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Oberlandesgericht Köln·24 U 21/81·28.06.1981

Berufung: Haftungsquote bei Verkehrsunfall – weitere Zahlung 100,39 DM

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen eines Verkehrsunfalls ein. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 100,39 DM. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte zum Teilverschulden führte, der Kläger jedoch mitverantwortlich war, weshalb die Haftung nach §17 StVG auf 2/3 begrenzt wurde. Kreditzinsen sind anteilig erstattungsfähig, reiner Zeitverlust nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 100,39 DM verurteilt, übrige Berufung zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die gesamtschuldnerische Haftung von Fahrer, Halter und Versicherer nach §§ 7, 18 StVO i.V.m. § 3 Nr.1,2 PflVG begründet einen Ersatzanspruch, dessen Umfang im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu bemessen ist.

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Der Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG obliegt demjenigen, der sich darauf beruft; bleibt dieser Beweis aus, ist dem Beteiligten Verschulden zuzurechnen.

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Bei gegenseitigem Verschulden vermindert § 17 StVG den ersatzpflichtigen Anteil entsprechend der beiderseitigen Verantwortlichkeit; eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Schädigers kann angemessen sein.

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Ersatzfähig sind adäquate Sachfolgeschäden; bloßer Zeitverlust bei der Schadensabwicklung gehört nicht zum ersatzfähigen Schaden.

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Kreditzinsen, die zur Finanzierung unfallbedingter Reparaturen aufgenommen wurden, sind anteilig ersatzfähig; bereits zugesprochene Zinsen sind anzurechnen, und weitergehende Verzinsungsansprüche setzen einen gesondert dargelegten Verzögerungsschaden nach §§ 289, 291 BGB voraus.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 7 StVO§ 18 StVO§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 17 StVG§ 7 Abs. 2 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 20/80

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 1980 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 20/80 - teilweise dahingehend abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über den dem Kläger durch das angefochtene Urteil zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 100,39 DM ohne Zinsen an ihn zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die keinen förmlichen Bedenken begegnende Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich eines kleinen Teilbetrages begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger über den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 100,39 DM zu zahlen. Im übrigen hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

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Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß die auf §§ 7, 18 StVO, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG beruhende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers gemäß § 17 StVG dem Grunde nach auf 2/3 beschränkt ist.

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Unstreitig ist der PKW des Klägers beim Betrieb des vom Beklagten zu 2) gesteuerten, bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW W Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist, beschädigt worden. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war. Vielmehr steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß ihn ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft.

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Der Beklagte zu 2) hat schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, beim Ausscheren hinter einem haltenden Fahrzeug nach links auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren anzukündigen. Diese Pflicht ergibt sich für denjenigen, der an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, aus § 6 StVO, trifft aber entsprechend dem Gedanken dieser Vorschrift unter Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO auch denjenigen Kraftfahrer, der - wie der Beklagte zu 2) - seinen Wagen hinter einem in einem Stau anhaltenden Fahrzeug nach links heraussteuert, um sich einen Überblick über die vor ihm befindliche Verkehrslage zu verschaffen.

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Die Zeugin R die nach ihrer Aussage unmittelbar hinter dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug fuhr, hat bekundet, dieses sei, ohne ein Blinkzeichen zu geben, hinter einem anhaltenden LKW nach links gelenkt worden und mit dem PKW des Klägers zusammengestoßen, der in diesem Augenblick beim Überholen der Fahrzeugkolonne von hinten herangekommen sei. Die Aussage der Zeugin R ist glaubhaft. Sie wird nicht durch die Bekundung des Zeugen E erschüttert, der Unfall sei dadurch zustandegekommen, daß sich der Kläger mit seinem Fahrzeug zwischen den vom Beklagten zu 2) gesteuerten Wagen und den vor ihm befindlichen LKW habe zwängen wollen. Ein derartiges Unfallgeschehen wird selbst von den Beklagten nicht behauptet, widerspricht im übrigen auch den Aussagen der Zeugen  F und O, die sich in dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug befanden und bekundet haben, der Beklagte zu 2) habe den Wagen nach links gezogen um den vor ihm befindlichen Verkehr überblicken zu können. Der Aussage des Zeugen F kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als er bekundet hat, der vom Beklagten zu 2) nach links gezogene Wagen habe schon längere Zeit gestanden, als das Fahrzeug des Klägers auf ihn aufgefahren sei. Dem steht auch die Aussage des Zeugen O entgegen, nach der der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Linksausscheren des vom Beklagten zu 2) gesteuerten Wagens stand.

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Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 2) habe an der Unfallstelle nicht damit rechnen müssen, daß ein Fahrzeug auf der linken Seite von hinten herannahte, weil seine Fahrbahn nach links hin durch eine durchgezogene weiße Linie begrenzt gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob ihn dieser Umstand von der erörterten Sorgfaltspflicht enthoben hätte, greift diese Einwendung deshalb nicht durch, weil aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen A, der in seiner Funktion als Polizeibeamter am Unfallort Feststellungen über den Hergang des Unfalls getroffen hat, feststeht, daß die Fahrbahnen an der Unfallstelle nicht durch eine durchgezogene Linie voneinander getrennt waren.

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Gemäß § 17 StVG ist zu berücksichtigen, daß auch der Kläger für sich den Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG nicht geführt hat, ihn vielmehr ebenfalls ein - wenn auch leichtes - Verschulden trifft.

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Dem Kläger ist vorzuwerfen, daß er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 SNO seine Geschwindigkeit nicht den zur Unfallzeit im Bereich der Unfallstelle herrschenden Verkehrsverhältnissen angepaßt und entgegen § 5 Abs. 4 StVO beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu der rechts neben ihm befindlichen Fahrzeugkolonne eingehalten hat.

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Aus den Aussagen der Zeugen A und R ergibt sich, daß die Ä Kstraße im Bereich der Unfallstelle so verengt ist, daß ein Überholen bei Gegenverkehr wegen der geringen Straßenbreite mit Risiken verbunden ist. Die Zeugin R hat bekundet, daß die Straße an dieser Stelle Raum allenfalls für drei nebeneinander gestellte Fahrzeuge biete. Beide Zeugen haben ein Überholen bei Gegenverkehr nicht für ratsam erachtet. Nach der Aussage des Zeugen E, die insoweit mit seiner bald nach dem Vorkommnis erstellten Unfallskizze sowie seinen Angaben im Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren der Stadt K übereinstimmt, kam dem Kläger während des Überholvorganges ein PKW entgegen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß er soweit an die rechts neben ihm befindliche Kolonne heranfahren mußte, daß er zu ihr keinen ausreichenden, auf Ausweichbewegungen und Fehlreaktionen des Kolonnenverkehrs ausgerichteten Seitenabstand einhalten konnte. Er hätte deshalb den Überholvorgang abbrechen und sein Fahrzeug anhalten müssen. Statt dessen ist er- wie er in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin R selbst einräumt- mit einer Geschwindigkeit von 40- 50 km/h an der Kolonne vorbeigefahren. Das Fehlverhalten des Klägers war zumindest für den Umfang der Unfallfolgen mitursächlich. Es führte dazu, daß er nach dem Zusammenprall mit dem vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeug mit erheblicher Wucht gegen den in der Kolonne befindlichen LKW fuhr.

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Eine Abwägung nach § 17 StVG führt zu dem Ergebnis, daß selbst dann, wenn den Beklagten zu 2) im Hinblick auf seine grobe Unachtsamkeit ein größeres Verschulden trifft als den Kläger und man die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeugs höher ansetzt als diejenige des Wagens des Klägers, weil er es aus dem auf seiner Fahrbahn fast ruhenden Verkehr in dem fließenden Verkehr im linken Straßenbereich gesteuert hat, zugunsten des Klägers keine höhere Haftungsquote als 2/3 gerechtfertigt ist.

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Die vom Landgericht unter Berücksichtigung der Haftungsquote errechnete Anspruchshöhe ist nicht zu beanstanden. Über die von ihm angesetzten Einzelpositionen herrscht unter Berücksichtigung eines Schreibfehlers bezüglich der Sachverständigenkosten (565 DM statt richtige 265 DM),der sich jedoch in der Addition nicht niedergeschlagen hat, kein Streit. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm in Höhe von 272,-- DM geltend gemachten Verdienstausfalls zuerkannt. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden aus unerlaubter Handlung bzw. Betriebsgefahr besteht lediglich für adäquate Sachfolgeschäden. Dazu gehört nicht der bei der Schadensabwicklung dem Geschädigten entstehende Zeitverlust, auch wenn er die entgangene Zeit ohne den Unfall gewinnbringend hätte einsetzen können.

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Ein solcher "Schadennliegt jenseits der Grenze, die dem ersatzfähigen Sachfolgeschaden gegenüber dem nichtersatzfähigen gesetzt ist. Die Abwicklung eines Schadens rechnet auch dann, wenn er durch einen Dritten verursacht worden ist, zum Pflichtenkreis des Geschädigten (BGH NJW 1969, 1109; Sanden, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 1971, Rdnr. 281 ff).

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Die vom Kläger erstmalig im Berufungsrechtszug in Höhe von 647,83 DM geltend gemachten Kreditzinsen können ihm nur teilweise zugebilligt werden. Hierbei handelt es sich um Zinsen, die ausweislich einer von ihm in Ablichtung überreichten Kontobelastungsmitteilung der Zweigstelle H der Dbank vom 16.7.1980 in dem Zeitraum vom 19.3.1979 bis 30.6.1980 für einen Kreditbetrag in Höhe von 5.514,95 DM angefallen sind. Mit dem Kredit in Höhe von 5.514,95 DM hat der Kläger die Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten finanziert, die insgesamt diesen Betrag ausmachen. Zwar handelt es sich bei den Zinsen um einen unfallbedingten Schaden, der im Rahmen der Haftungsquote von den Beklagten zu ersetzen ist. Der Kläger übersieht jedoch, daß das Landgericht ihm auf seinen Antrag bereits für einen Betrag von 1.783,97 DM 8 % Zinsen seit dem 19.3.1979 zuerkannt hat. Im Rahmen seines Zinsantrages hat der Kläger seinen sich aus der Aufnahme des genannten Kredits ergebenden 8 %-igen Zinsschaden geltend gemacht. Demgemäß enthält der Betrag 647,83 DM Zinsen, die ihm bereits zugesprochen worden sind. Berücksichtigt man, daß von den Reparatur-, Sachverständigen-und Abschleppkosten wegen der Schadensquotierung nur ein Betrag von 3.676,63 DM zu ersetzen und dem Kläger bereits ein Kreditzinsschaden bezüglich eines Betrages von 1.783,97 DM zuerkannt worden ist, ergibt sich, daß er eine restliche Verzinsung nur noch von einem Betrag in Höhe von 1.892,66 DM verlangen kann. Bezüglich dieses Betrages stehen ihm Zinsen allerdings nicht für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom 19.3.1979 bis 30.6.1980 zu, da die Beklagte zu 3) bereits am 8.11.1979 2.500,-- DM gezahlt hat. Der Zeitraum, für den die Beklagten 8 % Zinsen von 1.892,66 DM zu zahlen haben, erstreckt sich vom 19.3.1979 bis zum 8.11.1979. Dies ergibt einen Zinsbetrag von 100,39 DM, der dem Kläger über den ihm vom Landgericht zugebilligten Schadensbetrag hinaus zusteht.

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Eine Verzinsung der Kreditzinsen kommt gemäß §§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Daß er infolge verzögerter Zinszahlung einen Schaden erlitten hat (§ 289 Satz 2 BGB), hat der Kläger nicht dargetan.

17

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt                                                          3.076,81 DM.

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Die sich aus diesem Urteil für den Kläger ergebende Beschwer beläuft sich auf              2.976,42 DM.