KG-Ausschlussbeschluss: Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich gegen Mitgesellschafter zu richten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit ihres Ausschlusses aus einer GmbH & Co. KG. Streitpunkt war u.a., ob wegen einer Schiedsabrede der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist und ob die Klage gegen die KG oder gegen die Mitgesellschafter zu richten war. Das OLG hielt die Schiedsabrede wegen Unbestimmtheit nicht für ausschließlich, wies die Berufung aber zurück. Die Klage sei unzulässig, weil sie gegen die Gesellschaft statt gegen die Mitgesellschafter erhoben wurde; weder der Gesellschaftsvertrag noch spätere Abreden änderten dies wirksam.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da die Beschlussmängelklage gegen Mitgesellschafter hätte erhoben werden müssen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schiedsabrede ist nicht als ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung wirksam, wenn ihr Inhalt in Bezug auf den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personenhandelsgesellschaft ist grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft zu erheben, weil nur zwischen Gesellschaftern Rechtskraft hinsichtlich des personellen Bestands eintritt.
Eine gesellschaftsvertragliche Abweichung, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, muss sich aus dem Vertrag klar ergeben; die bloße Verwendung des Begriffs „Anfechtung“ genügt hierfür nicht.
Eine nachträgliche Abrede/Beschlussfassung, die die Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation im Beschlussmängelstreit ändern soll, bedarf jedenfalls satzungsändernder Voraussetzungen und ordnungsgemäßer Ankündigung in der Tagesordnung.
Erklärungen der Rechtsberater der Gesellschaften können eine den Gesellschaftern vorbehaltene Regelung über die Prozessparteien im Beschlussmängelstreit nicht wirksam ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 90 O 45/88
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das
Urteil des Landgericht Köln – 90 O 45/88 – vom 17. August 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der O. M1-bank I1. und C., erbringen; die Beklagte darf Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Tatbestand
Mit der Klage soll die Unwirksamkeit einer Ausschließung der Klägerin aus dem Gesellschafterkreis der Beklagten festgestellt werden Die Klägerin war seit Gründung im Jahre 1970 als Kommanditistin Gesellschafterin der Beklagten sowie Gesellschafterin von deren Komplementär-GmbH. In der Beklagten hatten sich ursprünglich 18 Schulbuchverlage, darunter die Klägerin, zusammengeschlossen, um in Zusammenarbeit mit den Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Unternehmungen wissenschaftlich und didaktisch geeignetes Begleitmaterial zu Schulfunk- und Schulfernsehsendungen zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom
12.06.1970 enthält in § 12 folgende Bestimmung:
"Anfechtung
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Beschlußfassung angefochten werden. Auch die Geltendmachung der Unwirksamkeit von
Gesellschafterbeschlüssen bedarf der Anfech- tungsklage.
Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Klage beim Schiedsgericht oder beim ordentlichen Gericht erhoben worden ist."
Eine ähnliche Bestimmung - ohne Satz 2 des Abs. 1 -findet sich in § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH der Beklagten. Als Anlage zum Gründungsprotokoll der Gesellschaften ist ein "Schiedsgerichts-vertrag" geschlossen worden, wegen dessen Inhalt auf Bl. 47, 48 d. A. verwiesen wird.
Während Anfang 1986 noch 19 natürliche Personen Kommanditistin der Klägerin gewesen waren (überwiegend Angehörige der Gründergeneration, von denen zwei auch noch den Namen V. getragen haben), ist gemäß Vertrag vom 24.01.1986 als weitere Kommanditistin die "S." Verlag und Druckerei GmbH, M., bei der Klägerin eingetreten und hat eine qualifizierte Mehrheit erworben. Zum 31.07.1986 sind die 19 früheren Kommanditisten aus der Klägerin ausgetreten. Die S. Verlag und Druckerei GmbH hat ihre Firma unter dem 18.12.1986 geändert in "N. R. GmbH M.". Seit 1986 wird die Klägerin von Herrn Dr. K. S1. als Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH geleitet.
Im Verlauf des Jahres 1987 kam es bei der Beklagten zu Auseinandersetzungen über das Geschäftsgebaren und den Gesellschafterstatus der Klägerin. Der Klägerin wurde vorgehalten, sie habe den bei ihr ex-folgten Gesellschafterwechsel der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezeigt, obwohl dies nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geboten gewesen wäre. Weiterhin wurde eine Betätigung der die Klägerin nunmehr beherrschenden N.-R. auf dem Gebiet des lokalen Privatfernsehens als gesellschaftsschädlich bezeichnet. Ferner wurde zum Konkurrenzverhältnis der Gesellschafter der Beklagten untereinander die Befürchtung geäußert, daß die übrigen bei der Beklagten beteiligten, mittelständischen Unternehmen der wirtschaftlichen Übermacht der N.-R. bei der Vergabe von Druckaufträgen der Gesellschaft nicht gewachsen sein könnten; bei der Gründung der Gesellschaft sei aber Bedingung für die Aufnahme eines Gesellschafters gewesen, daß nur mittelständische, konzernfreie Unternehmen beteiligt werden sollten. Schließlich wurde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, daß sie in Person des Herrn Dr. K. S1. ihr Frage- und Auskunftsrecht als Gesellschafterin der Komplementär-GmbH in einer Form ausgeübt habe, die der Aufsichtsrat und der Geschäftsführer der Beklagten als Desavouierung empfänden und die die Kollegialität und die Vertrauensbasis im Kreis der Gesellschafter nachhaltig störe.
Die vorgenannten Vorwürfe sind Gegenstand einer Erörterung auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.11.1987 in G. gewesen und sodann als Anlage zum Tagesordnungspunkt 6 "Gesellschafterstatus des V.-Verlages" unter dem 07.12.1987 mit der Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22.12.1987 in Köln versandt worden.
Auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 sind Versuche, die Klägerin freiwillig zu einem Austritt aus der Gesellschaft zu bewegen, ergebnislos geblieben. Sodann ist die Klägerin aus der Beklagten sowie aus der Komplementär-GmbH der Beklagten aus den Gründen der Anlage zum Tagesordnungspunkt 6 mit Wirkung zum 31.12.1987 bei 11 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen (darunter der der Klägerin) ausgeschlossen worden. Auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 haben sich einige Gesellschafter durch andere Gesellschafter vertreten lassen; ein Gesellschafter - N1 I. Verlag - war nicht anwesend.
Anschließend kam es noch auf der Gesellschafterversammlung sowie in einem späteren Schriftwechsel zu Erörterungen zwischen den Rechtsvertretern der Parteien über eine prozessuale Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses, deren Inhalt im einzelnen streitig ist. Der Text des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 lautet insoweit:
"Herr Dr. E. gab bekannt, daß V. eine gerichtliche Anfechtung des Beschlusses prüfen werde. In Frage komme ein Verfahren sowohl gegen die GmbH wie gegen die KG. Herr A. schlug vor, daß zur Vereinfachung des Verfahrens davon auszugehen sei, daß der Ausgang des Verfahrens für eine der beiden Gesellschaften auch für die andere Gesellschaft Gültigkeit haben solle. Hierdurch würde die eventuelle Durchführung von zwei parallel geführten Prozessen vermieden. Herr Dr. E. stimmte dem zu."
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die als Anlage zum Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsgerichtvereinbarung lasse ihr die Wahl, alternativ das ordentliche Gericht oder ein Schiedsgericht anzurufen. Im übrigen sei die Schiedsgerichtsvereinbarung aber auch wegen Unbestimmtheit unwirksam und zumindest für den vorliegenden Einzelfall abbedung- en.
Zur Passivlegitimation hat die Klägerin die Meinung vertreten, die Klage sei gegen die Gesellschaft und nicht gegen deren einzelne Gesellschafter zu richten, weil dies der Gesellschaftsvertrag vorsehe. Dies ergebe sich aus den gleichlautenden Formulierungen in § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten und in § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH, wonach Gesellschafterbeschlüsse binnen bestimmter Frist "angefochten" werden müssen, damit sie nicht in Bestandskraft erwachsen. Da bei der
GmbH nur eine Anfechtung gegenüber der Gesellschaft möglich sei, dürfe für die KG nichts anderes gel- ten. Jedenfalls, so hat die Beklagte behauptet, sei auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, daß im vorliegenden Fall eine Klage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter gerichtet werden sollte.
Zur Sache selbst hat die Klägerin hinsichtlich der Ausschlußgründe vorgetragen: Ein Übergang von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile habe zwar statt gefunden. Eine Berufung auf einen entsprechenden Ausschließungsgrund sei aber jedenfalls verwirkt, da die Beklagte zu lange gewartet habe, ehe sie sich auf diesen Umstand berief. Die Aktivitäten der N.-R. auf dem Sektor des lokalen Privatfernsehens seien eingestellt worden. Auch sonst trete die N.-R. bzw. die Klägerin zu den übrigen Gesellschaftern der Beklagten nicht mehr als üblich in Konkurrenz. Die Ausübung des Auskunfts- und Fragerecht schließlich sei nicht in einer Form erfolgt, die den Gesellschaftsfrieden bei der Beklagten störe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.12.87, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen, unwirksam ist;
hilfsweise,
den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 22.12.87, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen, für unwirksam zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Einrede des Schiedsvertrages berufen und von daher die Klage für unzulässig gehalten. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klage vor dem ordentlichen Gericht hätte sich gegen die (Mit-) Gesellschafter der Beklagten und nicht gegen die Gesellschaft selbst richten müssen. Weder ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, daß das Erfordernis einer Klage gegen die Gesellschafter abbedungen worden sei, noch seien nachträglich entsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Der Schriftwechsel des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts Dr. E. (Schreiben vom 26.01.1988, Bl. 49 d. A.) und des Rechtsanwalts A. (Schreiben vom 02.02.1988, Bl. 51 d. A.) belege lediglich eine Vereinbarung, daß für die beiden Gesellschaften (Beklagte und ihre persönlich haftende GmbH) nur ein Verfahren geführt werden solle, um zwei Parallelprozesse zu vermeiden, besage aber nichts zur Bestimmung der Parteien in dem Verfahren. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, daß Rechtsanwalt A. - der als Vertreter der Gesellschaften und nicht der Gesellschafter aufgetreten sei - zum damaligen Zeitpunkt die Frage, gegen wen eine Klage zum Gesellschafterstatus bei einer Kommanditgesellschaft zu richten sei, gar nicht geprüft habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß zwar nicht eine wirksame Schiedsgerichtvereinbarung der Zulässigkeit der Klage entgegenstehe, daß sich die Klage aber nicht gegen den richtigen Beklagten richte. Die Klage hätte gegen die einzelnen Mitgesellschafter gerichtet werden müssen.
Gegen das am 15.09.1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.1988 Berufung eingelegt, die am 21.10.1988 begründet worden ist. Die Klägerin begehrt in erster Linie Aufhebung und Zurückverweisungder Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht, hilfsweise Entscheidung nach ihren erstinstanzlichen Sachanträgen.
Sie wiederholt zur Frage einer wirksamen Schiedsabrede und zur Frage ob die Klage gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter zu richten sei, ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Zu den auf den Ausschließungsbeschluß folgenden Erörterungen auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 behauptet die Klägerin nunmehr, Rechtsanwalt Dr. E. habe die Gesellschafter u. a. gebeten, zu beschließen, daß nur ein einziger Prozeß vor einem einzigen Gericht "gegen die Gesellschaft" geführt werden solle; die Gesellschafter hätten sich befriedigt gezeigt, daß sie nicht selbst verklagt werden würden, vielmehr der Prozeß gegen die Gesellschaft geführt wird, und hätten dem Vorschlag zugestimmt (Zeugnis Dr. E., Zeugnis Dr. U.). Vor diesem Hintergrund seien auch die Erklärungen in den Schreiben der beteiligten Rechtsanwälte nach dem 22.12.1987 zu sehen, so daß eine Berufung der Beklagten auf das Erfordernis einer Klage gegen die einzelnen Gesellschafter - wenn dies nicht schon durch den Gesellschaftsvertrag oder die Vereinbarung vom 22.12.1987 entfalle
rechtsmißbräuchlich wäre.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung und Entschei‑
dung in den I. Rechtszug zurückzuverweisen; hilfsweise
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Klägerin zu erkennen;
der Klägerin sowohl als Vollstreckungungsgläubigerin als auch als Vollstreckungsschuldnerin zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der O. M1Bank, I1. und C., zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentli• chen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, daß die Klage schon wegen der Einrede des Schiedsgerichts unzulässig sei. Darüber hinaus vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, daß die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin gegen die einzelnen Mitgesellschafter zu richten gewesen wäre. Etwas anderes sei weder dem Gesellschaftsvertrag noch nachfolgenden Vereinbarungen zu entnehmen.
Zu den Gesprächen auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 bestreitet die Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen des Rechtsanwalts Dr. E., denen die Gesellschafter angeblich zugestimmt haben sollen. Die Beklagte behauptet, Dr. E. habe nicht davon gesprochen, daß der Prozeß gegen die Gesellschaft anstatt gegen die Gesellschafter geführt werden solle und daß die Gesellschafter einem solchen Vorschlag zugestimmt hätten (Beweis: Zeugnis A., Zeugnis V., Zeugnis Dr. C1.). Im übrigen trägt die Beklagte vor, Rechtsanwalt Dr. E. habe nicht die Befugnis und Aufgabe gehabt, die Gesellschafter um irgendwelche Stimmabgaben zu bitten; dies habe allein dem Versammlungsleiter zugestanden. In Wirklichkeit sei es am 22.12.1987 lediglich um ein unverbindliches Gespräch darüber gegangen, ob - falls es überhaupt zu einer Klage komme - parallele Verfahren für beide Gesellschaften erforderlich würden. Zum nachfolgenden Schriftwechsel der Rechtsanwälte Dr. E. und V. trägt die Klägerin vor, auch Dr. E. sei ausweislich seines Schreibens vom 26.01.1988 klar gewesen, daß Rechtsanwalt A. "im Auftrage der beiden Gesellschaften" handele, daß er mithin nicht für die Gesellschafter Erklärungen dazu habe abgeben können, ob diese zu verklagen seien oder statt ihrer die KG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der angeführten Urkunden wird auf den Inhalt der Akten (nebst Anlagenhefter zur Klageschrift) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht gerechtfertigt.
1.
Die Klage ist allerdings nicht schon gemäß § 1027 a ZPO unzulässig, weil sich die Beklagte auf den Schiedsgerichtsvertrag vom 12.06.1970 beruft.
Eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung des Schiedsgerichts läßt sich der Anlage zum Protokoll vom 12.06.1970 (B1. 47 d.A.) nicht entnehmen. Das Landgericht hat eine Zweideutigkeit schon der Wortwahl "für alle Fälle" in der Präambel des Schiedsgerichtsvertrages entnommen und ausgeführt, diese Worten könnten als "ausschließlich" oder als "vorsorglich" verstanden werden. Dem stimmt der Senat insoweit zu, als sich eine mangelnde Bestimmtheit der Schiedsabrede zwar nicht unbedingt aus § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, wohl aber aus § 1 des Schiedsgerichtsvertrages selbst ergibt.
Wenn § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in Zusammenhang mit der Anfechtungsfrist die Klage "beim Schiedsgericht oder beim ordentlichen Gericht" nennt, so läßt dies noch keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, wie der Schiedsvertrag zu verstehen ist. Die alternative Erwähnung von Schiedsgericht und ordentlichem Gericht kann auch bei einem ganz eindeutig formulierten Schiedsvertrag gerechtfertigt sein; dies deswegen, weil ein Schiedsvertrag nach § 1027 a ZPO nur dann den Weg zum ordentlichen Gericht versperrt, wenn sich der Beklag- te darauf beruft, also Verfahren vor dem ordentlichen Gericht durchaus möglich bleiben, weil die Schiedsklausel nicht von Amts wegen zu beachten ist.
Nicht mehr eindeutig und damit nicht wirksam ist die von der Beklagten angeführte Schiedsabrede jedoch in Ansehung von § 1 des Schiedsgerichtsvertrages vom 12.06.1970. In der Formulierung "Nach einer Klage vor dem Schiedsgericht oder nach Einlassung auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann der ordentliche Rechtsweg nicht mehr angerufen werden" ist eine bewußt gegenüber dem § 1027 a ZPO mildere Regelung zu sehen. § 1 schließt den ordentlichen Rechtsweg nur für den Fall aus, daß das Verfahren vor dem Schiedsgericht bereits eingeleitet ist, während nach der gesetzlichen Regelung des § 1027 a ZPO schon der Abschluß des Schiedsvertrages als solcher - sofern sich die beklagte Partei darauf beruft - der Zulässigkeit der Klage vor dem ordentlichen Gericht entgegensteht. Wegen des einschränkenden Inhalts des § 1 des Schiedsgerichtsvertrages ist auch dessen Präambel in Ansehung der Worte "für alle Fälle" nicht eindeutig. Da die Möglichkeit offenbleibt, daß mit der Vereinbarung vom 12.06.1970 eine von den §§ 1025 ff. ZPO abweichende, nicht zwingende Schiedsabrede beabsichtigt gewesen ist, kann die Klage nicht wegen der Einrede des Schiedsvertrages abgewiesen werden.
2.
Die Berufung bleibt deswegen ohne Erfolg, weil sich die Klage gegen die (Mit-) Gesellschafter hätte richten müssen und nicht gegen die beklagte Kommanditgesellschaft selbst erhoben werden durfte.
a)
Es entspricht einhelliger Rechtsprechung und
Schrifttumsansicht, daß die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer Personenhandelsgesellschaft in der Regel gegen die Mitgesellschafter erhoben werden muß (vgl. BGHZ 30, 195, 197; BGHZ 48, 175, 176; BGHZ 81, 263, 265; BGHZ 85, 351, 353; BGH WM 1966, 1036; Baum bach-Duden-Hopt, HGB, 27. Aufl., § 124 Anm. 6 H; Fischer in: Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 18). Dieser Ausgangspunkt -- dem auch der Senat folgt - findet seine Begründung darin, daß es die Mitgesellschafter sind, die den Beschluß gefaßt ha ben und deren Rechte und Pflichten von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses berührt werden (BGH WM 66, 1036); der den personellen Bestand berührende Anspruch steht nicht zur Disposition der Gesellschaft und entfaltet ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung (BGHZ 48, 177; 81, 265).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHZ 85, 350, 353) ist allerdings die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag zu bejahen, nach der die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. In einem solchen
Fall hätte ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil wenigstens die Folge, daß die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die Entscheidung zu halten (BGH WM 66, 1036).
Hierauf beruft sich vorliegend die Klägerin unter Bezugnahme auf § 12 des Gesellschaftsvertrages vom 12.06.1970 ohne Erfolg.
Diese Bestimmung ist weder von ihrem eigenen Wortlaut her noch in Verbindung mit § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH als eine vertragliche Regelung zu verstehen, der zu entnehmen ist, daß sich die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter zu richten hat.
Ungeachtet des auf die Personenhandelsgesellschaft nicht passenden Begriffes der Anfechtung besagt § 12 des Gesellschaftsvertrages der KG (ebensowenig wie § 13 der Satzung der Komplememtär-GmbH) etwas über die Person des Verfahrensgegners. Daß dies die Gesellschaft sein soll, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, so daß es bei den allgemeinen Regelungen verbleiben muß. Zwar verweist die Klägerin darauf, daß der Begriff der Anfechtung etwa dem Aktienrecht entnommen sei; dort findet sich in § 246 Abs. 2 AktienG in der Tat die Regelung, daß die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Die Argumentation der Klägerin, daß sich hieraus auch § 12 Abs. 1
Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten erkläre, wird aber der rechtlichen Situation bei der Personenhandelsgesellschaft nicht gerecht. Da hier keine Anfechtung, sondern nur eine Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses in Betracht kommt (vgl. Fischer in: Großkommentar, § 119 Anm. 18), lassen sich Parallelen zum Recht der Aktiengesellschaft oder auch zum Recht der GmbH nicht ziehen. Dort beseitigt eine erfolgreiche Anfechtungsklage den Beschluß und bindet somit Gesellschaft und Aktionäre/Gesellschafter gleichermaßen in jeder Hinsicht. Bei der Personenhandelsgesellschaft hingegen können Streitigkeiten über den personellen Bestand mit Rechtskraftwirkung nur zwischen den Gesellschaftern entschieden werden (BGHZ 30, 195; BGHZ 48, 176). Selbst bei einer Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise die Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesellschaft vorsieht, sind nach einem obsiegenden Urteil des klagenden Gesellschafters die übrigen Gesellschafter nur schuldrechtlich verpflichtet (BGH WM 66, 1036), sich an die Entscheidung zu halten.
Unter Berücksichtigung dieses grundlegenden Unterschiedes bleibt zwar nicht recht verständlich, welchen Zweck die Regelung in Satz 2 von § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten verfolgen soll. Zumindest ist die Regelung aber nicht eindeutig, so daß in Ansehung des Wortlauts des Gesell‑
schaftsvertrages auch nicht davon ausgegangen wer- den kann, daß die Gesellschafter wenigstens bei Gründung der Beklagten den Willen gehabt hätten, eine Klage gegen die Gesellschaft zu regeln. Hätte man ausdrücklieh bestimmen wollen, daß sich die Feststellungsklage gegen die Gsellschaft zu richten hat, wäre das unschwer durch eine klare Formulierung möglich gewesen. Des Beweisantritts der Beklagten dazu, bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages hätten die Gesellschafter, auch mangels Belehrung durch den Notar, keine Abweichung von der Rechtslage in ihre Willensbildung aufgenommen, bedarf es folglich nicht.
Das Ergebnis, daß dem Gesellschaftsvertrag keine Regelung entnommen werden kann, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, erfährt auch keine andere Beurteilung durch den Hinweis der Klägerin auf den Inhalt der Entscheidung BGH WM 6(, 1036. Zutreffend ist zwar, daß auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Fall betraf, in dem im Gesellschaftsvertrag von einer Anfechtung binnen einer bestimmten Frist die Rede war und Worte wie "gegen die Gesellschaft zu richten" o.ä. fehlten. Die Urteilsgründe des BGH enthalten jedoch keine eigene Entscheidung dazu, ob eine Klausel mit der bloßen Formulierung "angefochten" eine Klage gegen die Gesellschaft rechtfertigt. Vielmehr hat der BGH unter Hinweis auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag lediglich darauf hingewiesen, daß
das Berufungsgericht den Gesellschaftsvertrag dahin "ausgelegt" habe, daß Gesellschafterbeschlüsse durch Klage gegen die Gesellschaft "anzufechten" seien (WM 66, 1036) und daß das innerhalb der Grenzen einer tatrichterlichen Würdigung liege, womit diese Auslegung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen sei (a.a.O. S. 1037). Eine eigene Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs, daß aus dem Wort Anfechtung auf die Notwendigkeit einer Klage gegen die Gesellschaft statt gegen die Gesellschafter geschlossen werden müsse, ist dem nicht zu entnehmen und auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BGH, soweit bekannt, nicht ersichtlich.
b)
Auch auf der Gesellschafterversammlung vom
22.12.1987 kann keine Vereinbarung getroffen worden sein, wonach die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses in Abweichung von dem für: die Personenhandelsgesellschaft geltenden Normalfall gegen die Gesellschaft selbst erhoben werden sollte.
Dabei bleiben letztlich einige Widersprüche dahingestellt, die insoweit dem Vorbringen der Klägerin anhaften dürften. Die zweitinstanzlichen Behauptungen dazu, daß Rechtsanwalt Dr. E. am 22.12.1987 ausdrücklich um einen Gesellschafterbeschluß für nur einen einzigen Prozeß vor einem einzigen Gericht und gegen die Gesellschaft gebeten
und dabei Zustimmung erfahren habe, sind nicht nur schwer damit vereinbar, daß - so die vom Senat allerdings nicht geteilte Auslegung der Klägerin -sich ohnehin aus dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Klage allein gegen die Gesellschaft ergebe. Diese Behauptungen finden auch keine Bestätigung im Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung (Anlagenhefter Bl. 53). Sie sind in dieser Form nicht einmal in den Änderungswünschen der Klägerin vom 21.01.1988 zu diesem Protokoll (B1. 133 d. A.) enthalten, die mit Schreiben des Rechtsanwalts A. vom 04.05.1988 (B1. 135 d. A.) zurückgewiesen worden sind.
Eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Äußerungen ist nicht veranlaßt, weil die Berufung auch nach der von der Klägerin gegebenen Darstellung keinen Erfolg hätte. Es ist schon fraglich, ob der Grundsatz, daß die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Mitgesellschafter zu erheben ist, überhaupt durch einen bloßen späteren Gesellschafterbeschluß statt durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag selbst durchbrochen werden kann. Wegen der weitreichenden Auswirkungen einer solchen späteren Beschlußfassung für den Einzelfall - wenn die Gesellschaft zu verklagen ist, könnte sich keiner der Gesellschafter gesondert im Rechtsstreit gegen die Klage verteidigen - käme einem solchen Beschluß jedenfalls aber satzungsändernder Charakter zu. Daher hätte eine solche Beschlußfassung vorab in die Tagesordnung
aufgenommen werden müssen, die bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen mitzuteilen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der W. Verlagsgesellschaft Verwaltung GmbH in Verbindung mit § 10 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages der Beklagten).
Zutreffend weist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auch darauf hin, daß ein Gesellschafter (N1 I. Verlag) auf der Versammlung vom 22.12.1987 nicht anwesend und auch nicht durch einen anderen Gesellschafter vertreten war. Auch wenn gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags für dessen Änderung eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen ausreichend ist, so wird doch auch hierdurch die Notwendigkeit der Vorabankündigung der von der Klägerin behaupteten Beschlußfassung nicht entbehrlich, damit jeder Gesellschafter zumindest die Möglichkeit hat, sein Anwesenheitsrecht wahrzunehmen und in der Aussprache und Abstimmung mit auf die Entschließung der übrigen Gesellschafter Einfluß zu nehmen. Im vorliegenden Fall war aber mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 zu Tagesordnungspunkt 6 lediglich angekündigt worden der "Gesellschafterstatus des V. Verlages". Die von der Klägerin behaupteten Abreden über eine etwaige Prozeßführung ergaben sich erst unvermutet im Anschluß an den Ausschließungsbeschluß.
c)
Der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 nachfolgende Vereinbarungen der beiderseitigen Rechtsberater über eine gegen die beklagte KG zu richtende Klage hätten erst recht nicht wirksam sein können und sind auch nicht festzustellen.
Die Klägerin verweist ohne Erfolg auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. E. vom 26.01.1922 (BI. 49 d. A.) und die Antwort des Rechtsanwalts A. vom 02.02.1988 (91. 51 d. A.). Den Anwälten beider Seiten ist es verwehrt, Beschlüsse über Gegenstände zu fassen, die den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag und allenfalls unter strengen satzungsändernden Voraussetzungen in einer Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Auch war der Klägerin aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.01.1988 (B1. 101 d. A.) bekannt, daß Rechtsanwalt A. im Auftrage der beiden Gesellschaften handelte und nicht etwa die einzelnen Mitgesellschafter vertrat; nur die Gesellschafter selbst aber können sich ihrer Rechte an einer Passivbeteiligung in einem etwaigen Rechtsstreit begeben. Auch Rechtsanwalt Dr. E. war ausweislich des ersten Absatzes seines Schreibens vom 26.01.1988 bekannt, daß Rechtsanwalt A. die beiden Gesellschaften vertrat. Damit ist schon sein eigener Vorschlag in dem Schreiben vom 26.01.1988 lediglich dahin zu verstehen, daß es um die nage ging, ob ein und/oder zwei Verfahren bezüglich des Ausschlusses aus der KG und des Ausschlusses aus
der GmbH nötig waren und welcher Gerichtsstand maßgeblich sein sollte; die Frage der Person des richtigen Beklagten bezüglich der KG - die Sache der Gesellschafter war war somit nicht angesprochen. Demgemäß ging auch die Antwort des Rechtsanwalts A. vom 02. 2.1988, daß "Einvernehmen dahingehend besteht, daß nur ein Rechtsstreit durchgeführt wird, und zwar vor dem Landgericht Köln gegen die W. Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG", ersichtlich nur von dieser Basis aus (wofür vor allem auch der zweite Absatz dieses Schreibens spricht) und erstreckte sich nicht auf die ganz andere Frage, ob nicht in Wirklichkeit statt der KG deren Gesellschafter verklagt werden müßten.
d)
Da eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft zu verklagen ist, weder am 22.12.1987 auf der Gesellschafterversammlung noch in nachfolgenden Verhandlungen getroffen worden sein kann, greift auch die Argumentation der Klägerin zu einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten der Beklagten in diesem Verfahren nicht durch.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 703 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 100.000,00 DM.