Arglistiges Verschweigen von Lackmangel beim Wohnmobil: Schadensersatz, Nutzungsersatz
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Kauf eines Wohnmobils Schadensersatz wegen arglistig verschwiegener Lackmängel. Das OLG bejahte Arglist, weil der Verkäufer aus Vorschäden an einem Prototyp und erkennbaren Abplatzungen auf einen fortschreitenden Mangel schließen musste und nicht ausreichend aufklärte. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen besteht Zug um Zug gegen Rückgabe, jedoch sind erhöhte Nutzungsvorteile anzurechnen. Ein Feststellungsantrag zum Annahmeverzug wurde mangels Voraussetzungen des § 298 BGB abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Schadensersatzbetrag wegen höherer Nutzungsanrechnung reduziert, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Arglistiges Verschweigen setzt keine Täuschungsabsicht voraus; ausreichend ist, dass der Verkäufer mit einem Mangel rechnet und davon ausgeht, der Käufer würde bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht so schließen.
Der Verkäufer muss bekannte oder naheliegende Risiken der Fortentwicklung eines erkennbaren Mangels so offenlegen, dass der Käufer eine sachgerechte Kaufentscheidung treffen kann; bagatellisierende Hinweise genügen nicht.
Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 463 Satz 2 BGB kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz adäquat verursachter Aufwendungen für auf den Kaufgegenstand zugeschnittenes Zubehör Zug um Zug gegen Rückgabe verlangen.
Auch bei Haftung nach § 463 BGB sind Nutzungsvorteile anzurechnen; sie sind nach § 287 ZPO anhand einer linearen Abschreibung zu schätzen, wobei bei Gebrauchtfahrzeugen auf den gezahlten Kaufpreis und die zu erwartende Restlaufleistung abzustellen ist.
Annahmeverzug des Gläubigers bei Zug-um-Zug-Leistung (§ 298 BGB) setzt voraus, dass der Schuldner nur die berechtigte Gegenleistung verlangt; macht der Gläubiger eine erhebliche Überforderung geltend, tritt Annahmeverzug regelmäßig nicht ein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 169/91
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.11.1992 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 30 O 169/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.898,75 DM nebst 4 % Zinsen aus 29.294,25 DM seit dem 19.06.1990 sowie 4 % Zinsen aus 3.604,50 DM seit dem 23.02.1991 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des F. Turbo, Fahrgestell-Nr. und folgendem Zubehör: 6 Nebelscheinwerfer, 2 Nebelschlußleuchten, 1 Autodoppelstecker, 1 Super-Roll-Licht, 1 Universalautostecker, 1 Akku-Säure-Prüfer, mehrere Innensteckdosen 12 Volt, 1 abschließbarer Tankdeckel, 1 Handgaszug, 1 Airback-Lift, Kabel und Kabelschuhe, 1 Ersatzbatterie, 4 M+S-Reifen, 1 Satz Schneeketten, 1 Alarmanlage. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/5, der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem der Kläger aufgrund der Erörterung vor dem Senat seine Berufung zurückgenommen hat, ist nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Diese hat teilweise Erfolg.
Im Ansatz bleibt es dabei, daß der Kläger von dem Beklagten gemäß § 463 S. 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Denn der Beklagte hat entgegen der ihn treffenden Aufklärungspflicht einen Mangel des Wohnmobils arglistig verschwiegen.
Das Fahrzeug war bei der Übergabe mit einem Mangel be-haftet, weil der Lack aufgrund seines im Verhältnis zum Untergrund anderen thermischen Ausdehnungskoeffizienten langfristig nicht in hinreichendem Maße haften blieb. Dies wird vom Beklagten, wie seine Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. T. zeigt, nicht mehr in Abrede gestellt.
Der Vorwurf des arglistigen Verschweigens ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ge-rechtfertigt.
Arglist setzt nicht die Absicht voraus, zu täuschen oder einen Betrug im strafrechtlichen Sinne zu begehen. Es genügt, daß der Verkäufer mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet (BGH, NJW 75, 642, 644; BGH, NJW 92, 1953) und daß er weiß oder zumindest damit rechnet, der Käufer werde den Kaufvertrag jedenfalls mit dem vereinbarten Inhalt bei Kenntnis des Mangels nicht abschließen (BGH, NJW 77, 1055; BGH, NJW 92, 1953; BGH, NJW-RR 92, 333).
Das ist hier zu bejahen. Die aufklärungspflichtige Kenntnis des Beklagten bestand darin, daß an dem mit Vertrag vom 30.01.1989 verkauften ersten Prototyp des Wohnmobils alsbald gravierende Lackschäden aufgetreten waren. Bereits in einer vom 11.03.1989 datierenden Vereinbarung, in welcher diese Schäden mit den Worten: "Polyester gerissen und großflächig ausgebrochen" umschrieben sind, hat der Beklagte daher dem Käufer K. eine Gutschrift von 3.000,00 DM erteilt.
Vor diesem Hintergrund mußte der Beklagte damit rechnen, daß die an dem zweiten, dem Kläger veräußerten Prototyp erkennbar gewordenen Lackabplatzungen auf einen vergleichbaren Mangel der Lackierung hinwiesen. Äußere mechanische Einflüsse, namentlich ein harter Schlag oder Stoß gegen die beschädigten Stellen, kamen bereits aus damaliger Sicht praktisch nicht in Betracht. Des weiteren durfte der Beklagte die vorhandenen Schäden nicht alleine deshalb als unbedeutend ansehen, weil sie von nur kleinen Ausmaßen waren und seit der am 11.03.1989 mit Herrn K. getroffenen Vereinbarung immerhin rund 15 Monate vergangen waren. Denn die Lackabplatzungen waren ein nicht zu übergehendes Alarmsignal, das dem Beklagten die Gefahr einer Ausweitung der aufgetretenen Schäden deutlich vor Augen führen mußte. Sein Einwand, die an den beiden Wohnmobilen erkennbar gewordenen Schäden hätten voneinander verschiedene Erscheinungsbilder gehabt, ist unerheblich. In tatsächlicher Hinsicht ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, weil die Art dieses Unterschiedes nicht näher dargelegt wird. Ein anderes Bild der am Wohnmobil des Klägers festgestellten Schäden wäre zudem auch rechtlich ohne Bedeutung, weil bereits die bloße Tatsache von Lackabplatzungen so eindeutig auf einen im Vergleich mit dem ersten Prototyp zumindest ähnlichen Mangel der Lackierung hinwies, daß der Beklagte sich dem nicht verschließen durfte. Für ernsthafte Befürchtungen des Beklagten in dieser Hinsicht spricht die ausdrückliche schriftliche Erwähnung der für sich gesehen beim Verkauf noch sehr kleinen Lackschäden im Kaufvertrag vom 18.06.1990.
Eine Aufklärung des Klägers war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er die Abplatzungen selbst wahrgenommen hatte. Denn entscheidend war nicht dieser Mangel als solcher, sondern die Gefahr der Fortentwicklung. Hiermit mußte er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Erscheinungsbildes nicht rechnen.
Darüber hinaus rechnete der Beklagte den Umständen nach damit, daß der Kläger das Wohnmobil bei Kenntnis der an dem ersten Prototyp erkennbar gewordenen Lackschäden nicht kaufen würde. Denn an der Übernahme eines mit einem so hohen Risiko belasteten Fahrzeugs ist der Kunde auch bei günstigem Preis in aller Regel nicht interessiert. Daß der Kläger das Wohnmobil dennoch erworben hätte, hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen (vgl. zur Darlegungslast in diesem Punkt BGHZ 64, 46 (51)).
Mit dem bloßen Hinweis auf die Lackschäden hat der Beklagte den Kläger nach allem nicht in dem gebotenen Maße aufgeklärt. Der Verkäufer muß seine Kenntnisse von einem Mangel so weit offenlegen, daß der Käufer eine sachgerechte Kaufentscheidung treffen kann (BGH, NJW 77, 1914 f.). Mit Hinweisen, die geeignet sind, den Mangel zu bagatellisieren, kann er seine Aufklärungs-pflicht nicht erfüllen (BGH; MDR 55, 25). Angesichts der bei dem ersten Prototyp erkennbar gewordenen Schäden mußte demnach der Beklagte den Kläger zumindest auf deren letztlich festgestelltes Ausmaß aufmerksam machen, damit dieser die Gelegenheit erhielt, sich des Risikos bewußt zu werden, das der Kauf hinsichtlich der Lackierung des Fahrzeugs mit sich brachte. Gemessen hieran war die Aufnahme des Lackschadens in den schriftlichen Vertrag eher geeignet, das Risiko zu ver-harmlosen. Die Grundlage einer sachgerechten Kaufent-scheidung lag hierin nicht.
Auf die Frage, ob die Gewährleistungsrechte des Klägers aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten wirksam eingeschränkt worden sind, kommt es nicht an. Dem stünde jedenfalls die Regelung des § 476 BGB entgegen.
Im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs kann der Kläger in erster Linie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Der Höhe nach bleibt es insoweit bei dem im Kaufvertrag schriftlich festgehaltenen Be-trag von 45.000,00 DM.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung darge-legt, daß die Zahlung eines höheren Kaufpreises durch die Aussage der Zeugin B. nicht bewiesen ist. Einer erneuten Vernehmung der Zeugin bedarf es nicht. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger aufgestellten Behauptung spricht, daß dieser die Herleitung des angeblichen Dif-ferenzbetrages von 6.440,00 DM im rechnerischen Ergeb-nis nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat, insbe-sondere nicht durch Vorlage der Preisliste, in welcher der Beklagte die Preise der einzelnen Zubehörteile an-gekreuzt haben soll. Die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten, die mit der Zusatzzahlung zu vergütenden Extras seien bereits versteuert, die Zahlung könne deshalb nicht quittiert werden, ist zudem in sich nicht schlüssig. Denn bei den erwähnten Steuern konnte es sich nach allem nur um die Umsatzsteuer handeln, die der Beklagte von einer Zahlung des Klägers als Vorsteu-er wieder abziehen durfte. Eine quittierte Zahlung war damit für den Beklagten insoweit steuerneutral. Einen reinen Schwarzkauf, der bei der gegebenen Sachlage ebenfalls in Betracht gekommen wäre, hat wiederum der Kläger nicht vorgetragen, da er angibt, ihm seien quit-tierte Rechnungen in Aussicht gestellt worden.
Darüber hinaus steht dem Kläger, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt, dem Grunde nach ein An-spruch auf Rückerstattung der für den Erwerb von Zube-hörteilen geleisteten Zahlungen zu. Den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in seiner Berufungsbegründungs-schrift und in der Berufungserwiderung versteht der Se-nat dahin, daß der Erwerb als solcher nicht bestritten wird. Des weiteren handelt es sich bei dem Aufwand des Klägers um einen Schaden, der durch das arglistige Verhalten des Beklagten adäquat ursächlich herbeige-führt wurde. Denn die betreffenden Gegenstände waren im wesentlichen Anschaffungen, die gerade auf das erwor-bene Wohnmobil zugeschnitten waren und die bei dessen Rückgabe an den Beklagten für den Kläger keinen dem Kaufpreis auch nur annähernd entsprechenden Wert mehr besitzen. Bei Mangelfreiheit des Fahrzeugs hätte sich demgegenüber ihr Wert im Vermögen des Klägers reali-siert (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, NJW 91, 2277). Mithin liegt in der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Teile eine von § 463 S. 2 BGB erfaßte, sachgerechte Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne des § 249 S. 1 BGB. Der vom Land-gericht vorgenommene Abzug vom Anschaffungspreis des Zubehörs bedarf, zumal dieser Punkt nicht angegriffen wird, keiner Korrektur. Das gleiche gilt für die vom Landgericht zuerkannten, nicht näher bestrittenen Män-gelbeseitigungskosten.
Vor der dem Kläger zustehenden Ersatzforderung sind jedoch nach dem nunmehrigen Sachvortrag im Endergebnis höhere Nutzungsvorteile abzuziehen.
Der Abzug von Nutzungsvorteilen ist auch im Falle einer Haftung nach § 463 BGB geboten (Reinking/Eggert, 5. Aufl., Rdn. 2008).
Unstreitig ist der Kläger mit dem Wohnmobil 43.822 km, nämlich 50.822 km Tachometerstand am 09.12.1992 abzüg-lich 7.000 km Anfangsstand, gefahren. Die Angabe auf Seite 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 29.03.1993, der letzte Tachometerstand betrage 50.828 km, beruht auf einem offenbaren Schreibversehen, da der Kläger den hierzu im Gutachten des Sachverständigen K getroffenen Feststellungen erkennbar nicht entgegentreten wollte. Von der somit feststehenden Laufleistung müssen weitere 2.000 km abgezogen werden, die der Kläger bei mangelbe-dingten Fahrten zurückgelegt hat. Denn für diesen Auf-wand haftet der Beklagte ebenfalls nach § 463 S. 2 BGB. Der vom Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Schätzung dieses Wertes durch das Landgericht tritt der Senat bei.
Für die Ermittlung von Nutzungsvorteilen ist nach h.M. folgender Lösungsweg maßgeblich:
Maßstab ist die nach § 287 ZPO zu schätzende, fiktiv ersparte Abnutzung eines im Idealfall erworbenen, gleichartigen mangelfreien Fahrzeugs (BGH, NJW 62, 1909 f.; OLG Köln, DAR 82, 403; OLG Koblenz, NJW-RR 87, 1269 f. und NJW-RR 88, 1137 f.; OLG München, NJW 87, 3012).
Bei einem Neufahrzeug wird der Wertverlust auf der Grundlage einer anteiligen linearen Abschreibung vom Neupreis ermittelt (OLG Köln, NJW 87, 2520; NJW-RR 91, 1340; OLG München, DAR 89, 187). Bei einem Gebraucht-fahrzeug, dem das vom Kläger erworbene Wohnmobil gleichsteht, ist dementsprechend nicht auf den Listen-preis eines Neuwagens, sondern auf den konkret gezahl-ten Anschaffungspreis sowie auf die beim Erwerb voraus-zusehende Restlaufleistung des Fahrzeugs abzustellen (OLG Köln, NJW-RR 88, 1136). Nur hierduch wird der ge-dankliche Ansatz der linearen Abschreibung folgerichtig auf den Gebrauchtwagenkauf übertragen. Nach der abwei-chenden Ansicht des Landgerichts wird der Nutzungsvor-teil zu hoch bewertet. Der Kaufpreis wäre bei dieser Abrechnung lange vor Erreichen der veranschlagten Le-bensdauer durch Nutzungsvorteile aufgebraucht. Hieraus entstünde dem Beklagten ein Gewinn, der nicht zu recht-fertigen ist.
Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Berechnung ist mithin die Überlegung, daß der Kläger für einen Kauf-preis von 45.000,00 DM ein Wohnmobil erhalten sollte, mit dem er wegen der bis dahin nur geringen Nutzung die volle Lebensdauer und die volle Laufleistung eines neu-wertigen Fahrzeugs annähernd ausnutzen konnte. Aufgrund der längeren Standzeit und der Charakterisierung als Prototyp ist es allerdings angemessen, einen Risikoab-schlag vorzunehmen und anstatt der üblichen 150.000 km von geschätzten 120.000 km zu erwartender Laufleistung auszugehen. Eine darüber hinausgehende Lebensdauer des Fahrzeugs hätte der Kläger mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit nur durch weit überdurchschnittliche Reparatur- und Wartungskosten erreichen können, die billigerweise den auf der bereits gefahrenen Strecke erlangten Nutzungsvorteil wertmäßig erhöhen müssen. Dem wird durch den Ansatz einer geringeren Gesamtlauflei-stung Rechnung getragen.
Es ist also nachstehende Berechnung vorzunehmen:
45.000,00 DM Kaufpreis verteilt auf 120.000 km Gesamt-laufleistung ergeben 0,375 DM Nutzungsvorteil pro ge-fahrenen Kilometer. Der Kläger hat also auf 41.882 km einen Vorteil von 15.705,75 DM erlangt.
Insgesamt errechnet sich die Klageforderung damit wie folgt:
Kaufpreis 45.000,00 DM Verwendungen und Mängelbe-
seitigung + 3.604,50 DM Nutzungsvorteil: - 15.705,75 DM
Verbleibender Anspruch: 32.898,75 DM ============
Der Zinsanspruch auf den verbleibenden Kaufpreisrest besteht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 347 S. 3 BGB (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Rdn. 2002 m.w.N.) seit dem 19.06.1990. Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen und Nachbesserungskosten ist gemäß § 284 Abs. 1 BGB seit dem 23.02.1991 zu verzinsen, da spätestens an diesem Tage das Mahnschreiben vom 20.02.1991 dem Beklagten zugegangen war. Die Höhe des Zinsanspruchs beschränkt sich auf 4 %, § 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger einen höheren Zinsschaden nicht nachgewiesen hat.
Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug, weil die Vor-aussetzungen des § 298 BGB nicht erfüllt sind. Nach dieser Regelung kommt im Falle der hier gegebenen Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug der Gläubiger dann in Annahmeverzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegen-leistung aber nicht anbietet. Unter der verlangten Gegenleistung ist die Leistung zu verstehen, welche dem Schuldner berechtigterweise zusteht (Palandt-Heinrichs § 298, Rdn. 2). Da indes der Kläger durchgehend einen überhöhten Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, den der Beklagte nicht zu begleichen brauchte, kann diesem aus der anfänglichen Weigerung, überhaupt eine Zahlung zu leisten, und aus dem im Berufungsverfahren fälsch-lich eingenommenen Standpunkt, er brauche lediglich 23.000,00 DM zu zahlen, kein Nachteil erwachsen. Zu al-lem war die unberechtigte Mehrforderung des Klägers von so erheblichem Umfang, daß auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kein anderes Ergebnis gewonnen werden kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung: 27.030,13 DM
von da an: 18.147,58 DM
Wert der Beschwer:
für beide Parteien bis 60.000,00 DM