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Oberlandesgericht Köln·24 U 38/08·19.06.2008

Berufung verworfen wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein, reichte jedoch die Berufungsbegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs.2 ZPO ein und stellte vor Fristablauf keinen Verlängerungsantrag. Das OLG wies zuvor das Wiedereinsetzungsbegehren zurück und verwarf daher die Berufung nach § 522 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist und erfolglosem Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs.2 ZPO beträgt zwei Monate nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ist einzuhalten.

2

Beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils, führt das Ausbleiben der fristgerechten Berufungsbegründung ohne rechtzeitigen Verlängerungsantrag zur Unzulässigkeit der Berufung.

3

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen, ist die Berufung nach § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 520 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 183/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2008

verkündete Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts

Bonn – 7 O 183/07 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung innerhalb der in § 520 Abs.2 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt noch vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.

3

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20.Mai 2008 das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zurückgewiesen hat, ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5

Berufungsstreitwert: 40.578,79 € (35.578,79 € + 5.000,- €)