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Oberlandesgericht Köln·24 U 250/08·13.12.1988

KG-Ausschlussbeschluss: Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich gegen Mitgesellschafter zu richten

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit ihres Ausschlusses aus einer GmbH & Co. KG. Streitpunkt war u.a., ob wegen einer Schiedsabrede der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist und ob die Klage gegen die KG oder gegen die Mitgesellschafter zu richten war. Das OLG hielt die Schiedsabrede wegen Unbestimmtheit nicht für ausschließlich, wies die Berufung aber zurück. Die Klage sei unzulässig, weil sie gegen die Gesellschaft statt gegen die Mitgesellschafter erhoben wurde; weder der Gesellschaftsvertrag noch spätere Abreden änderten dies wirksam.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da die Beschlussmängelklage gegen Mitgesellschafter hätte erhoben werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schiedsabrede ist nicht als ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung wirksam, wenn ihr Inhalt in Bezug auf den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nicht hinreichend bestimmt ist.

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Die Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personenhandelsgesellschaft ist grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft zu erheben, weil nur zwischen Gesellschaftern Rechtskraft hinsichtlich des personellen Bestands eintritt.

3

Eine gesellschaftsvertragliche Abweichung, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, muss sich aus dem Vertrag klar ergeben; die bloße Verwendung des Begriffs „Anfechtung“ genügt hierfür nicht.

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Eine nachträgliche Abrede/Beschlussfassung, die die Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation im Beschlussmängelstreit ändern soll, bedarf jedenfalls satzungsändernder Voraussetzungen und ordnungsgemäßer Ankündigung in der Tagesordnung.

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Erklärungen der Rechtsberater der Gesellschaften können eine den Gesellschaftern vorbehaltene Regelung über die Prozessparteien im Beschlussmängelstreit nicht wirksam ersetzen.

Relevante Normen
§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 1027 a ZPO§ 1025 ff. ZPO§ 124 HGB§ 246 Abs. 2 AktienG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 90 O 45/88

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das

Urteil des Landgericht Köln – 90 O 45/88 – vom 17. August 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der O. M1-bank I1. und C., erbringen; die Beklagte darf Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Tatbestand

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Mit der Klage soll die Unwirksamkeit einer Aus­schließung der Klägerin aus dem Gesellschafterkreis der Beklagten festgestellt werden Die Klägerin war seit Gründung im Jahre 1970 als Kommanditistin Ge­sellschafterin der Beklagten sowie Gesellschafterin von deren Komplementär-GmbH. In der Beklagten hat­ten sich ursprünglich 18 Schulbuchverlage, darunter die Klägerin, zusammengeschlossen, um in Zusammen­arbeit mit den Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Unternehmungen wissenschaftlich und didak­tisch geeignetes Begleitmaterial zu Schulfunk- und Schulfernsehsendungen zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben.

3

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom

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12.06.1970 enthält in § 12 folgende Bestimmung:

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"Anfechtung

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Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kön­nen nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Beschlußfassung angefochten werden. Auch die Geltendmachung der Unwirksamkeit von

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Gesellschafterbeschlüssen bedarf der Anfech-­ tungsklage.

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Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn in­nerhalb der Frist die Klage beim Schiedsge­richt oder beim ordentlichen Gericht erhoben worden ist."

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Eine ähnliche Bestimmung - ohne Satz 2 des Abs. 1 -findet sich in § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH der Beklagten. Als Anlage zum Gründungsproto­koll der Gesellschaften ist ein "Schiedsgerichts-vertrag" geschlossen worden, wegen dessen Inhalt auf Bl. 47, 48 d. A. verwiesen wird.

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Während Anfang 1986 noch 19 natürliche Personen Kommanditistin der Klägerin gewesen waren (überwie­gend Angehörige der Gründergeneration, von denen zwei auch noch den Namen V. getragen ha­ben), ist gemäß Vertrag vom 24.01.1986 als weitere Kommanditistin die "S." Verlag und Drucke­rei GmbH, M., bei der Klägerin eingetre­ten und hat eine qualifizierte Mehrheit erworben. Zum 31.07.1986 sind die 19 früheren Kommanditisten aus der Klägerin ausgetreten. Die S. Verlag und Druckerei GmbH hat ihre Firma unter dem 18.12.1986 geändert in "N. R. GmbH M.". Seit 1986 wird die Klägerin von Herrn Dr. K. S1. als Geschäftsführer ihrer Kom­plementär-GmbH geleitet.

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Im Verlauf des Jahres 1987 kam es bei der Beklagten zu Auseinandersetzungen über das Geschäftsgebaren und den Gesellschafterstatus der Klägerin. Der Klä­gerin wurde vorgehalten, sie habe den bei ihr ex-folgten Gesellschafterwechsel der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezeigt, obwohl dies nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geboten gewesen wäre. Weiterhin wurde eine Betätigung der die Klägerin nunmehr beherrschenden N.-R. auf dem Gebiet des lokalen Privatfernsehens als gesellschafts­schädlich bezeichnet. Ferner wurde zum Konkurrenz­verhältnis der Gesellschafter der Beklagten unter­einander die Befürchtung geäußert, daß die übrigen bei der Beklagten beteiligten, mittelständischen Unternehmen der wirtschaftlichen Übermacht der N.-R. bei der Vergabe von Druckaufträgen der Gesellschaft nicht gewachsen sein könnten; bei der Gründung der Gesellschaft sei aber Bedingung für die Aufnahme eines Gesellschafters gewesen, daß nur mittelständische, konzernfreie Unternehmen betei­ligt werden sollten. Schließlich wurde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, daß sie in Person des Herrn Dr. K. S1. ihr Frage- und Auskunftsrecht als Ge­sellschafterin der Komplementär-GmbH in einer Form ausgeübt habe, die der Aufsichtsrat und der Ge­schäftsführer der Beklagten als Desavouierung emp­fänden und die die Kollegialität und die Vertrau­ensbasis im Kreis der Gesellschafter nachhaltig störe.

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Die vorgenannten Vorwürfe sind Gegenstand einer Er­örterung auf einer außerordentlichen Gesellschaf­terversammlung der Beklagten vom 18.11.1987 in G. gewesen und sodann als Anlage zum Tagesordnungspunkt 6 "Gesellschafterstatus des V.-Verlages" unter dem 07.12.1987 mit der Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschaf­terversammlung der Beklagten am 22.12.1987 in Köln versandt worden.

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Auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 sind Versuche, die Klägerin freiwillig zu einem Austritt aus der Gesellschaft zu bewegen, ergebnis­los geblieben. Sodann ist die Klägerin aus der Be­klagten sowie aus der Komplementär-GmbH der Beklag­ten aus den Gründen der Anlage zum Tagesordnungs­punkt 6 mit Wirkung zum 31.12.1987 bei 11 Ja-Stim­men und 2 Nein-Stimmen (darunter der der Klägerin) ausgeschlossen worden. Auf der Gesellschafterver­sammlung vom 22.12.1987 haben sich einige Gesell­schafter durch andere Gesellschafter vertreten las­sen; ein Gesellschafter - N1 I. Verlag - war nicht anwesend.

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Anschließend kam es noch auf der Gesellschafterver­sammlung sowie in einem späteren Schriftwechsel zu Erörterungen zwischen den Rechtsvertretern der Par­teien über eine prozessuale Anfechtung des Aus­schließungsbeschlusses, deren Inhalt im einzelnen streitig ist. Der Text des Protokolls der Gesell­schafterversammlung vom 22.12.1987 lautet insoweit:

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"Herr Dr. E. gab bekannt, daß V. eine gerichtliche Anfechtung des Beschlusses prüfen werde. In Frage komme ein Verfahren sowohl gegen die GmbH wie gegen die KG. Herr A. schlug vor, daß zur Vereinfachung des Verfahrens davon auszuge­hen sei, daß der Ausgang des Verfahrens für eine der beiden Gesellschaften auch für die andere Ge­sellschaft Gültigkeit haben solle. Hierdurch würde die eventuelle Durchführung von zwei parallel ge­führten Prozessen vermieden. Herr Dr. E. stimmte dem zu."

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Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die als Anla­ge zum Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsge­richtvereinbarung lasse ihr die Wahl, alternativ das ordentliche Gericht oder ein Schiedsgericht an­zurufen. Im übrigen sei die Schiedsgerichtsverein­barung aber auch wegen Unbestimmtheit unwirksam und zumindest für den vorliegenden Einzelfall abbedung- en.

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Zur Passivlegitimation hat die Klägerin die Meinung vertreten, die Klage sei gegen die Gesellschaft und nicht gegen deren einzelne Gesellschafter zu rich­ten, weil dies der Gesellschaftsvertrag vorsehe. Dies ergebe sich aus den gleichlautenden Formulie­rungen in § 12 des Gesellschaftsvertrages der Be­klagten und in § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH, wonach Gesellschafterbeschlüsse binnen be­stimmter Frist "angefochten" werden müssen, damit sie nicht in Bestandskraft erwachsen. Da bei der

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GmbH nur eine Anfechtung gegenüber der Gesellschaft möglich sei, dürfe für die KG nichts anderes gel- ten. Jedenfalls, so hat die Beklagte behauptet, sei auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, daß im vorliegenden Fall eine Klage gegen die Gesell­schaft und nicht gegen die Gesellschafter gerichtet werden sollte.

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Zur Sache selbst hat die Klägerin hinsichtlich der Ausschlußgründe vorgetragen: Ein Übergang von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile habe zwar statt gefunden. Eine Berufung auf einen entsprechenden Ausschließungsgrund sei aber jedenfalls verwirkt, da die Beklagte zu lange gewartet habe, ehe sie sich auf diesen Umstand berief. Die Aktivitäten der N.-R. auf dem Sektor des lokalen Privatfern­sehens seien eingestellt worden. Auch sonst trete die N.-R. bzw. die Klägerin zu den übrigen Gesellschaftern der Beklagten nicht mehr als üblich in Konkurrenz. Die Ausübung des Auskunfts- und Fra­gerecht schließlich sei nicht in einer Form er­folgt, die den Gesellschaftsfrieden bei der Beklag­ten störe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, daß der Beschluß der Gesell­schafterversammlung der Beklagten vom 22.12.87, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen, unwirksam ist;

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hilfsweise,

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den Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 22.12.87, die Klägerin aus der Gesellschaft auszuschließen, für unwirksam zu erklären.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich auf die Einrede des Schiedsvertrages berufen und von daher die Klage für unzulässig ge­halten. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Klage vor dem ordentlichen Gericht hätte sich gegen die (Mit-) Gesellschafter der Be­klagten und nicht gegen die Gesellschaft selbst richten müssen. Weder ergebe sich aus dem Gesell­schaftsvertrag, daß das Erfordernis einer Klage ge­gen die Gesellschafter abbedungen worden sei, noch seien nachträglich entsprechende Vereinbarungen ge­troffen worden. Der Schriftwechsel des für die Klä­gerin tätigen Rechtsanwalts Dr. E. (Schrei­ben vom 26.01.1988, Bl. 49 d. A.) und des Rechtsan­walts A. (Schreiben vom 02.02.1988, Bl. 51 d. A.) belege lediglich eine Vereinbarung, daß für die beiden Gesellschaften (Beklagte und ihre persönlich haftende GmbH) nur ein Verfahren geführt werden solle, um zwei Parallelprozesse zu vermeiden, besa­ge aber nichts zur Bestimmung der Parteien in dem Verfahren. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte behauptet, daß Rechtsanwalt A. - der als Ver­treter der Gesellschaften und nicht der Gesellschafter aufgetreten sei - zum damaligen Zeitpunkt die Frage, gegen wen eine Klage zum Gesellschafter­status bei einer Kommanditgesellschaft zu richten sei, gar nicht geprüft habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß zwar nicht eine wirksame Schiedsge­richtvereinbarung der Zulässigkeit der Klage entge­genstehe, daß sich die Klage aber nicht gegen den richtigen Beklagten richte. Die Klage hätte gegen die einzelnen Mitgesellschafter gerichtet werden müssen.

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Gegen das am 15.09.1988 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.10.1988 Berufung eingelegt, die am 21.10.1988 begründet worden ist. Die Klägerin be­gehrt in erster Linie Aufhebung und Zurückverwei­sungder Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht, hilfsweise Entscheidung nach ihren erstinstanzlichen Sachanträgen.

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Sie wiederholt zur Frage einer wirksamen Schiedsab­rede und zur Frage ob die Klage gegen die Gesell­schaft oder die Gesellschafter zu richten sei, ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Zu den auf den Ausschließungsbeschluß folgenden Er­örterungen auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 behauptet die Klägerin nunmehr, Rechts­anwalt Dr. E. habe die Gesellschafter u. a. gebeten, zu beschließen, daß nur ein einziger Prozeß vor einem einzigen Gericht "gegen die Gesell­schaft" geführt werden solle; die Gesellschafter hätten sich befriedigt gezeigt, daß sie nicht selbst verklagt werden würden, vielmehr der Prozeß gegen die Gesellschaft geführt wird, und hätten dem Vorschlag zugestimmt (Zeugnis Dr. E., Zeugnis Dr. U.). Vor diesem Hintergrund seien auch die Erklärungen in den Schreiben der beteiligten Rechtsanwälte nach dem 22.12.1987 zu sehen, so daß eine Berufung der Beklagten auf das Erfordernis ei­ner Klage gegen die einzelnen Gesellschafter - wenn dies nicht schon durch den Gesellschaftsvertrag oder die Vereinbarung vom 22.12.1987 entfalle

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rechtsmißbräuchlich wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung und Entschei‑

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dung in den I. Rechtszug zurückzuverweisen; hilfsweise

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Klägerin zu erkennen;

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der Klägerin sowohl als Vollstreckungungsgläu­bigerin als auch als Vollstreckungsschuldnerin zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der O. M1Bank, I1. und C., zu erbringen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentli• chen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vor­bringen. Sie ist der Ansicht, daß die Klage schon wegen der Einrede des Schiedsgerichts unzulässig sei. Darüber hinaus vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, daß die Klage auf Feststellung der Un­wirksamkeit des Ausschlusses der Klägerin gegen die einzelnen Mitgesellschafter zu richten gewesen wä­re. Etwas anderes sei weder dem Gesellschaftsver­trag noch nachfolgenden Vereinbarungen zu entneh­men.

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Zu den Gesprächen auf der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 bestreitet die Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen des Rechtsanwalts Dr. E., denen die Gesellschafter angeblich zugestimmt haben sollen. Die Beklagte behauptet, Dr. E. habe nicht davon gesprochen, daß der Prozeß gegen die Gesellschaft anstatt gegen die Ge­sellschafter geführt werden solle und daß die Ge­sellschafter einem solchen Vorschlag zugestimmt hätten (Beweis: Zeugnis A., Zeugnis V., Zeugnis Dr. C1.). Im übrigen trägt die Beklagte vor, Rechtsanwalt Dr. E. habe nicht die Befugnis und Aufgabe gehabt, die Gesellschafter um irgendwelche Stimmabgaben zu bitten; dies habe allein dem Versammlungsleiter zugestanden. In Wirk­lichkeit sei es am 22.12.1987 lediglich um ein un­verbindliches Gespräch darüber gegangen, ob - falls es überhaupt zu einer Klage komme - parallele Ver­fahren für beide Gesellschaften erforderlich wür­den. Zum nachfolgenden Schriftwechsel der Rechtsan­wälte Dr. E. und V. trägt die Klägerin vor, auch Dr. E. sei ausweislich seines Schreibens vom 26.01.1988 klar gewesen, daß Rechts­anwalt A. "im Auftrage der beiden Gesellschaf­ten" handele, daß er mithin nicht für die Gesell­schafter Erklärungen dazu habe abgeben können, ob diese zu verklagen seien oder statt ihrer die KG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der angeführten Urkunden wird auf den Inhalt der Akten (nebst Anlagenhefter zur Klage­schrift) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht gerechtfertigt.

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1.

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Die Klage ist allerdings nicht schon gemäß § 1027 a ZPO unzulässig, weil sich die Beklagte auf den Schiedsgerichtsvertrag vom 12.06.1970 beruft.

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Eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung des Schiedsgerichts läßt sich der Anlage zum Protokoll vom 12.06.1970 (B1. 47 d.A.) nicht entnehmen. Das Landgericht hat eine Zweideutigkeit schon der Wort­wahl "für alle Fälle" in der Präambel des Schieds­gerichtsvertrages entnommen und ausgeführt, diese Worten könnten als "ausschließlich" oder als "vor­sorglich" verstanden werden. Dem stimmt der Senat insoweit zu, als sich eine mangelnde Bestimmtheit der Schiedsabrede zwar nicht unbedingt aus § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, wohl aber aus § 1 des Schiedsgerichtsvertrages selbst ergibt.

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Wenn § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in Zu­sammenhang mit der Anfechtungsfrist die Klage "beim Schiedsgericht oder beim ordentlichen Gericht" nennt, so läßt dies noch keine zwingenden Rück­schlüsse darauf zu, wie der Schiedsvertrag zu ver­stehen ist. Die alternative Erwähnung von Schieds­gericht und ordentlichem Gericht kann auch bei ei­nem ganz eindeutig formulierten Schiedsvertrag ge­rechtfertigt sein; dies deswegen, weil ein Schieds­vertrag nach § 1027 a ZPO nur dann den Weg zum or­dentlichen Gericht versperrt, wenn sich der Beklag- te darauf beruft, also Verfahren vor dem ordentlichen Gericht durchaus möglich bleiben, weil die Schiedsklausel nicht von Amts wegen zu beachten ist.

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Nicht mehr eindeutig und damit nicht wirksam ist die von der Beklagten angeführte Schiedsabrede je­doch in Ansehung von § 1 des Schiedsgerichtsvertra­ges vom 12.06.1970. In der Formulierung "Nach einer Klage vor dem Schiedsgericht oder nach Einlassung auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann der ordentliche Rechtsweg nicht mehr angerufen werden" ist eine bewußt gegenüber dem § 1027 a ZPO mildere Regelung zu sehen. § 1 schließt den ordentlichen Rechtsweg nur für den Fall aus, daß das Verfahren vor dem Schiedsgericht bereits eingeleitet ist, während nach der gesetzlichen Regelung des § 1027 a ZPO schon der Abschluß des Schiedsvertrages als solcher - sofern sich die beklagte Partei darauf beruft - der Zulässigkeit der Klage vor dem ordent­lichen Gericht entgegensteht. Wegen des einschrän­kenden Inhalts des § 1 des Schiedsgerichtsvertrages ist auch dessen Präambel in Ansehung der Worte "für alle Fälle" nicht eindeutig. Da die Möglichkeit of­fenbleibt, daß mit der Vereinbarung vom 12.06.1970 eine von den §§ 1025 ff. ZPO abweichende, nicht zwingende Schiedsabrede beabsichtigt gewesen ist, kann die Klage nicht wegen der Einrede des Schieds­vertrages abgewiesen werden.

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2.

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Die Berufung bleibt deswegen ohne Erfolg, weil sich die Klage gegen die (Mit-) Gesellschafter hätte richten müssen und nicht gegen die beklagte Komman­ditgesellschaft selbst erhoben werden durfte.

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a)

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Es entspricht einhelliger Rechtsprechung und

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Schrifttumsansicht, daß die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer Personenhandelsgesellschaft in der Regel ge­gen die Mitgesellschafter erhoben werden muß (vgl. BGHZ 30, 195, 197; BGHZ 48, 175, 176; BGHZ 81, 263, 265; BGHZ 85, 351, 353; BGH WM 1966, 1036; Baum bach-Duden-Hopt, HGB, 27. Aufl., § 124 Anm. 6 H; Fischer in: Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 18). Dieser Ausgangspunkt -- dem auch der Senat folgt - findet seine Begründung darin, daß es die Mitgesellschafter sind, die den Beschluß gefaßt ha ben und deren Rechte und Pflichten von der Wirksam­keit oder Unwirksamkeit des Beschlusses berührt werden (BGH WM 66, 1036); der den personellen Be­stand berührende Anspruch steht nicht zur Disposi­tion der Gesellschaft und entfaltet ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung (BGHZ 48, 177; 81, 265).

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs (zuletzt BGHZ 85, 350, 353) ist allerdings die Zulässigkeit einer abweichenden Regelung im Gesell­schaftsvertrag zu bejahen, nach der die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. In einem solchen

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Fall hätte ein zwischen dem klagenden Gesellschaf­ter und der Gesellschaft ergangenes Urteil wenig­stens die Folge, daß die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die Ent­scheidung zu halten (BGH WM 66, 1036).

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Hierauf beruft sich vorliegend die Klägerin unter Bezugnahme auf § 12 des Gesellschaftsvertrages vom 12.06.1970 ohne Erfolg.

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Diese Bestimmung ist weder von ihrem eigenen Wort­laut her noch in Verbindung mit § 13 der Satzung der Komplementär-GmbH als eine vertragliche Rege­lung zu verstehen, der zu entnehmen ist, daß sich die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter zu richten hat.

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Ungeachtet des auf die Personenhandelsgesellschaft nicht passenden Begriffes der Anfechtung besagt § 12 des Gesellschaftsvertrages der KG (ebensowenig wie § 13 der Satzung der Komplememtär-GmbH) etwas über die Person des Verfahrensgegners. Daß dies die Gesellschaft sein soll, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, so daß es bei den allgemeinen Regelungen verbleiben muß. Zwar verweist die Klägerin darauf, daß der Begriff der Anfechtung etwa dem Aktienrecht entnommen sei; dort findet sich in § 246 Abs. 2 Ak­tienG in der Tat die Regelung, daß die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Die Argumentation der Klägerin, daß sich hieraus auch § 12 Abs. 1

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Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten erkläre, wird aber der rechtlichen Situation bei der Personenhandelsgesellschaft nicht gerecht. Da hier keine Anfechtung, sondern nur eine Feststel­lung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlus­ses in Betracht kommt (vgl. Fischer in: Großkommen­tar, § 119 Anm. 18), lassen sich Parallelen zum Recht der Aktiengesellschaft oder auch zum Recht der GmbH nicht ziehen. Dort beseitigt eine er­folgreiche Anfechtungsklage den Beschluß und bindet somit Gesellschaft und Aktionäre/Gesellschafter gleichermaßen in jeder Hinsicht. Bei der Personen­handelsgesellschaft hingegen können Streitigkeiten über den personellen Bestand mit Rechtskraftwirkung nur zwischen den Gesellschaftern entschieden werden (BGHZ 30, 195; BGHZ 48, 176). Selbst bei einer Per­sonenhandelsgesellschaft, deren Gesellschaftsver­trag ausnahmsweise die Feststellungsklage auf Nich­tigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesellschaft vorsieht, sind nach einem obsiegenden Urteil des klagenden Gesellschafters die übrigen Gesellschafter nur schuldrechtlich verpflichtet (BGH WM 66, 1036), sich an die Entscheidung zu hal­ten.

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Unter Berücksichtigung dieses grundlegenden Unter­schiedes bleibt zwar nicht recht verständlich, wel­chen Zweck die Regelung in Satz 2 von § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten verfolgen soll. Zumindest ist die Regelung aber nicht eindeu­tig, so daß in Ansehung des Wortlauts des Gesell‑

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schaftsvertrages auch nicht davon ausgegangen wer- den kann, daß die Gesellschafter wenigstens bei Gründung der Beklagten den Willen gehabt hätten, eine Klage gegen die Gesellschaft zu regeln. Hätte man ausdrücklieh bestimmen wollen, daß sich die Feststellungsklage gegen die Gsellschaft zu rich­ten hat, wäre das unschwer durch eine klare Formu­lierung möglich gewesen. Des Beweisantritts der Be­klagten dazu, bei Abschluß des Gesellschaftsvertra­ges hätten die Gesellschafter, auch mangels Beleh­rung durch den Notar, keine Abweichung von der Rechtslage in ihre Willensbildung aufgenommen, be­darf es folglich nicht.

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Das Ergebnis, daß dem Gesellschaftsvertrag keine Regelung entnommen werden kann, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, erfährt auch keine andere Beurteilung durch den Hinweis der Klä­gerin auf den Inhalt der Entscheidung BGH WM 6(, 1036. Zutreffend ist zwar, daß auch die Entschei­dung des Bundesgerichtshofs einen Fall betraf, in dem im Gesellschaftsvertrag von einer Anfechtung binnen einer bestimmten Frist die Rede war und Wor­te wie "gegen die Gesellschaft zu richten" o.ä. fehlten. Die Urteilsgründe des BGH enthalten jedoch keine eigene Entscheidung dazu, ob eine Klausel mit der bloßen Formulierung "angefochten" eine Klage gegen die Gesellschaft rechtfertigt. Vielmehr hat der BGH unter Hinweis auf die grundsätzliche Zuläs­sigkeit einer abweichenden Regelung im Gesell­schaftsvertrag lediglich darauf hingewiesen, daß

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das Berufungsgericht den Gesellschaftsvertrag dahin "ausgelegt" habe, daß Gesellschafterbeschlüsse durch Klage gegen die Gesellschaft "anzufechten" seien (WM 66, 1036) und daß das innerhalb der Gren­zen einer tatrichterlichen Würdigung liege, womit diese Auslegung des Berufungsgerichts der revi­sionsrechtlichen Nachprüfung entzogen sei (a.a.O. S. 1037). Eine eigene Sachentscheidung des Bundes­gerichtshofs, daß aus dem Wort Anfechtung auf die Notwendigkeit einer Klage gegen die Gesellschaft statt gegen die Gesellschafter geschlossen werden müsse, ist dem nicht zu entnehmen und auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BGH, soweit bekannt, nicht ersichtlich.

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b)

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Auch auf der Gesellschafterversammlung vom

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22.12.1987 kann keine Vereinbarung getroffen worden sein, wonach die Klage auf Feststellung der Unwirk­samkeit des Gesellschafterbeschlusses in Abweichung von dem für: die Personenhandelsgesellschaft gel­tenden Normalfall gegen die Gesellschaft selbst er­hoben werden sollte.

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Dabei bleiben letztlich einige Widersprüche dahin­gestellt, die insoweit dem Vorbringen der Klägerin anhaften dürften. Die zweitinstanzlichen Behauptun­gen dazu, daß Rechtsanwalt Dr. E. am 22.12.1987 ausdrücklich um einen Gesellschafter­beschluß für nur einen einzigen Prozeß vor einem einzigen Gericht und gegen die Gesellschaft gebeten

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und dabei Zustimmung erfahren habe, sind nicht nur schwer damit vereinbar, daß - so die vom Senat al­lerdings nicht geteilte Auslegung der Klägerin -sich ohnehin aus dem Gesellschaftsvertrag die Mög­lichkeit der Klage allein gegen die Gesellschaft ergebe. Diese Behauptungen finden auch keine Bestä­tigung im Wortlaut des Protokolls der Gesellschaf­terversammlung (Anlagenhefter Bl. 53). Sie sind in dieser Form nicht einmal in den Änderungswünschen der Klägerin vom 21.01.1988 zu diesem Protokoll (B1. 133 d. A.) enthalten, die mit Schreiben des Rechtsanwalts A. vom 04.05.1988 (B1. 135 d. A.) zurückgewiesen worden sind.

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Eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Äußerun­gen ist nicht veranlaßt, weil die Berufung auch nach der von der Klägerin gegebenen Darstellung keinen Erfolg hätte. Es ist schon fraglich, ob der Grundsatz, daß die Klage auf Feststellung der Nich­tigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Mitgesellschafter zu erheben ist, überhaupt durch einen bloßen späteren Gesellschafterbeschluß statt durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag selbst durchbrochen werden kann. Wegen der weitreichenden Auswirkungen einer solchen späteren Beschlußfassung für den Einzelfall - wenn die Gesellschaft zu ver­klagen ist, könnte sich keiner der Gesellschafter gesondert im Rechtsstreit gegen die Klage verteidi­gen - käme einem solchen Beschluß jedenfalls aber satzungsändernder Charakter zu. Daher hätte eine solche Beschlußfassung vorab in die Tagesordnung

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aufgenommen werden müssen, die bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen mitzuteilen ist 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der W. Verlagsgesell­schaft Verwaltung GmbH in Verbindung mit § 10 letz­ter Absatz des Gesellschaftsvertrages der Beklag­ten).

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Zutreffend weist das Landgericht in dem angefochte­nen Urteil auch darauf hin, daß ein Gesellschafter (N1 I. Verlag) auf der Versammlung vom 22.12.1987 nicht anwesend und auch nicht durch ei­nen anderen Gesellschafter vertreten war. Auch wenn gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags für dessen Änderung eine Mehrheit von 3/4 der anwesen­den Stimmen ausreichend ist, so wird doch auch hierdurch die Notwendigkeit der Vorabankündigung der von der Klägerin behaupteten Beschlußfassung nicht entbehrlich, damit jeder Gesellschafter zu­mindest die Möglichkeit hat, sein Anwesenheitsrecht wahrzunehmen und in der Aussprache und Abstimmung mit auf die Entschließung der übrigen Gesellschaf­ter Einfluß zu nehmen. Im vorliegenden Fall war aber mit der Einladung zu der Gesellschafterver­sammlung vom 22.12.1987 zu Tagesordnungspunkt 6 le­diglich angekündigt worden der "Gesellschaftersta­tus des V. Verlages". Die von der Klägerin behaupteten Abreden über eine etwaige Prozeßführung ergaben sich erst unvermutet im Anschluß an den Ausschließungsbeschluß.

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c)

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Der Gesellschafterversammlung vom 22.12.1987 nach­folgende Vereinbarungen der beiderseitigen Rechts­berater über eine gegen die beklagte KG zu richten­de Klage hätten erst recht nicht wirksam sein kön­nen und sind auch nicht festzustellen.

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Die Klägerin verweist ohne Erfolg auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. E. vom 26.01.1922 (BI. 49 d. A.) und die Antwort des Rechtsanwalts A. vom 02.02.1988 (91. 51 d. A.). Den Anwälten beider Seiten ist es verwehrt, Beschlüsse über Gegenstände zu fassen, die den Gesellschaftern im Gesell­schaftsvertrag und allenfalls unter strengen sat­zungsändernden Voraussetzungen in einer Gesell­schafterversammlung vorbehalten sind. Auch war der Klägerin aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.01.1988 (B1. 101 d. A.) bekannt, daß Rechtsanwalt A. im Auftrage der beiden Ge­sellschaften handelte und nicht etwa die einzelnen Mitgesellschafter vertrat; nur die Gesellschafter selbst aber können sich ihrer Rechte an einer Pas­sivbeteiligung in einem etwaigen Rechtsstreit bege­ben. Auch Rechtsanwalt Dr. E. war ausweis­lich des ersten Absatzes seines Schreibens vom 26.01.1988 bekannt, daß Rechtsanwalt A. die beiden Gesellschaften vertrat. Damit ist schon sein eigener Vorschlag in dem Schreiben vom 26.01.1988 lediglich dahin zu verstehen, daß es um die nage ging, ob ein und/oder zwei Verfahren bezüglich des Ausschlusses aus der KG und des Ausschlusses aus

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der GmbH nötig waren und welcher Gerichtsstand maß­geblich sein sollte; die Frage der Person des rich­tigen Beklagten bezüglich der KG - die Sache der Gesellschafter war war somit nicht angesprochen. Demgemäß ging auch die Antwort des Rechtsanwalts A. vom 02. 2.1988, daß "Einvernehmen dahinge­hend besteht, daß nur ein Rechtsstreit durchgeführt wird, und zwar vor dem Landgericht Köln gegen die W. Verlagsgesellschaft mbH & Co.KG", ersichtlich nur von dieser Basis aus (wofür vor allem auch der zweite Absatz dieses Schreibens spricht) und er­streckte sich nicht auf die ganz andere Frage, ob nicht in Wirklichkeit statt der KG deren Gesell­schafter verklagt werden müßten.

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d)

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Da eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft zu ver­klagen ist, weder am 22.12.1987 auf der Gesell­schafterversammlung noch in nachfolgenden Verhand­lungen getroffen worden sein kann, greift auch die Argumentation der Klägerin zu einem rechtsmiß­bräuchlichen Verhalten der Beklagten in diesem Ver­fahren nicht durch.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar­keit ergeht gemäß §§ 703 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 100.000,00 DM.