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Oberlandesgericht Köln·24 U 248/91·29.06.1992

§ 89b HGB analog: Kein Ausgleichsanspruch des Kfz-Haupthändlers ohne Kundenstammüberlassung

ZivilrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Kfz-Haupthändler verlangte nach Vertragsende einen Ausgleich nach § 89b HGB analog. Streitpunkt war, ob er zur Überlassung seines Kundenstamms verpflichtet war und ob der Hersteller daraus nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen konnte. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und verneinte den Anspruch bereits dem Grunde nach. Aus dem Händlervertrag ergab sich keine hinreichend konkrete Pflicht zur Kundendatenmeldung; zudem war die Datenübermittlung wegen Zustimmungserfordernissen nicht lückenlos und daher nicht als durchsetzbare Kundenstammüberlassung anzusehen. Unabhängig davon ließ sich auch nicht feststellen, dass der Hersteller aus den Kundenbeziehungen erhebliche Vorteile zog (Sogwirkung der Marke).

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB analog zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die analoge Anwendung des § 89b HGB auf einen Eigenhändler setzt neben der Handelsvertreterähnlichkeit eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms an den Unternehmer voraus.

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Allgemein gehaltene vertragliche Berichtspflichten sowie Pflichten zur Führung von Karteien/Aufzeichnungen begründen für sich genommen keine Verpflichtung zur Mitteilung konkreter Kundendaten in einem Umfang, der einer Kundenstammüberlassung gleichkommt.

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Für einen Ausgleichsanspruch ist eine bis zum Vertragsende fortdauernde, wirtschaftlich verwertbare Kundenstammüberlassung erforderlich; lange Zeit nicht aktualisierte Kundendaten verschaffen regelmäßig keine messbaren Vorteile im Sinne von § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB.

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Beruht die Weitergabe von Kundendaten auf der Zustimmung der Endkunden und ist eine im Wesentlichen lückenlose Datenübermittlung dadurch nicht gewährleistet, liegt regelmäßig nur eine Bemühenspflicht, nicht aber eine durchsetzbare Pflicht zur Kundenstammüberlassung vor.

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Ein Ausgleichsanspruch scheidet zudem aus, wenn nicht feststellbar ist, dass der Unternehmer nach Vertragsende aus den vom Händler vermittelten Kundenbeziehungen erhebliche Vorteile zieht; bei markenbezogenen Kaufentscheidungen (Sogwirkung der Marke) fehlt es typischerweise daran.

Relevante Normen
§ 89b HGB§ Art. 18 Abs. 3 HHV§ Art. 18 Abs. 2 HHV§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB§ 89 b HGB§ Art. 7 Abs. 9 Unterhaltung von den Vorstellungen der Beklagten entsprechenden Betriebsanlagen

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 90 O 256/90

Tenor

Die Berufung gegen das am 2. August 1991 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 256/90 - wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse - in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war Inhaber des Autohauses B. in L. und in der Zeit vom 01.07.1976 bis zum 31.12.1987 Haupthändler der Beklagten im sogenann-ten Marktverantwortungsgebiet L. , I. und G. . Die Vertragsbeziehungen der Partei-en richteten sich nach dem ab 01.11.1976 geltenden Haupthändlervertrag (HHV), auf dessen Inhalt verwie-sen wird (Bl. 2 ff. Anlageheft I).

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Der Kläger hat in erster Instanz gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen angeblich unbe-rechtigter Vertragskündigung sowie geschäftsschädi-gender Indiskretion in Höhe von 738.649,80 DM und daneben einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB über 185.611,97 DM geltend gemacht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nach gänzlicher Klageab-weisung durch das Landgericht - nur noch der letzt-genannte Anspruch.

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Seit Anfang 1982 zeigte sich die Beklagte mit den Verkaufsergebnissen des Klägers bezüglich Neuwagen unzufrieden. Nach einer umfangreichen Korrespondenz hierüber sprach sie mit Schreiben vom 27.03.1985 unter Berufung auf Art. 18 Abs. 3 HHV die Kündigung zum 30.06.1985 aus, zog diese jedoch auf den Wider-spruch des Klägers mit Schreiben vom 25.06.1985 zu-rück und kündigte zugleich den Vertrag gemäß Art. 18 Abs. 2 HHV (fristgerechte Kündigung) zum 30.06.1986. Nach Verhandlungen hierüber kam es zu einer einver-ständlichen Vertragsverlängerung bis zum 31.12.1987. Mit Schreiben vom 25.01.1988 machte der Kläger den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend.

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In erster Instanz ist zwischen den Parteien nicht streitig gewesen, daß die Stellung des Klägers mit Rücksicht auf seine Eingliederung in die Absatzor-ganisation der Beklagten einem Handelsvertreter ver-gleichbar ist. Streit hat demgegenüber hinsichtlich der von der Rechtssprechung entwickelten weiteren Voraussetzung für die (analoge) Anwendung von § 89 b HGB geherrscht, nämlich die Verpflichtung des Klägers zur Überlassung seines Kundenstamms an die Beklagte. Der Kläger hält auch sie für gegeben und hat dazu vor dem Landgericht - unwidersprochen - vorgetragen: Bis 1979 habe er der Beklagten auf deren Wunsch die Kundendaten mit Hilfe sogenannter Verkaufsmeldekarten übermittelt. Von 1980 bis Mit-te Mai 1985 seien die Daten - nach schriftlicher Zustimmung durch die Käufer - über aus den Service-Heften abgetrennte Kundenbefragungsblätter der für die Beklagte tätigen Werbefirma M. in K. mitgeteilt worden. Ab 15.05.1985 sei die Datenüber-mittlung unmittelbar an die Beklagte über die aus dem neuen Service-Heft abgetrennten Garantiestamm-blätter - später Kundendienststammblätter genannt - erfolgt.

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Ferner hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe Kundendaten auch über die von ihr veranstalteten Verkaufsprämienprogramme sowie im Rahmen der Vergü-tung von Garantieleistungen erlangt.

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Wegen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger wird auf Seite 30 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

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Die Beklagte hat sich wie folgt verteidigt: Auf die Übersendung der Verkaufsmeldekarten könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie nach seinem eigenen Vortrag ab 1979 nicht mehr verwendet worden seien. Die Kundenbefragungsblätter seien nicht an die Beklagte gelangt. Die Umschläge mit den Garantie- bzw. Kundendienststammblättern gingen lediglich bei ihrer Postsammelstelle ein und würden von dort unge-öffnet an M. weitergeleitet. Diese Blätter stellten auch lediglich Erklärungen der Kunden und nicht des Klägers dar. Viele Kunden verweigerten ihr Einverständnis mit der Datenübermittlung; der Rück-lauf der Blätter betrage daher höchstens 75 %, wovon 10 % fehlerhaft ausgefüllt und daher nicht verwert-bar seien. Die Angaben in den Blättern erlaubten keinen "unmittelbaren Zugriff" der Beklagten auf den Kundenstamm, zumal sie zu schnell überholt seien. Der Kläger habe ihr auch deshalb nicht einen Kunden-stamm mit der Möglichkeit der Erzielung erheblicher Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB über-tragen können, weil, wie statistisch festgestellt sei, der Anteil der Eigenhändler an Verkaufserfolgen bei höchstens 20 % liege und die darunter fallenden Kunden derart auf den Inhaber bzw. die Mitarbeiter des Autohauses persönlich fixiert seien, daß nur ein geringer Bruchteil von ihnen bereit sei, der Marke Ford treu zu bleiben.

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Schließlich hat die Beklagte die Angaben des Klägers zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestritten.

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Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Aus-gleichsanspruchs mit der Begründung abgewiesen, we-der aus dem Wortlaut des Haupthändlervertrages noch aus der tatsächlichen Übung der Parteien lasse sich eine - gegebenenfalls einklagbare - Rechtspflicht des Klägers zur Überlassung seines Kundenstammes herleiten; die Mitteilung der Kundendaten beruhe lediglich auf dem Bewußtsein einer vom wirtschaftli-chen Nutzen motivierten "freiwilligen Kooperation".

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und weist insbesondere erneut auf das Rund-schreiben der Beklagten vom 04.02.1985 (Bl. 147 f. Anlagenheft I), die Information zur Einführung des neuen Servicehefts (Bl. 150 ff. Anlagenheft I) und das Rundschreiben vom 09.05.1985 (Bl. 154 f. Anla-genheft I) hin. Aus diesen Unterlagen, so meint er, lasse sich deutlich der rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten zur Einbindung ihrer Händler in ein Meldesystem erkennen.

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Der Kläger beantragt,

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unter (teilweiser) Abänderung des landge-richtlichen Urteils die Beklagte zu verurtei-len, an ihn 185.611,97 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1988 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanz-lichen Vortrag und tritt den Ausführungen des Klä-gers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts und die in der Berufungsinstanz zwischen den Partei-en gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug ge-nommen.

Entscheidungsgründe

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Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache selbst erfolglos. Zu Recht hat das Landge-richt das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB analog schon dem Grunde nach verneint.

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1. Entgegen der - erstmals in der Berufungsinstanz

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ausdrücklich geäußerten und nicht näher begrün-deten - Auffassung der Beklagten geht allerdings der Senat davon aus, daß der Kläger aufgrund des HHV derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden war, daß er in Bezug auf die Tätigkeitsmerkmale einem Handelsvertre-ter vergleichbar ist. Das ergibt sich u.a. aus folgenden, vom Kläger schon in erster Instanz zu-treffend herausgehobenen vertraglichen Verpflich-tungen:

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Art. 7 Abs. 9 Unterhaltung von den Vorstellungen der Beklagten entsprechenden Be-triebsanlagen,

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Art. 11, 12, 15 Abs. 2 Unterhaltung eines angemessenen Neuwagenlagerbestandes, ei-ner angemessenen Anzahl Vorführwagen und eines nach den Vorstellungen der Beklagten ausge-richteten Originalersatzteillagers,

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Art. 7 Abs. 8 Berichterstattung über die Verkaufs- und Zulassungsergebnisse in seinem Betrieb,

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Art. 7 Abs. 17 Gestattung des Zutritts in die Geschäftsräume und der Ein-sicht in die Geschäftsunterlagen durch Beauf-tragte der Beklagten,

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Art. 5 Abs. 1 und 2 Konkurrenz-verbot,

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Art. 7 Abs. 2, 4 und 10 Genehmi-gungspflicht bei Änderung in den Eigentums- und Geschäftsführerverhältnissen sowie für größere Investitionen und bauliche Verände-rungen,

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Art. 7 Abs. 12, 17 Abs. 1 Pflicht zur Kennzeichnung des Betriebs als -Haupt-händlerunternehmen und zur Anbringung der von der Beklagten vorgeschriebenen Kennzeichen.

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Danach ist die Eingliederung der Klägerin in die Ab-satzorganisation nicht zu bezweifeln.

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2. Die entsprechende Anwendung von § 89 b HGB setzt

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indessen nach der ständigen zutreffenden Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW-RR 88, 42; BB 92, 596) weiter die Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung seines Kunden-stamms an den Vertriebsunternehmer voraus. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht er-füllt.

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a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß sich aus dem Wortlaut des HHV eine Ver-pflichtung zur Überlassung des Kundenstammes nicht ergibt. Der Kläger selbst hat das in er-ster Instanz ebenso gesehen. Nunmehr stellt er die Regelungen in Art. 7 Abs. 8 (Verkaufs- und Zulassungsberichte) und Abs. 14 (Einführung und Benutzung der entsprechend den Vorschrif-ten der Gesellschaft notwendigen Karteien, Aufzeichnungen und diesbezüglichen Einrichtun-gen) sowie in Art. 10 Abs. 1 (Einbeziehung der Garantie der Gesellschaft in jeden Kaufver-trag) als Grundlage des von ihm behaupteten "Meldesystems" heraus. Indessen ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Überzeugung, daß die genannten Bestimmungen zu allgemein gefaßt sind, um die Verpflichtung zur Mitteilung so konkreter Kundendaten zu be-gründen, daß darin die Überlassung des Kunden-stammes zur wirtschaftlichen Ausnutzung gese-hen werden kann.

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b) Eine Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch eine schlüssige Ver-tragsänderung bzw. Vertragsergänzung begründet worden.

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Aus der anfänglichen Übermittlung der Ver-kaufsmeldekarten kann in diesem Zusammenhang nichts zugunsten des Klägers hergeleitet wer-de. Solle er zu einer solchen Maßnahme still-schweigend verpflichtet worden sein, so wäre die Verpflichtung ebenso stillschweigend durch die ab 1980 eingeführte abweichende Übung in Wegfall gekommen. Voraussetzung für den Aus-gleichsanspruch ist jedoch eine fortdauernde, bis zum Ende der Vertragszeit bestehene Ver-pflichtung zur Überlassung des Kundenstammes. Das ergibt sich schon daraus, daß über längere Zeit hin nicht aktualisierte Kundendaten dem Unternehmer keine meßbaren wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB verschaffen können.

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Auch das ab 1980 eingeführte Meldesystem hat nicht die Verpflichtung des Klägers zur Überlassung seines Kundenstamms zu begründen vermocht. Dabei unterstellt der Senat, daß er sich stillschweigend der Forderung der Beklagten nach Übersendung der Kundenbefra-gungs- bzw. Garantiestamm - oder Kundendienst-stammblätter unterworfen, also einer entspre-chenden Vertragsergänzung zugestimmt hat. Eine Überlassung des Kundenstamms setzt indessen eine im wesentlichen lückenlose Datenübermitt-lung voraus. Diese war, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, schon deshalb nicht gewährleistet, weil die Ausfüllung und Weiterleitung der Blätter von der Zustimmung des einzelnen Autokäufers abhing, die, wie der Kläger selbst einräumt, jedenfalls in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen nicht erteilt worden ist. Seine vertragliche Verpflichtung kann daher allenfalls im Sinne eines Bemühens um vollständige Datenübermitt-lung gesehen werden. Ein Erfolg war nicht ge-währleistet und daher letztlich auch nicht in der Gestalt eines durchsetzbaren Anspruchs ge-schuldet.

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3. Der Ausgleichsanspruch scheitert aber auch

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daran, daß nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagte aus der Geschäftsverbindung des Klägers mit seinen Kunden nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB). Schon nach der Lebenserfahrung spricht wenig dafür, daß die Kunden des Klägers gerade aufgrund des erstmals zu ihm angeknüpften Geschäftskontakts erneut ein Fahrzeug der Marke Ford gekauft ha-ben; wahrscheinlicher ist, daß dies eine Folge der sogenannten "Sogwirkung" der Marke ist (vgl. auch OLG Köln - 12. Zivilsenat - BB 87, 148). Dem entspricht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte statisti-sche Untersuchung des Emnid-Instituts "Sogwir-kung der Marke, Kommentierende Zusammenfassung der Ergebnisse 1984", nach der händlerbezoge-ne Entscheidungen beim Neuwagenkauf zwar im Einzelfall nicht auszuschließen sind, die An-gestelltenbefragungen jedoch eindeutig gezeigt haben, daß Kaufentscheidungen beim Neuwagen von der überwiegenden Mehrheit der Käufer mar-kenbezogen getroffen werden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer des Klägers: 185.611,97 DM.