Berufung: Wirksamkeit dinglicher Haftung für rückständige Grundschuldzinsen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Grundschulden hinsichtlich rückständiger Zinsen und rügt formularmäßige Sicherungsabreden. Das OLG Köln hält die Zweckerklärung objektiv dahin ausgelegt, dass eingetragene Grundschulden einschließlich Zinsen erfasst sind. Die Klausel sei nicht überraschend i.S.v. § 3 AGBG. Die Verjährung der Zinsansprüche sei bis zum Sicherungsfall gemäß § 202 BGB gehemmt, sodass die Vollstreckung zulässig bleibt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Begehrens, die Vollstreckung hinsichtlich rückständiger Zinsen für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßige Zweckerklärung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGBG, wird aber objektiv auszulegen und kann die eingetragene Grundschuld einschließlich der darauf entfallenden Zinsen erfassen.
Eine Erstreckung der dinglichen Haftung auf rückständige Zinsen ist keine überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG, wenn ein derartiger Umfang bei Sicherung laufender Geschäftsbeziehungen nicht ungewöhnlich ist.
Bei der Auslegung sind auch außerhalb der Urkunde liegende Erklärungen (z. B. Abtretungserklärungen) und selbst unwirksame Regelungen zur Bedeutungsbestimmung heranzuziehen; die subjektive Kenntnis der Parteien ist dafür nicht erforderlich.
Die Verjährung von Zinsansprüchen wird durch entsprechende Anwendung des § 202 Abs. 1 BGB bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt; dies gilt auch, wenn Sicherungsgeber und Schuldner verschiedene Personen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 24/97
Tenor
Die Berufung gegen das am 22. Juli 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 24/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch im Wege der Gestellung der unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, falls nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat sich im Wege der Abwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung seitens der Beklagten aus folgenden Titeln gewandt:
1.
Schuldanerkenntnisse der Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns vom 23.07.1966, 17.05.1968 und 15.01.1970 über insgesamt 70.000,00 DM zuzüglich Zinsen,
2.
Zinsansprüche aus Grundschulden über den selben Gesamtnominalbetrag auf ihren im Grundbuch von S. Bl. ... Nr. 3 und 4 (Abt. III Nr. 6, 7, 9) eingetragenen Grundstücken.
Das Landgericht hat einem Teil ihres Begehrens, nämlich zu 1., entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung dagegen verfolgt die Klägerin den aberkannten Teil der Klage weiter.
Die Anerkenntnisse und Grundschulden dienten - ebenso wie weitere vorrangige Grundpfandrechte über insgesamt 81.800,00 DM - zunächst der Sicherung von Krediten der Kreissparkasse Si. für den Gewerbebetrieb des Ehemanns der Klägerin. Dieser übertrug sein Unternehmen später auf seinen Sohn, der es ab 1980 als E.-D. GmbH fortführte. Am 09./10.02.1989 räumte die Beklagte - teilweise im Wege der Umschuldung - der E.-D. GmbH einen Kredit über 714.850,00 DM ein. Zu dessen - teilweiser - Besicherung gaben die Klägerin und ihr Ehemann am 08.02.1989 zugunsten der Beklagten eine "Abtretungserklärung" hinsichtlich sämtlicher Grundschulden, also über insgesamt 151.800,00 DM, "nebst ... den Zinsen seit dem Tag der Entstehung" ab. Durch eine "Zweckerklärung" vom 09.02.1989 erklärten sie ihr Einverständnis damit, daß die genannten Grundschulden zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der E.-D. GmbH dienen sollten, und übernahmen "für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen" auch die persönliche Haftung. Die Kreissparkasse Si. trat am 17.02.1989 die Grundschulden "nebst Zinsen ... ab dem Tage der Eintragung" an die Beklagte ab.
Die Kreditkonten der E.-D. GmbH wiesen per 01.07.1996 einen Minussaldo von 278.617,35 DM auf. Mit Schreiben vom 25.09.1996 sprach die Beklagte ihr gegenüber die Kündigung des Kreditvertrages aus. Die GmbH ist inzwischen in Vermögensverfall geraten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, aus Wortlaut und Sinn der "Zweckerklärung" vom 09.02.1989 ergebe sich eine Beschränkung der dinglichen Haftung auf den Gesamtnominalbetrag der Grundschulden. Im übrigen sei hinsichtlich der Zinsen "in erheblichem Umfang" die Verjährung eingetreten.
Das Landgericht hat beide Einwände für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin vertritt in der Berufungsinstanz die Auffassung, die formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung auf Zinsen aus zurückliegender Zeit sei aufgrund der Unklarheitenregelung in § 5 AGBG, jedenfalls aber als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG unwirksam. Die vom Landgericht angeführte Rechtsprechung zur Hemmung der Verjährung von Zinsansprüchen bis zum Sicherungsfall sei hier nicht einschlägig.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den vollstreckbaren notariellen Urkunden des Notars Dr. W., T., vom 23.07.1966 (UR-Nr. ...), 17.05.1968 (UR-Nr. ...) und vom 15.01.1970 (UR-Nr. ...) und aus den im Grundbuch von S. Bl. ... in der Dritten Abteilung unter den laufenden Nummern 6, 7, 9 zu Lasten des unter den laufenden Nummern 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundbesitzes eingetragenen Grundschulden hinsichtlich der Zinsen für unzulässig zu erklären,
hilfsweise
die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Urkunden und Grundschulden hinsichtlich der Zinsen in Höhe von 10 % vor dem 26.09.1996 für unzulässig zu erklären,
ganz hilfsweise
die Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Urkunden und Grundschulden hinsichtlich der Zinsen in Höhe von 10 % vor dem 09.02.1989 für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts und die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt aber in der Sache selbst erfolglos. Die Beklagte ist nicht - auch nicht teilweise - gehindert, Befriedigung aus den streitgegenständlichen Grundschulden hinsichtlich der seit ihrer Entstehung aufgelaufenen Zinsen zu suchen.
Die Zweckerklärung vom 09.02.1989 stellt das - von der Beklagten schlüssig angenommene - Angebot der Klägerin und ihres Ehemanns auf Abschluß einer Sicherungsabrede im Zusammenhang mit der Kreditgewährung zugunsten der von ihrem Sohn beherrschten E.-D. GmbH dar. Da es in einem von der Beklagten verwendeten Formular niedergelegt ist und die Beklagte nicht behauptet, seine Einzelbestimmungen seien zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden, unterliegt es der Inhaltskontrolle nach dem AGBG; davon gehen die Parteien auch übereinstimmend aus.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Auslegung der Vereinbarung in dem hier in Rede stehenden Punkt keinen Zweifel im Sinne von § 5 AGBG. Vergeblich beruft sie sich auf den Wortlaut des Eingangstextes der Urkunde, nämlich die Aufführung der Grundschulden nur mit dem Betrag der jeweiligen Hauptforderung. Diente die verkürzte Darstellung nicht ohnehin, wie das Landgericht angenommen hat, lediglich der Individualisierung des Vertragsgegenstandes, so liegt es, wie der Beklagten zuzugeben ist, angesichts der Bezugnahme auf die laufenden Nummern in Abt. III des Grundbuchs näher, sie in dem Sinn zu verstehen, daß die Grundpfandrechte in vollem Umfang ihrer Eintragung, also einschließlich der Zinsen, von der Sicherungsabrede erfaßt sein sollten. Ob die Klägerin und ihr Ehemann sich dessen bewußt gewesen sind oder sein mußten, spielt bei der gebotenen objektiven Auslegung (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 14 mit Nachweisen) keine Rolle.
Weitere Bestimmungen in der Urkunde stützen diese Auslegung, nämlich Ziff. I. 2. und 4. sowie Ziff. III., wo jeweils die Grundschuldzinsen erwähnt sind, wobei die Zweckvereinbarung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa um die angeblich unwirksame Ziffer III. (persönliche Haftung) zu "reduzieren" ist, weil auch unwirksame Vereinbarungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. BGH NJW 87, 2437, 2438). Zu Recht hat das Landgericht ferner auf die "Abtretungserklärung" vom 08.02.1989 verwiesen, in der u.a. die Zinsen "seit dem Tag der Entstehung" unmißverständlich als der Sicherung mitunterworfen erwähnt sind. Dieser außerhalb der eigentlichen Vertragsurkunde liegende Umstand ist ebenfalls bei der Auslegung mit zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 84, 721), wobei es wiederum unerheblich ist, ob die "Abtretung" unwirksam ist bzw. ins Leere ging, weil die Klägerin und ihr Ehemann keine abtretbare Rechtsposition hatten. Angesichts der Urkunde vom 08.02.1989 kann auch nicht die Rede davon sein, der jeweilige Zinsbeginn sei im Unklaren geblieben, dies auch deshalb nicht, weil sich der Beginn der Zinspflicht im Zweifel aus dem Gesetz ergibt; es ist der Tag der Eintragung der Belastung im Grundbuch (vgl. RGZ 136, 232, 235; OLG Köln - 8. Zivilsenat - NJW 60, 1108).
Die Einbeziehung der Zinsen aus der zurückliegenden Zeit ist auch keine Überraschungsklausel im Sinne von § 3 AGBG. Es fehlt bereits an dem für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen ungewöhnlichen Charakter der Bestimmung. Er setzt voraus, daß sie nach dem konkreten Vertragstyp nicht üblich ist (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, § 3 Rdnr. 14). Das läßt sich vorliegend zumindest nicht positiv feststellen. Es erscheint keineswegs ungewöhnlich, daß sich eine Bank im Rahmen einer Umschuldung Sicherheiten Dritter, die zuvor einem andern Zweck dienten, in ihrem ursprünglichen Umfang, also auch einschließlich der bei ihrer Begründung zugesagten Zinsen, die aufgrund Zeitablaufs scheinbar zu einer Haftungserweiterung geführt haben, verschafft. Die Klausel ist auch nicht in der Kombination mit der Erstreckung der Sicherheit auf alle zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der E.-D. GmbH als ungewöhnlich anzusehen, weil es nicht um die Absicherung eines bestimmten Darlehens, sondern von Verbindlichkeiten in wechselnder Höhe aus einer laufenden Geschäftsbeziehung ging (vgl. BGH NJW 87, 946).
Hinsichtlich der Einrede der Verjährung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Daß die Verjährung des Zinsanspruchs bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt ist, ergibt sich schon aus einer entsprechenden Anwendung von § 202 Abs. 1 BGB. Der Senat sieht auch keinen Grund dafür, daß die zur Verjährungshemmung entwickelte Rechtsprechung nicht für den Fall gelten soll, daß Sicherungsgeber und Schuldner nicht ein und dieselbe Person sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz = Wert der Beschwer der Klägerin: 162.566,00 DM.