Berufung verworfen wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein, reichte jedoch die Berufungsbegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs.2 ZPO ein und stellte vor Fristablauf keinen Verlängerungsantrag. Das OLG wies zuvor das Wiedereinsetzungsbegehren zurück und verwarf daher die Berufung nach § 522 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist und erfolglosem Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 ZPO beträgt zwei Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ist einzuhalten.
Beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils, führt das Ausbleiben der fristgerechten Berufungsbegründung ohne rechtzeitigen Verlängerungsantrag zur Unzulässigkeit der Berufung.
Wird ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, ist die Berufung nach § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 97 Abs.1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 183/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2008
verkündete Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts
Bonn – 7 O 183/07 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung innerhalb der in § 520 Abs.2 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt noch vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.
Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20.Mai 2008 das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zurückgewiesen hat, ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 40.578,79 € (35.578,79 € + 5.000,- €)