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Oberlandesgericht Köln·24 U 19/82·12.05.1982

Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz für Pkw-Schaden in Waschanlage

ZivilrechtSchadensersatzrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw in der Waschanlage der Beklagten und legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Zentrale Frage war, wer die Darlegungs- und Beweislast trägt und ob die Umkehr der Beweislast gilt. Das OLG wies die Berufung ab: Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen, Umkehrregel nicht anwendbar; neues Vorbringen als verspätet zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen; kein Verschulden der Beklagten nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung in einer betriebenen Anlage setzt die Darlegung und den Nachweis eines Verschuldens des Anlagenbetreibers durch den Anspruchsteller voraus.

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Eine umgekehrte Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Bestellers ist nur anzuwenden, wenn sich der Schaden im alleinverantwortlichen Gefahrenbereich des Unternehmers befindet.

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Bei überlagernden Gefahrenbereichen von Betreiber und Nutzer bleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten; eine pauschale Beweislastumkehr ist hier nicht sachgerecht.

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Fehlt es an Feststellungen zu technischen Mängeln oder Bedienungsfehlern und ist eine spezifische Gefährdung für den Fahrzeugtyp nicht erkennbar, begründet das allein keine Haftung des Betreibers.

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Neu vorgebrachte Tatsachen können gemäß § 523 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn ihr Vortrag verspätet erfolgt und die notwendige Beweisaufnahme den Prozess ungebührlich verzögern würde.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 282 BGB§ 523 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 44/81

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 1981 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 44/81 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 ZPO).

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der nur aus positiver Forderungsverletzung hergeleitet werden könnte, steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist sein Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage im Dezember 1980 beschädigt worden. Es läßt sich aber nicht feststellen, daß die Beklagte hieran ein Verschulden trifft.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte Schadensverursachung trägt die Klägerin. Zwar ist in Rechtsprechung und -lehre (vgl. Palandt-Heinrichs BGB 40. Aufl. § 282 Anm. 2 m.w.N.) allgemein anerkannt, daß dann, wenn aus einem dem Werkunternehmer zuzuordnenden Gefahrenkreis dem Besteller Schäden entstehen können, letzterem nicht zugemutet werden kann, Dinge darzulegen und zu beweisen, die seinem Gefahrenbereich und seiner Kenntnis entzogen sind. Vielmehr ist es in diesen Fällen Sache des Werkunternehmers darzutun und den Beweis dafür zu führen, daß ihn bzw. seinen Bediensteten kein Verschulden trifft. Diese Grundsätze der gefahrenbereichsbezogenen "Umkehr" der Darlegungs- und Beweislast finden aber im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil das Fahrzeug des Klägers, das dieser selbst zur automatischen Waschanlage der Beklagten gebracht und, wenn auch angeblich nach Weisung eines Bediensteten der Beklagten, auf die Transportschiene der Waschanlage gesetzt hat, sich nicht im alleinverantwortlichen Gefahrenbereich der Beklagten befunden hat. Der Kläger behielt eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug. Sein Handeln, z. B. das Abstellen des Fahrzeuges, konnte auf den späteren Unfall in der Waschanlage von Einfluß sein, ebenso die konstruktionsbedingten Besonderheiten seines Fahrzeugs. Die Anwendung der genannten Beweisregel (Umkehr der Beweislast) auf Sachverhalte der vorliegenden Art, erscheint jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn die beiderseitigen Gefahrenbereiche des Unternehmers wie des Bestellers bzw. Benutzers der Waschanlage sich in der Weise überlagern, daß der Schaden entweder aus dem Gefahrenbereich des einen wie auch aus dem Gefahrenbereich des anderen stammen kann. Hinzu kommt, daß nach den Feststellungen des Sachverständigenbüros T im Gutachten vom 28. September 1981 mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß der Wagen des Klägers deshalb aus der Führungsschiene gesprungen und hierbei beschädigt worden ist, weil die Konstruktion des P-Fahrzeugs unter Verwendung der größten im Handel erhältlichen Reifen sowie die Ausstattung des Fahrzeugs mit einer Servolenkung zu Reibungen. und Pressungen an der Führungsschiene geführt haben. Diese Kräfte sind plötzlich bei einem Sprung des Fahrzeugs aus der Führungsschiene freigeworden, wodurch der Wagen beschädigt wurde.

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Der konkrete Schadensverlauf steht damit fest, so daß mithin nur zu prüfen ist, ob der Beklagten aus dem Betrieb oder der Bedienung der Anlage ein Schuldvorwurf anzulasten ist. Dies ist zu verneinen, nachdem das Sachverständigenbüro T einen Fehler in der technischen Arbeitsweise der Waschanlage nicht feststellen konnte und auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Waschanlage falsch bedient worden sein könnte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigenbüros T verwiesen.

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Ein Verschulden der Beklagten könnte nur damit begründet werden, daß sie den Kläger vor der Gefahr des Herausspringens seines Wagens aus der Führungsschiene nicht gewarnt hat. Ein solcher Schuldvorwurf setzt aber voraus, daß die Gefährlichkeit der Waschanlage allgemein oder dem Beklagten im besonderen bekannt oder doch für ihn erkennbar war. Das ist nicht erwiesen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß, wie der Kläger behauptet,

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       bereits im Januar 1980 ein P E-Fahrzeug aus dem Führungskanal der Waschanlage herausgesprungen ist und hierbei beschädigt wurde (vgl. Verfahren 135 C 361/80 AG Köln) und

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       daß es zu einem ähnlichen Unfall am 22. Dezember 1979 in der Waschanlage der Beklagten mit einem P B-Fahrzeug (vgl. Verfahren 135 C 215/80 AG Köln)

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gekommen ist. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Beklagten bereits im Dezember 1980 die Ursache für diese Vorfälle bekannt oder doch erkennbar war, und sie somit verpflichtet war, auf die Gefährlichkeit der Waschanlage für P-E/P-B-Fahrzeuge hinzuweisen. Die Schadensursache der vorgenannten beiden Unfälle war zunächst unbekannt. Erstmals im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T2 vom 19. Februar 1981 (vgl. Akten 135 C 215/80 AG Köln) wurde die Beteiligung von P B-Fahrzeugen an Waschstraßenunfällen als signifikant erkannt, ohne daß es gelungen wäre, die Schadensursache exakt oder doch wahrscheinlich in dem dortigen konkreten Einzelfall festzustellen. Negativ konnte vom Sachverständigen jedoch ermittelt werden, daß Mängel in der Anlage oder Bedienung der Waschstraße als Unfallursache nicht in Betracht kamen. Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A2 vom 19. November 1981 (vgl. Akten 135 C 215/80 AG Köln), das die Unfallursache nicht klären kann, Mängel der Waschanlage als Schadensursache aber verneint. Dementsprechend ist die Schadensersatzklage im Verfahren 135 C 215/80 des AG Köln abgewiesen worden. Im Verfahren 135 C 361/80 des Amtsgerichts Köln, das den Unfall vom Januar 1980 betraf, ist nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten ein Gutachten über die Schadensursache erst am 9. Juni 1981 erstattet worden, das die Grundlage für die Klageabweisung aus den gleichen Gründen bildete, auf die die Entscheidung im Verfahren 135 C 215/80 AG Köln gestützt ist. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage hätte die Beklagte daher frühestens nach Kenntnisnahme des Gutachtens vom 19. Februar 1981 erkennen können, daß große P-Kraftfahrzeuge vom Typ E oder Typ B in der von ihr betriebenen Waschanlage beim normalem Betrieb Schaden nehmen konnten. Im Dezember 1980 war weder die Schadensursache noch die Schadensaffinität dieser P-Fahrzeuge in der Waschanlage für die Beklagte aufgrund der vorgenannten Einzelfälle erkennbar.

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Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren generell die Behauptung aufstellt, es sei von je her allgemein bekannt gewesen, daß Fahrzeuge des Typs P E dazu neigen, aus dem Führungskanal der Waschanlage herauszuspringen, ist sein Vorbringen ohne ausreichende Substanz. So hat der Sachverständige T2 in seinem Gutachten vom 19. Februar 1981 ausgeführt, daß Unfälle der hier in Rede stehenden Art nicht sehr häufig sind, daß aber P B-Fahrzeuge signifikant häufig an diesen Vorfällen beteiligt seien. Das Gutachten von Prof. Dr. A2 vom 19. November 1981 enthält hierzu keine klaren Feststellungen. Das Gutachten des Sachverständigenbüros T vom 28. September 1981 spricht lediglich von anderen Unfällen gleicher Art, in die P E-Fahrzeuge verwickelt waren. Angesichts dieser differenzierten Aussage hätte der Kläger näher darlegen müssen, weshalb die Schadensneigung von P E-Fahrzeugen in Waschstraßen im Dezember 1980 schon allgemein bekannt war, obwohl den sachgebietsspezifischen Sachverständigen nur Einzelfälle oder eine Unfallhäufigkeit des P-B - Wagens zur Kenntnis gelangt waren.

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Selbst wenn aber das Vorbringen des Klägers, es sei generell bekannt gewesen, daß P E-Fahrzeuge in Waschanlagen dazu neigen, aus dem Führungskanal zu springen, als hinreichend konkret angesehen würde, so wäre dieser neue Vortrag als verspätet zurückzuweisen (§, 523 Abs. 2 ZPO). Dieäe Behauptung ist von der Beklagten bestritten worden. Eine erforderliche Beweisaufnahme zu dieser Frage, die die Vernehmung von zwei Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig macht, würde die Entscheidung des Rechtsstreits verzögern. Die Verspätung im Klägervortrag beruht auch nach Ansicht des Senats auf grober Nachlässigkeit, denn wenn die Unfallanfälligkeit von P E-Fahrzeugen in Waschanlagen zumindest in Fachkreisen allgemein bekannt war, hätte der Kläger dies eher feststellen und vortragen können. Umstände, die die Verspätung im Klagevortrag rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht ersichtlich noch behauptet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 3.007,50 DM.