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Oberlandesgericht Köln·24 U 25/23·26.07.2023

Fehlerhafte Anlageberatung zu Genossenschaftsanteilen: Haftung und Zinseszinsverbot

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Beratergesellschaft und deren Organ Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit Genossenschaftsanteilen. Das OLG bejahte die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und bestätigte dem Grunde nach die Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB (Beratung) sowie § 826 BGB (Täuschungsmodell). Es reduzierte den ersatzfähigen Anlagebetrag wegen nicht ersatzfähiger Gebührenbestandteile und strich Prozesszinsen auf bereits zugesprochene „Zinsbeträge“ wegen des Zinseszinsverbots (§§ 289, 291 BGB). Im Übrigen blieb die Berufung erfolglos; der Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu 2) wurde bestätigt.

Ausgang: Berufung überwiegend zurückgewiesen; lediglich Schadensbetrag und Zinsen (Zinseszinsverbot) zugunsten der Beklagten korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anlageberater verletzt seine Aufklärungspflichten, wenn er ein Anlageobjekt empfiehlt, obwohl dessen Existenz bzw. registerrechtlicher Status ungeklärt ist, ohne hierüber aufzuklären.

2

Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO genügt schlüssiger Vortrag zu einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung; Handlungs- und Erfolgsort können die Zuständigkeit begründen.

3

Der Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. sittenwidriger Herbeiführung einer Beteiligung ist regelmäßig auf das negative Interesse gerichtet; ersatzfähig sind die zur Eingehung und Erfüllung der Beteiligung aufgewendeten Beträge, abzüglich anzurechnender Vorteile.

4

Wer in federführender Stellung an einem von vornherein auf Täuschung angelegten Geschäftsmodell mitwirkt, kann nach § 826 BGB haften; bei Informationsasymmetrie trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast zur Mittelverwendung.

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Auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) findet das Zinseszinsverbot (§ 289 BGB) Anwendung; eine Verzinsung bereits zugesprochener Zinsen kommt nur bei konkret dargelegtem Verzugsschaden in Betracht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 7 Nr. 2 EuGVVO§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 826 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.01.2023 verkündete Urteil der N01. Zivilkammer des Landgerichts U. - N01 O 59/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor zu 1. - 3. zuerkannten Zahlungsverpflichtungen nur in Höhe von 63.080,62 € (Tenor zu 1.), 2.523,22 € (Tenor zu 2.) und 373,30 € (Tenor zu 3.) bestehen und die im Tenor zu 2. und 3. zuerkannte Verzinsung ab dem 18.03.2022 entfällt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß Tenor zu 4. und 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 341 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen.

4

Durch das angefochtene, den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellte Urteil vom 19.01.2023 hat das Landgericht die Klage teilweise zugesprochen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 65.580,52 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übertragung und Übereignung der streitgegenständlichen Kapitalanteile, ferner zur Erstattung von im Zuge der Kapitalanlage vom Kläger entrichteter Gebühren und Honorare in Höhe von 2.497,69 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 65.580,62 € für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 bzw. 01.01.2022 bis 23.02.2022, mithin 2.623,22 € bzw. 388,09 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beklagten zu 2) zur Auskunft über die Verwendung der im Beteiligungskapitalkonto des Klägers ausgewiesenen Beträge von 100.000,00 € (GA-B Anteile) bzw. 18.582,32 € (GA-A Anteile) verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

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Die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht U. hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Der Kläger habe schlüssig behauptet, dass der Beklagte zu 2) in betrügerischer Weise daran mitgewirkt habe, potentielle Anleger über die Existenz der X. R. Y. bzw. X. R. F. G. zu täuschen. Zudem habe er die für die Beklagten zu 1) tätigen Finanzberater dazu veranlasst, entsprechende Anlageempfehlungen zu erteilen. Der relevante Handlungsort sei jedenfalls auch in U. gewesen, da die Beklagte zu 1) hier nicht nur ihren Sitz unterhalten habe, sondern der Beklagte zu 2) zudem als deren Geschäftsführer und Finanzberater dort tätig geworden sei.

6

In der Sache sei die Klage teilweise begründet. Der Kläger könne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB von der Beklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe von 65.580,62 € aufgrund einer Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag beanspruchen. Der Kläger habe schlüssig und von den Beklagten unbestritten dargelegt, dass die von ihm getätigten streitgegenständlichen Investitionen in die Zielgesellschaften aufgrund einer vorherigen Beratung und Empfehlung der Beklagten zu 1) erfolgt seien. Diese habe sich hierbei der Finanzberater W. und B. bedient; diese seien im Rahmen der Beratungsgespräche - auch insoweit von der Beklagten unwidersprochen - für die Beklagte zu 1) aufgetreten. Nach dem Empfängerhorizont sei dabei davon auszugehen, dass die Berater namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1) gehandelt hätten, zumal es keine Anhaltspunkte für ein Handeln in eigenem Namen gebe. Eine Beratung sei nicht nur im Zuge der vom Kläger vorgenommenen Zeichnungen, sondern auch anlässlich der im Jahr 2016 erfolgten Übertragung der Anteile an der P. C. G. auf die X. R. Y. bzw. X. R. F. G. erfolgt.

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Die Beklagte zu 1) habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da sie den Kläger von der Rückforderung der in die P. C. G. investierten Beträge abgehalten bzw. die Investitionen in eine nicht existente Gesellschaft, nämlich die X. R. Y. bzw. X. R. F. G., empfohlen habe. Ein Anlageberatungsvertrag begründe weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten für den Anlageberater. Insbesondere habe dieser über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, umfassend aufzuklären. Vor diesem Hintergrund habe es der Beklagten zu 1) oblegen, den Kläger vor der Übertragung seiner Anteile an der P. C. G. auf die X. R. Y. bzw. X. R. F. G. sowie vor Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile an letztgenannter Gesellschaft darüber aufzuklären, dass der gesellschaftsrechtliche Status der Zielgesellschaft nach der Registerlage zumindest unklar gewesen sei. Für die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die späteren Investitionsentscheidungen des Klägers streite vorliegend die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das Verschulden der Beklagten zu 1) sei nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten. Im Ergebnis erstrecke sich der Erstattungsanspruch auf das negative Interesse, wobei davon auszugehen sei, dass die Kapitalanlage an der P. C. G. zum Zeitpunkt der Überleitung auf die X. R. Y. bzw. X. R. F. G. noch werthaltig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe die vom Kläger gezahlten Anlagebeträge Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Genossenschaftsanteile zu erstatten. Gewinnausschüttungen seien hiervon nicht in Abzug zu bringen, da diese von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan seien. Insbesondere könne hierfür nicht auf die dem Kläger erteilte Übersicht zur Entwicklung des Beteiligungskapitals abgestellt werden, da insoweit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Übersicht bestünden.

8

In vorgenannter Höhe sei auch der Beklagte zu 2) persönlich ersatzpflichtig, wobei sich dessen Haftung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB ergebe. Der Beklagte zu 2) habe dem Kläger wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die X. R. Y. bzw. X. R. F. G. tatsächlich existiere und hierdurch zu den streitgegenständlichen Investitionen veranlasst bzw. von der Rückforderung der Anlage betreffend die P. C. G. abgehalten. Der Beklagte zu 2) habe dabei als vermeintlicher Geschäftsführer der X. R. Y. bzw. X. R. F. G. gehandelt und nach unwidersprochen gebliebenem Klägervortrag Informationsschreiben an die Anleger über die Entwicklung ihrer Anlagen sowie Geschäfts- bzw. Investorenberichte der vermeintlichen Genossenschaft verfasst. Schließlich habe er die Finanzberater der Beklagten zu 1) dazu veranlasst, Anleger anzuwerben. Den Anlegern sei durch die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit ein kausaler Schaden entstanden. Auch habe der Beklagte zu 2) dabei vorsätzlich und mit Schädigungsvorsatz gehandelt.

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Der Beklagte zu 2) schulde dem Kläger - wie mit den Klageanträgen zu 2) und 3) geltend gemacht - für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 23.02.2022 gemäß § 849 BGB aus dem Anlagekapital in Höhe von 65.580,62 € (nicht aber darüber hinaus) Deliktszinsen in Höhe von 4 % p.a. Die Norm finde auch auf Buchgeld Anwendung und begründe eine Verzinsungspflicht ab dem Zeitpunkt der Entziehung. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergebe sich der Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. In Fällen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages wie im vorliegenden Fall könne der Anleger auch entgangene Anlagezinsen beanspruchen. Nach § 252 Satz 2 BGB gelte der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Hierbei sei die allgemeine Lebenserfahrung zu berücksichtigen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibe, sondern angelegt werde. Im Streitfall lasse sich auf Basis des klägerischen Vortrags ein entgangener Mindestgewinn in der beantragten Höhe von 4 % p.a. schätzen. Der Kläger habe nämlich vorgetragen und näher untermauert, dass er alternativ zur streitgegenständlichen Anlage in Gold investiert und hiermit bis zur Klageerhebung eine Rendite von 45,16 % erzielt hätte.  Der gegen die Beklagten bestehende Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen bzw. entgangenem Gewinn sei nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

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Schließlich habe der Kläger gegen den Beklagten zu 2) auch einen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der von ihm gezahlten Anlagebeträge und des ihm gegenüber ausgewiesenen Beteiligungskapitals gemäß § 242 BGB. Aufgrund von Nachfragen der Finanzbehörden zu den angeblich erwirtschafteten Gewinnen der Genossenschaften bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, die begehrte Auskunft zu erlangen. Dieser befinde sich mangels eigener Kenntnis über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaften in entschuldbarer Unkenntnis, während der Beklagte zu 2) die Auskunft unschwer erbringen könne. Dies gelte jedoch nicht für die Beklagte zu 1), da ihr das Anlagekapital bereits nicht zugeflossen sei. Auch sei nicht dargetan, weshalb sie Kenntnis von der Verwendung der investierten Anlagebeträge haben sollte. Das Wissen des Beklagten zu 2) müsse sie sich nicht in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zurechnen lassen, da der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Investitionen nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen sei. Das Bestehen einer faktischen Geschäftsführung seitens des Beklagten zu 2) sei ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.

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Des Weiteren könne der Kläger von den Beklagten gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (Beklagte zu 1)) bzw. § 826 BGB (Beklagter zu 2)) die Rückerstattung der im Zuge der Zeichnung von Genossenschaftsanteilen an der X. R. Y. bzw. X. R. F. G. gezahlten Beratungshonorare in Höhe von insgesamt 2.497,69 € beanspruchen. Nicht erstattungsfähig hingegen seien Beratungshonorare im Zusammenhang mit dem Erwerb der zuvor abgeschlossenen Beteiligungen an der P. C. G., weil der Kläger nicht ausreichend dargetan habe, dass jene Investitionen von Anfang an nicht werthaltig gewesen seien.

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Schließlich könne der Kläger nicht die mit dem Klageantrag zu 4) verfolgte Zahlung beanspruchen, da der von den Beklagten geschuldete Schadensersatz auf das negative Interesse und damit den Ersatz des aus Eigenmitteln aufgebrachten Anlagekapitals beschränkt sei. Hiervon sei im Hinblick auf die in der Übersicht zur Entwicklung des Beteiligungskapitals ausgewiesenen Genossenschaftsanteile des Typs A indes nicht auszugehen. Entsprechend könne der Kläger hierauf bezogen auch keine Deliktszinsen bzw. entgangenen Gewinn nebst Zinsen beanspruchen (Klageanträge 5) und 6)).

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Hiergegen richtet sich die am 14.02.2023 eingelegte und - auf entsprechende Fristverlängerung - mit einem am 18.04.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die erstinstanzlich erstrebte vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Zur Begründung machen sie geltend: Das Landgericht U. sei hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) international unzuständig. Der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen bestehe nicht, da unklar bleibe, welche Handlung des Beklagten zu 2) die Mitwirkung an der vermeintlich betrügerischen Handlung begründen soll. Die Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 1) im Zeitraum von 2012 bis 2013 sowie ab 2015 reiche hierfür ebenso wenig wie die Unterzeichnung der mit dem Kläger geführten Korrespondenz. Die internationale Zuständigkeit lasse sich auch nicht auf einen Wohnsitz des Beklagten zu 2) in U. stützen. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Beklagten zu 2) befinde sich nämlich in Belgien. So verfüge er dort über eine Wohnimmobilie und sei Inhaber eines belgischen Personalausweises. Die Annahme mehrfacher Wohnsitze sei nur ausnahmsweise möglich, wenn sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gleichermaßen an zwei oder mehreren Orten befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

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Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) habe innerhalb der X.-Gruppe die Aufgabe gehabt, für die Gesellschaften der X.-Gruppe im Sinne eines „One Face to the Customer“ den Kundenkontakt zu pflegen. Sie sei (nur) die Versicherungsmaklerin des Klägers und habe im Zuge dessen einen Kundenkontakt zum Kläger unterhalten. Sie habe weder einen Anlageberatungs- noch einen Vermögensbetreuungsvertrag mit dem Kläger geschlossen. In den hier streitgegenständlichen Zeiträumen sei der Beklagte zu 2) nicht ihr Geschäftsführer gewesen und habe auch nicht als solcher gewirkt. Er habe vielmehr nur als Organ „belgischer Strukturen“ gehandelt.

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Auch der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Das Landgericht lasse offen, welche konkrete Tathandlung zur sittenwidrigen Schädigung geführt haben soll. Die Ausstellung von Steuerbescheinigungen begründe für sich genommen keine Verantwortlichkeit.

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Die Beklagten beantragen,

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das am 19.01.2023 verkündete Urteil der N01. Zivilkammer des Landgerichts U. - N01 O 59/22 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit sei nicht durchgreifend, da der Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Tätigkeiten in U. entfaltet habe, sodass der besondere Gerichtsstand des Handlungsortes bei unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben sei. Darüber hinaus unterhalte der Beklagte in U. einen Wohnsitz. Zudem ergebe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts U. aufgrund Sachzusammenhangs (Art. 8 Nr. 1 EuGVVO).

21

Die Beklagten seien aufgrund der mit dem Kläger geschlossenen Anlageberatungsverträge passivlegitimiert. Die hierbei vom Kläger erbrachten Einzahlungen seien von den Beklagten bestätigt worden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 18.04.2023 (Bl. 96 ff. d.A.) und die Berufungserwiderung vom 24.04.2023 (Bl. 120 ff. d.A.) - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen.

23

II.

24

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten erweist sich nur hinsichtlich eines Teils des mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. II.2.d)) sowie wegen eines Teils des zuerkannten Zinsanspruchs als begründet (vgl. II.2.e)), bleibt im Übrigen aber ohne Erfolg.

25

1.

26

Die Klage ist hinsichtlich beider Beklagter zulässig.

27

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, insbesondere auch bezüglich des Beklagten zu 2), gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in Belgien lebt. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls - wie vom Landgericht angenommen - aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, also der Ort, an dem ein Schaden entstanden ist (BGH, NJW-RR 2008, 518, Rn. N01; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 32 Rn. 3). Dabei ist es zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich, dass der Kläger, wie hier, schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe in betrügerischer Weise dabei mitgewirkt, ihn über die Verwendung der in Rede stehenden Anlagegelder zu täuschen. Ihm sei vorgespiegelt worden, dass das investierte Geld der Zielgesellschaft, in die investiert werden sollte, zugeführt und er Genosse werde, um ihn auf diese Art und Weise zu einer Investition zu veranlassen. Handlungsort war dabei jedenfalls auch U.. Hier hatte nicht nur die Beklagte zu 1) ihren Sitz, sondern der Beklagte zu 2) hat auch nach dem Beklagtenvortrag seine Tätigkeit in U. ausgeübt.

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Zudem bestehen vorliegend keine Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Klägervertreters. Insbesondere steht deren Annahme im Streitfall nicht die von den Beklagten geltend gemachte Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch den Klägervertreter entgegen. Denn selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages würde der hiermit einhergehende Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht bzw. der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Rechtshandlungen führen (BGH, NJW-RR 2010, 67, Rn. 9; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., 2020, § 80 Rn. 8).

29

2.

30

Dem Grunde nach zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung des mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruchs verurteilt. Allerdings besteht dieser Anspruch - abweichend vom landgerichtlichen Urteil - nur in Höhe von 63.080,62 €. Zutreffend hat die Kammer hierbei im Ausgangspunkt auf eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) abgestellt, weil diese den Kläger im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt und somit pflichtwidrig gehandelt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung im Ausgangspunkt auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende, für die Beklagte zu 1) günstigere Entscheidung. Im Einzelnen:

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a) Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages mit dem Kläger in Abrede stellen und geltend machen, die Beklagte zu 1) sei lediglich Versicherungsmaklerin und habe lediglich den Kundenkontakt für die Gesellschaften der X.-Gruppe unterhalten, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der ohnehin unzureichenden Substantiierung - unbeachtlich. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts war erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger sein finanzielles Engagement bei der X.-Gruppe im April 2014 im Anschluss an eine entsprechende Beratung und Empfehlung vorgenommen hatte, ohne dass die Beklagten dies im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO gerügt haben. Damit sind diese Feststellungen für das Berufungsverfahren nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18).

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Unabhängig davon ist aber auch eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen nicht erkennbar. Der Kläger hat hierzu in der Klageschrift vom 23.02.2022 vorgetragen, dass er sein finanzielles Engagement in die Genossenschaften der X.-Gruppe „aufgrund Beratung und Empfehlung seitens der Beklagten“ begonnen habe. Diesem Vorbringen sind die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegengetreten und haben lediglich den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages, nicht aber die Beratung als solche in Abrede gestellt. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) einen Kundenkontakt zum Kläger über ihre „Finanzberater“ eingeräumt. Mit dem Berufungsvorbringen stellt die Beklagten zu 1) den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auch nur pauschal in Abrede. Dies reicht vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens nicht aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es in einem Schreiben der X. R. F. G. an den Kläger vom 30.08.2017 unter anderem heißt: „… und bedanken uns gleichzeitig für das Ihrem Berater und uns entgegen gebrachte Vertrauen“ (Anl. K6b, Bl. 29 LGA; Hervorhebung nur hier). Hinzu kommt schließlich, dass die Beklagte zu 1) ausweislich der vom Kläger eingereichten Unterlagen diesem im Zuge der getätigten Kapitalanlagen „Beratungshonorare“ in Rechnung gestellt hatte (vgl. etwa die Rechnung vom 08.04.2019, Anl. K13, Bl. 196 LGA, sowie die Beitrittserklärung vom 05.04.2017, Anl. K5a, Bl. 25 LGA). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Darstellung der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei bloß „die Versicherungsmaklerin des Klägers“ gewesen, nicht um substantiierten Sachvortrag, sondern lediglich eine nicht weiter begründete - und in der Sache unzutreffende - Rechtsauffassung.

33

b) Nach dem unwidersprochenen erstinstanzlichen Klägervortrag ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die von den Beklagten im Rahmen der Beratung als Anlageobjekt empfohlene X. R. F. G. im belgischen Genossenschaftsregister nicht verzeichnet ist und unter der vermeintlichen Registernummer vielmehr die bereits die im September 2016 liquidierte P. C. G. eingetragen war. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede.

34

c) Die vorerwähnten Feststellungen rechtfertigen die von der Kammer angenommene Haftung der Beklagten zu 1) aus § 280 Abs. 1 BGB. Diese hat die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Denn in Bezug auf das Anlageobjekt erstreckt sich die Beratungspflicht auf diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, NJW 1993, 2433; BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12; MünchKommHGB/Zahrte, 4. Aufl., 2019, M. Anlageberatung, Rn. 302; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., 2020, § 3 Rn. 15 ff., 20). Der Anlageberater hat den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig zu informieren und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinzuweisen. Der Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält (BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12). Er darf auch davon ausgehen, dass der Anlageberater, dem er sich aufgrund der von diesem in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, das Anlageprodukt selbst als „gut befunden hat“. Fehlen ihm derartige Kenntnisse, so hat er dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH, NJW 1993, 2433).

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Den Beratungspflichten nach vorgenannten Maßstäben hat die Beklagte zu 1), die sich die unzureichenden Angaben der von ihr eingesetzten Berater W. und B. über § 278 BGB zurechnen lassen muss, ersichtlich nicht genügt. Es liegt auf der Hand, dass der Anleger berechtigterweise erwarten darf, dass der Anlageberater ihn darauf hinweist, dass das von ihm empfohlene Anlageobjekt im maßgeblichen Register nicht aufgeführt ist und dessen Existenz daher nicht gesichert erscheint.

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Die vorgenannte Pflichtverletzung erstreckt sich auch auf die im April und Oktober 2014 erfolgten Zeichnung von Genossenschaftsanteilen an der P. C. G. in Höhe von 30.000,00 € bzw. 20.000,00 €, obwohl diese - anders als die X. R. F. G. - zum Zeitpunkt der Zeichnung registerrechtlich erfasst war. Ohne Erfolg rügt die Berufung in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe fehlerhaft eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur fortlaufenden Beratung und Vermögenssorge angenommen. Richtig dabei ist, dass Anlageberatungsverträge grundsätzlich keine nachwirkenden Überwachungs- und Informationspflichten nach sich ziehen, da der Beratungsvertrag normalerweise nicht auf Dauer angelegt ist (BGH, NJW 2005, 1579, 1581; MünchKommHGB/Zahrte, a.a.O., M. Anlageberatung Rn. 122; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, a.a.O., § 3 Rn. 43). Hierauf kommt es im Streitfall aber nicht an. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die vom Kläger getätigten Anlagen aus dem Jahr 2014 ist jedenfalls deshalb anzunehmen, weil die P. C. G. nach den bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils bereits für das Jahr 2012 und spätere Geschäftsjahre keine Bilanzen mehr hinterlegt hatte. Die unterbliebene Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2012 war ein aufklärungspflichtiger Umstand, auf den die Beklagte zu 1) bzw. deren Finanzberater im Zuge der Zeichnungen im Jahr 2014 hätte hinweisen müssen. Unabhängig davon folgt eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) aber auch daraus, dass sie mit der vermeintlichen Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva der P. C. G. auf die X. R. F. G. befasst war und der Kläger nach den - für das Berufungsverfahren bindenden - tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts von den Beklagten eine von diesen vorbereitete „Beitrittserklärung für die ,X. R. F. G.‘“ erhalten hatte (vgl. S. 5 UA, Bl. 345 LGA). Jedenfalls im Rahmen dieser Befassung war die Beklagte zu 1) gehalten, den Kläger auf die unklare Registerlage hinsichtlich der Nachfolgegesellschaft hinzuweisen. In diesem Fall hätte für den Kläger seinerzeit die Möglichkeit bestanden, das angelegte Kapital abzuziehen und anderweitig zu investieren. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies zum damaligen Zeitpunkt nicht gelungen wäre, hat der Senat nicht.

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d) Der vom Landgericht angenommene Haftungsumfang ist geringfügig übersetzt. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass der aus der Aufklärungspflichtverletzung herrührende Schaden grundsätzlich die Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Aufklärungsbedürftigen begründet worden sind, und die zu ihrer Erfüllung getätigten Aufwendungen umfasst; der Anspruch richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, NJW 1992, 228, 230; MünchKommHGB/Zahrte, a.a.O., Rn. 439; Assmann/Schütze/Buck-Heeb/Edelmann, a.a.O., Rn. 112). Der Kläger ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile nicht gezeichnet bzw. seine Beteiligung an der P. C. G. nicht auf die X. R. F. G. übertragen. Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger Ausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss.

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aa) In Bezug auf die in den Jahren 2014, 2017, 2018 und 2019 gezeichneten Genossenschaftsanteile belief sich der Zeichnungsschaden (bzw. in Bezug auf die beiden Anlagen aus dem Jahr 2014 der durch das „Stehenlassen“ des Anlagebetrages bei der X. R. F. G. verursachte Schaden) nicht - wie vom Landgericht zuerkannt - auf insgesamt 65.580,62 €, sondern nur auf 63.082,62 €, wie nachfolgend ersichtlich:

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Nr.DatumBetragZwischensumme
129.04.201430.000,00 €30.000,00 €
214.10.201420.000,00 €50.000,00 €
318.08.20174.931,38 €54.931,38 €
425.06.20182.472,50 €57.403,88 €
529.03.20195.676,74 €63.080,62 €
40

Auf darüber hinausgehende Beträge vermeintlicher „Einzahlungen“ wie sie sich der Anl. K3 (Bl. 19 f. LGA) entnehmen lassen, war hingegen entgegen der Berechnung der Kammer nicht abzustellen, weil in der Aufstellung zur Entwicklung des Beteiligungskapitals unter dem 06.05.2014 und 14.10.2014 auch Gebührenzahlungen in Höhe von 1.500,00 € bzw. 1.000,00 € als „Einzahlung“ deklariert wurden, ohne dass hiermit eine Zahlung von Anlagekapital verbunden war.  Diese im Jahre 2014 gezahlten Gebühren sind indes nach der vom Kläger nicht angegriffenen Wertung der Kammer (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils, Bl. 368 LGA) nicht ersatzfähig.

41

Von dem erstattungsfähigen Gesamtbetrag in Höhe von 63.080,62 € ist im Streitfall kein Abzug für Teilauszahlungen vorzunehmen. Solche zeigen die Beklagten nicht hinreichend auf. Ohne Erfolg bleibt insbesondere deren Vorbringen im  Schriftsatz vom 20.09.2022, die in der Übersicht zur Entwicklung des Beteiligungskapitals ausgewiesenen Honorarzahlungen an die Beklagte zu 1) seien als Auszahlungen an den Kläger zu behandeln. Hierbei verkennen die Beklagten nämlich, dass im Rahmen des negativen Interesses auch die vom Kläger gezahlten Honorarzahlungen zurückzuerstatten sind (vgl. hierzu sogleich unter II.2.d)bb)).

42

Soweit das Landgericht erkannt hat, dass der Zahlungsanspruch nebst Rechtshängigkeitszinsen nur Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Genossenschaftsanteile an der X. R. F. G. besteht, belastet die Beklagte zu 1) nicht. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob die Zug um Zug-Leistung in Konstellationen wie der vorliegenden ausnahmsweise deshalb entbehrlich sein kann, weil die Werthaltigkeit der gezeichneten Genossenschaftsanteile nicht erkennbar ist.

43

bb) Im Rahmen des negativen Interesses hat der Kläger zudem Anspruch auf Rückzahlung der anlässlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen gezahlten Gebühren und Beratungshonorare, soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Der vom Landgericht mit dem Tenor zu 6. zuerkannte Betrag von 2.497,69 € ist der Höhe nach nicht zu beanstanden, ohne dass es - da nur die Beklagten Berufung eingelegt haben - einer Entscheidung darüber bedürfte, inwieweit die Beklagten auch für Gebühren haften, die der Kläger im Zusammenhang mit den im Jahr 2014 getätigten Anlagen in die P. C. G. entrichtet hat. Zu Recht hat das Landgericht bei der Schadensbemessung solche in der Anl. K3 ausgewiesene Gebühren außer Ansatz gelassen, die ausschließlich im Wege der Verrechnung beglichen wurden, ohne dass hiermit eine entsprechende Zahlung des Klägers korrespondierte. Im Ergebnis stellen sich die berücksichtigungsfähigen Gebühren und Beratungshonorare wie folgt dar:

44

Nr.DatumBetragZwischensumme
112.09.20171.190,00 €1.190,00 €
220.06.2018117,69 €1.307,69 €
309.04.20191.190,00 €2.497,69 €
45

cc) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) außerdem Zinsen in zuerkannter Höhe auf den Betrag von 63.080,62 € für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 und 01.01.2022 bis 21.01.2022 zu. Die vom Landgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vorgenommene Zinsschätzung, an die der Senat nicht nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist (BGH, NJW 2011, 1947 Rn. 22 m.w.Nachw.) erachtet der Senat als überzeugend. Das Landgericht ist bei der Zinsschätzung von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Art und Höhe des Schadensersatzes auf Grund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2012, 2427 m.w.Nachw.). Der Kläger hat ersichtlich nur eine solche abstrakte Schadenschätzung des Gerichts begehrt, nicht aber seinen Schaden konkret berechnet. Nur für eine konkrete Schadensberechnung hätte der Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte (BGH, NJW 2012, 2427, Rn. 67).

46

Nach diesem Maßstab hat der Kläger ausreichend dargetan, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt hätte. Bei seiner Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei belgischen Genossenschaftsanteilen um eine Kapitalanlageform mit unternehmerischem Risiko handelt. Auch die alternative Anlage in Gold ist mit zum Teil erheblichen Risiken verknüpft. Es handelt sich um einen an der Börse handelbaren Rohstoff, der den Wertschwankungen des Kapitalmarktes unterworfen ist und daher ein nicht unerhebliches Anlagerisiko beinhaltet. Dass die bei der Investition in Genossenschaftsanteile und der Investition in Gold vom Anleger zu gewärtigenden Risiken unterschiedlich zu bewerten sind, ist dem Senat bewusst. Die Beklagte zu 1) hat aber - obwohl es ihr als langjähriger Anlageberater des Klägers durchaus möglich gewesen wäre - nicht substantiiert dargetan, dass eine alternative Anlage in Gold nicht dem Anlageverhalten des Klägers entsprach. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom N01.10.2022 (Bl. 293 f. LGA) hinreichend aufgezeigt, dass er in der Vergangenheit Anlagen in Gold im fünfstelligen Bereich getätigt hat. Zudem hat er die Wertentwicklung auf dem Goldmarkt im hier maßgeblichen Zeitraum aufgezeigt. Dies genügt, da die Beklagten hierdurch in die Lage versetzt wurden, sich diese allgemeinzugänglichen Informationen zu verschaffen und den Vortrag des Klägers qualifiziert zu bestreiten.

47

e) Der dem Kläger zugesprochene Anspruch auf Verzinsung der mit dem Tenor zu 1. und 6. zugesprochenen Klageforderungen ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger indessen die im Tenor zu 2. und 3. ausgeurteilten Zinsen nicht zu. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den insoweit zuerkannten Beträgen um Zinsen handelt, auch wenn sie in der Form eines als entgangener Gewinn deklarierten Einmalbetrages geltend gemacht werden (vgl. zur entsprechenden Fragestellung im Rahmen des § 4 ZPO etwa BGH, BeckRS 2013, 2155; BGH, BeckRS 2013, 12525 Rn. 5). Gemäß § 291 Satz 2 BGB gilt das in § 289 Satz 1 BGB niedergelegte Verbot der Zinseszinsen auch für Prozesszinsen. Ein weitergehender Zinsanspruch auf die zuerkannten Zinsen könnte sich deshalb nur in Form eines konkret darzulegenden Verzugsschadens ergeben (vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 1260, 1261; MünchKommBGB/Ernst, 9. Aufl., 2022, § 289 Rn. 6; Staudinger/Feldmann, BGB (2019), § 289 Rn. N01). Dass dem Kläger durch die verzögerte Zahlung der entgangenen Verzinsung ein solcher Schaden entstanden ist, ist vorliegend aber nicht dargetan.

48

3.

49

Die Berufung des Beklagten zu 2) bleibt in weiten Teilen ohne Erfolg.

50

a) Zu Recht hat das Landgericht auch dessen Haftung für den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Schadensersatzanspruch bejaht und diese auf Delikt gestützt, § 826 BGB.

51

aa) Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften die Verantwortlichen einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (BGH, NJW-RR 2015, 941, Rn. 26). Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 16 m.w.Nachw.). Der solchermaßen getäuschte Anleger erleidet durch die Zahlung des anzulegenden Betrags einen unmittelbaren und endgültigen Vermögensschaden in Höhe der vollen Anlagesumme, weil die getätigte Anlage wirtschaftlich wertlos ist. Spätere Entwicklungen berühren den eingetretenen Schaden nicht mehr. Auch in diesem Fall liegen zumindest bedingter Vorsatz sowie die auf eine Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete Bereicherungsabsicht nahe. Insbesondere wird der Betrugsvorsatz nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hoffte, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, NJW 2021, 1759, Rn. N01).

52

bb) Im Ausgangspunkt ist es Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen insbesondere auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. BGH, NJW 2021, 1759, Rn. 18 zu einem Schneeballsystem), und sind auf die vorliegende Fallgestaltung ohne weiteres übertragbar.

53

cc) Nach den vorstehenden Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers, der - anders als der Beklagte zu 2) - die internen Verhältnisse der X.-Unternehmensgruppe nicht kennt, den Anforderungen an die schlüssige Darlegung der Anspruchsgrundlagen aus § 826 BGB.

54

Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass die X. R. F. G. als Zielgesellschaft tatsächlich existiere. Dass der Beklagte zu 2) - wie vom Kläger vorgetragen - persönlich für die Scheingesellschaft tätig geworden ist, indem er etwa bis einschließlich in das Jahr 2021 Registerauszüge und von ihm verfasste und unterschriebene Geschäftsberichte auf dem Briefkopf der X. R. F. G. an die Kunden der Beklagten zu 1) versandt und den lnvestoren Bericht über die angebliche Geschäftsführung einer niemals existenten Gesellschaft erstattet hat, ist nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unstreitig und wird mit der Berufung auch nicht konkret angegriffen; es wird vielmehr explizit erklärt, dass der Beklagte beispielsweise Korrespondenz mit dem Kläger geführt und Steuerbescheinigungen ausgestellt hat (S. 3, 5 der Berufungsbegründung, Bl. 98, 100 d.A.). Zudem hatte die angebliche X. R. F. G. ihren (angeblichen) Geschäftssitz - ebenso wie weitere Gesellschaften der belgischen Strukturen - unter der vom Beklagten zu 2) auch im hiesigen Verfahren als Wohnsitz angegebenen Adresse E.-straße N01, XXXX J. (Belgium) (Anl. K6a, Bl. 27 LGA) und der Beklagte zu 2) wurde in Dokumenten als deren Direktor/„Geschäftsführung“ ausgewiesen (Anl. K4b, Bl. 22, 24 LGA). Angesichts der auch nach dem angeblichen Wechsel der Beteiligung von der P. C. G. auf die X. R. F. G. oder X. R. Y. G. - jedenfalls zunächst - regelmäßig erfolgten Auszahlungen und Gewinne (vgl. Anl. K3, Bl. 19 f. LGA) liegt in der Zusammenschau mit den vom Kläger aufgezeigten Auffälligkeiten (insbesondere die Abfassung der Niederschrift der Genossenschaftsversammlung vom 08.01.2016 in deutscher Sprache [Anl. K4b, Bl. 22 LGA] und die uneinheitliche Firmierung der angeblichen Genossenschaft als X. R. F. G. bzw. X. R. Y. G.) die auf Tatsachen gestützte Annahme nahe, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 2) handelt. Weiterer Vortrag war vom Kläger, der in die Geschäftsabläufe auf Seiten der Beklagten und der P. C. G. bzw. X. R. F. G. keinen näheren Einblick hat, nicht zu fordern.

55

Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Sie haben zur tatsächlichen Mittelverwendung - insbesondere der Weiterleitung der Mittel an die P. C. G. und die Übertragung der Beteiligung des Klägers auf deren Nachfolgegesellschaft - nicht weiter vorgetragen, obwohl jedenfalls der Beklagte zu 2) in der Lage sein müsste mitzuteilen, wohin die vom Kläger gezahlten Beträge geflossen sind. Er war bis zur Löschung der P. C. G. deren Geschäftsführer und müsste schon in dieser Eigenschaft ohne weiteres in der Lage sein, sich zum Verbleib und zur Verwendung der vom Kläger eingezahlten Beträge zu äußern.

56

dd) Das vom Beklagten zu 2) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der vom Beklagten zu 2) vermittelten Anlage der streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile anzunehmen ist.

57

Dies gilt nicht nur für die in den Jahren 2017 bis 2019 vom Kläger getätigten vermeintlichen Anlagen in die X. R. F. G., sondern gleichermaßen für die bereits im Jahr 2014 erfolgten Zeichnungen der Genossenschaftsanteile an der P. C. G.. Diese war zwar zum Zeitpunkt der Anlagen - anders als die X. R. F. G. - im belgischen Unternehmensregister registriert. Die vorerwähnten Gesamtumstände begründen aber bereits hinreichende Indizien dafür, dass der Beklagte zu 2) schon bei der ersten Zahlung des Klägers im Jahr 2014 die Absicht hatte, diese nicht absprachegemäß weiterzuleiten. Auch insoweit sind die Beklagten dem Vorbringen des Klägers nicht in genügender Weise entgegengetreten. Durch die seitens des Beklagten zu 2) verübte Täuschung wurde der Kläger irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis des Klägers, dass der jeweiligen Zielgesellschaft die zum Erwerb der Genossenschaftsanteile geleistete Zahlung nicht weitergeleitet werden und er nicht Genosse wird, hätte er die Zahlung nicht erbracht.

58

ee) Der Beklagte zu 2) haftet gegenüber dem Kläger in gleicher Höhe wie die Beklagte zu 1). Besteht der Schaden - wie vorliegend - in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrags, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (BGH, NJW 2021, 1159, Rn. 28). Der Kläger ist daher auch im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 826 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile nicht gezeichnet. Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bereits im Rahmen der vertraglichen Haftung der Beklagten zu 1) ausgeführt mit der Maßgabe, dass der mit den Klageanträgen zu 2) und 3) verfolgte Zinsanspruch wie vom Landgericht ausgeführt aus §§ 849, 246 BGB folgt.

59

b) Anders als die Beklagte zu 1) ist der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger in dem erstinstanzlich erkannten Umfang auch auf Auskunft verpflichtet, §§ 242, 259, 260 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 13; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 260 Rn. 4 ff.; MünchKommBGB/Krüger, a.a.O., § 259 Rn. 12 ff.). „Unschwer” kann die Auskunft dabei immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, NJW 2007, 1806, Rn. 18).

60

Die nach vorstehenden Grundsätzen erforderliche Sonderrechtsbeziehung ist im Verhältnis zum Beklagten zu 2) anzunehmen, da insoweit nach gefestigter Rechtsprechung auch eine solche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGH, NJW 1986, 1244, 1245; BeckOK BGB/Sutschet, 65. Ed. 1.2.2023, § 242 Rn. 14). Im Übrigen stellt der Beklagte zu 2) selbst nicht in Abrede, aufgrund seiner Organstellung innerhalb der „belgischen Strukturen“ über die notwendigen Informationen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft verlangt, zu verfügen. Da es ihm danach unschwer möglich ist, die vom Kläger benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, ist er hierzu auch nach Treu und Glauben verpflichtet.

61

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, GRUR 2022, 1675, Rn. 26; BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, § 709 Rn. 5.4), welchen der Senat vorliegend mit 500,00 € bemisst.

64

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.

65

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 80.000,00 € festgesetzt.