie schon das Landgericht meint auch der Senat, dass die „Unterlagensammlungen“ vom 01.12.2011 bzw. 31.10.2012 zwar als „Prospekt“ im Rechtssinne anzusehen sind (unten (1)), dass sie aber keine der Beklagten zurechenbaren unrichtigen Angaben enthalten (unten (2)).
(1) Nach höchstrichterlicher Definition ist „Prospekt“ eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt. Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH NJW 2012, 758, 759 Rn. 21). Ein einheitlicher Prospekt kann bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung aber auch in Bezug auf mehrere separate, gleichwohl verknüpfte Dokumente vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese miteinander vertrieben und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt werden (BGH NJW 2012, 758, 759 f., Rn. 22 ff.). Werbebroschüren und andere Dokumente, welche ihrer Art und/oder ihrem Umfang nach erkennbar werblichen und weniger informativen Charakter haben und nicht den Anschein erwecken, alle für die Beurteilung der angebotenen Anlage erheblichen Angaben zu enthalten, sind dagegen im Grundsatz nicht als „Prospekt“ in diesem Sinne zu betrachten (BGH NJW 2013, 2343, 2344 Rn. 22; Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 37). Allerdings können sich im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung Prospekthaftungsansprüche auch aus bloßen Werbebroschüren ergeben - auch wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nur in der mitversandten Werbebroschüre enthalten sind -, wenn diese gemeinsam mit dem eigentlichen Emissionsprospekt zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt werden. Dabei müssen die Dokumente auch nicht sämtlich vom Anbieter der Vermögensanlage stammen. Es reicht vielmehr aus, wenn er sich fremde Dokumente zu eigen macht (BGH NJW 2012, 758, 760 Rn. 26, Nobbe, WM 2013, 193, 198).
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend die Prospekteigenschaft der „Unterlagensammlung“ vom 01.12.2011 bzw. 31.10.2012 (Anl. K3 / K4) bejaht. Schon nach den einleitenden „Erklärungen des Anbieters“ auf S. 3 der Unterlagensammlung handelt es sich um einen „Verkaufsprospekt“. Die Unterlagensammlung richtete sich nach dem anschließenden Vorwort des 1. Vorsitzenden der B-Stiftung, des Zeugen C, zudem ausdrücklich an potentielle B-Kunden („Sehr geehrte Goldkäuferin, sehr geehrter Goldkäufer“) als einen unbestimmten Personenkreis. Nach ihrem Gesamteindruck war die Unterlagensammlung damit insgesamt marktbezogen ausgerichtet. Des Weiteren vermittelte sie auch inhaltlich den Eindruck, die Anlageinteressenten umfassend informieren zu wollen, indem sie - wenn auch vergleichsweise knapp - eine Beschreibung des Investitionsobjektes einschließlich der geplanten Verwendung der Anlegergelder bzw. des damit erworbenen Goldes, der mit der Anlage verbundenen Risiken und Kosten sowie der Initiatoren lieferte. Dass nach Auffassung der Beklagten keine Prospektpflicht bestanden haben soll, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist allein der durch die Unterlagensammlung inhaltlich vermittelte Eindruck.
(2) Für die in den danach als Prospekte im Rechtssinne zu wertenden Unterlagensammlungen enthaltenen unrichtigen Angaben hat die Beklagte jedoch nicht einzustehen.
Wie bereits dargelegt, haftet derjenige, der ohne Prospektverantwortlicher oder „Hintermann“ zu sein, mit Rücksicht auf seine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder seine Eigenschaft als „berufsmäßiger Sachkenner“ eine Garantenstellung einnimmt, nicht für den gesamten Inhalt des Prospekts. Seine Haftung ist vielmehr auf die dem Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, NJW 2012, 758, 759 Rn. 19; BGH NJW 2013, 1877, 1878 Rn. 12; Assmann, in: Assmann/Schütze, a.a.O., § 5 Rn. 79; Nobbe, WM 2013, 193, 199, jeweils m.w.N.). Dabei setzt die Inanspruchnahme eines berufsmäßigen Sachkenners als Garanten voraus, dass dieser durch ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft und Erklärungen abgibt oder sich solche zurechnen lassen muss. Die bloße Namensnennung begründet dabei für sich genommen keinen besonderen Vertrauenstatbestand. So beinhaltet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs etwa die Prospektangabe, ein Rechtsanwalt nehme die Aufgabe eines Treuhänders wahr, weder eine vertrauensbegründende Erklärung bezüglich des Projekts noch tritt hierdurch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervor (BGH NJW 1995, 1025). Prospektgaranten haften mithin nach dem Prinzip der Einzelverantwortung grundsätzlich nur beschränkt für die von ihnen selbst abgegebenen oder ihnen zuzurechnenden Prospektaussagen, nicht aber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Prospektangaben. Allerdings sind ihnen auch alle Prospektaussagen zuzurechnen, für die sie aus der Sicht eines verständigen Anlegers die Gewähr übernommen haben (Nobbe, WM 2013, 193, 199). Insoweit ist die Frage, wie weit die Erklärungen eines Garanten reichen, im Wege der Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers zu klären (Assmann, in: Assmann/Schütze, a.a.O., § 5 Rn. 80).
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht bei der Beurteilung der Unterlagensammlung zutreffend darauf abgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. A bzw. die Beklagte nach dem Inhalt der Unterlagensammlung klar abgegrenzte Aufgabenbereiche hatten und danach gerade nicht mit der Prüfung der wirtschaftlichen Gestaltung und Tragfähigkeit des angebotenen Anlagemodells befasst waren. Während die D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für die Wirtschafts- und Steuerberatung zuständig war und dabei insbesondere die Beratung bei Gründung und Konzeption der B übernommen hatte, oblag nach der Darstellung auf S. 8 der Unterlagensammlung den Rechtsanwälten Dr. A und Partner die Rechtsberatung der B-Stiftung. Hierbei wird eine Zusammenarbeit mit der B-Stiftung ausdrücklich auch nur für „Vertragsgestaltungen und AGB’s“ erklärt. Angesichts dieser auch aus Sicht eines durchschnittlich aufmerksamen Lesers deutlichen Aufgabentrennung wäre Rechtsanwalt Dr. A bzw. der Beklagten allein eine Erklärung zurechenbar, die aus Anlass einer „Rechtsberatung“ erfolgte.
Ausdrückliche eigene Erklärungen von Dr. A aus dem Bereich der Rechtsberatung sind in der Unterlagensammlung indes nicht als solche aufgeführt. Dementsprechend hat die Beklagte insbesondere nicht für die auf Seite 13 des Prospekts befindliche Aussage einzustehen, der Vertrieb und Verkauf von Anlagegold bedürfe keiner Genehmigung nach der GewO bzw. durch die E. Auch wenn in der Unterlagensammlung ausdrücklich auf die „langjährigen Erfahrungen und Beziehungen“ von Dr. A u.a. zur E verwiesen wird, lässt sich der Unterlagensammlung nicht entnehmen, dass Herrn Dr. A oder der Beklagten als „verantwortliche Stelle“ die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit oblegen hätte. Gleiches gilt für die von der Klägerin beanstandeten Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen am Gold und zur Insolvenzfestigkeit des Sondervermögens. Es trifft zwar in der Sache nicht zu, dass das Sondervermögen „ausschließlich Eigentum der Kunden“ bleibe und damit auch nicht zur Insolvenzmasse der B-Stiftung gehöre; die Unterlagensammlung erweckt aber nicht den Eindruck, dass die entsprechenden Aussagen von der Beklagten bzw. von Herrn Dr. A stammten.
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das unter dem Briefkopf der Beklagten verfasste Schreiben von Rechtsanwalt Dr. A vom 17.10.2011 (Anlage K 28) unter den oben dargelegten Begriff des Prospektes fällt.
(1) Aus der im Rahmen der Prospekthaftung maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers besteht bei objektiver Betrachtung keine inhaltliche Verknüpfung zu der Unterlagensammlung. Vielmehr handelt es sich um ein an die „F GmbH“ gerichtetes Schreiben, in dem ein damit beauftragter Rechtsanwalt für die B-Stiftung zu einer konkreten pressemäßigen Veröffentlichung des Adressaten Stellung nimmt und dabei spezielle, wenngleich auch für das Anlagemodell durchaus erhebliche, Fragestellungen aufgreift. Eine an potenzielle Interessenten gerichtete und - auch bloß als inhaltliche Ergänzung zu der Unterlagensammlung zu sehende - informierende Beschreibung der Anlage wird hierdurch indes weder der äußeren Gestaltung noch dem Inhalt des Schreibens nach bezweckt.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Frage der Marktbezogenheit weniger auf die formelle Anrede oder die sonstige inhaltliche Ausrichtung einzelner Schriftstücke, sondern vielmehr auf den gezielten gemeinsamen Vertrieb gegenüber einem größeren Personenkreis zur Gewinnung von Anlegern ankommt. Dabei ist ein hinreichender inhaltlicher Bezug zu dem an sich maßgeblichen Emissionsprospekt bereits dann gegeben, wenn einzelne Schriftstücke an dortige Aussagen anknüpfen und diese ergänzen. Aufgrund der danach gebotenen Gesamtbetrachtung können mehrere Schriftstücke trotz ihrer körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlageprospekt im Rechtssinne darstellen (BGH NJW 2012, 758, 759 f. Rn. 23). Vor diesem Hintergrund kommt dann im Ansatz auch eine Garantenhaftung für die in dem Schreiben vom 17.10.2011 getätigten Aussagen in Betracht, zu denen sowohl die dort enthaltenen rechtlichen Einschätzungen zur Anwendbarkeit des KWG und zur Zuständigkeit der E als auch die Bewertung als „Substanzwertkauf“ gehören.
(2) Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Klägerin, das Schreiben vom 17.10.2011 sei mit Kenntnis von Rechtsanwalt Dr. A gemeinsam mit der Unterlagensammlung gezielt zum Vertrieb der Goldprodukte der B-Stiftung eingesetzt worden, hat sich in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt.
(a) Dabei ist der Beweiswürdigung voranzuschicken, dass sämtliche Aussagen der vom Senat für das vorliegende Verfahren vernommenen Zeugen uneingeschränkt verwertet werden können. Soweit nach den Bekundungen der Zeugen G und H sowie der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass am 12.06.2018 entgegen der sonst vom Senat ständig geübten Praxis nicht während der gesamten Beweisaufnahme vor dem Sitzungsaal 169 (auf den ursprünglich terminiert worden war, der aber wegen Sanierungsmaßnahmen nicht genutzt werden konnte) ein Hinweis auf den Ausweich-Sitzungssaal (Saal 301) angebracht war, ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) zwar verlangt, dass während ihrer Dauer grundsätzlich jedermann der Zutritt und damit die Wahrnehmung der Verhandlungsvorgänge offensteht; er gebietet hingegen nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2002, 261 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen waren jedoch erfüllt, da am tatsächlich genutzten Sitzungssaal 301 eine Sitzungsrolle, aus der die zur Verhandlung und Beweisaufnahme anstehenden Sachen ersichtlich waren, angebracht war; zudem haben auch alle auf den Saal 169 Geladenen den tatsächlichen Sitzungssaal auffinden können.
Unabhängig davon liegt eine Verletzung des § 169 GVG nur vor, wenn eine - unterstellte - Beschränkung der Öffentlichkeit mit Wissen und Willen des Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht, nicht hingegen bei Versehen des Urkundsbeamten oder Gerichtswachtmeisters (Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 169 GVG, Rn. 13 m.w.Nachw.). Dies wäre bei einer - unterstellten - Beschränkung der Öffentlichkeit indes nicht der Fall; es steht schon nicht fest, ob die ansonsten übliche Anbringung des Hinweises auf den Ausweichsaal 301 versehentlich unterblieben ist oder ein zunächst angebrachter Hinweis entfernt wurde. Jedenfalls aber hat der Vorsitzende unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhaltes die Anweisung erteilt, für einen erneuten Aushang vor Saal 169 zu sorgen, mit dem auf den tatsächlich genutzten Saal 301 hingewiesen wurde.
(b) Hinsichtlich der Würdigung der danach ordnungsgemäß erhobenen Beweise gilt:
Die von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung benannten Zeugen I, C und J haben einen gezielten Einsatz des Schreibens zu Vertriebszwecken nicht bestätigt. Der Zeugen I hat sich in diesem Zusammenhang darauf zurückgezogen, er habe sich um die Einzelheiten des Vertriebs nicht gekümmert und sich zudem an das Schreiben vom 17.10.2011 lediglich im Zusammenhang mit der konkreten presserechtlichen Auseinandersetzung erinnert, in deren Rahmen es auch verfasst worden war. Auch die Zeugen C und J haben lediglich diesen Zusammenhang hergestellt und konnten nicht bestätigen, dass das Schreiben weitergehend auch im Vertrieb genutzt worden sei.
Nur wenig ertragreicher war die Vernehmung des Zeugen K. Dieser hat zwar bekundet, dass einige der ihm bekannten Vermittler im Besitz des Schreibens gewesen seien und er es deshalb Mitte 2014 vom Zeugen C angefordert habe. Auch er konnte aber keine Auskunft dazu geben, wie und durch wen die Vermittler in den Besitz des Schreibens gekommen waren und zu welchem Zweck ihnen dieses übermittelt worden war. Soweit der Zeuge K weiter angegeben hat, dass das Schreiben im Rahmen einer Veranstaltung im Jahre 2014 „zur Beruhigung“ aufgebrachter Vermittler eingesetzt worden sei, steht dies nicht im Widerspruch zu seinen übrigen Bekundungen. Denn dieser Einsatz erfolgte nach den Bekundungen des Zeugen nur punktuell anlässlich eines konkreten Anlasses und lediglich gegenüber einer bestimmten Gruppe von Vermittlern (die von einem Herrn L geleitete Struktur „M“) zu dem Zwecke, deren Sorgen, die durch im Internet aufgetauchte negative Berichterstattung über die B-Stiftung begründet worden waren, zu zerstreuen. Auch die von dem Zeugen K für möglich gehaltene Verfügbarkeit des Schreibens vom 17.10.2011 in einem von der B-Stiftung unterhaltenen Download-Portal für Vermittler ist insoweit ohne Belang. Denn auch damit ist weder gesagt, dass das Schreiben zum Zwecke der Kundeninformation zur Verfügung gehalten wurde, noch ist nachgewiesen, dass Rechtsanwalt Dr. A von dieser Art der Verbreitung seines Schreibens Kenntnis hatte. Dies hat weder der Zeuge K noch ein anderer Zeuge bekundet.
Auch der Zeuge N hat lediglich angegeben, das Schreiben vom 17.10.2011 an zwei seiner „Führungsleute“ gegeben zu haben; einen gezielten Einsatz desselben im Vertrieb hat er jedoch nicht bestätigt. Im Gegenteil habe er davor gewarnt, es an Kunden zu geben, was angesichts des erkennbaren Anlasses des Schreibens - eine in mehrerlei Hinsicht negative Berichterstattung über das Geschäftsmodell der B-Stiftung - nachvollziehbar erscheint; plastisch hat der Zeuge das damit umschrieben, man solle doch „keine schlafenden Hunde wecken“.
Der als Vermittler tätige Zeuge O, der ein Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. A geführt hatte, konnte ebenso wenig wie der Zeuge G, der nach seinen Angaben zwecks Recherche über die B-Stiftung ebenfalls telefonischen Kontakt mit Rechtsanwalt Dr. A aufgenommen hatte, bekunden, dass hierbei ein etwaiger gezielter Einsatz des Schreibens vom 17.10.2011 mit Rechtsanwalt Dr. A besprochen oder gar von diesem bestätigt worden wäre. Vor diesem Hintergrund konnte auch die Vernehmung des Zeugen H, der die persönliche Beratung der Klägerin vorgenommen hat, keinen weiteren Nachweis erbringen. Denn der Zeuge H kannte den Inhalt des angesprochenen Telefonats seinerseits nur aus Gesprächen mit dem Zeugen G; eigene - weitergehende - Erkenntnisse zum Kenntnisstand von Rechtsanwalt Dr. A hatte er naturgemäß nicht.
Nach all dem hat lediglich der Zeuge P ansatzweise die Beweisfrage bestätigt, indem er bekundet hat, dass Rechtsanwalt Dr. A ihm gegenüber in einem Telefonat bestätigt habe, dass das Schreiben vom 17.10.2011 im Vertrieb eingesetzt werden dürfe. Der Senat vermag jedoch allein auf diese Aussage seine Überzeugung, dass eine gezielte Verwendung des Schreibens im Gesamtvertrieb stattfand und dies der Beklagten bzw. Rechtsanwalt Dr. A positiv bekannt war, nicht zu stützen. Denn neben der Tatsache, dass auch aus der Aussage dieses Zeugen lediglich ein Indiz für einen gezielten Einsatz folgt, bestehen an der Verlässlichkeit der Angaben des Zeugen P Bedenken, die es verbieten, allein aus seinen Bekundungen die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Schon seine weiteren Angaben dazu, dass das Schreiben auch jedem Interessenten vorgelegt worden sei, entbehren der inneren Wahrscheinlichkeit; auch die Erläuterungen des Zeugen dazu, warum er dies getan haben will, sind vage und für den Senat nicht nachvollziehbar geblieben. Die wiederholten Behauptungen „einfacher ging es ja nicht“ (als mit Vorlage des Schreibens) und er habe mit der Vorlage des Schreibens etwaigen Bedenken der Anleger zuvorkommen wollen, überzeugen nicht - musste doch das Schreiben schon seinem äußeren Anschein nach eher Nachfragen potenzieller Kunden provozieren als zur Zerstreuung etwaiger Bedenken dienen. Hinzu kommt, dass das Schreiben zu einem nicht unerheblichen Anteil Gesichtspunkte betraf, die - wie etwa die Frage der Beraterhaftung und der Provisionen - in erster Linie für die Vermittler selbst von Interesse waren und die überwiegend - was die Vernehmung der Klägerin eindrucksvoll bestätigt hat - den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Kunden überstiegen.
Zu diesen Bedenken kommt hinzu, dass neben dem für den Vertrieb eher ungeeigneten Schreiben vom 17.10.2011 die „Gesamtdarstellung“ der D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Anlage K21) und deren Bestätigung, dass eine E-Genehmigung nicht erforderlich sei (Anlage K23), existierten. Diese waren sowohl nach ihrer äußeren Gestaltung als auch in ihrer inhaltlichen Ausrichtung ungleich besser für die Vorlage im Kundengespräch geeignet. Von dem Zeugen konnte nicht überzeugend erläutert werden, warum gleichwohl gerade das Schreiben vom 17.10.2011 von ihm derart in den Mittelpunkt der Beratung gerückt worden sein soll.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiterhin berücksichtigt, dass die Vermittler, die den einzelnen Anlegern die Produkte der B-Stiftung vermittelt haben (und damit auch der Zeuge P), selbst damit rechnen müssen, von ihren jeweiligen Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es für den einzelnen Vermittler von erheblicher Bedeutung, die eigene Plausibilitätsprüfung in einem möglichst guten Licht erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass eine eigene Inanspruchnahme im Außenverhältnis zum Anleger nicht zuletzt dadurch abgewendet werden kann, dass der Schaden durch die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung reguliert wird. Es besteht deshalb ein nicht zu verkennendes Eigeninteresse auch des Zeugen P daran, sich auf entsprechende Aussagen von Herrn Dr. A als Rechtsanwalt zu stützen. Der Senat unterstellt dabei nicht, dass der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat; die aufgrund der geschilderten Interessenlage bestehenden Zweifel, die durch das Aussageverhalten des Zeugen bzw. den Inhalt von dessen Aussage bestärkt und gestützt werden, stehen jedoch der Bildung einer sicheren Überzeugung durch den Senat von der Wahrheit seiner Bekundungen entgegen. Bei dieser Sachlage kann auch das von der Klägerin als Indiz für eine Kenntnis der Beklagten von der Verwendung des Schreibens angeführte „übermäßige Engagement“ von Rechtsanwalt Dr. A bei der B-Stiftung, das sie durch Vorlage verschiedener Unterlagen zu untermauern sucht (S. 34 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 476R ff. GA), nicht als ausreichend angesehen werden, um die Beweisfrage als im Sinne der Klägerin positiv beantwortet anzusehen.
Angesichts der bereits so begründeten Zweifel kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Angaben des Zeugen auch in Widerspruch zu den Bekundungen von Rechtsanwalt Dr. A im Rahmen seiner persönlichen Anhörung stehen. Der Senat hält es allerdings für angezeigt darauf hinzuweisen, dass er auch dieser Schilderung keinen maßgeblichen Beweiswert zumisst. Die Darstellung erscheint zwar - nachdem ja aus den dargelegten Gründen in der Beweisaufnahme schon in objektiver Hinsicht Zweifel an einer solchen Verwendung verbleiben sind - noch plausibel, soweit Herr Dr. A in Abrede gestellt hat, von einer etwaigen Nutzung seines Schreibens zu Vertriebszwecken gewusst zu haben. Gleichwohl dürfte die Motivlage von Herrn Dr. A - sozusagen spiegelbildlich zu den vernommenen Anlagevermittlern - angesichts der ihm drohenden wirtschaftlichen Folgen naturgemäß auf eine Verneinung etwaiger in diesem Zusammenhang gegebener Zusagen oder Auskünfte gerichtet sein. Hinzu kommt, dass er im Rahmen seiner Anhörung sichtlich bemüht war, seine Rolle bei der B-Stiftung und ihrer Geschäftstätigkeit nach außen hin möglichst geringfügig erscheinen zu lassen.
cc) Soweit mit der Berufung angeführt wird, auch die von der Beklagten zu verantwortenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B-Stiftung seien Bestandteil eines einheitlichen Verkaufsprospekts, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass ausweislich der auf S. 12 der Unterlagensammlung enthaltenen Angabe die dort unter Ziff. 6 aufgeführten allgemeinen Produktinformationen als „kurze Zusammenfassung“ der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ dienten und auf S. 3 der Unterlagensammlung im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und der B-Stiftung auf die AGB verwiesen wird. Umgekehrt beinhalten aber die im jeweiligen Zeichnungsschein aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits für sich gesehen keine „informierende Beschreibung der Anlage“, sondern lediglich die Bedingungen, zu denen die eigentliche Beteiligung erfolgt. Die Eigenschaft eines „Prospekts“ kommt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon begrifflich nicht zu.
Gleiches gilt für das vom Kläger ebenfalls für seine Position in Anspruch genommene Schreiben vom 17.09.2012 (Anlage K 22), mit welchem sich Rechtsanwalt Dr. A gezielt an den Zeugen N gewandt und diesem Informationen zur B-Stiftung sowie zum Tätigkeitsbereich der D Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie zur Kanzlei Dr. A und Partner mitgeteilt hat. Ein inhaltlicher Bezug zum Vertrieb der Anlage ergibt sich aus dem Schreiben nicht, ebenso wenig wird durch die Unterlagensammlung auf dieses Schreiben Bezug genommen. Das Schreiben ist lediglich als „Information“ überschrieben, inhaltliche Ausführungen zum Anlagekonzept sind nicht enthalten.
2.
Auch Ansprüche nach § 280 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kommen nicht in Betracht. Von der Klägerin wäre insoweit darzulegen und unter Beweis zu stellen gewesen, dass die Beklagte von der B-Stiftung bzw. dem Q e.V. im Rahmen eines Mandatsverhältnisses einen Prüfauftrag im Hinblick auf die hier maßgeblichen Fragen (wie insbesondere eine Genehmigungspflicht nach dem KWG oder die wirtschaftliche Plausibilität) erhalten hätte; schon dies ist ihr nicht gelungen. Daneben würde ein entsprechender Anspruch die sog. „Leistungsnähe“ sowie ein Einbeziehungsinteresse auf Seiten des Gläubigers voraussetzen. Dass aber - wie im Bereich der sog. Expertenhaftung erforderlich (vgl. hierzu allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 328 Rdn. 34) - ein entsprechender (Gutachten-)Auftrag auch erkennbar für einen Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, NJW 1995, 392; BGH, NJW 2004, 3035, 3036), ist hier nicht zu erkennen.
3.
Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Es trifft zwar zu, dass im Bereich der sog. „Expertenhaftung“ für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate ein den Anspruch aus § 826 BGB begründender Sittenverstoß bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht kommt. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der die Auskunft Erteilende auf Grund seines Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt dabei ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, zum Beispiel durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein, der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint. Nach diesen Grundsätzen kommt etwa auch eine Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch irreführende Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern über die Werthaltigkeit von Beteiligungen in Betracht. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Anleger mit den Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und diese im Vertrauen auf die berufliche Integrität und die fachliche Autorität des in Anspruch genommenen Experten zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (BGH NJW 2014, 383, 384 Rn. 10 f.).
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte, handelnd durch Rechtsanwalt Dr. A, nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat bereits nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass Rechtsanwalt Dr. A bei Schulungsveranstaltungen oder bei anderer Gelegenheit vorsätzlich unzutreffende Aussagen über das Beteiligungsmodell getätigt hätte und die Klägerin damit zwangsläufig in Berührung kam.
Zwar hat der Zeuge G bekundet, dass er Rechtsanwalt Dr. A zwecks Verifizierung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Frage der Genehmigungspflicht des Anlageprodukts durch die E angerufen habe und dieser ihm mitgeteilt habe, die Anlage sei „machbar und unterliege keiner Gesetzlichkeit“; dies habe er sodann u.a. an den Berater der Klägerin, den Zeugen H, weitergegeben. Diese Aussage ist aus Sicht des Senats bei der gebotenen Gesamtbetrachtung indes zu vage, um auf ihrer Grundlage die Gewissheit von einer in sittenwidriger Weise irreführenden Äußerung von Rechtsanwalt Dr. A zu gewinnen. Denn wie der Zeuge im weiteren Verlauf angegeben hat, ging es ihm bei dem Anruf weniger darum, konkrete Fragen zu einem bestimmten Aspekt mit Rechtsanwalt Dr. A zu erörtern - zumal der Zeuge die Wirtschaftlichkeit der Anlage selbst anhand des Goldpreises und anderer Parameter berechnen wollte. Vielmehr stand im Vordergrund eine allgemeine Einschätzung. An das Gespräch selbst und bestimmte Inhalte hatte der Zeuge, wie er auf Nachfrage einräumen musste, keine konkrete Erinnerung mehr, sondern konnte lediglich wiedergeben, dass ihm die Antworten seines Gesprächspartners positiv erschienen. Auch der Zeuge H hat bekundet, dass derartige Gespräche vor allem atmosphärischen Charakter hatten; hiernach war der persönliche Kontakt mit Rechtsanwalt Dr. A weniger als Informationsquelle gedacht, sondern sollte vielmehr für sich genommen als Verkaufsargument dahingehend verwendet werden, dass sich der Vermittler sogar der Mühe unterzogen habe, über die schriftlichen Unterlagen hinaus das Gespräch mit einem „Verbraucherschutzanwalt“ zu suchen. Schon vor diesem Hintergrund hat der Senat durchgreifende Zweifel, ob die Angabe des Zeugen G, es habe im Telefonat konkrete unrichtige Äußerungen von Rechtsanwalt Dr. A zur Frage des Vorliegens eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts nach dem KWG sowie zur wirtschaftlichen Plausibilität gegeben, den Inhalt dieses Telefonats richtig wiedergibt. Denkbar und mindestens in gleicher Weise wahrscheinlich ist es vielmehr, dass sich in der Erinnerung des Zeugen G die Inhalte des Schreibens vom 17.10.2011 (in dem die Aspekte der Erlaubnispflicht nach dem KWG und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzepts ebenfalls erörtert werden) und des Telefonats vermengt haben bzw. der Zeuge das Telefonat retrospektiv unbewusst mit Informationen aus dem Schreiben „angereichert“ hat; hierfür spricht des Weiteren, dass der Zeuge G sich im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. A primär auf die gerade in dem Schreiben erörterten Fragen der Genehmigungspflicht nach dem KWG und die wirtschaftliche Plausibilität konzentriert haben will.
Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Zeuge H seinerseits bekundet hat, der Zeuge G habe ihm nach dem Telefonat berichtet, dass die Anlage keine „KWG-Zulassung“ brauche und auch plausibel sei. Auch insoweit ist indes die bereits im Zusammenhang mit der Würdigung des Zeugen P geschilderte Interessenlage der beteiligten Anlagevermittler mit in die Betrachtung einzubeziehen. In Bezug auf die Aussage des Zeugen H – der in dem Vermittlungsbüro des Zeugen G tätig ist – sind Zweifel zudem insofern angebracht, als es durchaus möglich erscheint, dass die bei dem Zeugen G nahe liegende unbewusste Anreicherung des Telefonats mit Inhalten aus dem Schreiben vom 17.10.2011 angesichts der täglichen Zusammenarbeit der Zeugen und einer – angesichts der späteren Fehlentwicklung der Beteiligung naheliegenden - eingehenden Erörterung der Problematik der B-Stiftung auch auf den Zeugen H durchgeschlagen ist.
Auch ist der Zeuge H in anderem Kontext durch wenig nachvollziehbare Erläuterungen dazu aufgefallen, wie er das Schreiben vom 17.10.2011 und dessen Aussagen der Klägerin nahe gebracht haben will. Wegen der diesbezüglichen objektiven Gesichtspunkte, die in der Gestaltung und dem Anlass des vorbenannten Schreibens zu finden sind, wird zunächst auf die insoweit übertragbaren Ausführungen zur Würdigung der Aussage des Zeugen P (dazu oben 1.) Bezug genommen. Überdies ist der Zeuge H der Frage, wie er die Bedeutung von Rechtsanwalt Dr. A für die Beteiligung und dessen (schriftliche und mündliche) Äußerungen im Verkaufsgespräch zur Sprache gebracht habe, zunächst ausgewichen und hat Ausführungen zur insoweit ersichtlich nicht maßgeblichen Tresorbesichtigung in Berlin gemacht. Dies weckt ebenso Bedenken an der Verlässlichkeit seiner Aussage wie der Umstand, dass der Zeuge sehr darauf bedacht war, die Beweisfrage möglichst eindeutig zu bejahen (er habe das Schreiben „selbstverständlich“ eingesetzt, dies sei „eigentlich immer“ geschehen, er sei „nahezu 100% sicher“), obwohl er teilweise selbst einräumen musste, dass seine Ausführungen u.a. dazu, warum das Schreiben vom 17.10.2011 auch für den Anleger von Interesse war, nicht überzeugend waren („nicht alles für den Kunden so wahnsinnig interessant“). Seine ihm selbst nicht als ausreichend erscheinenden Erklärungen hat der Zeuge sodann in der Folge versucht zu relativieren („im Vordergrund die Einschätzung, dass die Anlage plausibel ist“, er habe bei der Beratung jedenfalls erwähnt, dass Rechtsanwalt Dr. A „Verbraucherschutzanwalt“ sei). Besonders augenfällig ist die Erklärung des Zeugen dazu, wie er den Anlegern erläutert habe, dass im Schreiben von Provisionen im Promillebereich die Rede sei, er aber eine solche im Bereich von 4 bis 5% erhalten habe: Dies hat er in nicht überzeugender Weise und ersichtlich von dem Willen getragen, seine Schilderung nicht unplausibel erscheinen zu lassen, mit den Worten erläutert, „4% sind schließlich auch 40‰“.
Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin sich die weiteren Aussagen der Zeugen O und P (die sie allein zur Frage der Verwendung des Schreibens vom 17.10.2011 und der Kenntnis der Beklagten hiervon benannt hatte) stillschweigend zu eigen gemacht hat (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2177, 2178). Denn zwar haben diese Zeugen - insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen G - bekundet, dass Rechtsanwalt Dr. A im telefonischen Kontakt mit ihnen geäußert habe, die Anlage sei „geprüft“ bzw. „in Ordnung“. Insoweit verkennt der Senat auch nicht, dass diese Bekundungen, obschon sie nicht die streitgegenständliche Beratung direkt betreffen, im Grundsatz ein gewisses Indiz dafür darstellen könnten, dass Rechtsanwalt Dr. A entgegen seinen Angaben telefonisch Auskünfte zur Bewertung des Geschäftsmodells der B-Stiftung an Vermittler erteilt hat und dieser Umstand geeignet sein könnte, die entsprechende Darstellung des Zeugen G zu stützen. Auch insoweit bestehen jedoch in Bezug auf die Angaben des Zeugen P die bereits erörterten (siehe oben 1. a) bb)) Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Diese Bedenken treffen in gleicher Weise auf die Angaben des Zeugen O zu. Zwar hat dieser Zeuge - was ein Glaubhaftigkeitskriterium darstellt - das Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. A zumindest im Randbereich farbig und mit Details zu den Umständen des Telefonats geschildert; er wirkte im Zusammenhang mit der Schilderung seiner persönlichen Lage, die von einer drohenden Insolvenz aufgrund gegen ihn geltend gemachter Schadensersatzforderungen wegen der vermittelten B-Produkte geprägt ist, auch emotional beteiligt und authentisch. In Bezug auf die von Rechtsanwalt Dr. A im Rahmen des Telefonats getätigten Aussagen blieben die Angaben (auch) des Zeugen O jedoch vage und allgemein; er konnte nur wiedergeben, dass im Gespräch geäußert worden sei, „es [die B-Stiftung bzw. das Anlagekonzept] sei geprüft und in Ordnung“ bzw. „sicher“. Für den Senat nicht recht nachvollziehbar waren darüber hinaus die Angaben des Zeugen dazu, wie in dem Telefonat über das Schreiben vom 17.10.2011 gesprochen worden ist: So hat er angegeben, u.a. auf dieses Schreiben „Bezug genommen“ zu haben, dessen Inhalt allerdings nicht noch einmal im Einzelnen erwähnt zu haben; auch habe Rechtsanwalt Dr. A sich im Gespräch nicht auf dieses Schreiben bezogen. Angesichts dieser Schilderungen bleibt unklar, wie und in welchem Umfang der Inhalt des Schreibens Gegenstand des Gesprächs war. Auch insoweit hält der Senat es - was in Gesamtschau mit den bereits erwähnten Gesichtspunkten einer sicheren Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen O entgegensteht - für denkbar, dass der Zeuge in seiner Erinnerung Inhalte des Schreibens vom 17.10.2011 fälschlich als Bestandteile des Telefonats zuordnete, zumal dieses Schreiben und die (enttäuschte) Erwartung des Zeugen, hieraus ergebe sich die Sicherheit und Plausibilität der Anlage, für diesen ganz deutlich im Mittelpunkt seiner Schilderung standen. Plastisch wird dies anhand der – insoweit nicht eigens protokollierten – spontanen und von einer Emotionsaufwallung begleiteten Äußerung des Zeugen im Rahmen der Schilderung seiner eigenen Situation: „Ich bin kurz davor, die Finger zu heben, nur wegen des Schreibens“.
Soweit der Zeuge K - insoweit in Übereinstimmung mit dem Zeugen N - bekundet hat, dass Rechtsanwalt Dr. A auf einer Schulung im Jahr 2013 zufällig anwesend gewesen sei und in diesem Kontext dazu Stellung genommen habe, dass das Schlimmste, was hinsichtlich der Beteiligung passieren könne, der radikale Verfall des Goldpreises und die damit einhergehende Unmöglichkeit, die prospektierten Renditen zu erzielen, sei, ist dies für den vorliegenden Fall bereits deshalb ohne Belang, weil sich hieraus nicht ergibt, dass die Klägerin mit dieser Äußerung zwangsläufig in Berührung kam, nachdem der Zeuge H als Berater der Klägerin nicht bekundet hat, bei dieser Schulungsveranstaltung zugegen gewesen zu sein. Unabhängig davon ist dieser Aussage aber auch nur zu entnehmen, dass die B-Stiftung bei einem Misserfolg des beabsichtigten Geschäftsmodells immerhin noch über die mit den Anlegergeldern erworbenen Goldbestände verfügen würde. Dieser Aussage lässt sich weder die unrichtige Aussage entnehmen, dass das so erworbene Gold auch im Falle des Zwischenhandels im Eigentum der Anleger verbliebe, noch lässt sich dem entnehmen, dass seine Aussage auch im Falle der vertragswidrigen oder gar strafbaren Verwendung der Anlagergelder gelten sollte. Auch hat Rechtsanwalt Dr. A bei seiner persönlichen Anhörung zwar bestätigt, bei jener Schulungsveranstaltung anwesend gewesen zu sein, seine Äußerungen hätten sich jedoch im Allgemeinen gehalten. Dies deckt sich wiederum teilweise mit der Erinnerung des Zeugen N, es habe sich bei den Äußerungen - mit Ausnahme der von dem Zeugen erinnerten Aussage zum „worst case“ - überwiegend um (von dem Zeugen so genanntes) „Rechtsanwalts-Bla Bla“ gehandelt.
Der Senat hat auch in seine Würdigung einbezogen, dass Herr Dr. A sich ausweislich einer Internetveröffentlichung auf der Homepage der Beklagten (Anlage K31) bereits im Juli 2012 bei einem von der B-Stiftung initiierten Seminar dahin geäußert hat, dass die B-Stiftung „an sich höchste Ansprüche […] auch bei den Themen Sicherheit der Anlage und der Qualitätssicherung der Verbraucher und den Anlegerschutz“ stelle und er hierzu informierte. Auch insoweit gilt jedoch, dass die Klägerin mit etwaigen Äußerungen in diesem Kontext bereits nicht in Berührung gekommen sein kann, zumal zweifelhaft erscheint, ob die Aussage, wonach die B-Stiftung höchste Ansprüche an sich selbst stelle, zum damaligen Zeitpunkt eine vorsätzlich unrichtige Aussage darstellen könnte, nachdem hiermit allein die Selbsteinschätzung der B-Stiftung wiedergegeben wird. Als Indiz dafür, dass Rechtsanwalt Dr. A bei späteren Veranstaltungen nähere und bewusst unwahre Angaben zur B-Stiftung gemacht hat, reicht diese Internetveröffentlichung angesichts dessen allein nicht aus. Bei dieser Sachlage vermag der Senat keine sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass Rechtsanwalt Dr. A im Rahmen der Schulung im Jahr 2013, bei der er nach seinen von den Zeugen K und N bestätigten Angaben nur zufällig und damit unvorbereitet sowie für einen kurzen Zeitraum zugegen war, tatsächlich unzutreffende und den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Angaben zum Geschäftsmodell der B-Stiftung gemacht hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Senats beruht maßgeblich auf der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise und betrifft damit die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall. Entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen zeigt auch die Berufung nicht auf.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,00 €